{"status":"available","doknr":"OLD310677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0923.25A5282.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"25 A 5282/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom \n29. September 1994 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger ist 1969 geboren. Das Kreiswehrersatzamt Münster \nsetzte für ihn mit Musterungsbescheid vom 1. März 1990 den \nTauglichkeitsgrad \"wehrdienstfähig\" und den Verwendungsgrad \n\"verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und \nfür bestimmte Tätigkeiten\" fest(III,9).\nAm 29. März 1990 verpflichtete sich der Kläger als Helfer bei \nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) für die Dauer \nvon mindestens zehn Jahren(II,33). Das Kreiswehrersatzamt \nMünster stellte ihn daraufhin für die Dauer der Mitwirkung im \nerweiterten Katastrophenschutz vom Wehrdienst frei(III,12). Er \nwurde im 2. ABC-Zug T. , Standort J. , als \nHelfer eingesetzt(II,15).\nUnter dem 31. Mai 1991 erteilte der Ortsbeauftragte des THW \nfür J. dem Kläger eine Abmahnung wegen \nunentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 23. Mai 1991. \nWegen dieses Vergehens setzte der Oberkreisdirektor des \nKreises T. durch Bußgeldbescheid vom 18. Juli 1991 \ngegen den Kläger eine Geldbuße von 60,-- DM fest(II,23,26).\nEine am 29. Juni 1991 durch den Arzt für Arbeitsmedizin I. C. \nX. , N. , durchgeführte Atemschutzuntersuchung des \nKlägers ergab, daß aufgrund eines bekannten allergischen \nAsthma bronchiale voraussichtlich auf Dauer gesundheitliche \nBedenken gegen das Tragen von Atemschutzgeräten \nbestünden(II,24;GA,16).\nIn der Folgezeit legte der Kläger dem THW \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den 5. Dezember 1991, \nfür die Zeit vom 12. Juni 1992 bis zum 14. Juni 1992 und für \ndie Zeit vom 20. November 1992 bis zum 23. November 1992 \nvor(II,19-22). Ferner legte der Kläger ein Attest des \npraktischen Arztes U. M. , J. , vom \n27. August 1993 vor, wonach er wegen einer akuten Pollinosis \nnicht am Einsatz in Torfmooren teilnehmen könne(II,17).\nMit Bescheid vom 23. September 1993(II,16) entließ der \nOrtsbeauftragte des THW für J. den Kläger wegen \nUngeeignetheit aus körperlichen Gründen aus dem THW. Zur \nBegründung wies er auf das Ergebnis der arbeitsmedizinischen \nVorsorgeuntersuchung vom 29. Juni 1991 hin.\nDagegen erhob der Kläger unter dem 6. Oktober 1993(II,6) \nWiderspruch und machte geltend, seine gesundheitlich bedingten \nEignungs- und Einsatzeinschränkungen seien den \nverantwortlichen Stellen beim THW aufgrund der \nMusterungsuntersuchung von Anfang an bekannt gewesen. Das \nergebe sich auch aus dem ärztlichen Untersuchungsbefund, der \nder Vorsorgeuntersuchung vom 29. Juni 1991 zugrundeliege. Er \nkönne nicht nachvollziehen, daß diese Vorsorgeuntersuchung \nnunmehr nach über zwei Jahren als Begründung für den \nEntlassungsbescheid herangezogen werde. Vielmehr sei es \nAufgabe und Verantwortung des Einsatzleiters des THW, die \nDienst- und Einsatzpläne im Rahmen seiner Fürsorgepflicht so \nzu gestalten, daß gesundheitliche Risiken bei der \nDienstausübung ausgeschlossen würden.\nDer Landesbeauftragte des THW wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Oktober 1993 zurück(IV). Zur \nBegründung führte er aus, ein Absehen von der Entlassung sei \nzunächst noch vertretbar gewesen. Anfang 1992 sei jedoch eine \nRegelung in Kraft getreten, die den Ermessensspielraum stark \neingeengt habe. Die Dienstgestaltung richte sich nach \nbundeseinheitlichen Musterausbildungsplänen. Es gehe weit an \nder Sache vorbei, den Ausbildungsbetrieb und auch den \neventuellen Einsatz den individuellen Fähigkeiten und \nMöglichkeiten einzelner Helfer anzupassen. Das THW sei \nbekanntlich eine im Katastrophenschutz wirkende \nEinsatzorganisation, und es gehe um die Rettung von \nMenschenleben und Sachwerten. Wenn dabei Rücksichten der vom \nKläger gewünschten Art genommen würden, sei ein Einsatz zum \nScheitern verurteilt.\nMit der am 18. November 1993 erhobenen Klage hat der Kläger \nzunächst ergänzend geltend gemacht, er leide bedingt durch den \nHeuschnupfen durchschnittlich zwei Monate im Jahr unter \nasthmatischen Beschwerden. Die übrigen zehn Monate sei er \nbeschwerdefrei. Außerdem wirke sich diese Beeinträchtigung nur \nbeim Atemschutz und nicht in anderer Weise aus. Vor der \nEntlassung sei nicht geprüft worden, ob ein anderweitiger \nEinsatz unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Bedenken \nmöglich sei(GA,5). In der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung am 29. September 1994 teilte er mit, seit einem \nJahr habe er gar keine Beschwerden mehr(GA,45).\nDer Kläger hat beantragt(GA,45),\nden Entlassungsbescheid der Beklagten vom \n23. September 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Oktober 1993 \naufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt(GA,45),\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat vorgetragen, für den Dienst im THW werde von jedem \nHelfer die Maskentauglichkeit gefordert. Der Einwand des \nKlägers gegen den Zeitpunkt der Entlassung gehe fehl, weil \nirgendwelche Fristen dafür nicht vorgesehen seien(GA,28).\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen.\nGegen das ihm am 13. Oktober 1994 zugestellte(GA,57) Urteil \nhat der Kläger am 8. November 1994(GA,58) Berufung eingelegt \nund im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.\nDer Kläger beantragt(GA,59),\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 29. September 1994 zu \nändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\nDie Beklagte beantragt(GA,65),\ndie Berufung zurückzuweisen.\nSie hat im einzelnen dargelegt, daß nach ihren internen \nVerwendungsrichtlinien für die Tätigkeit eines jeden Helfers \ndie Fähigkeit zum Tragen einer Atemschutzmaske vorausgesetzt \nwird. Ausgenommen von diesem Erfordernis seien lediglich die \nFührungen der Ortsverbände, die aus fünf Personen bestünden \n(Ortsbeauftragter, Schirrmeister sowie Verwaltungshelfer). Für \ndie Helfer in diesen Positionen sei eine Freistellung vom \nWehr- und Zivildienst nicht möglich.(GA,84,85)\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. \nDer Entlassungsbescheid der Beklagten vom 23. September 1993 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Okto-ber \n1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDie Rechtsgrundlagen für die Entlassung eines Helfers im THW \nwegen gesundheitlicher Einschränkungen sind § 2 Abs. 3 \nAlternative 2 THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG - vom \n22. Januar 1990 (BGBl. I 118) sowie § 10 Abs. 1 Nr. 5 \nBuchstabe b der Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im \nTHW - THW-HelfVO - vom 7. November 1991 (BGBl. I 2064). Nach \n§ 2 Abs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG kann ein Helfer entlassen \nwerden, wenn er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr \ngeeignet ist. In Konkretisierung dieser gesetzlichen Regelung \nbestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b THW-HelfVO, daß die \nZugehörigkeit eines Helfers zum THW durch Entlassung unter \nanderem dann endet, wenn der Helfer aus körperlichen Gründen \nfür den Dienst nicht geeignet ist. Darüber hinaus können sich \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Anforderungen \nan die Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheides auch aus den \n§§ 16 Nr. 4 Buchstabe c), 17 der Helferrichtlinie vom \n22. November 1991 (THW-Rundverfügung Nr. 15/91, Gz.: THW \n1-230-00-00) ergeben, bei der es sich um eine \nnorminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt. Deren \nRegelungen sind zwar für die Gerichte nicht unmittelbar \nverbindlich, soweit sie jedoch nicht im Widerspruch zu \nhöherrangigem Recht stehen, binden sie nachgeordnete \nDienststellen, und können sie bei entsprechender Handhabung in \nständiger Praxis durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG auch Wirkungen gegenüber Dritten entfalten.\nVgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 \n- 25 A 1346/93 -, S. 10 des \nUrteilsabdrucks, und vom 25. November 1996 \n- 25 A 1950/96 -, S. 35 f. des \nUrteilsabdrucks.\nDaß der Entlassungsbescheid der Beklagten in bezug auf die \nfehlende Anhörung keinen durchgreifenden formellen Bedenken \nbegegnet, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid auf \nSeite 3, 2. Absatz zutreffend dargelegt. Auf diese \nAusführungen nimmt der Senat Bezug.\nAuch die materielle Voraussetzung für die Entlassung des \nKlägers, nämlich die Ungeeignetheit für den Dienst im THW aus \nkörperlichen Gründen nach § 2 Abs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG \nund § 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b THW-HelfVO, hat vorgelegen. \nDie Entlassung eines THW-Helfers nach diesen Vorschriften \nsetzt nicht voraus, daß dessen Eignung nachträglich, d. h. \nnach der Begründung des Dienstverhältnisses entfallen ist. Sie \nkann vielmehr auch dann erfolgen, wenn die Eignung wie hier \nvon Anfang an nicht bestanden hat. Aus der insofern \neingeschränkten sprachlichen Fassung des § 2 Abs. 3 \nAlternative 2 THW-HelfRG (\"nicht mehr geeignet\") ergibt sich \nnichts Gegenteiliges. Denn diese Vorschrift regelt die \nEntlassungsgründe nicht abschließend. Wie aus der \nEntstehungsgeschichte hervorgeht, haben die zuständigen \nparlamentarischen Gremien den Gesetzentwurf der \nBundesregierung, welcher noch ins einzelne gehende Regelungen \nvorsah, vielmehr im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens im \nSinne einer sich auf Grundlegendes beschränkenden Regelung \nvereinfacht. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Anliegen, das \nGesetz von Detailregelungen freizuhalten und die Normierung \nder Einzelheiten des Helferdienstverhältnisses der inzwischen \nauf der Grundlage des § 2 Abs. 4 THW-HelfRG ergangenen THW-\nHelfVO zu überlassen.\nVgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 \n- 25 A 1346/93 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; \nBundestagsdrucksache 11/4731, S. 4 f (§ 3 \nAbs. 6 Buchstabe e und § 5 Satz 2 des \nEntwurfs); Bundestagsdrucksache 11/5674, \nS. 10 (zu § 2).\nDie Regelungen, die das Bundesministerium des Innern sodann in \nAusfüllung der Verordnungsermächtigung getroffen hat, erfassen \nauch den im Gesetz selbst noch nicht ausdrücklich erfaßten \nFall der anfänglichen Ungeeignetheit: So bestimmt § 6 Abs. 2 \nSatz 2 THW-HelfVO, daß die Begründung des \nHelferdienstverhältnisses in einem derartigen Fall unzulässig \nist, und der bereits zitierte § 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b \nTHW-HelfVO differenziert in der Formulierung nicht zwischen \nanfänglicher und nachträglicher Ungeeignetheit. Bestätigt wird \ndieses Auslegungsergebnis schließlich auch durch den Zweck des \n§ 2 Abs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG: Indem die Vorschrift die \nEntlassung ungeeigneter Helfer ermöglicht, soll sie dazu \nbeitragen, die Einsatzfähigkeit des THW als einer \nKatastrophenschutzorganisation sicherzustellen. Die in § 1 \nAbs. 2 Satz 2 THW-HelfRG normierten Aufgaben des THW, \ninsbesondere diejenigen in Nr. 3 dieser Vorschrift, erfordern \nnämlich in besonderer Weise die jederzeitige Verfügbarkeit und \nEinsatzfähigkeit seiner Einheiten. Dieser Zweck würde, wenn es \nkeine rechtliche Möglichkeit zur Entlassung eines von Anfang \nan ungeeigneten Helfers gäbe, ebenso verfehlt wie er durch die \nWeiterbeschäftigung eines Helfers verfehlt wird, dessen \nEignung nachträglich wegfällt. Fürsorgerechtliche \nGesichtspunkte, die für ein anderes Ergebnis sprechen könnten, \ntreten demgegenüber in den Hintergrund, weil das THW als \nEinsatzorganisation in dieser Hinsicht namentlich mit einem \nDienstherrn im beamtenrechtlichen Sinn nicht vergleichbar ist. \nDementsprechend ist das Helferdienstverhältnis als öffentlich-\nrechtliches Dienstverhältnis besonderer Art ausgestaltet (§ 1 \nAbs. 3 Satz 2 THW-HelfRG), in dem die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn - dem lediglich ehrenamtlichen Charakter des \nDienstverhältnisses entsprechend (§ 2 Abs. 1 THW-HelfRG) - \nweit weniger stark ausgeprägt ist als im Beamtenverhältnis. So \nkann sich die soziale Sicherung der Helfer im THW wegen des \nnur ehrenamtlichen Charakters des Dienstes im wesentlichen auf \nSchutzvorschriften in bezug auf das hauptamtlich ausgeübte \nArbeitnehmerverhältnis beschränken (§ 3 THW-HelfRG).\nEntgegen der Auffassung des Klägers setzt Ungeeignetheit im \nSinn des § 2 Abs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG und des § 10 \nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe b THW-HelfVO nicht die Feststellung \nvoraus, daß der Helfer auch andersartige Aufgaben, die das THW \nin anderen Einheiten oder Einrichtungen erfüllt, nicht \nwahrnehmen kann und eine Entlassung dementsprechend nur \nausgesprochen werden darf, wenn solche anderweitigen \nEinsatzmöglichkeiten beim THW nicht bestehen. Vielmehr ist der \nHelfer schon dann für den Dienst im THW ungeeignet, wenn er \naußerstande ist, die ihm in der Einheit oder der Einrichtung, \nin der er mitwirkt, konkret zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. \nDas ergibt sich zum einen schon aus dem Wortlaut des § 2 \nAbs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG (\"Wahrnehmung seiner \nAufgaben\"). Einen systematischen Hinweis darauf liefert ferner \n§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f THW-HelfVO, der die Entlassung \ndes Helfers im THW auch für den Fall ermöglicht, daß die \nEinheit oder die Einrichtung, in der er mitwirkt, aufgelöst \nwird. Auch in diesem Fall knüpft die THW-HelfVO die Entlassung \nnicht an das Fehlen anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten. \nLediglich dann, wenn dem Helfer die notwendige Eignung für die \nWahrnehmung besonderer Funktionen innerhalb der Einheit oder \nder Einrichtung fehlt, kann er nach § 9 Satz 2 von diesen \nFunktionen abberufen und innerhalb der Einheit oder der \nEinrichtung anderweitig eingesetzt werden. Auch diese \nAuslegung wird durch den bereits angesprochenen Zweck des § 2 \nAbs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG gestützt. Es dient nämlich \nunmittelbar der Funktionsfähigkeit des THW und seiner \nEinheiten, wenn es über die Verwendung seiner Helfer möglichst \nweitgehend disponieren kann.\nAm Maßstab dieser Grundsätze war der Kläger für den Dienst im \nTHW ungeeignet, weil er aufgrund der ärztlich festgestellten \nUnfähigkeit zum Tragen einer Atemschutzmaske im 2. ABC-Zug \nT. , Standort J. , keine Verwendung mehr finden \nkonnte. Diese Feststellung steht entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht im Widerspruch zu der Tatsache, daß er während \nseiner dreieinhalbjährigen Dienstzeit von März 1990 bis \nSeptember 1993 tatsächlich an Übungen mit Atemschutzmaske \nkomplikationslos teilgenommen hat(GA,72). Sofern nämlich, was \nnicht bekannt ist, diese Übungen zu Zeitpunkten stattgefunden \nhaben sollten, zu denen der Kläger vorübergehend \nbeschwerdefrei war, ist das Nichtauftreten gesundheitlicher \nProbleme für die hier zu beurteilende Frage der körperlichen \nGeeignetheit ohne Aussagekraft. Diese setzt, wie einer \nweiteren Begründung nicht bedarf, voraus, daß der Helfer im \nTHW jederzeit und nicht etwa nur zu bestimmten Jahreszeiten in \nder Lage ist, ohne gesundheitliche Risiken seinen Dienst zu \nversehen.\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der \nkörperlichen Eignung des Klägers unberücksichtigt gelassen, \ndaß er nach seinen Angaben in der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung in den Sommermonaten des Jahres 1994 erstmals frei \nvon allergischen Beschwerden gewesen ist. Es brauchte der \ndadurch aufgeworfenen Frage, ob das beim Kläger festgestellte \nallergische Asthma bronchiale im Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung noch vorlag oder ob es \ninzwischen abgeklungen und die körperliche Geeignetheit des \nKlägers damit (wieder-)hergestellt war, nicht weiter \nnachzugehen. Denn die Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheides \nbeurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nWirksamwerdens des Widerspruchsbescheides am 19. Oktober \n1993(IV). Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich \nbei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen \nRecht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, \ngrundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung. Dieser Zeitpunkt ist namentlich dann \ngrundsätzlich maßgebend, wenn es sich wie hier um die \nAnfechtung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes handelt.\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C \n14.81 -, BVerwGE 64, 218 (222); Urteil vom \n3. November 1986 - 9 C 254.86 -, BVerwGE \n78, 243 (244 f.), Urteil vom 13. Dezember \n1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245 (250); \nBeschluß vom 30. Oktober 1996 - 1 C. \n197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284.\nDem Recht der Helfer im THW, wie es in den eingangs im \neinzelnen bezeichneten Vorschriften niedergelegt ist, sind \nkeine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß nach dem \nWirksamwerden der letzten Verwaltungsentscheidung eintretende \nÄnderungen des Gesundheitszustandes abweichend von der \nvorbezeichneten Grundregel noch im gerichtlichen Rechtsstreit \num die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung geltend zu \nmachen sind. Vielmehr ist der Helfer, der seine \ngesundheitliche Eignung nachträglich wiedererlangt, darauf \nverwiesen, erneut seine Aufnahme in das THW zu betreiben (§ 6 \nTHW-HelfVO).\nIm Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht schließlich \nauch davon ausgegangen, daß der Beklagten ein Ermessen bei der \nEntscheidung über die Entlassung des Klägers nicht eingeräumt \nwar.\nAllerdings steht die Entlassung eines Helfers im THW entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich im \nErmessen der Beklagten. Das gilt nicht nur bei Entlassung \nwegen Dienstpflichtverletzung (§ 9 Satz 1 THW-HelfVO),\nvgl. dazu Senatsurteil vom 17. Dezember \n1996 - 25 A 1346/93 -, S. 28 f. des \nUrteilsabdrucks,\nsondern auch bei Entlassung wegen körperlicher Ungeeignetheit \nsieht § 2 Abs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG ausdrücklich \nErmessen als Rechtsfolge vor (\"kann\"). Aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 \nTHW-HelfVO ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift besagt \nnur, daß die Zugehörigkeit des Helfers zum THW (zwingend) \nendet, wenn er wegen körperlicher, geistiger oder fachlicher \nUngeeignetheit entlassen wird. Das bedeutet aber nicht, daß \ner, wenn diese Voraussetzung vorliegt, abweichend von § 2 \nAbs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG zwingend entlassen werden muß. \nVielmehr bleibt die Entlassung auch nach dieser Vorschrift \neine Ermessensentscheidung, ebenso wie der in Buchstabe a) \ngeregelte Fall der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, \nder, wie dargelegt, nach § 9 Satz 1 THW-HelfVO unzweifelhaft \neine Ermessensentscheidung ist. Sprechen danach grammatische \nund systematische Argumente bereits recht eindeutig für die \nAuslegung des § 2 Abs. 3 Alternative 2 THW-HelfRG als \nErmessensermächtigung, so gewinnt hier der Gesetzeszweck \nabermals Bedeutung, denn die Gewährleistung einer möglichst \nweitgehenden Dispositionsfreiheit des THW in personeller \nHinsicht legt dieses Verständnis ebenfalls nahe.\nIm vorliegenden Fall war das Entlassungsermessen indessen zu \nLasten des Klägers auf Null reduziert, weil dieser im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufgrund seiner Unfähigkeit \nzum Tragen einer Atemschutzmaske nicht nur für den Dienst in \nseiner Einheit, sondern auch für fast alle anderen für Helfer \nvorgesehenen Verwendungen beim THW, zumindest aber für alle \ndiejenigen Verwendungen ungeeignet war, für die eine \nFreistellung vom Wehr- und Zivildienst möglich ist. In einer \nsolchen Situation ist jede andere Entscheidung als die \nEntlassung des Helfers rechtswidrig, weil dieser andernfalls \neinem unzumutbaren gesundheitlichen Risiko ausgesetzt würde. \nAllenfalls dann, wenn sich eine Verwendung des körperlich \nungeeigneten Helfers bei einer Ortsverbandsführung konkret \naufdrängt, die nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten \nals einzige nicht die Fähigkeit zum Tragen einer \nAtemschutzmaske voraussetzt, kann ein Absehen von der \nEntlassung verbunden mit einer Umsetzung des Helfers \nrechtmäßig sein. Das dürfte mit Blick auf die fehlende \nFreistellungsmöglichkeit vom Wehr- und Zivildienst jedoch \nweiter das Einverständnis des Helfers mit einer derartigen \nMaßnahme voraussetzen.\nIm vorliegenden Fall drängte sich eine anderweitige Verwendung \ndes Klägers für eine Tätigkeit der vorbezeichneten Art nicht \nauf. Weder bestanden oder bestehen Anhaltspunkte dafür, daß er \nauf eine bestimmte freie Helferstelle in einer \nOrtsverbandsführung hätte umgesetzt werden können, noch ist \nanzunehmen, daß er mit einer Umsetzung dorthin trotz fehlender \nFreistellungsmöglichkeit einverstanden gewesen wäre.\nNichts anderes gilt mit Blick auf den Einwand des Klägers, \nseine gesundheitlich bedingten Eignungs- und \nEinsatzeinschränkungen seien den verantwortlichen Stellen beim \nTHW aufgrund der Musterungsuntersuchung von Anfang an bekannt \ngewesen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht die \nAnnahme, das Ermessen der Beklagten sei hier nicht auf Null \nreduziert gewesen. Denn dies könnte allenfalls dann in \nBetracht kommen, wenn der Kläger seit seiner \nDienstverpflichtung bei der Beklagten einen seinen \ngesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Einsatz \ngefunden hätte, was aber unstreitig nicht der Fall gewesen \nist. Im übrigen hat tatsächlich eine \nWeiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger an einem \ngesundheitlich unbedenklichen Einsatzort nicht ersichtlich \nbestanden. Die Beklagte war mit Blick auf die äußerst \neingeschränkten anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten des \nKlägers auch nicht verpflichtet, von sich aus vermittelnd für \nihn tätig zu werden.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-23/25-a-5282-94","cited_norms":[{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-23/25-a-5282-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310677","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.901448+00:00"}}