{"status":"available","doknr":"OLD310688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0919.9A3372.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"9 A 3372/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin von 75 Baugrundstücken in \nF. , die an die städtische Entwässerung angeschlossen \nsind.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1992 zog der \nBeklagte die Klägerin für das Jahr 1992 zu \nEntwässerungsgebühren in Höhe von insgesamt 148.295,02 DM \nheran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt \ndes angefochtenen Bescheides einschließlich seiner 75 Anlagen \nBezug genommen.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin die \nvorliegende Klage erhoben. \n\n5\n\nWährend des Klageverfahrens setzte der Rat der Gemeinde \nF. mit der 13. Änderungsatzung zur \nEntwässerungsgebührensatzung vom 19. April 1996 den Grenzwert \nfür den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten \nund zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende \nVerwendungszwecke rückwirkend zum 1. Januar 1992 auf \n20 cbm/Jahr herab und hob darüber hinaus ebenfalls rückwirkend \nzum 1. Januar 1992 den Ausschluß des Abzuges für das \nhauswirtschaftlich genutzte, das zur Speisung von \nHeizungsanlagen verbrauchte und das zum Sprengen von Gärten \nverwendete Wasser auf. \n\n6\n\nIhre gleichwohl aufrecht erhaltene Klage hat die Klägerin \nim wesentlichen wie folgt begründet: Die kalkulatorischen \nKosten seien zu hoch bemessen. Bei der Verzinsung des \naufgewendeten Kapitals sei auf die tatsächlich verausgabten \nAnschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen. Die von dem \nBeklagten vorgenommene Rückrechnung auf der Grundlage des neu \nerstellten Kanalkatasters führe zu einer Überdeckung und einer \nVerletzung des Kostenüberschreitungsverbotes. Darüber hinaus \nseien bei der Ermittlung der Zinsbasis nicht alle geflossenen \nZuschüsse abgesetzt worden. Auch erscheine der einheitliche \nFrischwassermaßstab für die Stadt F. unzulässig. Die \nBebauungsstruktur sei unterschiedlich. Es gebe \nEinfamilienhäuser, aber auch einen größeren Teil \nhochgeschossige Mietwohnhäuser. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n14. Januar 1992 in der Fassung des \nSummenbescheides mit 75 Anlagen und den \nWiderspruchsbescheid vom 15. Juni 1994 \nhinsichtlich der festgesetzten \nEntwässerungsgebühren aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: \nDer Frischwassermaßstab sei für die Gemeinde F. auch \nzur Umlegung der Kosten der Regenwasserbeseitigung zulässig. \nF. sei eine Kleinstadt mit ausgeprägten ländlichen \nSiedlungsstrukturen. Nur im Stadtzentrum sowie in W. und \nin L. befänden sich insgesamt 4 höhergeschossige \nGebäude. Im übrigen ist der Beklagte dem Vorbringen der \nKlägerin hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungswerte und \ndes Abzugskapitals im einzelnen entgegengetreten und hat den \nstreitigen Gebührensatz für ordnungsgemäß kalkuliert, \njedenfalls aber aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten \nNachkalkulation für gerechtfertigt gehalten.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Der Gebührenmaßstab des einheitlichen \nFrischwassermaßstabes sei für die Stadt F. zulässig; \neine inhomogene Bebauung könne nicht festgestellt werden. Der \nGebührensatz von 4,22 DM/cbm Abwasser verstoße jedoch gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 S. 3 KAG. Der \nBeklagte habe zwar in zulässiger Weise die Abschreibungen auf \nder Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet, auch sei \ndessen Ermittlung im einzelnen nicht zu beanstanden, jedoch \nsei der Beklagte bei der Ermittlung des Abschreibungssatzes \nvon 2 % auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des \nKanalnetzes von 50 Jahren von unzutreffenden Erwägungen \nausgegangen. Dem Gericht sei es aufgrund des vorliegenden \nmethodischen Fehlers nicht möglich, die tatsächlich \nanzusetzenden Abschreibungen zu ermitteln. Darüber hinaus \nbestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nBerechnung der kalkulatorischen Zinsen. So dürfte die \nGebührenbedarfsberechnung wegen des Ansatzes eines falschen \nAnschaffungswertes für das Anlagevermögen fehlerhaft sein. \nZwar sei nicht zu beanstanden, daß, soweit die \nAnschaffungskosten nicht zu ermitteln seien, die \nAnschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus \nWiederbeschaffungszeitwerten mit unterschiedlichen \nPreisindizes ermittelt worden seien. Die hier erfolgte \nkonkrete Berechnung begegne jedoch erheblichen Bedenken, weil \nder nach dem Mengenverfahren ermittelte \nWiederbeschaffungszeitwert des Anlagevermögens zum Zwecke der \nErmittlung des Anschaffungswertes nicht angemessen reduziert \nworden sei. Die weitere Frage, ob die Berücksichtigung des \nAbzugskapitals ordnungsgemäß erfolgt sei, könne offenbleiben. \nDer Beklagte habe das Abzugskapital zwar nicht mit dem \nNominalwert, sondern nur mit dem Restwert von der Zinsbasis \nabgezogen, jedoch habe er zum Ausgleich bei der Ermittlung der \nAbschreibungen das Abzugskapital von der Berechnungsbasis \nabgezogen.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten. Zur Begründung verweist er auf eine neue \nGebührenbedarfsberechnung auf der Basis der Ist-Kosten 1992, \nauf die in diesem Rahmen erfolgte Ermittlung der \nkalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) auf der \nGrundlage eines gutachterlich festgestellten \nAbschreibungssatzes von 1,61 % (Nutzungsdauer: 62 Jahre) für \ndas Kanalvermögen und auf die sich aus der Fortführung des neu \nerstellten Kanalkatasters seit 1990 ergebenden \nAnschaffungswerte, die seiner Auffassung nach zutreffend sind \nund den streitigen Gebührensatz rechtfertigen. Bei der \nErmittlung des Abschreibungsbetrages sei der \nWiederbeschaffungszeitwert nicht um den Wert der 1939 \nerstellten Kanäle zu mindern, da diese noch nicht als \nabgeschrieben behandelt werden könnten. Zwar hätten sie zu \neinem Zeitpunkt, als noch mit 2 % abgeschrieben worden sei, \ndie seinerzeit prognostizierte Nutzungsdauer erreicht, jedoch \nsei diese Prognose, wie sich nunmehr auf der Grundlage des \ngutachterlich erstellten Schadenskatasters ergeben habe, \nfehlerhaft gewesen. Eine fehlerhafte Prognose könne zur \nBestimmung der Nutzungsdauer der Kanäle nicht herangezogen \nwerden. Die Zulässigkeit der Rückrechnung zur Bestimmung der \nAnschaffungswerte begründet er im wesentlichen damit, daß ein \nerheblicher Teil des Kanalnetzes in der Vergangenheit wegen \nder Unvollständigkeit der Bauakten gar nicht erfaßt gewesen \nsei, so daß die bis zur Erstellung des Kanalkatasters \ngeführten manuellen Anlagennachweise und die darin \naufgeführten Anschaffungswerte fehlerhaft seien. Auch seien \nbei den Jahresmeldungen des Bauamtes an die Kämmerei zum \nZwecke der Fortschreibung der Anlagennachweise nicht die \ntatsächlichen Anschaffungskosten, sondern lediglich \nDurchschnittskosten mitgeteilt worden. Diese \nDurchschnittskosten seien noch dazu zu niedrig angesetzt \ngewesen, wie sich aus dem Bericht der KGSt vom 25. Juli 1974 \nergebe. Die Fehlerhaftigkeit der Anlagennachweise lasse sich \nauch daran erkennen, daß neue Kanäle bis 1976 mit \nunveränderten Sätzen und im Jahr 1977 plötzlich mit fast \nverdoppelten Beträgen bewertet worden seien. Des weiteren \nseien nicht alle Herstellungskosten, insbesondere Kosten der \nVorfinanzierung und für Nebenleistungen und Eigenleistungen \nder Stadt F. , berücksichtigt worden. Zudem seien die \nLeitungskosten der Straßenentwässerung und die Kosten der \nSchmutzwasserkanäle in Erschließungsgebieten in den \nzurückliegenden Jahren unter anderen Haushaltsstellen \nveranschlagt und abgerechnet worden, so daß auch aus diesem \nGrund die Anschaffungswerte aus den Anlagennachweisen kein \nvollständiges Bild böten. Soweit aussagekräftige \nAnschaffungskosten dokumentiert gewesen seien, wie etwa für \ndie Sonderbauwerke, seien diese übernommen worden. Ab 1991 \nwürden die Anschaffungswerte nach den jeweiligen tatsächlichen \nAbrechnungen zuzüglich eines Zuschlags für Eigenleistungen \nangesetzt und das Kanalkataster werde in dieser Weise \nfortgeschrieben. Ein Abzug von dem durch Rückrechnung \nermittelten Anschaffungswert sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht vorzunehmen; vielmehr zeige die \nNeuberechnung für Straßen im freien Gelände, daß die Verlegung \nim freien Gelände aufgrund der Notwendigkeit der Anlegung \neiner ca. 4 - 5 m breiten Baustraße sogar teurer sei als die \nWiederherstellung einer Kanalleitung in einer Straße. Soweit \ndie Klägerin bemängelt habe, daß etwa die Kanalleitung \n\"V. bach\" und das Regenüberlaufbecken M. bach noch \nwertmäßig in dem neu erstellten Kanalkataster geführt würden, \nsei richtigzustellen, daß die Kanalleitung \"V. bach\" \nlediglich mit einem Erinnerungswert von 1,00 DM und das \nRegenüberlaufbecken überhaupt nicht im Kanalkataster geführt \nwürden. Schließlich habe die Umstellung auf getrennte Maßstäbe \nfür Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gezeigt, daß der in \nder Nachkalkulation angesetzte städtische Entwässerungsanteil \nmit 23,69 % der Gesamtkosten zu hoch bemessen sei; \ngerechtfertigt sei allenfalls ein Anteil von 28 % der Kosten \nder Regenwasserbeseitigung bzw. 13 % der Gesamtkosten.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen,\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht sie im wesentlichen folgendes geltend: \nSoweit die Abschreibungssätze geändert worden seien, müßten \nTeilwertabschreibungen erfolgen, um eine Nachholung von \nAbschreibungen und damit eine Doppelbelastung der \nGebührenpflichtigen zu vermeiden. Gleiches gelte in bezug auf \ndie nach dem gutachterlich erstellten Schadenskataster \nauszutauschenden Kanäle. Hinsichtlich der Kanäle, die noch \neine Lebensdauer von 5 Jahren aufwiesen, sei es unzulässig, \nden Restwert auf die Restlebensdauer abzuschreiben. Die \nBerechnung der kalkulatorischen Zinsen ohne Abzug der \nerwirtschafteten Abschreibungen nach \nWiederbeschaffungszeitwerten sei unzulässig, da ansonsten die \nGemeinde mit dem über die Abschreibungen zurückgeflossenen \nInflationsausgleich Zinsen erwirtschaften könne. Damit werde \nder Inflationsausgleich zweimal erfaßt: einmal über die \nAbschreibungen zu Lasten der Gebührenpflichtigen und zum \nanderen über den ermöglichten Zinsgewinn. Grundlage der \nVerzinsung sei nach dem allein maßgebenden \"monetären\" \nKapitalbegriff lediglich das tatsächlich aufgebrachte und in \nder Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde ohne die \nGewährleistung eines Inflationsausgleichs. Entsprechendes \ngelte für die Abschreibung des Abzugskapitals, da auch \nhierdurch der Gemeinde ein von den Gebührenpflichtigen \nfinanzierter Zinsgewinn ermöglicht werde. Hiernach liege auch \nein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Das Verhältnis \nvon Leistung und Gegenleistung sei gestört, da die Gemeinde \nhinsichtlich des von den Gebührenzahlern bereits erstatteten \nKaufkraftverlustes keine Leistung erbringe. Die Ermittlung des \nAnschaffungswertes durch Rückrechnung sei unzulässig. Die in \nder Kämmerei geführten Anlagennachweise über die \nAnschaffungswerte seien vollständig und daher der Ermittlung \nder kalkulatorischen Zinsen zugrundezulegen. Die \nrückgerechneten Anschaffungswerte seien überhöht, wie die \nenorme Divergenz von 72 % zu den niedrigeren \nAnschaffungswerten nach den Anlagennachweisen belege. Dies \nwerde bestätigt durch die krassen Abweichungen im Verhältnis \nzu den niedrigeren Herstellungskosten, wie sie für eine \nVielzahl von einzelnen Erschließungsmaßnahmen nachzuweisen \nseien. Allerdings könnten auch die Anschaffungswerte nach den \nAnlagennachweisen nicht ohne weiteres übernommen werden, da \neine 1986 an den R. verkaufte Anlage nicht abgesetzt \nworden sei. Ähnliches gelte für die Kapitalkartei für das \nAbzugskapital, da Zuschüsse, die die Stadt F. etwa \nfür das Sanierungsgebiet Union erhalten habe, zu Lasten der \nGebührenpflichtigen nicht in der Kartei verbucht worden seien. \nDie tatsächlichen Herstellungskosten könnten im übrigen auch \nüber die Kapitalkartei für das Abzugskapital ermittelt werden. \nDiese sei seit 1954 geführt worden und weise jahresbezogene \nZuschußbeträge aus. Hierzu müsse es noch Verwaltungsvorgänge \ngeben, aus denen die bezuschußten Baumaßnahmen und die hierfür \naufgelisteten Herstellungskosten entnommen werden könnten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu, sowie zu den weiteren Verfahren \n9 A 3369/96 und 9 A 3373/96 beigezogenen Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten, die insgesamt Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind, Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die \nKlage der Klägerin ist unbegründet. \n\n22\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 14. Januar \n1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni \n1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr \n1992 Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\n23\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Entwässerungsgebühren ist \ndie Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt \nF. vom 3. Juni 1981 i.d.F. der 9. Änderungssatzung \nvom 13. Dezember 1991 und der rückwirkend zum 1. Januar 1992 \nin Kraft gesetzten 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 (GS \n1992).\n\n24\n\nDie Bestimmungen der Gebührensatzung sind formell gültiges \nSatzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nDer in § 2 GS 1992 vorgesehene einheitliche \nFrischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der \nSchmutzwasserbeseitigung als auch für die Umlegung der Kosten \nder Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich ein \nzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- KAG -, \n\n26\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 6. Februar \n1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986, 192; \nBeschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2737/87 \n-; Urteil vom 15. April 1991 - 9 A \n803/88 -; Beschluß vom 31. Januar 1990 \n- 2 A 1124/86 -,\n\n27\n\nder aufgrund der im wesentlichen homogenen Bebauung auf dem \nGebiet der Stadt F. und der zugehörigen \nOrtschaften,\n\n28\n\nvgl. zu dem Kriterium der homogenen \nBebauung: BVerwG, Beschluß vom \n25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, KStZ \n1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15. \nApril 1991, a.a.O.,\n\n29\n\nim vorliegenden Fall für den Veranlagungszeitraum 1992 \nzugrundegelegt werden konnte. Zur Begründung im einzelnen \nnimmt der erkennende Senat Bezug auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8 des \nEntscheidungsabdrucks, zumal die Klägerin im \nBerufungsverfahren ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des \neinheitlichen Frischwassermaßstabes nicht weiterverfolgt \nhat.\n\n30\n\nSoweit die Regelung in § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung \ni.d.F. der 9. Änderungssatzung über den Grenzwert von 60 cbm \nfür den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten \noder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende \nVerwendungszwecke (§ 2 Abs. 5 a der Gebührensatzung) und den \ndarüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von \nhauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen \nverbrauchtem und dem zum Sprengen von Gärten verwendeten \nWasser (§ 2 Abs. 5 b-d der Gebührensatzung) angesichts der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG \nNW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A \n384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom \n2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; \nUrteile vom 16. September 1996 - 9 A \n1721-1724/96 -, \n\n32\n\nbegründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt \nF. diesen Bedenken Rechnung getragen und den \nGrenzwert mit der 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 \nrückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum \n(1992) auf 20 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende \nReduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder \nein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den \nVeranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im \nRahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des \nGebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21, \n\n34\n\netwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der \nGruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die sich ergebenden \nJahresbeträge bewegen sich mit 84,40 DM (4,22 DM/cbm x 20 cbm) \nfür Nichtverbandsmitglieder bzw. 60,80 DM (3,04 DM/cbm x \n20 cbm) für Verbandsmitglieder noch in einem Rahmen, der \nangesichts einer monatlichen Belastung von 7,03 DM für \nNichtverbandsmitglieder bzw. 5,06 DM für Verbandsmitglieder \nunterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.\n\n35\n\nAuch der hier im wesentlichen streitige Gebührensatz von \n4,22 DM/cbm für Nichtverbandsmitglieder (§ 2 Abs. 10 Satz 1 GS \n1992) ist wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die der \nErmittlung des Gebührensatzes ursprünglich zugrundeliegende \nGebührenbedarfsberechnung nach der Beschlußvorlage 260/91 vom \n10. Oktober 1991 und der ersten Ergänzung vom 9. Dezember 1991 \nunzulässige Kostenansätze enthält, die zu einer im Rahmen des \nKostenüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nbeachtlichen,\n\n36\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH \n1994, 233,\n\n37\n\nÜberdeckung führen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre \nder Gebührensatz schon auf dieser Grundlage gerechtfertigt. \nSollte sich hieraus eine beachtliche Überdeckung ergeben, wird \nder in Rede stehende Gebührensatz jedenfalls von der in \nzulässiger Weise nachgereichten,\n\n38\n\nvgl. hierzu ebenfalls: OVG NW, \nUrteil vom 5. August 1994, a.a.O.,\n\n39\n\nauf der Basis der Ist-Werte 1992 erstellten Nachkalkulation \nund einer Neuberechnung der kalkulatorischen Kosten im \nErgebnis gerechtfertigt.\n\n40\n\nAusgehend von der von dem Beklagten im Berufungsverfahren \nbeigebrachten Nachkalkulation betrugen die auf die \nNichtverbandsmitglieder umzulegenden Kosten für die \nAbwasserklärung abzüglich allgemeiner Erstattungen von \n20.034,00 DM und des - möglicherweise überhöhten - städtischen \nEntwässerungsanteils von 23,69 % (401.264,00 DM) insgesamt \n1.292.549,00 DM. Daß hierin Kosten enthalten sind, die der Art \nund/oder der Höhe nach nicht hätten angesetzt werden dürfen, \nist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.\n\n41\n\nAuf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind für den \nVeranlagungszeitraum 1992 als umlagefähige Kosten der \nAbwasserableitung mindestens Kosten von 3.646.660,00 DM \ngerechtfertigt; eine endgültige Festlegung der oberen Grenze \nist nicht erforderlich, da der Gebührensatz von 4,22 DM/cbm \nschon unter Zugrundelegung der unteren Grenze der \ngerechtfertigten Kosten vor dem Kostenüberschreitungsverbot \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG Bestand hat.\n\n42\n\nZunächst ist der Ansatz der tatsächlich im Jahr 1992 \nangefallenen Betriebskosten für die Unterhaltung der \nEntwässerungsanlagen, der Kanaluntersuchungen, der \nBewirtschaftung, der vermischten Ausgaben und der \nVerwaltungskosten (UA 600 und UA 020) in Höhe von insgesamt \n467.552,00 DM sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß § \n6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beanstanden; auch die Klägerin \nhat Einwendungen hiergegen nicht geltend gemacht.\n\n43\n\nHinsichtlich der Abschreibungen ist für das Jahr 1992 ein \nBetrag von 2.261.723,00 DM anzusetzen. Dieser Betrag ergibt \nsich auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungszeitwertes für \ndas Kanalnetz einschließlich der Sonderbauwerke von rund \n137.406.462,00 DM und einem hierauf anzuwendenden \nAbschreibungssatz von 1,61 % (effektive Nutzungsdauer: rund 62 \nJahre), sowie einem Wiederbeschaffungszeitwert für den \nmaschinellen Teil von rund 741.821,00 DM und einem hierfür \nmaßgebenden Abschreibungssatz von 6,67 % (Nutzungsdauer: rund \n15 Jahre).\n\n44\n\nDie Abschreibungen von dem auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes ermittelten Anlagevermögen ist \nnach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG \ngrundsätzlich zulässig, wie der erkennende Senat in seinem \nbereits zitierten Urteil vom 5. August 1994 auf der Grundlage \nsachverständiger Feststellungen entschieden und dies nochmals \nin seinem Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - ausdrücklich \nbestätigt hat. \n\n45\n\nDaß im vorliegenden Fall dem mit der Ermittlung der \nWiederbeschaffungszeitwerte beauftragten Gutachter methodische \nFehler unterlaufen sind, ist - bis auf eine Ausnahme - nicht \nfestzustellen. \n\n46\n\nZunächst ist in sachgerechter Weise der auf dem Gebiet der \nStadt F. und der zugehörigen Ortschaften tatsächlich \nvorhandene Gesamtbestand an Kanalisationsanlagen (Kanäle und \nSonderbauwerke) auf der Grundlage der vorhandenen Bestands-\npläne, Bauwerksverzeichnisse, Abrechnungszeichnungen von \nBaumaßnahmen, der Zentralabwasserpläne und im Wege von \nNeuvermessungen in der Örtlichkeit ermittelt worden. Hieraus \nergaben sich die jeweiligen Längen, Durchmesser und Höhenlagen \nder einzelnen Haltungen zwischen den Schächten sowie die für \ndie Preisberechnung ebenfalls notwendigen Merkmale der \nProfilart, des Profils und der Höhe, der Schacht-, Rohr- und \nBodenart, der Wasserhaltung, der Fahrbahn- und Verbauart. \n\n47\n\nAllerdings mußten hierbei diejenigen Kanäle außer Betracht \nbleiben, deren prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen war, \nso daß insoweit das Kanalkataster zu korrigieren ist. Aus der \nRegelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Abschreibungen nach \nder mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, \nergibt sich, daß nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer \neine weitere Abschreibung nicht mehr vorgenommen werden darf. \nDenn nach diesem Zeitraum ist nichts mehr gleichmäßig zu \nverteilen, weil bereits 100 % der angenommenen Nutzungsdauer \nerreicht sind.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O..\n\n49\n\nGemessen hieran durften die im Jahr 1939 erstellten Kanäle \nbei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes für das \nJahr 1992 nicht berücksichtigt werden. Denn bereits mit dem \nJahr 1990 war ihre zu diesem Zeitpunkt mit 50 Jahren \nprognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen. Allerdings stellt \nsich, worauf auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nhingewiesen hat, nunmehr die damalige Annahme einer \nNutzungsdauer von lediglich 50 Jahren vor dem Hintergrund der \nnach dem Schadenskataster anzunehmenden effektiven \nNutzungsdauer von durchschnittlich 62 Jahren als fehlerhaft \ndar; dies hat aber keinen Einfluß auf die Bestimmung des \nberücksichtigungsfähigen Anlagevermögens. Letztere richtet \nsich ausschließlich nach dem Ablauf der angenommenen \nNutzungsdauer, der in dem Moment eintritt, in dem das letzte \nJahr der angenommenen Nutzungsdauer abläuft. Dies tritt daher \nunabhängig davon ein, ob die der Bestimmung der Nutzungsdauer \nzugrundeliegende Prognose in rechtlicher Hinsicht Bestand hat; \nein Wiederaufleben von Kanälen, die ihre prognostizierte \nNutzungsdauer tatsächlich einmal erreicht haben, durch eine \nrückwirkende Korrektur der Prognose ist damit ausgeschlossen. \nWeitere Kanäle sind jedoch nicht auszugliedern, weil das \nKanalkataster nach dem Jahr 1939 erst wieder für das Jahr 1947 \ndie Herstellung von Kanälen ausweist; deren Nutzungsdauer war \nim Jahr 1992 auch bei einer damals noch angenommenen \nNutzungsdauer von 50 Jahren noch nicht abgelaufen.\n\n50\n\nDes weiteren sind seitens des Gutachters in nicht zu \nbeanstandender Weise auf der Grundlage von Ausschreibungen aus \nden Jahren 1984 bis 1990 im Bereich der Stadt F. und \ndes Kreises U. ortsnahe material- und lagebezogene \nNettoeinheitspreise als Mittelwerte ermittelt worden. Dabei \nist in hinreichender Weise der bestehenden Bandbreite der \nunterschiedlichen Schachttypen und Kanalrohre Rechnung \ngetragen und darüber hinaus auch bei den Preisen für den \nErdaushub und die Fahrbahnwiederherstellung die notwendige \nDifferenzierung zwischen dem Verlegen eines Kanals in \nbefestigten Flächen einerseits und im freien Gelände \nandererseits getroffen worden. \n\n51\n\nDie notwendige Umrechnung der aus der Preisermittlung für \ndie Jahre 1984 bis 1990 gewonnenen Einheitspreise auf das vom \nLandesamt für Datenverarbeitung und Statistik in seinen \nPreisindex-Tabellen zugrundegelegte Preisindex-Basisjahr 1980 \n(100 %) ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die \nvon dem Gutachter auf der Grundlage der Preisindex-Tabellen \nermittelte Baupreisindex-Tabelle. Soweit bei der Erstellung \nder Baupreisindex-Tabelle für den Zeitraum vor 1968 die \neinschlägigen Preisindizes für Wohngebäude zugrunde gelegt und \ndiese auf der Grundlage der Basisjahre 1950, 1958 und 1962 auf \ndas Basisjahr 1980 umgerechnet worden sind, ist dies in \nErmangelung von landesweit festgestellten Preisindizes für \nOrtskanäle zulässig und noch geeignet, die Preisentwicklung \nvon Ortskanälen für diesen Zeitraum hinreichend genau zu \nerfassen. Zwar sind insoweit die von dem Bundesamt für \nStatistik für die Jahre 1962 bis 1967 ermittelten höheren \nPreisindizes für Ortskanäle nicht berücksichtigt worden, \njedoch ist es vertretbar, sich auf landesspezifische und damit \nrelativ ortsnah begründete Preisindizes zu beschränken und \ndamit abweichende Preisentwicklungen in den übrigen \nBundesländern auszuschließen.\n\n52\n\nAuch die Verwendung des auf dieser Grundlage für das Jahr \nder Währungsreform - 1948 - durch Extrapolation errechneten \nPreisindexes in bezug auf die vor diesem Zeitpunkt erstellten \nund noch berücksichtigungsfähigen Kanäle des Baujahres 1947 \ngibt zu Bedenken keinen Anlaß, da die einheitliche Bewertung \ndieser Kanäle der mit der Währungsreform eingetretenen Zäsur \nin der Vermögensbewertung Rechnung trägt.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997 - 9 A 1921/95 -.\n\n54\n\nSchließlich sind auch die weiteren in Ansatz gebrachten \nZuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach \ngerechtfertigt. Dies gilt zunächst für den \nMehrwertsteuerzuschlag von seinerzeit noch 14 % statt der \nnunmehr an sich gerechtfertigten 15 %, da die ermittelten \nEinheitspreise sämtlich Nettopreise sind. Sachgerecht war es \nauch, für die über die Einheitspreise nicht erfaßten Kosten, \nwie Baustelleneinrichtung und -räumung, Verkehrssicherung, \nAufnehmen und Umsetzen von Hindernissen, Markierungsarbeiten \nund Entschädigungsleistungen für in Anspruch genommene \nPrivatflächen und Grunddienstbarkeiten einen Zuschlag \nvorzunehmen; daß dieser mit 10 % der Baukosten übersetzt ist, \nist nicht festzustellen. \n\n55\n\nSoweit zusätzlich ein Zuschlag für Ingenieurleistungen \neinschließlich der Eigenleistungen der Stadt F. \nvorgenommen worden ist, entspricht die Berücksichtigung dieser \nKosten im Rahmen der kalkulatorischen Kosten der \nRechtsprechung des erkennenden Senats. Bei den für diese \nLeistungen anfallenden Kosten handelt es sich nicht um normale \nBetriebskosten; vielmehr sind diese lediglich in gleicher \nWeise wie die durch die Herstellung von Kanälen und \nSonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu aktivieren \nund über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes \nabzuschreiben.\n\n56\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486; \nOVG NW, Urteil vom 20. März 1997, \na.a.O.\n\n57\n\nGegen die Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags mit \ninsgesamt 15 % bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken, da \ndamit sowohl Eigen- als auch Fremdleistungen abgedeckt \nwerden.\n\n58\n\nSoweit in der Vergangenheit die Kosten für derartige \nLeistungen in voller Höhe als Betriebskosten des jeweiligen \nErhebungszeitraumes angesetzt und von den Gebührenpflichtigen \nüber die Gebühren bezahlt worden sein sollten, brauchte kein \nAusgleich in der Kalkulation vorgenommen zu werden. Denn \nangesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden \nKalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines \nAusgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche \nKalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt \nvorgegangen worden wäre, \n\n59\n\nvgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995, a.a.O,\n\n60\n\nwobei allerdings, wie oben dargelegt, hinsichtlich der \nBestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens eine \nKorrektur einer bereits tatsächlich erfüllten Prognose der \nNutzungsdauer hiervon ausgenommen ist.\n\n61\n\nAuf der Grundlage der hiernach festgestellten Massen, der \nermittelten Einheitspreise und der Zuschläge, multipliziert \nmit dem Baupreisindex des laufenden Jahres und dividiert durch \nden Baupreisindex nach der Baupreisindex-Tabelle, ist der \njeweilige Wiederbeschaffungszeitwert methodisch einwandfrei \nerrechnet worden.\n\n62\n\nSoweit demgegenüber die Klägerin allein den in den \nAnlagennachweisen seit 1974 manuell bis 1990 fortgeschriebenen \nund wesentlich niedrigeren Wiederbeschaffungswert von \n58.865.694,00 DM gelten lassen will, bleibt dies angesichts \nder beanstandungsfreien Ermittlung der Massen und Preise und \ndamit des Wiederbeschaffungszeitwertes nach dem Kanalkataster \nohne Erfolg. \n\n63\n\nEine weitergehende Überprüfung der Massen- und \nPreisermittlung und der hierauf beruhenden Berechnung der \neinzelnen Wiederbeschaffungszeitwerte ist auch unter der \nGeltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im \nRahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die \nVerwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche \nAufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit \nzu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für \ndie Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der \nÜberprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat \naufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß \nArt. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich davon aus, \ndaß dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu \nden einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der \nWahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur \ninsoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, \nmethodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht \nunvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden \nPartei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt \nes die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene \nPartei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und \nergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter \nAnhaltspunkt für einen fehlerhaften Ansatz, hat es hiermit \nsein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale \nHoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die \nklagebegründenden Tatsachen finden.\n\n64\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 -; Urteil vom \n1. Juli 1997, a.a.O.\n\n65\n\nGemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der Massen- \nund Kostenermittlung des Kanalkatasters nicht geboten; die \ndarin getroffenen Feststellungen sind von der Klägerin nicht \nin dem erforderlichen substantiiertem Maß in Frage gestellt \nworden. Insbesondere genügt es angesichts der in allen \nEinzelheiten aufgelisteten Massen und Kosten nicht, deren \nBerechtigung unter pauschalem Hinweis auf die bislang geführte \nAnlagenkartei in Frage zu stellen, zumal die Klägerin, wie sie \nselbst geltend gemacht hat, aus der früheren beruflichen \nTätigkeit zweier Vorstandsmitglieder im Rat bzw. als \nBeigeordneter/Dezernent für das Bauamt der Stadt F. \nüber besondere Kenntnisse hinsichtlich der einzelnen \nKanalbaumaßnahmen verfügt.\n\n66\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, daß in den Jahren \n1977/78 für die Verrohrung des V. bach unzulässigerweise \nrund 400.000,00 DM als Zugänge bei den Anschaffungs- und \nWiederbeschaffungszeitwerten verbucht worden seien, die \nabgezogen werden müßten, folgt der erkennende Senat dem nicht. \nDenn dem zur Stützung ihres Vorbringens beigefügten \nZeitungsbericht ist gerade zu entnehmen, daß nicht die Stadt \nF. , sondern die Firma U. die Verlegung des \nV. bach bezahlt, dann aber versucht hat, von der Stadt \nF. entsprechenden Ersatz zu erlangen, was jedoch \ngescheitert ist. Daraus wird deutlich, daß nicht die Stadt \nF. , sondern die Firma U. den finanziellen \nAufwand der Bachverrohrung von Anfang an getragen hat, so daß \ngar kein Anlaß bestand, den für die Bachverrohrung \naufgewandten Betrag in den Anlagennachweisen der Stadt \nF. wertmäßig zu verbuchen. Auf der Grundlage der in \ndieser Form nicht haltbaren, weil widersprüchlichen Behauptung \nder Klägerin besteht daher kein Anlaß, diesem Umstand weiter \nnachzugehen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, daß der \nKanal \"V. bach\" lediglich mit einem Erinnerungswert von \n1,00 DM geführt werde, und die Klägerin dies nicht weiter in \nFrage gestellt hat. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster \nGegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin oblegen, \nihre bis zu diesem Zeitpunkt lediglich pauschal gehaltene - \nwidersprüchliche - Behauptung unter Bezugnahme auf das im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vorliegende Kanalkataster zu \nsubstantiieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt; auch wurde \nseitens der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich \nvertretenen Klägerin weder ein Beweisantrag noch ein Antrag \nauf Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke der Einsichtnahme in \ndas Kanalkataster gestellt. Dabei ist mitzuberücksichtigen, \ndaß die Klägerin mit den auch im Termin zur mündlichen \nVerhandlung anwesenden Herren W. und B. über \nVorstandsmitglieder verfügt, denen das Kanalkataster bereits \nseit Jahren bekannt ist und die in besonderem Maße über die \ninternen haushalts- und gebührenrechtlich relevanten Vorgänge \nin der Stadt F. informiert und damit auch in \nbesonderer Weise zur Mitwirkung bei der Aufklärung \nentsprechender Sachverhalte verpflichtet sind. \n\n67\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend gemacht \nhat, das 1986 an den R. verkaufte \nRegenüberlaufbecken Mühlenberg sei bei der Ermittlung des \nWiederbeschaffungszeitwertes mitberücksichtigt worden. Dem ist \nder Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich \nentgegengetreten. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster auch \ninsoweit Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der in \nbesonderer Weise sachkundigen Klägerin auch in diesem Fall \noblegen, ihre Behauptung klarzustellen und unter Bezugnahme \nauf das im Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegende \nKanalkataster zu substantiieren. Dies ist jedoch ebensowenig \nerfolgt wie in bezug auf den behaupteten Wertansatz für den \n\"V. bach\".\n\n68\n\nSoweit die Klägerin schließlich bemängelt, daß ausweislich \ndes Erläuterungsberichts des Kanalkatasters der Gutachter \nnicht den \"Stand der Technik\" zugrundegelegt habe, kann dies \nallenfalls so verstanden werden, daß gerügt wird, der \nWiederbeschaffungszeitwert sei auf der Grundlage der \nvorhandenen abwassertechnischen Einrichtungen ermittelt \nworden.\n\n69\n\nMit der Orientierung an dem tatsächlich bestehenden \nStandard bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte \nhat sich der Gutachter in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des erkennenden Senats befunden.\n\n70\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O..\n\n71\n\nIst danach sowohl die Massen- als auch die Preisermittlung \nin methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden und drängt sich \nauch nicht auf, daß eine fehlerhafte Preiszuordnung erfolgt \nist, ist der hiernach ermittelte Wiederbeschaffungszeitwert \nden kalkulatorischen Abschreibungen zugrundezulegen.\n\n72\n\nAus den Listen 1 und 2 des Kanalkatasters ergibt sich zum \nStand vom 30. Juni 1990 für das Kanalnetz einschließlich der \nSonderbauwerke ein Wiederbeschaffungszeitwert von \n142.788.055,00 DM. Abzüglich der Summe der auf die 1939 \nerstellten Kanäle entfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte \n(11.916.574,00 DM) und bereinigt um die ebenfalls in den \nListen noch enthaltenen Wiederbeschaffungszeitwerte für die \nmaschinellen Teile (109.045,00 DM) verbleibt ein \nWiederbeschaffungszeitwert für das Kanalvermögen \neinschließlich Sonderbauwerke von 130.762.436,00 DM zum Stand \nvom 30. Juni 1990.\n\n73\n\nRechnet man die kanal- und sonderbauwerksbezogenen Zugänge \nfür 1991 (2.462.542,00 DM) und für 1992 (4.456.138,00 DM) \nhinzu und zieht man den für 1992 verbuchten Abgang (274.654,00 \nDM) ab, errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein \nWiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM für Kanäle \nund Sonderbauwerke. Dabei verzichtet der erkennende Senat \nzugunsten der Gebührenpflichtigen auf die Inflationierung des \nWiederbeschaffungszeitwertes mit Stand vom 30. Juni 1990 für \nden Rest des Jahres 1990 und für die Jahre 1991 und 1992, \nwobei jedoch klarzustellen ist, daß die Stadt F. zu \neiner solchen Begünstigung der Gebührenpflichtigen gesetzlich \nnicht verpflichtet ist. Des weiteren läßt der Senat ebenfalls \nzugunsten der Gebührenpflichtigen die Inflationierung des \nZugangs 1991 im Jahr 1992 außer Betracht. \n\n74\n\nHinsichtlich des Kanalvermögens einschließlich des \nbaulichen Teils der Sonderbauwerke ist von einem \nAbschreibungssatz von 1,61 % auszugehen. Die damit \nzugrundegelegte durchschnittliche effektive Nutzungsdauer der \nbestehenden Kanäle von rund 62 Jahren ist durch das \ngutachterlich erstellte Schadenskataster hinreichend belegt. \nHiernach sind 585 Haltungen mit einer Gesamtlänge von 20,472 \nkm vor Ort untersuchter Kanalstreckenteile fast aller \nanzutreffenden Baujahre aus nahezu allen Ortsteilen \nFröndenbergs und damit ein repräsentativer Ausschnitt der \nÜberprüfung zugrundegelegt worden. Auf der Grundlage der vor \nOrt getroffenen Schadensfeststellungen wurden die einzelnen \nSchadensbilder und hierauf basierend die Zustandsklassen \nfestgelegt. Die Kriterien, die für den die effektive \nNutzungsdauer begrenzenden Materialaustausch zugrundegelegt \nworden sind, lassen eine sachwidrige Einschätzung nicht \nerkennen; auch sind seitens der Klägerin zu den einzelnen \nStufen des Bewertungsverfahrens substantiierte Einwände nicht \nerhoben worden. Auf dieser Grundlage ist als Mittelwert aus \nallen untersuchten Haltungen eine effektive Nutzungsdauer von \n60 Jahren ermittelt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß \ndiese im Februar 1996 ermittelte effektive Nutzungsdauer nicht \nauf den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1992 übertragen \nwerden kann, drängen sich dem Senat nicht auf und sind auch \nvon der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Selbst wenn für \ndas Jahr 1992 von einer erhöhten Nutzungsdauer ausgegangen \nwerden müßte, ist diesem Umstand durch die Erhöhung der \ngutachterlich ermittelten durchschnittlichen effektiven \nNutzungsdauer um zwei Jahre auf 62 Jahre angemessen Rechnung \ngetragen worden. \n\n75\n\nAusgehend von dem hiernach gerechtfertigten \nAbschreibungssatz für das Kanalnetz einschließlich des \nbaulichen Teils der Sonderbauwerke von 1,61 % errechnet sich \nbei einem Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM ein \nAbschreibungsbetrag für das Jahr 1992 in Höhe von 2.212.244,00 \nDM.\n\n76\n\nSoweit die Klägerin für die Kanäle der Zustandsklasse 0, \ndie nach den Feststellungen des Gutachters im Februar 1996 \nsofort auszutauschen sind, Teilwertabschreibungen ohne \nBelastung der Gebührenschuldner fordert, greift dies nicht \ndurch. Da Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und \nnicht von Restbuchwert vorzunehmen sind und im übrigen \nperiodenbezogen erfolgen,\n\n77\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1997 \n- 9 A 5742/95 -; OVG NW, Urteil vom 1. \nJuli 1997, a.a.O.,\n\n78\n\nkann die von der Klägerin befürchtete Nachholung von \nAbschreibungen nicht eintreten. Aufgrund des Umstandes, daß in \nder Vergangenheit bis 1988 gegenüber dem nunmehr anzuwendenden \nAbschreibungssatz von 1,61 % ein Abschreibungssatz von \nlediglich 1,2 % zur Anwendung gelangt ist, können \nNachforderungen der Stadt F. hierauf nicht begründet \nwerden. Soweit demgegenüber im Zeitraum von 1988 bis 1991 \nAbschreibungen mit einem höheren Abschreibungssatz von 2 % \nerfolgt sind, ist andererseits allerdings auch ein Ausgleich \nfür die Vergangenheit nicht geboten, da die Korrektur \nvergangener Leistungsperioden nicht Gegenstand der für jede \nLeistungsperiode selbständig zu erstellenden und nur auf diese \nPeriode bezogenen Kalkulation ist.\n\n79\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 \na.a.O.\n\n80\n\nEine Ausnahme ist, wie oben dargelegt, lediglich insoweit \nanzuerkennen, als die (auch fehlerhaften) Prognosen der \nNutzungsdauer aus bereits abgelaufenen Gebührenperioden zur \nBestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens \nmitzuberücksichtigen sind.\n\n81\n\nFür den maschinellen Teil (Pumpen, Strahlbelüfter etc.)ist \nein - von der Klägerin nicht weiter angegriffener - \nWiederbeschaffungszeitwert von 741.820,80 DM (Stand: \n31. Dezember 1991: 654.212,39 DM, zuzüglich Zugänge 1992 in \nHöhe von 87.608,41 DM) anzusetzen. Hinsichtlich der \nmaschinellen Bauteile ist beanstandungsfrei von einer \nLebensdauer von 15 Jahren ausgegangen und damit ein \nAbschreibungssatz von rund 6,67 % in Ansatz gebracht worden. \nDanach errechnet sich ein Abschreibungsbetrag von 49.479,00 \nDM. Zuzüglich des auf die Kanäle und den baulichen Teil der \nSonderbauwerke entfallenden Abschreibungsbetrages von \n2.212.244,00 DM ergibt sich ein Jahresabschreibungsbetrag 1992 \nin Höhe von 2.261.723,00 DM.\n\n82\n\nDie in der Nachkalkulation des weiteren angesetzten \nAbschreibungsbeträge von 44.141,00 DM für die Erstellung des \nKanalkatasters und 8.000,00 DM für die Erarbeitung des \nZentralabwasserplans sind ebenso wie die hierfür angesetzten \nkalkulatorischen Zinsen (Kanalkataster: 31.781,00 DM, \nAbwasserplan: 5.760,00 DM) nicht gerechtfertigt. Es spricht \nviel dafür, daß es sich bei den Kosten für die Erstellung des \nKanalkatasters in Höhe von insgesamt 441.410,00 DM nicht um \nanlagenbezogene Herstellungs-, sondern um laufende allgemeine \nBetriebskosten handelt, die somit in dem Jahr anzusetzen sind, \nin dem sie anfallen. Gegenteiliges konnte der Beklagte im \nTermin zur mündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber nicht \nplausibel machen. Danach hätten diese Kosten allenfalls im \nJahr 1991 berücksichtigt werden können. Denn ausweislich der \nRatsvorlage 260/91 vom 10. Oktober 1991 war die katastermäßige \nErfassung des städtischen Kanalnetzes und der Betriebsanlagen \n1991 abgeschlossen und für die Ingenieurleistungen war zu \ndiesem Zeitpunkt (1991) bereits der Gesamtbetrag von \n441.410,00 DM entrichtet worden. Weitere Kosten sind im \nVeranlagungszeitraum 1992 nicht angefallen.\n\n83\n\nEntsprechendes gilt für die Kosten von 80.000,00 DM für die \nErstellung des Zentralabwasserplans. Haushaltsmittel von \n80.000,00 DM für die Abwasserpläne L. /T. sind im \nHaushaltsplan 1991 veranschlagt worden; die Leistung ist im \nJahre 1991 und damit nicht im Veranlagungszeitraum 1992 \nerbracht worden, so daß der Ansatz dieser Kosten im \nVeranlagungszeitraum 1992 gegen den Grundsatz der \nPeriodenbezogenheit verstoßen würde. Selbst wenn es sich bei \ndiesen Kosten um konkret anlagenbezogene Herstellungskosten \nhandeln sollte, könnten diese als kalkulatorische Kosten im \nVeranlagungszeitraum 1992 keine Berücksichtigung finden, da es \nsich, wie schon der Begriff \"Abwasserplanung\" nahelegt, \nlediglich um die Kosten der Planung zukünftiger \nAnlagen(investitionen) handelt, die erst im Zeitpunkt ihrer \nInbetriebnahme - und dann auch nur mit dem anlagenbezogenen \nAbschreibungssatz - ansatzfähig sind.\n\n84\n\nVgl. OVG NW, Teilurteil vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nStuGR 1995, 191.\n\n85\n\nDaß es sich bei den insoweit angesetzten Kosten um Kosten \nhandelt, die für die Herstellung einer konkreten und im Jahr \n1992 in Benutzung genommenen Anlage aufgewandt worden sind, \nhat der Beklagte nicht darlegen können.\n\n86\n\nSoweit in der Nachkalkulation auf der Grundlage der \nAnschaffungswerte eine Zinsbasis von 46.590.191,00 DM und mit \neinem Zinssatz von 8 % kalkulatorische Zinsen in Höhe von \n3.727.215,00 DM ermittelt worden sind, kann dahinstehen, ob \ndieser Kostenansatz der gesamten Höhe nach gerechtfertigt \nist.\n\n87\n\nDie Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis \ndes Anschaffungswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung \ndes erkennenden Senats.\n\n88\n\nVgl. grundlegend: OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994, a.a.O..\n\n89\n\nAuch begegnet die Ermittlung der einzelnen \nAnschaffungswerte dem Grunde nach keinen durchgreifenden \nBedenken.\n\n90\n\nHinsichtlich der Sonderbauwerke sind entsprechend der \nRechtsprechung des erkennenden Senats, \n\n91\n\nvgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995, a.a.O.,\n\n92\n\ndie in der Anlagenkartei dokumentierten Anschaffungskosten \nzuzüglich eines - wie oben dargelegt - zulässigen Zuschlags \nfür erbrachte städtische Eigenleistungen eingestellt worden. \nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Kanalvermögens für die in \nden Jahren 1991 und 1992 angesetzten, tatsächlich aufgewandten \nAnschaffungskosten.\n\n93\n\nFür den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 sind hingegen \ndie Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus dem nach \ndem Mengenverfahren ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert \nermittelt worden. Dies ist jedoch aufgrund der die \nArchivierung der Anschaffungswerte betreffenden Defizite in \nder Stadt F. ausnahmsweise nicht zu beanstanden. \n\n94\n\nZwar ist es bei der Ermittlung des Anschaffungswertes \nregelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten \nKosten zugrundezulegen, da eine Rückrechnung vom \nWiederbeschaffungszeitwert etwa nach dem Mengenverfahren über \nIndizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an \nGenauigkeit beanspruchen kann. Das Mengenverfahren kann jedoch \nausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes \ngeeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein \nRückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder \nnur in eingeschränktem Maße möglich ist und daher infolge des \nAusmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren \nUnsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist.\n\n95\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995, a.a.O..\n\n96\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat \nplausibel dargelegt und durch Vorlage entsprechender \nVerwaltungsvorgänge auch belegt, daß zwar ab dem Jahr 1978 \nAnschaffungswerte in den Anlagennachweisen geführt und mit Zu- \nund Abgängen fortgeschrieben worden, diese aber letztendlich \nnicht aussagekräftig sind.\n\n97\n\nDies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß im Jahre \n1974 eine Neuaufnahme des Kanalbestandes erfolgt ist, \noffenkundig vor dem Hintergrund, daß aufgrund der kommunalen \nNeuordnung 1968 und der damit erfolgten Zusammenfassung der \nbis dahin selbständigen Gemeinden keine abschließende Klarheit \nmehr über die bis dahin verlegten Kanäle und deren \nAnschaffungswerte zu erlangen war. Desgleichen ist die im \nRahmen der Neuaufnahme 1974 erfolgte Bewertung des Kanalnetzes \nnach Wiederbeschaffungswerten ein deutlicher Beleg dafür, daß \noffenbar die Anschaffungswerte insgesamt oder aber zu einem \nmaßgeblichen Teil nicht mehr zu eruieren waren. Denn ansonsten \nhätte eine Neuberechnung entsprechend der jeweiligen \nPreissteigerungen auf der Grundlage der auch seinerzeit schon \nveröffentlichen Preisindizes ausgereicht.\n\n98\n\nHinzu kommt, daß die von dem Beklagten für die Zeit ab 1975 \nvorgelegten Mitteilungen des Bauamtes über die aufgewandten \nKosten, die an die Kämmerei zum Zwecke der Fortschreibung der \nAnlagennachweise gerichtet gewesen und teilweise sogar von dem \nVorstandsmitglied der Klägerin B. unterzeichnet sind, \ndie Kosten durchgängig bis 1991 offenkundig nicht nach den \ntatsächlichen Herstellungskosten, sondern nach Einheitssätzen \nausweisen. \n\n99\n\nDaß diese nach Einheitssätzen bemessenen Anschaffungswerten \nzudem bei weitem nicht den tatsächlichen Herstellungskosten \nentsprachen, wird an dem von der Klägerin selbst in Bezug \ngenommenen Beispiel der Erschließungsmaßnahme in dem \nBebauungsplanbereich Nr. 25 \"A. R. bach\" im Stadtteil \nW. deutlich. Ausweislich der von der Klägerin in Kopie \nvorgelegten Abrechnungsunterlagen ergeben sich reine Baukosten \ndes Schmutz- und Regenwasserkanals in Höhe von insgesamt \n279.996,30 DM (Schmutzwasserkanal: 163.425,40 DM + \nRegenwasserkanal: 116.570,90 DM) ohne Planungskosten, \nBaunebenleistungen etc. In dem von dem Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgang über die Neuaufnahme des Kanalnetzes 1974 \nfindet sich bezogen auf den Bebauungsplan \"A. R. bach\" zum \neinen ein Kanalbestand von 578,00 m, die mit einem \nEinheitssatz von 150,00 DM/m, insgesamt somit 86.700,00 DM in \nAnsatz gebracht worden sind. Zum anderen sind in einem \noffenbar durch die fortschreitenden Bauarbeiten bedingten \n\"Nachtrag zu den Kosten bzw. Längen\" für das Gebiet des \nBebauungsplans Nr. 25 in F. -W. zusätzlich 190 m \nSchmutzwasserkanal mit einem Betrag von 28.500,00 DM (bei \neinem Einheitssatz von 150,00 DM/m) und 521 m Regenwasserkanal \nmit einem Betrag von 88.500,00 DM (bei einem Einheitssatz von \n170,00 DM) verzeichnet. Als Gesamtsumme errechnet sich hieraus \nein Betrag von lediglich 203.700,00 DM, wohingegen allein die \nreinen tatsächlichen Baukosten um mehr als 70.000,00 DM (mehr \nals 34 %) höher gelegen haben, ohne daß hierbei die sonstigen \nKosten (anteilige Planungskosten, anteilige Kosten der \nanzulegenden Baustraße, anteilige Kosten der seinerzeit zu \nzahlenden Entschädigungen etc.) berücksichtigt worden sind. \nAuf diese deutliche Divergenz ist die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung seitens des Senats hingewiesen worden, \njedoch hat sie diese Unstimmigkeiten nicht klarzustellen \nvermocht.\n\n100\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einer \nMitteilung des Bauamtes an die Kämmerei vom 30. September 1975 \nzur Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses der \nKanalleitungen hinsichtlich des Gebietes \"R. bach\" \nSchmutzwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 730 m und \nRegenwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 510 m verzeichnet \nund mit den Einheitssätzen von 150,00 DM/m bzw. 170,00 DM/m \nals \"Zugang 1974\" wertmäßig angesetzt sind. Anhaltspunkte \ndafür, daß es sich hierbei um eine andere Baumaßnahme aus dem \nJahr 1974 handelt, die bei der Neuaufnahme des Kanalkatasters \nin demselben Jahr keine Berücksichtigung gefunden hat, sind \nnicht ersichtlich. Festzustellen ist bei dieser Mitteilung, \ndaß nunmehr die Kanallängen nicht, wie es nach der Neuaufnahme \nund dem Nachtrag zutreffend gewesen wäre, mit 768 m \n(Schmutzwasserkanal) und 521 m (Regenwasserkanal), sondern \nlediglich mit 730 m bzw. 510 m, und damit auch die \ndiesbezüglichen Wertansätze bei ansonsten gleich gebliebenen \nEinheitssätzen für 1974 (noch) niedriger angegeben sind, als \ndies den tatsächlichen Herstellungskosten entsprochen \nhätte.\n\n101\n\nZusätzlich sind offenbar auch bei der Handhabung der \nEinheitssätze Fehler erfolgt, die deutlich werden lassen, daß \ndie Einheitssätze völlig losgelöst von tatsächlichen \nHerstellungskosten angesetzt worden sind. Wie der Beklagte \nbereits in der ersten Instanz in seiner Stellungnahme vom \n24. April 1996 eingehend dargelegt hat, sind etwa \nSchmutzwasserkanäle mit einem Durchmesser von 25 cm, die in \nder Zeit zwischen 1974 und 1976 hergestellt worden sind, über \ndie Jahre mit dem unveränderten \"Zeitwert\"satz von 150,00 DM/m \nund plötzlich im Jahr 1977 mit einem doppelt so hohen Satz von \n300,00 DM/m bewertet worden.\n\n102\n\nDaneben sind Leitungskosten der Straßenentwässerung nicht \nin den in den Anlagennachweisen aufgeführten \nAnschaffungskosten enthalten, sondern unter der \nHaushaltsstelle \"Straßenbau-kosten\" verbucht worden; auch sind \nKosten der Herstellung von Schmutzwasserkanälen in \nErschließungsgebieten nicht im Rahmen des Gebührenhaushaltes, \nsondern in anderen Haushaltsstellen angesetzt worden. Es liegt \nauf der Hand, daß eine nachträgliche Ermittlung des auf diese \nEntwässerungsanlagen jeweils entfallenden Kostenanteils nur \ndurch zum Teil grobe Schätzungen zu bewerkstelligen ist, die \ndie Unsicherheiten bei der Rückrechnung nach dem \nMengenverfahren überträfen. \n\n103\n\nAuch sind in der Vergangenheit erbrachte \nIngenieurleistungen der Stadt F. in den \nAnschaffungswerten der Anlagennachweise nicht erfaßt worden, \nso daß auch insoweit eine Schätzung vorgenommen werden \nmüßte.\n\n104\n\nSchließlich ist das Bestandsverzeichnis über die \nvorhandenen Kanäle und damit auch die hierauf basierenden \nAnlagennachweise in erheblichem Umfang unvollständig gewesen. \nWie das Vorstandsmitglied der Klägerin B. in dem von \nihm als Dezernent des Bauamtes unterzeichneten und an die \nKämmerei gerichteten Schreiben vom 11. April 1989 selbst \ndargelegt hat, ist nach der Fertigstellung des Kanalkatasters \nfestgestellt worden, daß \"der seinerzeit übernommene Bestand \nnicht dem tatsächlichen Ist entsprach. So wurde z.B. in den \nStadtteilen A. , D. und L. ein Fehl von 7,5 \nkm, in F. -Mitte und den übrigen Stadtteilen ein Fehl \nvon 25 km ermittelt.\"\n\n105\n\nDer Hinweis der Klägerin, es müßten auch die \nzwischenzeitlich in Auftrag gegebenen Kanalbaumaßnahmen \nberücksichtigt werden, so daß der Fehlbestand gar nicht so \ngravierend gewesen sei, vermag die Angaben in dem Schreiben \nvom 11. April 1989 nicht zu entkräften. In dem genannten \nSchreiben sind die \"in den letzten Jahren durchgeführten \numfangreichen Kanalbaumaßnahmen (u.a. A. , \nB. , B. und S. )\" bereits zusätzlich \nberücksichtigt und \"die enorme Differenz des angegebenen Ist-\nBestandes zur Aufstellung des Kanalkatasters zum tatsächlichen \nBestand\" eben nicht nur mit diesen Baumaßnahmen, sondern auch \nmit dem festgestellten Fehlbestand von immerhin zusammen 32,5 \nkm begründet worden. Da die Klägerin durch ihr \nVorstandsmitglied B. weiteres hierzu im Termin nicht \nvorgebracht hat und sich dem Senat auch im übrigen die \nFehlerhaftigkeit dieser Erklärung aus den vorliegenden \nUnterlagen nicht aufdrängt, sondern diese im Gegenteil durch \nden nach dem Kanalkataster zum 30. Juni 1990 festgestellten \nBestand von rund 146 km eher bestätigt wird, muß die Klägerin \ndie in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes abgegebenen \nErklärungen ihres Vorstandsmitglieds gegen sich gelten \nlassen.\n\n106\n\nDie hiernach in der Summe bestehenden Unwägbarkeiten bei \nder Ermittlung der Anschaffungswerte sind nach der Überzeugung \ndes Senats höher zu gewichten als bei der Rückrechnung nach \ndem Mengenverfahren, so daß diese Berechnungsmethode zulässig \nist.\n\n107\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei den Rückrechnungen \nder einzelnen Haltungen auf der Basis der nicht zu \nbeanstandenden Baupreisindex-Tabelle dem Gutachter Fehler \nunterlaufen sind, drängen sich nicht auf und sind auch von der \nKlägerin nicht geltend gemacht worden.\n\n108\n\nSoweit die Klägerin gegenüber der Ermittlung der \nAnschaffungswerte im Wege der Rückrechnung auf die zum Teil \ngravierenden Abweichungen der rückgerechneten \nAnschaffungswerte im Verhältnis zu den in den \nAnlagennachweisen aufgeführten Anschaffungswerten hinweist, \netwa für die Jahre 1978 bis 1984 auf eine Abweichung von rund \n8,7 Mio. DM (rund 72 %), wobei der erkennende Senat diese \nBerechnung im einzelnen nicht nachgeprüft hat, rechtfertigt \ndies im Ergebnis keine andere Bewertung der Zulässigkeit der \nRückrechnung.\n\n109\n\nDie Bezugnahme auf die Anschaffungswerte nach den \nAnlagennachweisen ist von vornherein fehlerhaft, weil diese \nWerte nur einen Teil des Anlagenbestandes erfassen, die \ntatsächlichen Anschaffungskosten nicht wiedergeben und im \nübrigen auch die Kosten der Eigenleistungen und der \nStraßenentwässerung nicht enthalten, so daß diese damit \ninsgesamt nicht aussagekräftig sind.\n\n110\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Kosten \neinzelner Erschließungsmaßnahmen aufgelistet und hierbei zu \nAbweichungen von teilweise über 90 % gelangt ist. Beispielhaft \nangeführt seien die vorgelegten Abrechnungen für die \nAbrechnungsgebiete \"S. -, M. straße, A. \nS. , G. Weg\" und \"M. -Nord-West\". Den \nUnterlagen über die Abrechnung des erstgenannten Gebietes ist \nlediglich eine Kostenzusammenstellung nach Einheitssätzen zu \nentnehmen, die die tatsächliche Höhe der Anschaffungskosten \ngerade nicht erkennen läßt. Aus den Unterlagen für das weitere \nAbrechnungsgebiet ergibt sich zwar zunächst ein Betrag für die \nreinen Kanalbaukosten von 1.010.167,76 DM, doch ist zusätzlich \nein Anteil an der Baustraße, den Ingenieur- und \nVermessungskosten sowie dem Grunderwerb hinzuzurechnen, der \naus den Unterlagen allerdings nicht aufgeschlüsselt werden \nkann. Schon aus den genannten beiden Beispielen wird deutlich, \ndaß Vergleiche auf dieser Grundlage fehlschlagen müssen; \ndarüber hinaus bestätigen gerade diese Unterlagen in \nsignifikanter Weise, in welchem Umfange bei der Ermittlung der \nAnschaffungswerte auf der Grundlage der Abrechnungen einzelner \nErschließungsgebiete Schätzungen erforderlich sind. \n\n111\n\nEs mag der Klägerin zuzugestehen sein, daß etwa über die \ndie Zuschußgewährung betreffenden Verwaltungsvorgänge für \neinzelne Jahre und Maßnahmen die Anschaffungskosten annähernd \ngenau ermittelt werden können. Im Rahmen der vergleichenden \nBewertung der Nachteile nach dem Mengenverfahren einerseits \nund der Nachteile der Ermittlung der Anschaffungskosten aus \nvorhandenen Unterlagen andererseits kommt es hierauf nicht an. \nMaßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung bezogen auf den \nder Rückrechnung unterliegenden Bewertungszeitraum (hier: 1947 \nbis 1990). Ergibt sich hiernach, wie im vorliegenden Fall, \ntrotz der - möglicherweise - für einzelne Jahre feststellbaren \nHerstellungskosten aufgrund der Unwägbarkeiten im übrigen \ninsgesamt ein Überwiegen der Nachteile der Ermittlung der \nAnschaffungskosten aus noch vorhandenen Unterlagen, so ist die \nRückrechnung insgesamt gerechtfertigt.\n\n112\n\nZutreffend ist allerdings, daß, wie auch das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, die Rückrechnung nach dem \nMengenverfahren über Indizes generelle Schwächen aufweist, da \nder als Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert \nu.a. Kosten enthält, die bei der Wiederherstellung von \nKanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung aber \nnur teilweise anfallen, z.B. Aufbruch und Wiederherstellung \nvon Straßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen, \nVerkehrslenkungsmaßnahmen, Überpumpen von Abwasser), so daß \nder Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des \nAnschaffungswertes angemessen reduziert werden muß.\n\n113\n\nVgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli \n1995, a.a.O.\n\n114\n\nDieser Grundsatz schließt es jedoch nicht aus, in den \nFällen, in denen belegt werden kann, daß aufgrund besonderer \nUmstände gleichwohl die Kosten der erstmaligen Herstellung den \nKosten einer Wiederherstellung entsprechen oder diese sogar \ndeutlich übersteigen, auf einen Abschlag völlig zu verzichten. \n\n115\n\nOb eine derartige Fallgestaltung hier gegeben ist, \nerscheint zweifelhaft. Zwar hat der Beklagte im Termin darauf \nhingewiesen, daß bei einer erstmaligen Verlegung der Kanäle im \nfreien Gelände eine Baustraße angelegt werden müsse, so daß \ndie Herstellungskosten höher seien, als bei der \nWiederherstellung von Kanälen, die bereits in befestigten \nFlächen, etwa in einer Straße, verlegt seien. Eine derartige \nSchlußfolgerung drängt sich jedoch vom Ergebnis her nicht ohne \nweiteres auf. Denn wie die von der Klägerin vorgelegten \nAbrechnungen über einzelne Erschließungsmaßnahmen erkennen \nlassen, sind Kanäle regelmäßig lediglich als Teil einer \nabwasser- aber auch straßenmäßigen Gesamterschließung \nhergestellt worden, so daß die Kosten einer hierfür etwa \nerforderlichen Baustraße aufgeteilt werden müßten. Schon \ndeshalb dürfte ein völliges Absehen von einem Abschlag nicht \ngerechtfertigt sein. Dies kann jedoch letztendlich \noffenbleiben, da selbst dann, wenn man von der Notwendigkeit \neines Abschlags ausgeht, der streitige Gebührensatz im \nErgebnis Bestand hat.\n\n116\n\nEine strukturell bedingte Überhöhung der durch Rückrechnung \nermittelten Anschaffungswerte dürfte nach den Erkenntnissen \ndes Senats aus einem anderen Verfahren einen Abschlag in einer \nGrößenordnung von wahrscheinlich nicht mehr als 15 % \nrechtfertigen; unabhängig hiervon setzt der Senat zugunsten \nder Gebührenpflichtigen einen mit Sicherheit die üblichen \nDimensionen sprengenden, frei gegriffenen Abschlag von 25 % \nan.\n\n117\n\nAusgehend von dem rückgerechneten Anschaffungswert des \ngesamten Anlagevermögens von rund 82.104.711,00 DM \n(Kanalvermögen: 81.484.453,33 DM; maschineller Teil: \n620.257,54 DM) ergibt sich auf der Basis der zutreffenden \nAbschreibungssätze für das Jahr 1992 ein \nGesamtabschreibungsbetrag von 20.554.999,00 DM (Kanalnetz: \nAbschreibung 1992 1.297.239,39 DM + bisherige Abschreibungen \n18.950.986,86 DM; technische Einrichtungen: Abschreibung 1992 \n39.340,92 DM; bisherige Abschreibungen: 267.432,32 DM). Zieht \nman diesen Betrag von dem Gesamtanschaffungswert ab, ergibt \nsich ein Restbuchwert des Anschaffungswertes von 61.549.712,00 \nDM.\n\n118\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Restbuchwert fehlerhaft \nerrechnet worden ist, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht \nfestzustellen, daß der Gutachter die auf der Grundlage der \nursprünglichen Abschreibungssätze ermittelten bisherigen \nAbschreibungsbeträge bei der Ermittlung des Restbuchwertes in \nAnsatz gebracht hat. Dies zeigen die eingereichten Listen, \nnach denen durchgängig mit den den geänderten Nutzungsdauern \nentsprechenden Abschreibungssätzen gerechnet worden ist. \nLediglich in den von der Klägerin in bezug genommenen \nAnlagennachweisen sind die ursprünglichen Restbuchwerte \nfortgeführt worden. Dies war unzulässig, da die Ermittlung des \nJahresabschreibungsbetrages für eine Leistungsperiode bei \ngeänderten Abschreibungssätzen allein auf der Grundlage der in \ndieser Leistungsperiode maßgebenden korrigierten Prognose der \nNutzungsdauer und damit nach dem geänderten Abschreibungssatz \nzu erfolgen hat. \n\n119\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juni \n1997, a.a.O. \n\n120\n\nSoweit aufgrund der geänderten Abschreibungssätze gegenüber \nden bis 1987 angewandten geringeren Abschreibungssätzen \n(1,2/2,0 %) der Restbuchwert geringer ausfällt, sind die \nGebührenpflichtigen hiervon nur begünstigt. Soweit gegenüber \ndem ab 1988 zur Anwendung gelangten Abschreibungssatz für das \nKanalvermögen von 2,0 % durch die Anwendung des \nAbschreibungssatzes von 1,61 % sich nunmehr ein höherer \nRestbuchwert ergibt, bedarf es auch hier, wie oben dargelegt, \nwegen der Periodenbezogenheit der Gebührenkalkulation keines \nAusgleichs für die Vergangenheit.\n\n121\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli \n1997, a.a.O.\n\n122\n\nZieht man von dem Restbuchwert von 61.549.712,00 DM einen \nAnteil von 25 % (15.387.428,00 DM) ab, ergibt sich ein \nRestbuchwert von 46.162.284,00 DM, der der weiteren Berechnung \nzugrundegelegt wird. \n\n123\n\nHiervon ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG zur \nErmittlung der Zinsbasis das sogenannte Abzugskapital \nabzuziehen. Hierbei ist es grundsätzlich zulässig, lediglich \nden Restbuchwert des Abzugskapitals abzuziehen, sofern im \nRahmen der Abschreibung der Anschaffungswerte das \nAbzugskapital bereits wertmindernd berücksichtigt worden \nist.\n\n124\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997, a.a.O.\n\n125\n\nDies ist hier der Fall, da der Gutachter die Restbuchwerte \nder Anschaffungswerte ohne vorherigen Abzug der jeweils \ngeleisteten Zuschüsse und Beiträge berechnet und damit die \nabschreibungsbedingte Wertminderung des durch die Zuschüsse \nund Beiträge (mit)gebildeten Anlagevermögens bereits \nberücksichtigt hat.\n\n126\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin müssen für die \nErmittlung der Zinsbasis lediglich die auf der Grundlage der \nAnschaffungswerte, nicht aber die nach \nWiederbeschaffungszeitwerten berechneten Abschreibungen \nabgezogen werden. § 6 Abs. 2 KAG enthält kein Verbot gegenüber \nder Gemeinde, die nach Wiederbeschaffungswerten berechneten \nund über die Gebühren zurückgeflossenen Abschreibungen etwa \nzum Zwecke der Erzielung von Zinsgewinnen einzusetzen und dem \nallgemeinen Haushalt zuzuführen.\n\n127\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 20. \nMärz 1997, a.a.O.\n\n128\n\nDies zu ändern ist Sache des Gesetzgebers, der erkennende \nSenat ist an das geltende Recht gebunden.\n\n129\n\nZur Ermittlung des hiernach allein noch abzuziehenden \nRestbuchwertes des Abzugskapitals ist die vorgelegte \nKapitalkartei um die Zugänge aus den Jahren 1991 und 1992 zu \nergänzen und dann insgesamt um die mit den nunmehr maßgebenden \nAbschreibungssätzen von 1,61 % bzw. 6,67 % ab 1954 zu \nvermindern. Hiernach ergibt sich zunächst ein Restbuchwert des \nAbzugskapitals von 13.164.655,00 DM. \n\n130\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Zuschußkapital, das \nden vor der kommunalen Neuordnung selbständigen Gemeinden \nausgezahlt worden ist, keinen Eingang in die seit 1954 und \ndamit bereits vor der Neuordnung geführte Kapitalkartei \ngefunden hat, bestehen auch nach den Darlegungen der Klägerin \nnicht, so daß das Abzugskapital nicht weiter zu erhöhen ist. \nSoweit die Klägerin ein Zuschußvolumen für die Jahre 1964 bis \n1968 von 1.147.773,00 DM beziffert, gehen die in der \nKapitalkartei in dieser Zeit verbuchten Eingänge weit darüber \nhinaus.\n\n131\n\nOb darüber hinaus der Restbuchwert um den von der Klägerin \ngeltend gemachten Zuschußbetrag für das Sanierungsgebiet \nU. in Höhe von 1.403.000,00 DM zu erhöhen ist, erscheint \nnach den Ausführen des Beklagten wenig wahrscheinlich; der \nSenat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil es \nhierauf nicht ankommt. Erhöht man den Restbuchwert des \nAbzugskapitals um die von der Klägerin genannte Summe, so \nerrechnet sich ein Restbuchwert von 14.567.655,00 DM. \n\n132\n\nZugunsten der Gebührenpflichtigen läßt der Senat auch \ndiesen - erhöhten - Wert unberücksichtigt und geht bei seiner \nBerechnung von dem um 2.534.450,00 DM höheren nominalen Betrag \ndes gesamten Abzugskapitals von 17.102.105,00 DM aus. Zieht \nman diesen Betrag von dem - um 25 % reduzierten - Restbuchwert \ndes Anschaffungswertes (46.162.284,00 DM) ab, verbleibt als \nZinsbasis ein Betrag von 29.060.179,00 DM. Wendet man hierauf \neinen - zulässigen - Zinssatz von 8 % an, \n\n133\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1995 - \n9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315,\n\n134\n\nso errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein \nZinsbetrag von rund 2.324.814,00 DM.\n\n135\n\nZusammen mit den gerechtfertigten Betriebskosten \n(467.552,00 DM), den kalkulatorischen Abschreibungen \n(2.261.723,00 DM) und abzüglich der in der Nachkalkulation \nausgewiesenen vermischten Einnahmen von 275.344,00 DM ergeben \nsich für die Abwasserableitung Gesamtkosten von 4.778.745,00 \nDM.\n\n136\n\nDie in der Ist-Kosten-Rechnung aufgeführte Entnahme aus der \nRücklage in Höhe von 70.000,00 DM ist hier nicht zu \nberücksichtigen, da sich die Höhe der gerechtfertigten Kosten \nallein nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KAG richtet, der \neine Rücklagenentnahme nicht zwingend gebietet.\n\n137\n\nAbzüglich des - möglicherweise zu hoch bemessenen - \nstädtischen Entwässerungsanteils von 23,69 % (1.132.085,00 DM) \nverbleiben als umlagefähige Kosten der Abwasserableitung \n3.646.660,00 DM. Legt man diese Kosten auf die für die \nAbwasser-Ableitung maßgebliche Abwassermenge von 1.167.150 cbm \num, führt dies zu einem Anteil der Abwasserableitung an dem \nGebührensatz von 3,12 DM/cbm.\n\n138\n\nZusammen mit dem Klärkostenanteil A. Gebührensatz von 1,21 \nDM/cbm errechnet sich hieraus ein Gebührensatz von 4,33 DM, \nder trotz der mehrfachen Begünstigung der Gebührenpflichtigen \num 0,11 DM über dem streitigen Gebührensatz von 4,22 DM/cbm \nliegt, so daß sogar eine Unterdeckung gegeben, der streitige \nGebührensatz mithin nicht einmal kostendeckend gewesen ist. \n\n139\n\nEin Verstoß des hiernach gerechtfertigten Gebührensatzes \ngegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Maßstab für die \ninsoweit entscheidende Feststellung des gröblichen \nMißverhältnisses,\n\n140\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 \n- VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162,\n\n141\n\nist das Verhältnis zwischen der erhobenen Gebühr einerseits \nund der hierfür erbrachten Gegenleistung andererseits. \nGegenleistung der Stadt F. für die erhobenen \nEntwässerungsgebühren ist die Abwasserbeseitigung; daß die \nBeseitigung von 1.000 l Abwasser für - nicht einmal \nkostendeckende - 4,22 DM grob unverhältnismäßig ist, ist nicht \neinmal ansatzweise zu erkennen.\n\n142\n\nFehler in der Berechnung der konkreten Gebühren sind nicht \nersichtlich und auch nicht vorgetragen.\n\n143\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n144\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben.\n\n145","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-19/9-a-3372-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-19/9-a-3372-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310688","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.833305+00:00"}}