{"status":"available","doknr":"OLD310675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0923.1B1047.97PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"1 B 1047/97.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, daß der am 29./30. \nOktober 1995 gewählte Antragsteller \nauch nach der Eingliederung in das \nBundesamt für Wehrtechnik und \nBeschaffung ab 1. Januar 1997 \nvorläufig, d. h. bis zu einer anders \nlautenden Entscheidung im \nHauptsacheverfahren, längstens bis zu \nden regelmäßigen Wahlen im Jahre 2000 \nim Amt bleibt,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, daß er - der \nAntragsteller - für die Dauer der \nBeschlußverfahren OVG NW 1 B \n189/97.PVB, 33 K 1219/96.PVB, 33 K \n1089/97.PVB und 33 K 1133/97.PVB \nfunktionsfähig bleibt,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Entscheidung über sie ergeht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG \nin entsprechender Anwendung der §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 \ndes Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) iVm §§ 935, 936, 937 und \n944 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ohne Anhörung der Beteiligten \nund wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache durch den \nVorsitzenden des Fachsenats. \n\n8\n\nVgl. zu dieser Kompetenz in Fällen \ndieser Art: OVG NW, Beschluß vom 20. \nMärz 1991 - CB 28/90 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n9\n\nMit Beschluß vom 2. Juni 1997 hat der Fachsenat in dem \nVerfahren 1 B 189/97.PVB zur Frage der Fortexistenz des \nAntragstellers und der prozessualen Auswirkungen der Auflösung \ndes Rechenzentrums der Bundeswehr W. folgendes \nausgeführt:\n\n10\n\n Der Antrag ist bereits wegen - inzwischen - fehlender \nBeteiligtenfähigkeit des Antragstellers unzulässig. Durch \nEingliederung des Rechenzentrums der Bundeswehr W. in \ndas Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Wirkung \nzum 1. Januar 1997 ist das Rechenzentrum der Bundeswehr \nW. als selbständige Dienststelle nicht mehr existent. \nSeine Auflösung und der mit ihr verbundene Untergang als \nselbständige Dienststelle ist vollständig und endgültig \ndurchgeführt worden. Dies hat zugleich zum Untergang des \nAntragstellers als einer Stelle iSd § 10 des \nArbeitsgerichtsgesetzes geführt, die als Beteiligter im \nBeschlußverfahren Rechte geltend machen kann. Denn die \nExistenz des Antragstellers ist von derjenigen \nDienststelle abhängig, welcher er zum Zwecke der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs. 1 BPersVG, \nzugeordnet ist und deren Beschäftigte ihn im Wege der Wahl \ngebildet haben, §§ 12 ff. BPersVG (vgl. auch § 29 Abs. 1 \nNr. 4 BPersVG). \n\n11\n\nVgl. zu den Rechtsfolgen einer \nvollständigen und endgültigen Auflösung \neiner Dienststelle im gegebenen \nZusammenhang: BVerwG, Beschluß vom 11. \nDezember 1991 - 6 P 5.91 -, PersV 1992, \n256, 257 f. sowie Bay. VGH, Beschluß \nvom 31. Juli 1996 - 17 P 96.916 -, Der \nPersonalrat 1997, 79 und Nieders. OVG, \nFachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 19. März 1997 - 18 L \n246/96 -.\n\n12\n\n Daß eine für Fälle wie hier generell denkbare \nRechtsnachfolge für den Antragsteller tatsächlich \neingetreten sein könnte, ist nicht erkennbar. Dem \nAntragsteller fehlt danach jede Antragsberechtigung.\n\n13\n\nVgl. zur Rechtsfolge einer während \ndes laufenden gerichtlichen Verfahrens \nentfallenden Beteiligtenfähigkeit: \nBVerwG, Beschluß vom 13. Februar 1985 \n- 6 P 1.83 -, Buchholz 238.35 § 61 \nHessPersVG Nr. 2.\n\n14\n\nAn dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage hält der \nFachsenat auch für das vorliegende Verfahren nach erneuter \nÜberprüfung fest. Es besteht kein Anlaß, der von dem \nAntragsteller durch Bezug auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 3. Oktober 1983 - 6 P \n23.81 -) angesprochenen Ausnahme betreffend den Fortbestand \nbzw. die partielle Beteiligtenfähigkeit eines Personalrats \neiner aufgelösten Dienststelle nachzugehen. Denn der Streit \nder Beteiligten geht gerade nicht um die Aufrechterhaltung der \n(partiellen) Funktionsfähigkeit des Antragstellers zum Zwecke \nder Abwicklung von Aufgaben, die mit dem Wegfall der \nDienststelle verbunden sind (vgl. zu einem solchen Fall auch \nBayerischer VGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 18 P 94.2942 -, \nPersV 1997, 230 ff. [231]). Der Antragsteller streitet mit \nseinem Haupt- und Hilfsantrag vielmehr der Sache nach um \nseinen Bestand und mittelbar um das Recht, weiterhin als \nPersonalvertretung der Beschäftigten des Rechenzentrums der \nBundeswehr W. anerkannt und in die einschlägigen \nEntscheidungsprozesse nach den geltenden Vorschriften des \nBundespersonalvertretungsgesetzes einbezogen zu werden. Für \ndiesen Streit wird der Antragsteller zwar prozessual als \nBeteiligter behandelt, indes nur mit dem Ergebnis, daß ihm aus \nden angegebenen Gründen in Wahrheit eine Beteiligtenfähigkeit \nnicht mehr zugesprochen werden kann. Entgegen der Beschwerde \nwiderspricht die in Rede stehende Organisationsmaßnahme vor \nallem nicht der Anerkennung \"elementarer Grundregeln \ndemokratischer Wahlen\". Diese haben ihre Bedeutung im \ngegebenen Zusammenhang lediglich nach Maßgabe der je \nbestehenden Organisation der Dienststelle. Wird diese wie hier \nunter Beachtung von § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG umstrukturiert \nmit der Folge der Eingliederung einer zuvor selbständigen \npersonalratsfähigen Dienststelle in eine andere, so verliert \ndie durchgeführte Wahl zwangsläufig ihre Bedeutung. Es ist \ninsoweit allerdings von seiten des Antragstellers der Vorwurf \ndurch nichts belegt, die Umstrukturierungsmaßnahme sowie die \nWahl ihres Zeitpunktes seien final darauf ausgerichtet \ngewesen, den Beschäftigten des Rechenzentrums der Bundeswehr \nW. das aktive und passive Wahlrecht zu nehmen. Es liegt im \nübrigen in der Natur der Sache, daß der Antragsteller keine \nBefugnis hatte, die in Rede stehende Organisationsmaßnahme zu \nüberprüfen. Die entsprechende Kompetenz fiel vielmehr in die \nZuständigkeit des Hauptpersonalrates. \n\n15\n\nWegen der Nichtigkeit des Verselbständigungsbeschlusses vom \n14. September 1995 wird auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses Bezug genommen: Die wie hier \nbeabsichtigte und vollzogene Eingliederung seitens des \nDienstherrn der Beschäftigten der Dienststelle Rechenzentrum \nder Bundeswehr W. in eine andere Dienststelle konnte \nselbstverständlich nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 \nBPersVG in ihre Wirksamkeit beeinflußt werden. Die \nBeschäftigten einer Dienststelle haben derlei Maßnahmen zur \nKenntnis zu nehmen, besitzen insbesondere außerhalb der \ngesetzlichen Vorschriften, wie § 6 Abs. 3 BPersVG eine \ndarstellt, keinerlei Legitimation, ihrerseits auf die \nOrganisationsstruktur einzuwirken. \n\n16\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 92 Abs. \n1 Satz 3 ArbGG nicht anfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-23/1-b-1047-97-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-23/1-b-1047-97-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310675","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.733430+00:00"}}