{"status":"available","doknr":"OLD310690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0919.9A4439.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"9 A 4439/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August 1994 (Kassenzeichen: \n001.06835.0-0001) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1994 wird \naufgehoben, soweit darin für das Jahr 1993 und die Grundstücke F. straße 2 und 8 \nNachforderungen von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 51,68 DM \n(F. straße 2: 6,46 DM; F. straße 8: 45,22 DM) und für das Jahr 1994 \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von mehr als 3.297,60 DM festgesetzt worden sind.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 51,13 % und der Beklagte 48,87 \n%.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum 30. Juni 1994 Eigentümer der mit \nWohnhäusern bebauten Grundstücke J. -P. -Straße 25, \nF. straße 2, 4, 6 und 8 in N. , die an die \nöffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde N. \nangeschlossen und von dem Kläger vermietet bzw. verpachtet \nwaren. \n\n3\n\nMit (bestandskräftigem) Summenbescheid vom 5. März 1993 zog \nder Beklagte den Kläger für das Jahr 1993 und für die \ngenannten Grundstücke zu Abfallentsorgungsgebühren heran. Mit \nweiterem Summenbescheid vom 28. Juni/2. August 1994 \n(Kassenzeichen: 001.06835.0-0001) setzte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger für das Jahr 1993 Nachzahlungen bzw. \nErstattungen von Abfallentsorgungsgebühren fest, die er auf \nder Grundlage der im Jahre 1993 tatsächlich durchgeführten \nAbfuhren der auf den Grundstücken des Klägers zur Abfuhr \nbereitgestellten Müllgefäße errechnet hatte. Des weiteren \nsetzte der Beklagte unter der Bezeichnung „Vorauszahlungen\" \nfür das Jahr 1994 weitere Abfallentsorgungsabgaben fest. Wegen \nder Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des genannten \nBescheides Bezug genommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger fristgerecht \ndie vorliegende Klage gegen den Summenbescheid vom 28. Juni/2. \nAugust 1994 erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Im Falle der Vermietung von Grundstücken \nkönne der Beklagte nicht den Grundstückseigentümer, der selbst \nnicht Abfallbesitzer sei, für die Entsorgung der auf dem \nGrundstück anfallenden Abfälle in Anspruch nehmen. Abgesehen \ndavon werde in unzulässiger Weise der Verwaltungsaufwand zur \nBeitreibung der Gebühren auf den Grundstückseigentümer als \nVermieter abgewälzt. Dies verstoße gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), denn \ngegenüber Grundstückseigentümern, die ihren Wohnraum nicht \nvermieteten, hätten Vermieter nicht nur zusätzliche \nVerwaltungskosten zu tragen, die auf die Mieter nicht \nabgewälzt werden könnten, sondern sie erlitten infolge der \nVorleistungspflicht auch einen Zinsverlust. Darüber hinaus \nwürde ihm, dem Kläger, auch ein Ausfallwagnis überbürdet, wenn \nnämlich die Mieter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder \nnicht ausreichend nachkämen. Entsprechendes gelte, wenn, wie \nin der Vergangenheit erfolgt, die einzelnen Müllbehälter den \nMietern nicht zugeordnet werden könnten. In diesem Fall sei es \nnicht möglich, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu \nerstellen. Der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität könne \nderartige Belastungen und Benachteiligungen nicht \nrechtfertigen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Summenbescheid des Beklagten vom 28. \nJuni/2. August 1994 (Kassenzeichen: \n001.06835.0 bezüglich der Grundstücke \nJ. -P. -Straße 25, F. straße 2, 4, \n6 und 8), sofern der Kläger hierdurch zu \nMüllabfuhrgebühren (Festsetzung für das Jahr \n1993 und Vorauszahlung für das Jahr 1994) \nherangezogen worden ist, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Oktober 1994 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat die Heranziehung des Klägers als \nGrundstückseigentümer für rechtmäßig erhalten, auch wenn die \nGrundstücke vermietet seien. Da die Abgabepflicht bei allen \nAbgabenpflichtigen an die Eigentümerstellung anknüpfe, liege \nschon keine Ungleichbehandlung vor, so daß die Heranziehung \nnicht gegen Art. 3 GG verstoße. Im übrigen hat der Beklagte \nauf die obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die \nHeranziehung von Grundstückseigentümern auch bei vermieteten \nGrundstücken zulässig und rechtmäßig sei. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Die Klage sei in vollem Umfang zulässig. \nDies gelte auch, soweit damit die Erstattungsbeträge \nangefochten würden. Denn insoweit handele es sich nicht um \neinen - lediglich begünstigenden - Erstattungsbescheid. Der \nangefochtene Summenbescheid beinhalte über die Festsetzung der \njeweiligen Erstattungsbeträge hinaus die endgültige \nFestsetzung der Müllabfuhrgebühren für das Jahr 1993. Die \nKlage sei jedoch unbegründet. Die Gebührenerhebung beruhe \nsowohl hinsichtlich der Abrechnung der Müllgebühren für das \nJahr 1993 als auch in bezug auf die Erhebung der \nVorausleistungen für das Jahr 1994 auf gültigem Satzungsrecht. \nDen jeweiligen Gebührensätzen liege eine Gebührenkalkulation \nzugrunde, die den Anforderungen des § 6 KAG genüge. Die \nGebührensatzung sei darüber hinaus auch insoweit gültig, als \nder Grundstückseigentümer gebührenpflichtig sei, und zwar \nunabhängig davon, ob der betreffende Eigentümer die auf dem \nGrundstück befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten \nvermietet oder verpachtet habe.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Klägers. Zur Begründung bezieht er sich auf sein \nVorbringen aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Ergänzend \nweist er darauf hin, daß er sein Eigentum an den in Rede \nstehenden Grundstücken je zur Hälfte an seine beiden Söhne \nübertragen und mit der Eintragung des Eigentumsübergangs in \ndas Grundbuch am 30. Juni 1994 sein Eigentum verloren habe. \nIm Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides sei er daher nicht \nmehr Eigentümer gewesen, so daß er auch nicht als \nGebührenpflichtiger hätte in Anspruch genommen werden \ndürfen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in \nder ersten Instanz und macht sich im übrigen die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zu eigen. Ergänzend macht er geltend, \ndaß der Umstand des Eigentumswechsels unbeachtlich sei. Für \ndie Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers komme es nach \nder Gebührensatzung nicht auf den Zugang des Bescheides, \nsondern auf die Eigentümerstellung während der Gebührenperiode \nan, so daß die Gebührenpflicht des Klägers bis zum 30. Juni \n1994 gegeben sei. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 1994 sei \nder Kläger zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht mehr \ngebührenpflichtig, jedoch könne er sich dem Beklagten \ngegenüber nicht mehr auf den Wegfall der Eigentümerstellung \nberufen. Der Kläger habe es entgegen seiner satzungsmäßigen \nVerpflichtung über 2 Jahre unterlassen, dem Beklagten den \nEigentumswechsel anzuzeigen, so daß er aufgrund des \nzwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs sein Recht verwirkt \nhabe. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im übrigen ist sie unbegründet.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die \nKlage bereits unzulässig, soweit damit die Aufhebung der für \ndas Jahr 1993 und die Grundstücke J. -P. -Straße 25 sowie \nF. straße 4 und 6 festgesetzten Erstattungen (J. -\nP. -Straße 25: 64,60 DM; F. straße 4: 12,92 DM; \nF. straße 6: 129,20 DM) begehrt wird, da es sich insoweit \num ausschließlich begünstigende Regelungen handelt. \n\n21\n\nDer angefochtene Bescheid beschränkt sich insoweit auf die \nFestsetzung nur der schüttungsbedingten Erstattungen, ohne \nsich einen darüberhinausgehenden Regelungsgehalt, etwa in \nbezug auf alle sonstigen für das Jahr 1993 in Betracht \nkommenden Erstattungen, beizumessen. Mit der Festsetzung der \nschüttungsbedingten Erstattungen ist keine umfassende \nNeufestsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1993 \nverbunden. Dies ergibt sich schon aus den die o.g. Grundstücke \nbetreffenden Anlagen zum Summenbescheid vom 28. Juni/2. August \n1994, in denen die mit Bescheid vom 5. März 1993 festgesetzten \nAbfallentsorgungsgebühren nicht aufgeführt sind. Die \nFestsetzung der Erstattungen erschöpft sich somit ihrem \nmateriellen Regelungsgehalt nach allenfalls in einer \nteilweisen Reduzierung der mit bestandskräftigem Bescheid vom \n5. März 1993 für das Jahr 1993 festgesetzten \nAbfallentsorgungsgebühren; im übrigen jedoch, d.h. \nhinsichtlich des jeweils nicht reduzierten Teils, bleiben \ndiese unberührt und beanspruchen damit nach wie vor in \nbestandskräftiger Form allein durch den Bescheid vom 5. März \n1993 Geltung.\n\n22\n\nBeschränkt sich danach der Regelungsgehalt des \nangefochtenen Bescheides insoweit ausschließlich auf die \nBegründung einer Erstattungsforderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG \n- i.V.m. §§ 218, 37 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -) zu \nGunsten des Klägers, ist jedenfalls dann die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO und damit die \nKlagebefugnis nicht gegeben, wenn, wie hier, lediglich die in \nder Gebührensatzung statuierte Gebührenpflicht des \nGrundstückseigentümers dem Grunde nach angegriffen und \ninsbesondere nicht geltend gemacht worden ist, daß die \nschüttungsbedingten Erstattungen der Höhe nach zu niedrig \nausgefallen seien.\n\n23\n\nSoweit in dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 1993 und \nfür die Grundstücke F. straße 2 und 8 gegenüber dem \nKläger Nachforderungen in Höhe von insgesamt 51,68 DM \n(F. straße 2: 6,46 DM; F. straße 8: 45,22 DM) \nfestgesetzt worden sind, handelt es sich um belastende \nRegelungen, die in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage \nangegriffen werden können.\n\n24\n\nIn dem Umfang, in dem danach die Anfechtungsklage gegen die \nNachforderungen für das Jahr 1993 zulässig ist, ist sie auch \nbegründet.\n\n25\n\nDer Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober \n1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr \n1993 und für die Grundstücke F. straße 2 und 8 \nNachforderungen in Höhe von insgesamt 51,68 DM festgesetzt \nworden sind.\n\n26\n\nDies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, daß \nder Kläger als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen \nworden ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der \nGebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der \nGemeinde N. vom 25. Juni 1991, der insoweit von den \nnachträglich bekanntgemachten Änderungssatzungen unberührt \ngeblieben ist. Hiernach sind die Gebühren grundsätzlich von \ndem Eigentümer des Grundstücks, das der Abfallentsorgung \nangeschlossen ist, zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der \nGebührensatzung gilt diese Verpflichtung entsprechend für \nErbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im \nSinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch \nalle sonstigen zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks \ndinglich Berechtigten. \n\n27\n\nDie damit in § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung erfolgte - im \nVerhältnis zu den sonstigen dinglich Berechtigten vorrangige \nund im Verhältnis zu den obligatorisch Berechtigten, wie etwa \nden Mietern, ausschließliche - Bestimmung des \nGrundstückseigentümers zum Gebührenpflichtigen verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nnimmt der erkennende Senat gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 3. \nAbs. bis S. 10 2. Abs. des Urteilsabdrucks), die der im Urteil \ndes erkennenden Senats vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 - zum \nAusdruck gekommenen Rechtsauffassung entsprechen. \n\n28\n\nDer Umstand, daß der Kläger sein Eigentum an den in Rede \nstehenden Grundstücken mit der Eintragung seiner beiden Söhne \nals (Mit-)Eigentümer im Grundbuch am 30. Juni 1994 verloren \nhat, ist jedenfalls für die hier streitigen, allein auf das \nJahr 1993 bezogenen Nachforderungen ohne Bedeutung. In \nErmangelung einer abweichenden Satzungsregelung ist nach \nallgemeinen Abgabengrundsätzen derjenige gebührenpflichtig, \nder den Gebührentatbestand (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § \n38 AO), d.h. - im Falle der Benutzungsgebühren - die \nInanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung, verwirklicht. \nDies ist hier im Jahr 1993 der - benutzungsverpflichtete - \nKläger gewesen, der als Abfallbesitzer i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz \n1 AES 1993 über seine Mieter bzw. Pächter auch über die \nHäufigkeit der Entleerung der Abfallbehälter zu entscheiden \nhatte und dem daher die für die Nachforderungen maßgebenden \nzusätzlichen Abfuhren (Schüttungen) für die Grundstücke \nF. straße 2 und 8 zuzurechnen sind. \n\n29\n\nIst aber hiernach die persönliche Gebührenpflicht des \nKlägers im Jahr 1993 entstanden, kann sie gemäß § 12 Abs. 1 \nNr. 2 b KAG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO nur im Falle der \nkraft Gesetzes ausdrücklich angeordneten \nGesamtrechtsnachfolge,\n\n30\n\nvgl. hierzu: Tipke-Kruse, \nAbgabenordnung, Kommentar, \nLoseblattsammlung Band I, Rdnr. 3 zu § \n45 AO m.w.N.,\n\n31\n\nauf den oder die (Gesamt-)Rechtsnachfolger übergehen. Eine \nderartige Gesamtrechtsnachfolge liegt jedoch nicht vor. Die \nnotarielle Schenkung vom 11. Februar 1994 der hier in Rede \nstehenden Grundstücke von dem Kläger an seine beiden Söhne hat \nlediglich zu einer Einzelrechtsnachfolge der Söhne in das \nEigentum an den geschenkten Grundstücken geführt, die \npersönliche Pflichtenstellung des Klägers im übrigen jedoch \nunberührt gelassen.\n\n32\n\nDer Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August \n1994 ist jedoch hinsichtlich der darin festgesetzten \nschüttungsbedingten Nachforderungen deshalb rechtswidrig, weil \ndie hierfür allein einschlägige Bestimmung des § 2 c der \nGebührensatzung vom 25. Juni 1991 i.d.F. der 3. \nÄnderungssatzung vom 3. Juni 1993 - GS 3/1993 - als \nRechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. \n\n33\n\nDie 3. Änderungssatzung verstößt gegen den im \nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten \nGrundsatz des Vertrauensschutzes. Hiernach ist das Vertrauen \ndes Staatsbürgers darauf, das sein dem geltenden Recht \nentsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen \nursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt, \ngrundsätzlich geschützt. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember \n1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, \n261.\n\n35\n\nIn diesem Vertrauen wird der Bürger aber verletzt, wenn der \nGesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen \nknüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen \nDispositionen ausgehen durfte.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember \n1961, a.a.O., S. 271.\n\n37\n\nDas gilt besonders für Abgabengesetze, die grundsätzlich \nihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbestände \nerstrecken dürfen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember \n1961, a.a.O., S. 271.\n\n39\n\nGerade dies ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Nach \nArt. II der 3. Änderungssatzung vom 3. Juni 1993 tritt diese \nÄnderungssatzung mit dem geänderten § 2 der Gebührensatzung \nrückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft, so daß die \nAbfallentsorgungsgebühren nunmehr nach den geänderten \nBemessungsvorschriften zu berechnen sind.\n\n40\n\nIn dieser Regelung liegt eine sog. Rückbewirkung von \nRechtsfolgen (oder auch: echte Rückwirkung) auf einen bereits \nabgeschlossenen Tatbestand,\n\n41\n\nvgl. zu diesen Begriffen: BVerfG, \nBeschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -\n, BVerfGE 72, 200; Beschluß vom 15. \nOktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, NJW 1997, \n722,\n\n42\n\ndie als solche nur in engen Grenzen gerechtfertigt und hier \nnach den gegebenen Umständen unzulässig ist.\n\n43\n\nEine Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf einen \nabgeschlossenen Tatbestand ergibt sich daraus, daß die \nAbfallentsorgungsgebühren nach der Gebührensatzung vom 25. \nJuni 1991 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 4. Februar 1993 - \nGS 2/1993 - auf der Grundlage der in § 2 GS 2/1993 \nfestgelegten Gebührensätze für das Jahr 1993 in voller Höhe \nschon am 1. Januar 1993 entstanden waren (antizipierte \nJahresgebühr), jedoch durch die mit Rückwirkung versehene 3. \nÄnderungssatzung nachträglich abgeändert werden sollten.\n\n44\n\nDer Anfall der vollen Jahresgebühr 1993 schon am 1. Januar \n1993 folgt einerseits aus der Regelung in § 2 GS 2/1993, \nwonach die Gebühr „je Jahr\", mithin als Jahresgebühr, erhoben \nwird, und andererseits aus der Vorschrift des § 3 Satz 1 GS \n2/1993, nach der die Gebühren in - was in die Regelung \nhineinzulesen ist - vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum \n15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des \nbetreffenden Jahres fällig gestellt werden. Das Fälligwerden \nvon Teilbeträgen einer Jahresgebühr im Verlauf der \nverschiedenen Quartale setzt voraus, daß die Gebühr nach Grund \nund Höhe bereits entstanden ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli \n1992 - 9 A 1331/90 -.\n\n46\n\nDie betreffenden Satzungsregelungen der GS 2/1993 über die \nEntstehung der vollen Gebühr auf der Grundlage der in § 2 GS \n2/1993 festgelegten Gebührensätze mit Jahresbeginn waren \ngültig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Systems der \nantizipierten Jahresgebühr als auch in Ansehung des Umstandes, \ndaß die 2. Änderungssatzung vom 4. Februar 1993 ihrerseits mit \nRückwirkung zum 1. Januar 1993 erlassen worden ist.\n\n47\n\nSoweit die genannten Regelungen die Gebühr als antizipierte \nJahresgebühr bereits zum Jahresbeginn in voller Höhe entstehen \nlassen, gehen sie von der Fiktion aus, daß von den \nGrundstückseigentümern der an die Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstücke die Abfallentsorgung während des \nbevorstehenden Jahres auch tatsächlich in Anspruch genommen \nwird. Diese Fiktion war zulässig, weil durch das Vorhalten der \nAbfallentsorgungseinrichtungen der Gemeinde schon bei Beginn \ndes Gebührenjahres erhebliche Vorleistungen erbracht worden \nwaren, ferner die Erbringung der weiteren für die \nGebührenpflicht maßgeblichen Leistungen auch während des \nFolgejahres gesichert war und schließlich bei typisierender \nBetrachtungsweise davon ausgegangen werden konnte, daß sich \ndie Person des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers im \nGebührenjahr regelmäßig nicht ändern würde.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli \n1992, a.a.O..\n\n49\n\nSoweit mit der 2. Änderungssatzung vom 4. Februar 1993 \nrückwirkend zum 1. Januar 1993 die Gebührenbemessung geändert \nworden ist, steht dies ebenfalls im Einklang mit höherrangigem \nRecht und ist damit wirksam. Zwar beinhaltet die 2. \nÄnderungssatzung gegenüber der zunächst auch für das Jahr 1993 \ngeltenden 1. Änderungssatzung vom 26. Februar 1992 eine \nRückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung); die \nhierdurch bewirkte Durchbrechung des Vertrauensschutzes ist \njedoch - ausnahmsweise - gerechtfertigt.\n\n50\n\nEine Durchbrechung des im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips \nverfassungsrechtlich geschützten Vertrauens ist nur in engen \nGrenzen möglich, und zwar in den Fällen der „zwingenden Gründe \ndes gemeinen Wohls\",\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember \n1961, a.a.O.; Beschluß vom 31. März \n1965 - 2 BvL 17/63 -, BVerfGE 18, 429; \nBeschluß vom 14. Mai 1986, a.a.O.; \nBeschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, \n1648/91 -, BVerfGE 88, 384,\n\n52\n\nbei nicht/nicht mehr vorhandenem schutzwürdigen Vertrauen \ndes Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, \netwa bei nichtigen, unklaren oder hinsichtlich ihrer \nRechtswirksamkeit zweifelhaften Regelungen, \n\n53\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juli \n1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89; \nUrteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O.; \nBVerfG, Beschluß vom 31. März 1965, \na.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1986, a.a.O., Beschluß vom 25. Mai \n1993, a.a.O; zum letzteren: BVerwG, \nUrteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, \nDVBl. 1989, 678; OVG NW, Urteil vom 26. \nMai 1989 - 9 A 135/87 -.\n\n54\n\noder bei Eingreifen des sogenannten \nBagatellvorbehaltes,\n\n55\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u.a./66 -, \nBVerfGE 30, 367; Beschluß vom 15. \nOktober 1996, a.a.O.; im übrigen auch: \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai \n1996 - 6 A 12926/95 -, KStZ 1997, \n158.\n\n56\n\nDie vorstehenden Tatbestände einer zulässigen Rückbewirkung \nvon Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) stellen keinen \nabschließenden Katalog dar. \n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1986, a.a.O.,\n\n58\n\nVielmehr sind insoweit weitere Fallgestaltungen denkbar, in \ndenen eine solche gerechtfertigt sein kann. Dies ist etwa dann \nder Fall, wenn die Rückbewirkung von Rechtsfolgen nicht zu \neiner Verschlechterung,\n\n59\n\nvgl. etwa : OVG NW, Urteil vom 25. \nMai 1990 - 9 A 992/88 -,\n\n60\n\noder aufgrund einer rückwirkenden Reduzierung der \nGebührensätze sogar zu einer Besserstellung der \nGebührenpflichtigen führt. Denn es liegt auf der Hand, daß der \nverfassungsrechtliche Vertrauensschutz sich lediglich gegen \nrückwirkende Verschlechterungen der bisher begründeten \nRechtsposition richtet.\n\n61\n\nGemessen hieran ist die mit der 2. Änderungssatzung \nrückwirkend zum 1. Januar 1993 in Kraft gesetzte Bestimmung \ndes § 2 GS 2/1993 nicht zu beanstanden.\n\n62\n\nSoweit der Gebührensatz für das 240 l-Gefäß von 398,40 DM \nbei gleichbleibendem Entleerungsstandard auf 340,68 DM \nermäßigt worden und die Gebühr für die 1,1 cbm-Container \nersatzlos weggefallen ist, ist die Rechtsposition der \nGebührenpflichtigen ausschließlich verbessert worden. Dies \ngilt auch insoweit, als diejenigen, die bis 1993 ihr \nGrundstück über die 1,1 cbm-Container entsorgt hatten, nunmehr \nim Jahr 1993 aufgrund der Beschränkung der zugelassenen \nMüllgefäße auf 120 l/240 l-Gefäße gemäß § 10 Abs. 2 AES 1993 \nauf die 240 l-Gefäße zurückgreifen mußten. Das über den 1,1 \ncbm-Container ermöglichte Entsorgungsvolumen von 1.100 l wird \nmit 5 240 l-Gefäßen schon überschritten; für diese 5 Gefäße \nwar ab 1993 bei gleichbleibender Entleerungshäufigkeit \nlediglich eine Gebühr von 1.703,40 DM (5 x 340,68 DM) und \ndamit deutlich weniger als die Containergebühr von 2.278,20 DM \nzu leisten.\n\n63\n\nFür das 120 l-Gefäß sind mit der 2. Änderungssatzung \nallerdings Erhöhungen der Gebührensätze erfolgt. Insoweit \nfehlt es jedoch an einem schutzwürdigen Vertrauen der \nGebührenpflichtigen, weil der sog. Bagatellvorbehalt \neingreift. \n\n64\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1971, a.a.O.; Beschluß vom 15. Oktober \n1996, a.a.O.; im übrigen auch: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai \n1996, a.a.O..\n\n65\n\nDas Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage \nbedarf dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten \nrückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur \nganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist. Auch das \nRechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung. \nDie gesetzliche Regelung muß generell geeignet sein, aus dem \nVertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und \nDispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich \nbei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen.\n\n66\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1971, a.a.O. (389) m.w.N..\n\n67\n\nHiernach sind die rückwirkenden Gebührenerhöhungen für das \n120 l-Gefäß, die durch die aufgrund der Umstellung des \nEntsorgungssystems zum 1. Januar 1993 sachlich begründete 2. \nÄnderungssatzung eingeführt worden sind, nicht zu beanstanden.\nDie Differenzen, die sich angesichts der geringfügigen \nErhöhungen von 7,80 DM (rund 5 %) im Jahr (120 l-Gefäß \neinschließlich Dauermiete bei 14-tägiger Abfuhr) bzw. 10,80 DM \n(rund 4,7 %) im Jahr (120 l-Gefäß einschließlich Dauermiete \nbei wöchentlicher Abfuhr), mithin 0,65 DM bzw. 0,90 DM pro \nMonat, gegenüber der 1. Änderungssatzung zu Lasten der \nGebührenpflichtigen ergeben, sind nicht geeignet, finanzielle \nEntscheidungen und Dispositionen von Bedeutung zu beeinflussen \noder gar herbeizuführen.\n\n68\n\nSoweit in der 2. Änderungssatzung gegenüber der \nGebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung eine formale \nBeschränkung der Sperrgutabfuhr auf lediglich zwei Abfuhren \nerfolgt ist, ist nicht erkennbar, daß damit eine beachtliche \ngebührenrelevante Verschlechterung zu Lasten der \nGebührenpflichtigen eingetreten ist. Denn gesonderte Gebühren \nfür die über zwei Abfuhren hinausgehenden Sperrgutabfuhren \nsind in der 2. Änderungssatzung nicht enthalten, so daß \ninsoweit - wie nach der 1. Änderungssatzung - für die \nSperrgutabfuhr lediglich die Gefäßgebühren, nicht aber weitere \nGebühren zu entrichten waren.\n\n69\n\nSchließlich drängt sich dem erkennenden Senat aus den \nvorliegenden Unterlagen auch nicht auf, daß die \nGebührenmaßstäbe und -sätze des rückwirkend in Kraft \ngetretenen § 2 GS 2/1993 gegen § 6 KAG verstoßen; auch der \nKläger hat diesbezüglich nichts geltend gemacht.\n\n70\n\nWurde somit der Gebührentatbestand nach der - wirksamen - \nGebührensatzung vom 25. Juni 1991 i.d.F. der 2. \nÄnderungssatzung vom 4. Februar 1993 - GS 2/1993 - bereits mit \ndem 1. Januar 1993 verwirklicht und war danach mit dem 1. \nJanuar 1993 die Abfallentsorgungsgebühr der Höhe nach auf der \nGrundlage des § 2 GS 2/1993 entstanden, genossen die \nGebührenschuldner einen erhöhten Vertrauensschutz, der im \nvorliegenden Fall mit der 3. Änderungssatzung vom 3. Juni 1993 \nnicht durchbrochen werden konnte.\n\n71\n\nDie Fallgruppe des sog. Bagatellvorbehaltes greift im \nVerhältnis der 3. zur 2. Änderungssatzung nicht ein. Bei dem \n240 l-Gefäß ergibt sich eine nominelle Gebührenerhöhung von \n44,64 DM (385,32 DM - 340,68 DM) im Jahr, mithin bereits 13,1 \n%. Zuzüglich auch nur einer zusätzlichen Schüttung, die bei \ndem 240 l-Gefäß mit 12,70 DM zu Buche schlägt, errechnet sich \nbereits eine Gebührenerhöhung von knapp 60,00 DM (knapp 17,6 \n%), die nicht mehr als Bagatelle gewertet werden kann. \n\n72\n\nDaß hiervon möglicherweise nur wenige Gebührenpflichtige \nbetroffen wären, ist unbeachtlich, da eine nachteilige \nRegelung auch dann am Rechtsstaatsprinzip zu messen ist, wenn \nsie nur wenige Bürger betrifft,\n\n73\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März \n1971, a.a.O. (390),\n\n74\n\nund der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \ndargetan hat, daß bei der Nutzergruppe, die über die 240 l-\nGefäße entsorgt, überhaupt keine zusätzlichen Schüttungen \nerfolgen.\n\n75\n\nMaterielle Unterschiede in der Gesamtentsorgungsleistung, \ndie ggf. die materielle Gebührenerhöhung kompensieren könnten, \nliegen im Verhältnis zwischen der 2. und der 3. \nÄnderungssatzung nicht vor. Denn die 2. Änderungssatzung ist \nbereits ausweislich der Ratsvorlage V 1430 vom 4. Januar 1993 \nbewußt auf der Grundlage des neuen Entsorgungsstandards \nbeschlossen und zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden, \nals der neue Entsorgungsstandard in der Gemeinde N. \ndurch das zum 1. Januar 1993 eingeführte sog. Oeko-Heureka-\nSystem und den Anschluß an das Duale System praktiziert wurde, \nder zudem noch vor der Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung \nam 11. Juni 1993 durch die zu diesem Zeitpunkt bereits in \nKraft getretene neue Abfallentsorgungssatzung vom 9. März 1993 \n- rückwirkend - seine rechtliche Grundlage erhalten hatte. \n\n76\n\nZwingende Gründe des gemeinen Wohls, die nach der oben \nzitierten Rechtsprechung eine Durchbrechung des \nVertrauensschutzes bewirken könnten, liegen ebenfalls nicht \nvor.\n\n77\n\nInsbesondere die Umstellung des Entsorgungssystems durch \ndie Einführung des Oeko-Heureka-Systems und den Anschluß der \nGemeinde N. an das Duale System zum 1. Januar 1993 \nkann nicht als zwingender Grund für die rückwirkend geänderte \nGebührenbemessung durch den rückwirkenden Erlaß der 3. \nÄnderungssatzung herangezogen werden.\n\n78\n\nAls gewillkürter Änderung des Entsorgungssystems fehlt es \nder Einführung des Öko-Heureka-Systems und dem Anschluß der \nGemeinde an das Duale System von vornherein bereits an dem \nMerkmal eines „zwingenden\" Grundes, der somit auch nicht auf \ndie Notwendigkeit einer rückwirkenden Änderung der \nGebührenbemessung durchschlagen kann. Abgesehen davon war \nschon die 2. Änderungssatzung - in zulässiger Weise - \nrückwirkend zum 1. Januar 1993 bewußt unter Berücksichtigung \nder Geltung des neuen Entsorgungssystems erlassen worden, so \ndaß bereits mit dieser Änderungssatzung den sich aus der \nUmstellung des Entsorgungssystems ergebenden Änderungen in der \nGebührenbemessung hätte Rechnung getragen werden können. Anlaß \nfür die 3. Änderungssatzung war denn auch ausweislich der \nRatsvorlage V 1549 vom 29. April 1994 die Auswertung der sich \nim Verlaufe des ersten Quartals durch die geänderte Entsorgung \nnunmehr ergebenden Veränderungen, was im wesentlichen nichts \nanderes bedeutet als die konkretere Erfassung und Verteilung \nder durch das neue Entsorgungssystem bedingten Kosten. Die \ndamit der Sache nach mit der 3. Änderungssatzung erfolgte \nPrognose- und Kostenkorrektur rechtfertigt eine rückwirkende \nGebührenerhebung unter dem Aspekt der zwingenden Gründe des \ngemeinen Wohls grundsätzlich nicht. Die Gemeinde ist weder \ndurch Bundes- noch durch Landesrecht auf die Ausgestaltung der \nAbfallbeseitigungsgebühr als Jahresgebühr festgelegt, sondern \nkann, wenn sie denn an dem System der „antizipierten Gebühr\" \nüberhaupt festhalten will, im Rahmen ihres satzungsgeberischen \nErmessens in ihrer Gebührensatzung auch kleinere Zeiträume als \nein Jahr, etwa ein Quartal, wählen. \n\n79\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1996 \n- 9 A 2473/93 -, NWVBl 1997, 27 = ZKF \n1997, 277.\n\n80\n\nDies gilt um so mehr in Fällen, in denen, wie hier, die \nAuswirkungen eines neuen Entsorgungssystems noch nicht ohne \nweiteres absehbar und daher kurzfristige Korrekturen \nwahrscheinlich waren. Dem Umstand der Einführung des neuen \nEntsorgungssystems hätte danach bereits in der 2. \nÄnderungssatzung mit der Festlegung kürzerer \nErhebungszeiträume angemessen Rechnung getragen werden können. \nEntscheidet sich der Satzungsgeber vor diesem Hintergrund \ngleichwohl nicht für ein kürzeres Zeitintervall, sondern \nbeläßt er es bei der Jahresgebühr und bei dem bisherigen \nSystem der antizipierten Gebührenerhebung und weicht dann die \ntatsächliche Kostenentwicklung von der prognostizierten ab, \nist dies nicht die unvorhersehbare Folge eines nach dem Gesetz \nzwingend vorgegebenen Gebührenerhebungssystems, sondern \nunmittelbare Konsequenz der in Kenntnis des Prognoserisikos \ngetroffenen Entscheidung des Satzungsgebers. \n\n81\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 3. Juni \n1996, a.a.O..\n\n82\n\nWeitere zwingenden Gründe, die eine rückwirkende Änderung \nder zum 1. Januar 1993 bereits entstandenen Gebühren hätte \nerforderlich machen können, drängen sich dem erkennenden Senat \naus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht auf und \nsind auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden.\n\n83\n\nSchließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß \nzu Beginn des Jahres 1993, dem Zeitpunkt, zu dem die 3. \nÄnderungssatzung hätte in Kraft treten sollen,\n\n84\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit diese \nZeitpunkts: BVerfG, Beschluß vom 23. \nMärz 1971, a.a.O. (387) m.w.N.; \nBeschluß vom 15. Oktober 1996, a.a.O \n(723).\n\n85\n\nder betroffene Gebührenschuldner mit einer \nGebührenbemessung, wie sie in der 3. Änderungssatzung \nvorgesehen war, hätte rechnen müssen, so daß sein Vertrauen \nnicht mehr schutzwürdig gewesen ist. Selbst wenn der \nGebührenschuldner aufgrund der Umstellung des \nEntsorgungssystems mit einer gegenüber der bisherigen Regelung \ngeänderten Gebührenbemessung hätte rechnen müssen, hat \nspätestens die am 12. Februar 1993 bekanntgemachte, unter der \nGeltung des neuen Entsorgungssystems rückwirkend in Kraft \ngetretene und, wie oben dargelegt, wirksame 2. \nÄnderungssatzung jegliche Unsicherheit hinsichtlich der \nGebührenbemessung für das Jahr 1993 beseitigt, so daß der \nGebührenschuldner fortan auf den Fortbestand des hierdurch \ngeschaffenen Rechtszustandes vertrauen durfte. Weitere, \naußerhalb dieses Umstandes liegende Gesichtspunkte für die \nAnnahme eines fehlenden Vertrauensschutzes sind nicht \ngegeben.\n\n86\n\nDie Berufung ist, soweit die Klage sich gegen die Erhebung \nvon Abfallentsorgungsabgaben unter der Bezeichnung \n„Vorausleistung\" für das Jahr 1994 richtet, ebenfalls \nteilweise begründet.\n\n87\n\nDer Summenbescheid des Beklagten vom 28. Juni/2. August \n1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr \n1994 und die Grundstücke J. -P. -Straße 25, \nF. straße 2, 4, 6 und 8 „Vorauszahlungen\" auf die \nAbfallentsorgungsgebühren in Höhe von mehr als 3.297,60 DM \nfestgesetzt worden sind. \n\n88\n\nRichtigzustellen ist zunächst, daß der in dem angefochtenen \nBescheid verwendete Begriff der „Vorauszahlung\" offenkundig \nnicht im rechtstechnischen Sinn zu verstehen gewesen ist und \ndamit die getroffenen Festsetzungen insoweit als endgültige \nFestsetzungen von Abfallentsorgungsgebühren zu werten \nsind.\n\n89\n\nDer für die Gebührenerhebung im Jahr 1994 einschlägige § 2 \nder Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Gemeinde N. vom 25. Juni 1991 i.d.F. der 4. \nÄnderungssatzung vom 11. März 1994 - GS 1994 - sah - im \nGegensatz etwa zu der 5. Änderungssatzung vom 13. Juli 1995 - \ngar keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von \nVorausleistungen vor. Die Erhebung von Vorausleistungen war \nnach dem auch in der 4. Änderungssatzung beibehaltenen System \nder antizipierten Jahresgebühr zudem völlig überflüssig, da zu \nBeginn des Jahres 1994 die Gebühren nach § 2 a u. b GS 1994 in \nvoller Höhe entstanden waren und somit unmittelbar zu den \nvorgesehenen Fälligkeitsterminen erhoben werden konnten. Eine \nendgültige Abrechnung brauchte nur noch hinsichtlich der \nschüttungsbedingten Mehr- oder Minderkosten (§ 2 c GS 1994) \nvorgenommen zu werden, die jedoch erst nach Ablauf des \nGebührenjahres erfolgte, so daß diese Kosten ebenfalls nicht \nGegenstand der Vorausleistungen waren. Grund für die \nVerwendung des Begriffes der „Vorauszahlung\" war \noffensichtlich die - wie oben dargelegt unzutreffende - \nVorstellung, daß die festgesetzten Gebühren nach § 2 a u. b GS \n1994 noch der Korrektur durch die schüttungsbedingten \nNachforderungen oder Erstattungen bedurften und deshalb in \nihrem rechtlichen Bestand, ebenso wie Vorausleistungen, \nvorläufigen Charakter besäßen. Dies wird bestätigt durch die \nAbrechnungsbescheide vom 31. März 1995, soweit sie das Jahr \n1994 betreffen. Hierin sind lediglich, wie im \nstreitgegenständlichen Bescheid betreffend die Abrechnung für \ndas Jahr 1993 die schüttungsbedingten Veränderungen erfaßt, \nohne jedoch die bei Vorausleistungen erforderliche endgültige \nFestsetzung der Gebühr im übrigen vorzunehmen.\n\n90\n\nRechtsgrundlage der danach vorliegenden Erhebung der \nregulären Jahresgebühren für das Jahr 1994 ist § 2 GS 1994; \ndie Satzung ist formell und materiell wirksam.\n\n91\n\nAllerdings beinhaltet die erst am 25. März 1994 \nbekanntgemachte 4. Änderungssatzung aufgrund der gemäß Art. II \nmit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen \nÄnderung der Gebührenbemessung ebenfalls eine Rückbewirkung \nvon Rechtsfolgen, die jedoch - ausnahmsweise - zulässig \nist.\n\n92\n\nDie Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung der \nGebührenbemessung ergibt sich aufgrund von begründeten \nZweifeln,\n\n93\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. \nApril 1989, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom \n26. Mai 1989, a.a.O.,\n\n94\n\nan der Wirksamkeit der 3. Änderungssatzung auch für das \nJahr 1994. Diese folgen allerdings nicht aus dem Umstand, daß \ndie 3. Änderungssatzung, wie oben dargelegt, für das Jahr 1993 \naufgrund unzulässiger Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echter \nRückwirkung) keine Wirksamkeit erlangen konnte; dieser \nUnwirksamkeitsgrund fiel mit dem 1. Januar 1994 fort, so daß \ndie 3. Änderungssatzung in Ermangelung einer in der Satzung \nenthaltenen zeitlichen Beschränkung ihrer Geltungsdauer unter \ndem Aspekt der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nunmehr an \nsich hätte Geltung beanspruchen können.\n\n95\n\nBegründete Zweifel an der Wirksamkeit der 3. \nÄnderungssatzung für das Jahr 1994 bestehen jedoch \nhinsichtlich der Vereinbarkeit der - lediglich für das Jahr \n1993 kalkulierten - Gebührensätze mit § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \n§ 6 Abs. 2 KAG, weil die für das Jahr 1994 und für das 120 l-\nGefäß zu veranschlagenden gebührenrelevanten Kosten selbst \nunter Einbeziehung der prognostizierten Kosten der Grünabfuhr \nin die Gefäßgebühr lediglich einen deutlich niedrigeren \nGebührensatz als den in der 3. Änderungssatzung festgelegten \nSatz von 193,68 DM (§ 2 a GS 3/1993) gerechtfertigt \nhätten.\n\n96\n\nAusweislich der Kalkulation 1994 betrugen die \nveranschlagten Kosten (Abfuhr, Deponierung, Banderolen und \nVerwaltung) für die Grünabfuhr je 15-kg-Bündel rund 3,00 DM. \nPro Abfuhrtag waren 1.067 Bündel veranschlagt, mithin Kosten \nin Höhe von 3.201,00 DM je Abfuhrtag. Bei der festgelegten \nGrünabfuhrperiode von März bis einschließlich November und dem \nebenfalls satzungsmäßig geregelten 3-wöchentlichen \nAbfuhrrhytmus (§ 17 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung vom \n11. März 1994 - AES 1994 -) errechnen sich maximal 13 \nAbfuhrtage, mithin insgesamt 41.613,00 DM Kosten der \nGrünabfuhr. \n\n97\n\nRechnet man diese Kosten auf das Gesamtentsorgungsvolumen \nvon 8.049.600 l um, ergibt sich ein Wert von 0,005169 DM/l. \nBei einem 120 l-Gefäß und 18 Schüttungen errechnet sich danach \nein zusätzlicher Kostenanteil von rund 11,17 DM, der den \nGebührensatz nach § 2 a GS 1994 von 164,88 DM, hinsichtlich \ndessen ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 6 Abs. \n2 KAG nicht festzustellen ist, auf 176,05 DM hätte steigen \nlassen. Die Differenz zum Gebührensatz von 193,68 DM nach der \n3. Änderungssatzung beträgt 17,63 DM und damit im Rahmen des \nKostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) \nbeachtliche\n\n98\n\n- vgl. zur 3 %-Bagatellgrenze: OVG \nNW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92, GemH 1994, 233 -\n\n99\n\nrund 10 % mehr, als nach der Gebührenkalkulation 1994 \ngerechtfertigt gewesen wären. \n\n100\n\nDie hiernach in bezug auf die Gebühr für das 120 l-Gefäß \ngegebenen begründeten Zweifel wirken sich auch auf die \nGefäßgebühr für das 240 l-Gefäß aus. Zwar errechnet sich bei \nEinbeziehung der Grünabfuhrkosten in die Gefäßgebühr für \ndieses Gefäß ein - materiell-rechtlich nicht zu beanstandender \n- Gebührensatz von 414,77 DM (385,00 + 29,77 DM), so daß der \nGebührensatz nach der 3. Änderungssatzung mit 385,32 DM (§ 2 b \nGS 3/1993) deutlich niedriger ist. Es kann jedoch nicht davon \nausgegangen werden, daß der Satzungsgeber es in Kenntnis \ndessen bei dem niedrigeren Gebührensatz nach der 3. \nÄnderungssatzung belassen hätte. \n\n101\n\nRechtlich ist davon auszugehen, daß der Satzungsgeber, \nschon um der sich aus § 76 der Gemeindeordnung - GO -, vormals \n§ 63 GO, ergebenden gesetzlichen Verpflichtung zur vorrangigen \nFinanzierung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung über \nspezielle Entgelte zu genügen, in der Regel die sich aus der \nLeistungserbringung einer öffentlichen Einrichtung ergebenden \nKosten auch zu 100 % auf die die öffentliche Einrichtung in \nAnspruch nehmenden Nutzer umlegen will. Hiervon ausgehend \nerweist sich eine Gebührensatzung auch dann als eine \nuntrennbare Einheit, wenn sie unterschiedliche Gebührensätze \nfestlegt und lediglich einer dieser Sätze wegen eines \nfehlerhaften Verteilungsschlüssels mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nnicht mehr vereinbar, weil überhöht, ist. In diesem Fall wird \nder Satzungsgeber in der Regel daran interessiert sein, auch \nden Teil der Satzung neu zu regeln, in dem es ansonsten zu \neiner sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung der \nGebührenzahler käme. Denn bei einem Fortbestand des übrigen \nSatzungsteils hätte die Gemeinde keine Gelegenheit, die \nentstandenen Gebührenausfälle zu kompensieren.\n\n102\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, \n486.\n\n103\n\nDa im vorliegenden Fall ausweislich der Kalkulation 1994 \nsämtliche Kosten der Einrichtung „Abfallentsorgung\" auf die \nGebührenpflichtigen umgelegt werden sollten, ist davon \nanzugehen, daß der Satzungsgeber auch die Gefäßgebühr für das \n240 l-Gefäß und damit die gesamte 3. Gebührensatzung \neinschließlich der zu den Gefäßgebühren akzessorischen \nschüttungsabhängigen Gebühren (§ 2 c GS 3/1993) neu geregelt \nhätte, wie dies mit der 4. Änderungssatzung auch erfolgt ist. \nDaß der Satzungsgeber dabei die Kosten der Grünabfuhr nicht \nmehr über die Gefäßgebühr, sondern über eine rückwirkend \neingeführte, eigene Gebühr umgelegt hat, ist nicht zu \nbeanstanden, da er damit lediglich in gesteigertem Maß dem \nVerursachungsgedanken und damit einer größeren \nGebührengerechtigkeit innerhalb des Kreises der \nGebührenpflichtigen Rechnung getragen hat.\n\n104\n\nAuf der Grundlage der hiernach wirksamen GS 1994 war die \nGebührenpflicht des Klägers auch im Jahr 1994 dem Grunde nach \ngegeben. Sie folgte aus § 4 Abs. 1 Satz 1 GS 1994 und knüpfte, \nwie oben dargelegt, zu Recht an die Stellung des Klägers als \nGrundstückseigentümer an. \n\n105\n\nAllerdings war seine Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz \n1 GS 1994 der Höhe nach beschränkt; sie endete mit dem Ablauf \ndes Monats, in dem seine Eigentümerstellung beendet wurde. \nDies war hier der 30. Juni 1994, da der Kläger mit Wirkung von \ndiesem Tage an sein Eigentum an den veranlagten Grundstücken \nauf seine Söhne übertragen hatte. Damit bestand eine \nGebührenpflicht des Klägers lediglich für den Zeitraum vom 1. \nJanuar bis zum 30. Juni 1994. Dies rechtfertigt lediglich die \nHälfte der jeweils festgesetzten Gefäßgebühr, d.h. 659,52 DM \nje Grundstück, insgesamt demnach 3.297,60 DM.\n\n106\n\nDie darüber hinaus festgesetzten Gebühren in Höhe von \nebenfalls 3.297,60 DM entbehren daher der rechtlichen \nGrundlage.\n\n107\n\nDem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Wegfall \nseines Eigentums zu berufen. § 4 Abs. 1 Satz 2 GS 1994 stellt \nlediglich auf den - hier gegebenen - objektiven Tatbestand des \nWechsels in der Person des Gebührenpflichtigen, nicht aber auf \ndie Erfüllung der Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung \ngemäß § 19 Abs. 2 AES 1994 ab. Der Grundsatz der Verwirkung \ngreift hier entgegen der Auffassung des Beklagten schon \ndeshalb nicht ein, weil das schlichte Unterlassen der \nBenachrichtigungspflicht seitens des Klägers einen besonderen \nVertrauenstatbestand der Gemeinde hinsichtlich des \nFortbestandes des Eigentums des Klägers an den veranlagten \nGrundstücken nicht begründen konnte; die Gemeinde ist vielmehr \nwie bisher von der Eigentümerstellung des Klägers ausgegangen, \nohne von ihm in dieser Annahme in besonderer Weise bestärkt \nworden zu sein. \n\n108\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nAbs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n109\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-19/9-a-4439-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-19/9-a-4439-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310690","retrieved":"2026-07-09 03:40:54.053972+00:00"}}