{"status":"available","doknr":"OLD310700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0918.25A1845.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-18","aktenzeichen":"25 A 1845/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 31. März 1993 teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt \nabgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 144.240,30 DM und für das \nBerufungsverfahren auf 158.542,80 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Senat entscheidet durch Beschluß nach § 130 a Satz 1 VwGO. \nDiese Vorschrift ermöglicht seit ihrer Neufassung durch das am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 1. November 1996 \n(BGBl. I, S. 1626) nicht mehr nur die Zurückweisung der \nBerufung, sondern auch eine Änderung des erstinstanzlichen \nUrteils. Die gemäß §§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130 a Satz 2 VwGO \nerforderliche Anhörung der Beteiligten ist erfolgt. Die den \nBeteiligten in der Anhörungsmitteilung vom 20. März 1997 \ngesetzte Frist zur Stellungnahme genügt den Anforderungen des \nrechtlichen Gehörs. Das gilt namentlich in bezug auf den \nKläger. Dessen Rüge, er sei sowohl außerstande, die eigene \nBerufung zu begründen, als auch zur Berufung der Beklagten \nStellung zu nehmen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht in \nvollständiger Fassung zugestellt worden sei, entbehrt der \nGrundlage. Ihm ist eine Ausfertigung des Urteils am 4. Mai \n1993 am Ausgabeschalter des Postamtes H. gegen einen \nvon ihm eigenhändig unterzeichneten Rückschein ausgehändigt \nworden. Inwiefern diese Ausfertigung unvollständig gewesen \nsein soll, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.\nDer Senat hält die Berufung der Beklagten einstimmig für \nbegründet, die Berufung des Klägers hingegen einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich.\nDie Berufung der Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern \nund die Klage insgesamt abzuweisen,\nist begründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 \nVwGO zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der mit ihr \nweiterverfolgte Anspruch auf Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente für die Zeit seit dem 1. November \n1979, den der Kläger mit seinem dritten Rentenantrag vom \n16. Oktober 1991 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, \nkann ihm nicht zugesprochen werden.\nGegenstand des Berufungsrechtsstreits ist nur noch die Zeit \nbis zum 30. April 1996. An diesem Tag endete der Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente unabhängig vom Vorliegen der \nBerufsunfähigkeit, weil der Kläger mit der Vollendung seines \n65. Lebensjahrs am 1996 die Altersgrenze für den \nAnspruch auf lebenslange Altersrente überschritten hat und \ndieser Anspruch mit Beginn des Monats 1996 in gleicher \nHöhe an die Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente getreten ist \n(§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Westfälisch-\nLippischen Ärzteversorgung (Satzung) vom 29. Januar 1994 (MBl. \nNW S. 666)).\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der \nKläger für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1991 und dem \n30. April 1996 keine Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten \nverlangen. Nach der einzigen für dieses Begehren in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung \nin der seit 1960 unverändert geltenden Fassung hat jedes \nMitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen \nMonat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge eines körperlichen \nGebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen \nKräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und aus \ndiesem Grund seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt. Auf \ndie beiden ersten und die letztgenannte dieser vier \nVoraussetzungen, Mitgliedschaft, Leistung einer \nVersorgungsabgabe für einen Monat sowie Aufgabe der gesamten \närztlichen Tätigkeit, die hier unzweifelhaft erfüllt sind, \nkommt es nicht an. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an der \ndritten Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, \nnämlich der Berufsunfähigkeit des Klägers. Diese Voraussetzung \nhat das Verwaltungsgericht für den vorbezeichneten Zeitraum zu \nUnrecht bejaht.\nBerufsunfähigkeit ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung \numschrieben als die Unfähigkeit zur Erfüllung des ärztlichen \nBerufs. Damit enthält die hier anzuwendende Satzung im \nGegensatz zu den einschlägigen Satzungsbestimmungen anderer \närztlicher Versorgungswerke zur näheren Konkretisierung des \nBegriffs der Berufsunfähigkeit keine Verweisung auf \nBestimmungen des ärztlichen Berufsrechts und auch keine \nAufzählung derjenigen Tätigkeiten, zu deren Ausübung das \nMitglied infolge der festgestellten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen außerstande sein muß, um als berufsunfähig \ngelten zu können. Aus der Formulierung, wonach Unfähigkeit zur \nErfüllung \"des\" ärztlichen Berufes erforderlich ist, ergibt \nsich jedoch immerhin, daß Berufsunfähigkeit materiellrechtlich \nerst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede ärztliche \nTätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche \nVorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, nicht \nmehr möglich ist. Ob das Mitglied seine bisher ausgeübte \närztliche Tätigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen \nErkenntnisse noch fortführen kann, spielt hingegen ebensowenig \neine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, \närztliche Tätigkeiten mit Patientenkontakt wahrzunehmen. Auch \nwenn dieses beides nicht mehr der Fall ist, das Mitglied aber \nin der Lage ist, andere ärztliche Tätigkeiten weiterhin \nauszuüben, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Insbesondere \nkann ein Mitglied darauf verwiesen werden, als angestellter \närztlicher Mitarbeiter eines niedergelassenen Arztes oder als \nangestellter oder freiberuflicher Aktengutachter etwa bei \nVersicherungs- oder Versorgungsträgern tätig zu werden. Nicht \nverweisen lassen muß sich das Mitglied lediglich auf \nunterstützende Tätigkeiten, bei denen ihm ein \neigenverantwortliches ärztliches Urteil nicht abverlangt wird, \nsondern bei denen es lediglich zur Vorbereitung einer \nBegutachtung durch andere hinzugezogen wird. Solche \nTätigkeiten entsprechen nicht dem ärztlichen Berufsbild und \nsind daher zu dessen Erfüllung ungeeignet.\nVgl. OVG NW, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 5 \nA 1946/88 -, Beschluß vom 9. November 1989 \n- 5 A 1947/88 -; Urteil vom 23. November \n1990 - 5 A 2504/87 -, S. 22 f. des \nUrteilsabdrucks; Urteil vom 26. Mai 1992 \n- 5 A 189/91 -, S. 10 ff; Urteil vom \n25. Mai 1993 - 5 A 1967/91 -.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der \nBerufsunfähigkeit zunächst voraus, daß sich aus ärztlichen \nGutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, daß bei dem \nAntragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche \nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber \nhinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage \ndarüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten, für die \nder Antragsteller an sich nach seiner ärztlichen Vorbildung \nqualifiziert ist, diesem infolge des festgestellten \nKrankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt \nzugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte \närztliche Stellungnahme ist im allgemeinen geeignet, die \nerforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinn des § 108 \nAbs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Klägers zu \nvermitteln. Hingegen genügt diesem Erfordernis insbesondere \nnicht eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage \nzu den körperlichen Gebrechen des Antragstellers oder der \nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte trifft und \ndaraus gegebenenfalls die nicht näher begründete \nSchlußfolgerung der Berufsunfähigkeit zieht. Eine derartige \nSchlußfolgerung geht über die dem Gutachter allein obliegende \nWürdigung in tatsächlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine \nanhand des jeweils einschlägigen Satzungsrechts über das \nmaßgebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die \nallein der Beklagten oder im Klageverfahren dem Gericht \nvorbehalten ist. Hieraus ergibt sich zugleich, daß auch solche \närztlichen Stellungnahmen Berücksichtigung finden können, die \nin einem anderen, insbesondere sozialrechtlichen Verwaltungs- \noder Gerichtsverfahren angefertigt worden sind, soweit diese \nFeststellungen zu den medizinischen Befunden und zu dem sich \naus ihnen ergebenden Resttätigkeitsspektrum für den jeweiligen \nAntragsteller treffen.\nSenatsurteile vom 4. März 1997 \n- 25 A 3536/94 -, S. 11 f. und vom 6. Mai \n1997 - 25 A 5076/94 -, S. 10 f. des \nUrteilsabdrucks.\nBestehen im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der \nBerufsunfähigkeit des Mitglieds Zweifel, so ist dieses \nverpflichtet, sich auf Weisung des Verwaltungsausschusses \närztlich untersuchen und beobachten zu lassen (§ 10 Abs. 1 \nSatz 3 der Satzung). Auch im gerichtlichen Verfahren ist der \nKläger zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. \nÄrztliche Stellungnahmen, die vom Rentenantragsteller selbst \nin Auftrag gegeben und in das Verfahren eingeführt werden, \nbesitzen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Qualität von \nParteivortrag und sind daher nicht notwendig in demselben Maße \nzur objektiven Klärung etwaiger Zweifel hinsichtlich der \nBerufsunfähigkeit des Mitglieds geeignet wie ein durch eine \nneutrale Instanz erstelltes Gutachten.\nOVG NW, Beschluß vom 31. Juli 1990 - 5 A \n494/89 -, S. 8 des Beschlußabdrucks.\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien läßt sich eine \nBerufsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum zwischen dem \n1. Oktober 1991 und dem 30. April 1996 nicht feststellen. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine \nderartige Feststellung insbesondere nicht auf die \nKurzstellungnahmen des Prof. Dr. S. vom 11. Juli 1991 und \nvom 23. September 1991 gestützt werden. Diese Stellungnahmen \ngenügen den vorbezeichneten Anforderungen an ein \nqualifiziertes ärztliches Gutachten zur Feststellung von \nBerufsunfähigkeit nicht. Eine Aussage zu den beim Kläger \nvorliegenden psychischen Einschränkungen trifft lediglich die \nMitteilung vom 11. Juli 1991 (Hirnatrophie und \npsychoorganische Wesensänderung). Diese Aussage hat der \nGutachter zudem noch mit einem Vorbehalt versehen (\"mit großer \nSicherheit\"). Worauf sodann seine Schlußfolgerung der \nBerufsunfähigkeit beruht, bleibt offen: Insbesondere fehlt es \nan einer Stellungnahme zum Schweregrad der gestellten \nDiagnosen sowie zur Frage, welche Auswirkungen diese auf die \nFähigkeit des Klägers zur Ausübung der einzelnen Tätigkeiten \naus dem Berufsbild des Arztes haben. Zu der letztgenannten \nFrage verhalten sich auch die vom Verwaltungsgericht (S. 8 des \nUrteilsabdrucks) zitierten älteren Gutachten nicht. Derselbe \nMangel haftet schließlich auch der Schlußfolgerung des \nVerwaltungsgerichts an, das die Art und Weise, wie der Kläger \nim Rahmen der Durchsetzung seines Rentenbegehrens gegenüber \nGerichten auftritt, als weiteres Indiz für seine \nBerufsunfähigkeit gewertet hat. Insoweit hat es selbst zu \nRecht einschränkend darauf hingewiesen, \"daß eine Schwäche \ngeistiger Kräfte, die eine ärztliche Berufsunfähigkeit \nbegründet, nicht unbedingt mit Verhaltensbesonderheiten \nidentisch sein muß, die bei der gerichtlichen Durchsetzung von \nAnsprüchen auftreten\". Inwiefern aber die beim Kläger \nfestzustellenden Verhaltensbesonderheiten im Umgang mit \nBehörden und Gerichten Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur \nAusübung ärztlicher Tätigkeiten haben, entzieht sich mangels \nfundierter fachärztlicher Stellungnahme auch zu dieser Frage \nder Beurteilung durch den Senat. Es erscheint jedenfalls nicht \noffensichtlich, daß ein Mitglied, welches sein Rentenbegehren \nin einer so übersteigerten Weise verfolgt wie der Kläger, \ndeshalb zur Ausübung einer jeden Tätigkeit aus dem Berufsbild \ndes Arztes außerstande ist. Mangels jeglicher \ntätigkeitsbezogener fachkundiger Aussage fehlt es aber an der \nfür die Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers \nentscheidenden tatsächlichen Grundlage.\nDer Senat entscheidet nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne \nweitere Ermittlungen zur Berufsunfähigkeit des Klägers, weil \ndieser das von Prof. Dr. S. von der Psychiatrischen \nUniversitätsklinik A. in seinem Schreiben an die Beklagte \nvom 23. September 1991 erwähnte psychiatrische Gutachten sowie \ndas neuroradiologische Zusatzgutachten nicht vorgelegt hat, \nobwohl die ihm hierfür durch Berichterstatterverfügung vom \n23. Januar 1997 gesetzte Frist längst abgelaufen ist. Die \nVoraussetzungen des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor: \nWeitere Ermittlungen würden nach der freien Überzeugung des \nSenats die Beendigung des Rechtsstreits nicht nur verzögern \n(Nr. 1), sondern eine weitere amtswegige Aufklärung des \nGesundheitszustandes des Klägers im fraglichen Zeitraum \nerscheint angesichts seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft \nauch nicht hinreichend erfolgversprechend. Der Kläger ist über \ndie Folgen der Fristversäumung in der genannten Verfügung \nbelehrt worden (Nr. 3), und schließlich hat der Kläger die \nNichtvorlage der beiden Gutachten auch nicht entschuldigt \n(Nr. 2). Vielmehr ist jene Verfügung, die ihm am 28. Januar \n1997 gegen Einschreiben und Rückschein unter seiner \nPostfachanschrift zugestellt worden ist, ohne jede Reaktion \ngeblieben.\nHinreichende Veranlassung, den Kläger nach § 87 b VwGO zur \nVorlage der beiden Gutachten aufzufordern, bestand deshalb, \nweil die bisherige Erkenntnisgrundlage nach dem oben \nDargelegten für die Zuerkennung des Rentenanspruchs nicht \nausreichte und die Begutachtung durch Prof. Dr. S. auf den \neigenen Vorschlag des Klägers zurückging, den dieser bei \nseiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 26. Juni \n1991 gemacht hatte. Im übrigen ist der Kläger auch \nverwaltungsverfahrensrechtlich durch § 10 Abs. 1 Satz 3 der \nSatzung verpflichtet, durch Ermöglichung von Untersuchungen \nund Beobachtungen an der Klärung objektiv bestehender Zweifel \nan seiner Berufsunfähigkeit mitzuwirken. Dazu gehört, ohne daß \ndies im Text dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnt werden \nmußte, ohne weiteres auch die notwendige Entbindung des \nuntersuchenden oder beobachtenden Arztes von der \nSchweigepflicht gegenüber der Beklagten oder gegenüber dem \nGericht, die der Kläger hier nach Auskunft des Prof. Dr. S. \nverweigert hat.\nEntschuldigungsgründe im Sinn des § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO für die Nichtvorlage der beiden genannten Gutachten sind \nauch im übrigen nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine \nausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Weigerung des \nKlägers, diese Beweismittel dem Gericht vorzulegen, ihrerseits \nkrankheitsbedingt ist. Der dahingehenden Annahme des \nVerwaltungsgerichts, welches das zunächst widersprüchlich \nerscheinende Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit diesen \nGutachten (einerseits Heranziehung des Gutachtenergebnisses \nzur Untermauerung seiner Anspruchsposition, andererseits \nheftige Bekämpfung der Befunde als \"erschlichen\") als Beleg \nfür einen vom Kläger selbst nicht mehr wahrgenommenen \nRealitätsverlust wertet, folgt der Senat nicht. Im Gegenteil \ngehört es zu der seit Jahren geübten Verfahrenstaktik des \nKlägers, sein Rentenbegehren ohne Preisgabe der Details aus \närztlichen Befundberichten und Diagnosen durchsetzen zu \nwollen. Dabei hat er sich zunächst über Jahre hinweg \ngeweigert, sich überhaupt einer durch die Ärzteversorgung der \nBeklagten veranlaßten fachärztlichen Begutachtung zu stellen. \nAus den stattdessen vorgelegten privatärztlichen \nStellungnahmen wurde ebenfalls schon die Strategie des Klägers \nerkennbar, die erhobenen Befunde bewußt zurückzuhalten, indem \ner den Gutachtern eine Entbindung von der ärztlichen \nSchweigepflicht ausdrücklich verweigerte (Arztbrief des \nNeurologen Dr. V. U. an die Nordrheinische \nÄrzteversorgung vom 20. September 1982, gutachtliche \nStellungnahme Prof. Dr. B. vom 20. August 1987). \nDementsprechend hat das beschließende Gericht das Verhalten \ndes Klägers auch früher schon dahin gewürdigt, dieser nehme \nfür sich in Anspruch, dem Prozeßgegner und dem Gericht eine \nnach seinem Gutdünken zusammengestellte Beurteilungsgrundlage \nzu unterbreiten.\nBeschluß vom 31. Juli 1990 - 5 A 494/89 -, \nS. 7 des Beschlußabdrucks.\nDiese Einschätzung hält auch der beschließende Senat für \nzutreffend. Daß der Kläger mit diesem Verhalten nach der \nAuffassung der mit seinen Verfahren befaßten Versorgungswerke \nund Gerichte gegen seine Mitwirkungspflicht verstieß, ist \ndiesem auch nicht etwa aufgrund eines entstandenen \nRealitätsverlustes verborgen geblieben. Er war sich dessen \nvielmehr durchaus bewußt, denn er hat sich in seinen \nschriftlichen Stellungnahmen auch mit dieser Frage \nauseinandergesetzt und beispielsweise in dem hier \nstreitgegenständlichen Rentenantrag vom 16. Oktober 1991 \nausgeführt, er habe durch seine Mitwirkung an der Begutachtung \ndurch Prof. Dr. S. alle seine Pflichten, soweit diese für \ndie Entscheidung über die Leistung erforderlich seien, \nerfüllt; im übrigen vermisse er die Mitwirkung der \nÄrzteversorgung, an die sich die Mitwirkungsvorschriften \nebenfalls richteten (S. 4 f., 8, 11). In diesen Äußerungen \nkommt nicht ein vollständiges Unverständnis hinsichtlich der \nan ihn gestellten Mitwirkungsanforderungen, sondern lediglich \neine abweichende Rechtsauffassung des Klägers zur Reichweite \nseiner Mitwirkungspflichten zum Ausdruck. Die Äußerungen \nbelegen jedoch, daß es ihm an der notwendigen Einsicht und der \nFähigkeit, in bezug auf diese Frage Stellung zu beziehen und \neine zumindest ansatzweise rationale Entscheidung zu treffen, \nnicht fehlt. Der Kläger hat nämlich auch die Gründe dargelegt, \naus denen er Prof. Dr. S. die Zustimmung zur Vorlage der \nGutachten verweigert hat: Unter Hinweis auf die Ausführungen \ndes beschließenden Gerichts in seinem Beschluß vom 12. Februar \n1986 - 13 A 266/82 - hat er die Auffassung vertreten, die \nAnordnung seiner Untersuchung in psychiatrischer Hinsicht \ndurch die Beklagte habe ihn in seinen grundrechtlich \ngeschützten Persönlichkeitsrechten verletzt, weil er sie als \ndemütigend empfunden habe, zumal er von Bekannten mehrmals \nwährend seiner jeweils mehrstündigen Aufenthalte in der \nPsychiatrie in A. gesehen worden sei; es habe allenfalls \nein neurologisches Gutachten über ihn eingeholt werden dürfen.\nAuch im übrigen läßt das Verhalten des Klägers in den von ihm \nbetriebenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eher auf ein \nverfahrenstaktisch wohlüberlegtes und bisweilen sogar \ngeschicktes, bisweilen aber auch arglistiges Vorgehen als auf \neinen krankheitsbedingten Steuerungsverlust schließen: \nBeispiel hierfür ist etwa das wiederholte wahrheitswidrige \nBestreiten des Zugangs von Schriftstücken, die er nachweislich \nerhalten hat (Kopie des Originalprotokolls der Sitzung des \nVerwaltungsausschusses der Beklagten vom 16. Oktober 1991, \nhierzu vgl. VG Münster, Beschluß vom 15. November 1991 - 5 L \n788/91 -; Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 1992; \nSenatsbeschluß vom 9. November 1995 - 25 A 3090/92 -; \nangefochtenes Urteil vom 31. März 1993). \nDie Berufung des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern \nund die Beklagte zu verpflichten, ihm ab \nNovember 1979 Berufsunfähigkeitsrente in \nsatzungsgemäßer Höhe zu gewähren.\nist demgegenüber unbegründet.\nFür den Zeitraum vom 1. November 1979 bis zum 28. Februar 1989 \nist bereits rechtskräftig entschieden, daß dem Kläger der \nAnspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht \nzusteht (OVG NW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 13 A 266/82 -; \nVG Münster, Gerichtsbescheid vom 16. Februar 1989 - 5 K \n120/87 -). Für das vom Kläger mit dem Rentenantrag vom \n16. Oktober 1991 (auch) begehrte Wiederaufgreifen dieser \nersten beiden Rentenverfahren ist kein Raum, weil neue \nBeweismittel, die ein hier allein nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG \nNW in Betracht kommendes Wiederaufgreifen rechtfertigen \nkönnten, vom Kläger nicht vorgelegt worden sind. Insbesondere \nsind, wie oben dargelegt wurde, die beiden Kurzstellungnahmen \nvon Prof. Dr. S. nicht geeignet, eine für den Kläger \ngünstigere Entscheidung herbeizuführen. Damit steht, auch wenn \nder zitierte Gerichtsbescheid nur den Zeitraum bis zum \n28. Februar 1989 zum Gegenstand hatte,\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 31. Juli \n1990 - 5 A 494/89 -,\nzugleich fest, daß dem Kläger jedenfalls bis zum Monat der \nStellung des nächsten Rentenantrags, also bis einschließlich \nSeptember 1991 kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente \nzustand.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 3 Halbsatz 1 \nGKG, wonach bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus \nbestimmten Rechtsverhältnissen der dreifache Jahresbetrag der \nwiederkehrenden Leistung maßgebend ist. Diese Bestimmung \nfindet auch auf Rentenansprüche aus einem berufsständischen \nVersorgungswerk Anwendung.\nBVerwG, Beschluß vom 15. November 1988 - 1 \nB 147/88 -, Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2; \nSenatsbeschluß vom 29. Oktober 1996 - 25 E \n1117/96 -.\nBei der Geltendmachung derartiger Ansprüche ist, wenn der \nstreitbefangene Zeitraum drei Jahre überschreitet und die \nmonatlichen Rentenbeträge innerhalb dieses Zeitraums \nunterschiedlich hoch sind, der Streitwert nicht nach einem \nDurchschnittssatz zu bemessen, sondern nach den drei höchsten \nJahresbeträgen aus diesem Zeitraum.\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. März 1997 \n- 25 A 3536/94 - m. w. Nachw.\nNach diesem Maßstab errechnet sich der Streitwert im \nvorliegenden Fall für das erstinstanzliche Verfahren aus der \nBerufsunfähigkeitsrente für die Monate April 1990 bis \neinschließlich März 1993 in Höhe von monatlich 3.855,01 DM für \n1990, monatlich 3.970,82 DM für 1991, monatlich 4.101,69 DM \nfür 1992 und monatlich 4.225,03 DM für 1993, für das \nzweitinstanzliche Verfahren aus der Berufsunfähigkeitsrente \nfür die Monate Mai 1993 bis einschließlich April 1996 in Höhe \nvon monatlich 4.362,34 DM für 1994, monatlich 4.498,64 DM für \n1995, und monatlich 4.602,70 DM für 1996.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-18/25-a-1845-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-18/25-a-1845-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310700","retrieved":"2026-07-09 03:40:54.761428+00:00"}}