{"status":"available","doknr":"OLD310676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0923.25A4445.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"25 A 4445/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Juli 1996 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 30. Oktober 19.. in .../Polen geborene Kläger \nbeantragte am 13. Dezember 1990 beim Beklagten die Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises. Diesen Antrag lehnte der \nBeklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 ab. Den dagegen \neingelegten Widerspruch wies der Oberkreisdirektor ... mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. November 1995 als unbegründet \nzurück. Dieser Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers am 8. Dezember 1995 mit Postzustellungsurkunde \nzugestellt.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 17. Januar 1996 Klage erhoben und \nzugleich sinngemäß wegen Versäumung der Klagefrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur \nBegründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, \nder Widerspruchsbescheid sei am 8. Dezember 1995 bei seinem \nProzeßbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe ihn unter \ndemselben Datum an ihn, den Kläger, mit der Bitte um \nRücksprache weitergeleitet. Er habe jedoch dieses Schreiben \nseines Prozeßbevollmächtigten und auch den \nWiderspruchsbescheid nicht erhalten. Erst am 12. Januar 1996 \nhabe er sich nach der Angelegenheit erkundigt und sogleich \nKlageauftrag erteilt. Der Kläger hat unter dem 19. Januar 1996 \neine eidesstaatliche Versicherung des Inhalts abgegeben, daß \nes wahr sei, daß er den Widerspruchsbescheid von seinem \nProzeßbevollmächtigten nicht erhalten habe. Warum ihm das \nvorerwähnte Poststück nicht zugegangen sei, könne er sich \nnicht erklären.\n\n4\n\nTrotz eines gerichtlichen Hinweises vom 22. Januar 1996 \nbezüglich des sachdienlichen Antrages hat der Kläger \nbeantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober \n1993 in der Form des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors ... vom 22. November 1995 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, denn der \nProzeßbevollmächtigte des Klägers habe nicht in ausreichendem \nUmfang sichergestellt, daß den Kläger die Mitteilungen \nzuverlässig und rechtzeitig erreichten. Dieses Verschulden \nseines Prozeßbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen \nlassen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\n10\n\nGegen den dem Kläger am 2. August 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid hat dieser am 24. August 1996 Berufung \neingelegt, die er nicht begründet hat.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden angegriffenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Oberkreisdirektors ... vom 22. November 1995 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom \nBeklagten und vom Oberkreisdirektor ... übersandten \nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nObwohl das Verwaltungsgericht gemäß § 84 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat, \nkann über die Berufung mit dem Einverständnis der Beteiligten \nanstelle des Senats die Berichterstatterin ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§§ 87 a Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2, \n125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht wegen Versäumung der \nKlagefrist als unzulässig abgewiesen. Wegen der näheren \nEinzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird gemäß § 130 b \nVwGO auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen \nGerichtsbescheid Bezug genommen. Ergänzend ist noch darauf \nhinzuweisen, daß der Kläger eine Fotokopie der Durchschrift \ndes von ihm behaupteten Schreibens seines \nProzeßbevollmächtigten vom 8. Dezember 1995 trotz der \ngerichtlichen Aufforderung vom 22. Januar 1996 nicht vorgelegt \nhat, so daß noch nicht einmal glaubhaft gemacht ist, daß sich \nder Prozeßbevollmächtige des Klägers nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides überhaupt mit einem Schreiben an den \nKläger gewandt hat. Zu jenem Schreiben konnte der Kläger in \nseiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 1996 \nnaturgemäß keine Angaben machen, weil er behauptet, jenes \nSchreiben nicht erhalten zu haben. Auch aus diesem Grund \nscheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte \nKlagefrist von vornherein aus.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n19\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-23/25-a-4445-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-23/25-a-4445-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310676","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.817929+00:00"}}