{"status":"available","doknr":"OLD310687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0919.7B1980.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"7 B 1980/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegner tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungs-verfahren auf 3.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO auch in \nBezug auf Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nAus den Darlegungen der Antragsgegner folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die angefochtene \nBaugenehmigung vom 9. Oktober 1996 nach Eintragung der von den Eheleuten L. \nübernommenen Baulast in das Baulastenverzeichnis gemäß § 78 BauO NW nicht mehr gegen \ndie Abstandflächenbestimmung des § 6 BauO NW verstößt. Entgegen der Rechtsauffassung \nder Antragsteller führt die Übernahme der Abstandfläche gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 7 BauO \nNW für einen Teil des als Garage mit Abstellraum genehmigten Vorhabens dazu, daß dieser \nTeil des Gebäudes nicht mehr auf das in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW geregelte Längenmaß \nder Grenzbebauung mit Garagen anzurechnen ist. Dies folgt aus der Systematik und aus dem \nSinn und Zweck der Abstandflächenregelung, weil der von der Baulast erfaßte Gebäudeteil \nnicht mehr als Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW in Betracht kommt. Als \nGrenzbebauung in diesem Zusammenhang kommt nur eine solche Bebauung in Betracht, die \ndeshalb der speziellen gesetzlichen Ausnahme bedarf, weil sie ansonsten der allgemeinen \nRegelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW unterfallen würde und somit unmittelbar an der \nNachbargrenze nicht errichtet werden dürfte. Dann muß auf den Ausnahmetatbestand des § 6 \nAbs. 11 BauO NW zurückgegriffen werden, um das vom Gesetzgeber gewollte Unterstellen \nvon Fahrzeugen zur Entlastung des öffentlichen Straßenraums auch in der Abstandfläche zu \nermöglichen. Ergibt sich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die \nZulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens ohne Einhaltung eines \nGrenzabstands, ist schon aus systematischen Gründen ein Rückgriff auf den \nPrivilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser folglich auch nicht mehr \nanzuwenden.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 3412/95 -, S. 8 und 9 Urteilsabdruck.\n\n6\n\nEine solche vorgreifliche Vorschrift enthält § 7 BauO NW, der eine Ausnahme von § 6 \nAbs. 2 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Bei Erfüllung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 7 BauO NW steht somit fest, daß das Vorhaben \nabstandrechtlich zulässig ist und mithin nicht auf die oben erwähnte Privilegierung \nangewiesen ist.\n\n7\n\nDer Nachbar kann dadurch, daß die abstandsrechtliche Zulässigkeit auf diesem Wege \nherbeigeführt wird, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im Abstandflächenrecht entspricht \nes der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, daß bei der Berechnung von zulässigen \nHöchstmaßen, etwa bei der Beschränkung des Schmalseitenprivilegs auf eine Länge von 16 m \n(vgl. § 6 Abs. 6 BauO NW), diejenigen Wandteile außer Betracht bleiben, die eine besondere \nPrivilegierung nicht benötigen, weil sie für sich betrachtet abstandflächenrechtlich \nunbedenklich sind.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1992 - 7 B 2871/92 -; Urteil vom 18. Dezember \n1987 - 10 A 1952/85 -, BRS 48 Nr. 98.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Aus den oben genannten \nGründen ist die Rechtsfrage gemäß der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu \nbeantworten, so daß es der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nicht bedarf. Der \nvorliegende Antrag gibt daher keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Auffassung zu folgen \nsein wird, wonach eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in \nVerfahren über die Aussetzung der Vollziehung nur dann erfolgen könne, wenn es sich bei \nder aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandele,\n\n10\n\n- Vgl. OVG NW, z.B. Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 - \n\n11\n\nund der Zulassungsgrund aus diesem Grund nicht vorlag.\n\n12\n\nIm übrigen wird gemäß §§ 124a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz VwGO von \neiner weiteren Begründung abgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-19/7-b-1980-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-19/7-b-1980-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310687","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.742974+00:00"}}