{"status":"available","doknr":"OLD310681","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0922.12A4319.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-22","aktenzeichen":"12 A 4319/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie am 22. Oktober 1993 erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n3\n\ndie Beklagte unter Abänderung der \nBescheide der \nWehrbereichsverwaltung III vom 3. Mai \n1993 und 20. Ok-tober 1993 zu \nverpflichten, seine Beihilfeanträge bei \nder Anwendung der 100 % Grenze nach \n§ 15 BhV so zusammenzufassen/zu \nergänzen, wie er es in seinen \nWidersprüchen begehrt habe, \n\n4\n\nabgewiesen.\n\n5\n\nWegen des wesentlichen Inhalts des Sach- und Streitstandes \nbis zur Entscheidung des Verwaltungsgericht wird auf die \nFeststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung \nBezug genommen, die der Senat sich in vollem Umfang zu eigen \nmacht (§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n6\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \nEr ist der Ansicht, daß eine nachträgliche Zusammenfassung \noder Abänderung von gestellten Beihilfeanträgen rechtlich \nzulässig sei. Die Wehrbereichsverwaltung selbst habe ihm mit \nSchreiben vom 5. Mai 1992 anheimgestellt, bereits gestellte \nBeihilfeanträge zurückzuziehen und neu zusammenzufassen. Für \ndie Zulässigkeit einer Rücknahme könne es keinen Unterschied \nmachen, ob die Anträge noch überhaupt nicht beschieden oder \nnur noch nicht bestandskräftig geworden seien. Der \nGesichtspunkt der Massenverwaltung, auf den das \nVerwaltungsgericht für seine abweichende Auffassung abgehoben \nhabe, dürfe in einem Rechtsstaat keine Rolle spielen. Die \nGesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und die \nRechtssicherheit müßten Vorrang vor derartigen Überlegungen \nhaben. Außerdem würde der angeblich drohende \nVerwaltungsaufwand für den Fall der Möglichkeit einer \nnachträglichen Zusammenfassung von Beihilfeanträgen in der \nEntscheidung unangemessen überbewertet.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie angefochtene Entscheidung \nabzuändern und die Beklagte zu \nverpflichten, die in den \nBeihilfeanträgen vom 21. März 1992, \n5. Dezember 1992, 30. Juni 1993 und \n19. Juli 1993 enthaltenen Aufwendungen \nin einem Antrag zusammenzufassen und \nihm auf dieser Grundlage eine weitere \nBeihilfe in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie ist der Auffassung, der Kläger unterschätze den \nVerwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen. \nSchon aus verwaltungsökonomischen Gründen komme eine \nnachträgliche Abänderung und Neufassung bei der Vielzahl zu \nbearbeitenden Anträge nicht in Betracht. Eine Rücknahme von \nAnträgen könne nur so lange erfolgen, wie noch kein \nBeihilfefestsetzungsbescheid ergangen sei. Hierauf sei auch \nder Kläger hingewiesen worden, dieser habe aber davon keinen \nGebrauch gemacht. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie dem \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann \n(§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Zusammenfassung \nvon ihm gestellter Beihilfeanträge.\n\n16\n\nUnabhängig davon, ob nach allgemeinem \nVerwaltungsverfahrensrecht eine nachträgliche Änderung oder \nErgänzung von Anträgen nach ihrer Bescheidung noch möglich \nist, stehen im vorliegenden Zusammenhang die für den zu \nentscheidenden Sachbereich vorrangigen Beihilfevorschriften \nverfahrensrechtlich einer nachträglichen Zusammenfassung von \nzunächst einzeln gestellten Beihilfeanträgen, wie vom Kläger \nbegehrt, entgegen. An die Bescheidung eines Beihilfeantrages \nsind über die Gewährung der konkreten Beihilfe hinaus \nmateriell-rechtliche Wirkungen geknüpft. Insbesondere bestimmt \n§ 15 Abs. 1 BhV, daß die Beihilfe zusammen mit den aus \ndemselben Anlaß gewährten Leistungen aus einer \nKrankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen \nAufwendungen nicht übersteigen darf (sog. 100%-Grenze). Die \nmateriell-rechtliche Begrenzung der Beihilfe der Höhe nach ist \ndabei bezogen auf die in einem Antrag zusammengefaßten \nAufwendungen. Mit der Bescheidung eines Beihilfeantrages \nerfolgt somit zugleich die Festlegung, welche Beihilfe im \nHinblick auf anderweitige Erstattungen für die geltend \ngemachten Aufwendungen maximal gewährt werden kann. Diese \nEntscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß der \nBeihilfeberechtigte nachträglich seine einzelnen \nBeihilfeanträge anders fassen kann, um auf diese Weise die \nAuswirkungen der 100%-Grenze auf die zu gewährende Beihilfe zu \nbeeinflussen. Nur solange über einen Beihilfeantrag von der \nFestsetzungstelle noch nicht entschieden worden ist, hat der \nBeihilfeberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, seine \nAnträge zurückzunehmen und neugefaßt wieder bei der \nBeihilfestelle einzureichen. Nach einer wirksamen Bescheidung \nverliert er dagegen jedenfalls wegen der hiermit verbundenen \nweitergehenden materiell-rechtlichen Wirkungen, auf die \nbereits eingegangen wurde, insoweit seine \nDispositionsbefugnis.\n\n17\n\nAuf die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer \nÜberlegungen gestellten verfahrensökonomischen Gesichtspunkte \nkommt es demgegenüber nicht entscheidend an.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist \ngemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n20\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-22/12-a-4319-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-22/12-a-4319-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310681","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.233272+00:00"}}