{"status":"available","doknr":"OLD310682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0922.15A5484.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-22","aktenzeichen":"15 A 5484/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu 1/20, der \nKläger zu 19/20.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 2. Oktober \n1995 auf 3.482,40 DM, für die Zeit danach auf 3.272,20 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n4\n\nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger \nrechtzeitig Berufung eingelegt. Er trägt vor: \n\n5\n\nDie Aufnahme der Straßenoberfläche in ihrer gesamten Breite \nsei für die Kanalbaumaßnahme erforderlich gewesen. Durch die \nHerstellung bepflanzter Parkbuchten sei keine Verbesserung \neingetreten, da durch diese Herstellung Parkraum weggefallen \nsei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie verweist auf die Begründung des angefochtenen \nBescheides und des Widerspruchsbescheides sowie auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts.\n\n10\n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. September 1995 den \nangefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als ein Beitrag \nvon mehr als 3.272,20 DM festgesetzt wurde. Insoweit haben die \nBeteiligten übereinstimmend (Eingang der letzten \nErledigungserklärung: 2. Oktober 1995) die Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n14\n\nSoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das \nangefochtene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung im übrigen ist unbegründet. Die \nKlage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt in der \nFassung der Teilaufhebungsverfügung vom 5. September 1995 ist \nrechtmäßig und verletzt daher keine Rechte des Klägers (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nWegen der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen gibt \nkeinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung:\n\n17\n\nDie Behauptung, die Wiederherstellung der Straßenoberfläche \nallein für die Kanaltrasse sei sinnvollerweise nicht möglich, \nso daß die gesamte Fahrbahnherstellung als Folge der \nKanalverlegung abzurechnen sei, kann nicht dahingehend \nverstanden werden, daß der Kläger eine solche \nTeilwiederherstellung für technisch nicht möglich hält. Dafür \ngibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Allerdings mag es, wie \nder Kläger meint, nicht sinnvoll gewesen sein, die Fahrbahn \nnur teilweise und gar in dem unzureichenden Altzustand \nwiederherzustellen. Es kommt jedoch für das \nBeitragstatbestandsmerkmal Verbesserung in § 8 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NW nicht darauf an, aus welchen Motiven die Maßnahme \ndurchgeführt wurde, sondern allein darauf, ob im Ergebnis eine \nbeitragsrelevante Verbesserung eingetreten ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 \n(64).\n\n19\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, von der abzuweichen keine \nVeranlassung besteht, stellt der erstmalige Einbau einer \nFrostschutzschicht, wie er hier erfolgt ist, eine Verbesserung \ndar. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember \n1986 - 2 A 1087/85 -, S. 7 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nAuch die Anlage von Parkstreifen stellt wegen der Trennung \ndes fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante \nVerbesserung dar.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 \n- 15 A 2545/92 -, S. 6 des amtlichen \nUmdrucks, teilweise abgedruckt NWVBl. \n1996, 61.\n\n23\n\nDer Umstand, daß vorher möglicherweise am Straßenrand mehr \nParkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist unerheblich, da \ndas Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf \nParkstreifen vergleichbar ist. Daher stellt sich nicht das vom \nKläger als Kompensation bezeichnete Problem einer mit der \nVerbesserung einhergehenden Verschlechterung.\n\n24\n\nSoweit der Kläger die konkrete Ausgestaltung der \nParkstreifen wegen zu kurzer Länge bemängelt, vermag dies die \nRechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht zu begründen. \nDer Beklagten stand bei der konkreten Ausgestaltung des \nAusbaus ein weiter Ermessensspielraum zu.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995, a.a.O., S. 64.\n\n26\n\nDa der konkrete Ausbau nicht offensichtlich ungeeignet ist, \ndie beitragsrelevante Verbesserung herbeizuführen, ist dieser \nErmessensspielraum nicht überschritten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 154 \nAbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n713 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n29\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 \nAbs. 2, 14 Abs. 1 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-22/15-a-5484-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-22/15-a-5484-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310682","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.317990+00:00"}}