{"status":"available","doknr":"OLD310705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0916.10A6105.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-16","aktenzeichen":"10 A 6105/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Senat verweist gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils mit der Maßgabe, daß dem Kläger zu 1. mit der \nangefochtenen Verfügung vom 13. Mai 1991 die Ersatzvornahme bei einer \nvorläufigen Kostenschätzung von 7.000,-- DM angedroht worden ist.\n\n4\n\nDie Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom \n25. September 1995, der am selben Tage als Einschreiben zur Post gegeben \nworden und am 29. September 1995 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, \nBerufung eingelegt.\n\n5\n\nSie tragen unter Vertiefung ihres Klagevorbringens im wesentlichen vor: Die \nangefochtenen Verfügungen des Beklagten seien fehlerhaft. Das streitige Gebäude \nsei in der kriegsbedingten Notzeit (1945/46) zu dem Zweck errichtet worden, der \nUnterkunft von Personen zu dienen. Seinerzeit habe es weder gesetzliche \nRegelungen über ein Genehmigungsverfahren noch eine handlungsfähige \nVerwaltung gegeben, die Bauanträge hätte entgegennehmen können. Das Gebäude \nsei auch genehmigungsfrei und materiell legal gewesen. Es sei zur Beseitigung einer \ndrohenden Obdachlosigkeit errichtet worden. Nach dem Ende dieser Notsituation \nwäre der Ersteigentümer nur aufgrund einer entsprechenden Verfügung zur \nBeseitigung verpflichtet gewesen. Eine solche sei erst im November 1970 erlassen \nworden. Sie sei fehlerhaft gewesen, weil die Bauaufsichtsbehörde durch eine \nlangjährige Duldung des Bestandes einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand \ngesetzt habe. Dementsprechend sei die Beseitigungsanordnung auch nach \nWiderspruch des Ersteigentümers nicht vollzogen worden. Der Beklagte habe in den \nfolgenden 21 Jahren die Baulichkeit und deren Nutzung zu Wohnzwecken geduldet. \nHieraus folge ein Bestandsschutz, wie ihn auch die Zivilgerichte in ihrem Verfahren \ngegen den Zweiteigentümer angenommen hätten. Die von ihnen vorgenommenen \nBauarbeiten an dem Gebäude hätten nicht zum Erlöschen dieses Bestandschutzes \ngeführt. Eine Nutzungsänderung sei nicht vorgenommen worden. Die durchgeführten \nAnbauten ließen sich mühelos wieder beseitigen, so daß allenfalls die Anordnung \neines Rückbaus verhältnismäßig sei. Hierzu seien sie bereit. Der Beklagte, der sogar \nim Jahre 1989 die Herstellung eines neuen Abwassersystems veranlaßt habe, habe \nseine Eingriffsbefugnisse verwirkt. Auch gehe er gleichheitswidrig nur gegen ihr \nVorhaben vor. Das Gebäude sei im übrigen materiell legal.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Beklagten vom \n13. Mai 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Düsseldorf vom 31. Januar 1992 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger im einzelnen entgegen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen \nverwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluß gemäß § 130 a \nVwGO die Berufung zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu \nzuvor gehört worden.\n\n14\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSie ist zulässig. Soweit die Kläger mit ihrer am 29. September 1995 beim \nVerwaltungsgericht eingegangenen Berufungsschrift die einmonatige Berufungsfrist \num einen Tag versäumt haben (diese lief am Donnerstag, 28. September 1995 ab), \nist ihnen gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie sind ohne \nVerschulden an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Ihre \nProzeßbevollmächtigten haben unmittelbar nach Hinweis des Senats auf die \nSäumnis durch Vorlage einer Ablichtung aus ihrem Postausgangsbuch glaubhaft \ngemacht, daß die unter dem 25. September 1995 - einem Montag - datierte \nBerufungsschrift am selben Tage zur Post gegeben worden ist. Sie durften mit \nRücksicht auf die auch gerichtsbekannte regelmäßige Postlaufzeit zwischen Krefeld \nund Düsseldorf damit rechnen, daß die Berufung bei diesem Zeitpunkt der \nAbsendung noch innerhalb der offenen Frist beim Verwaltungsgericht eingehen \nwürde.\n\n16\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen tragende Gründe verwiesen wird, zutreffend ausgeführt, daß der \nBeklagte dem Kläger zu 1. durch die angefochtene Verfügung ohne Rechtsfehler \naufgegeben hat, das im Außenbereich gelegene Wohngebäude, welches die Kläger \ndurchweg als Holzhütte bezeichnen, wegen formeller und materieller Illegalität \nvollständig zu beseitigen. Die an die Klägerin zu 2. gerichtete Duldungsverfügung ist \ngleichfalls beanstandungsfrei. \n\n17\n\nErgänzend und mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten weist \nder Senat auf folgendes hin:\n\n18\n\nDie Kläger haben, beginnend im Jahre 1981, die nach Aktenlage seit etwa 1946 \nauf dem Flurstück 43 der Flur 1 H. -P. aufstehende Hütte (mit den bisherigen \nGrundmaßen 3,58 m x 9,60 m) mit einer neuen - über dem vorhandenen \"alten\" \nDach liegenden - Überdachung versehen. Diese jetzige Überdachung, die eine \nNeigung von ca. 20 Grad aufweist und mit Pfannen eingedeckt ist, überspannt mit \neiner Grundfläche von 9,10 m x 17 m die bisherige Hütte, einen seitlich neu \nerrichteten Bad/WC-Raum mit der Größe von 3,60 m x 3,0 m, eine dreiseitig \numlaufende Terrasse mit Holzboden und einen PKW-Abstellplatz, letzterer offenbar \nanstelle einer bislang dort aufstehenden alten Blechgarage. Die Wände der alten \nHütte wurden jedenfalls innen neu verkleidet. Der Fußboden des Aufenthaltsraumes \n(nunmehr: Wohnen und Küche) wurde gefliest.\n\n19\n\nDiese baulichen Maßnahmen unterlagen allein schon wegen der Errichtung des \nDaches und des Bad/WC-Anbaus der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht, § 80 \nAbs. 1 BauO NW 1970. Eine solche Genehmigung ist den Klägern nicht erteilt \nworden. Das Vorhaben ist damit formell illegal. Es ist auch wegen \nplanungsrechtlicher Unzulässigkeit materiell illegal. Es beeinträchtigt als nicht \nprivilegiertes Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 \nBBauG/BauGB. Daß die von den Klägern nach eigenen Angaben als Hobby \nbetriebene Imkerei eine Privilegierung des im wesentlichen Freizeitzwecken \ndienenden Gebäudes nicht rechtfertigt, ist im angefochtenen Urteil zutreffend \nausgeführt worden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB, derzeit \ngeltend i.d.F. des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG, liegen schon deshalb nicht vor, \nweil es sich hier nicht um die Erweiterung von zulässigerweise errichteten \nWohngebäuden zu Wohnzwecken handelt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1994 - 4 B 178.94 -, BRS 56 Nr. 86.\n\n21\n\nDer Beklagte ist entgegen der mit der Berufung wiederholten Rechtsauffassung \nder Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt eines etwaigen \"bestandschutzähnlichen \nVertrauenstatbestandes\" verpflichtet, von der in seinem Ermessen stehenden \nAbrißanordnung abzusehen. \n\n22\n\nZwar haben der Beklagte bzw. der damals zuständige Oberkreisdirektor des \nKreises L. -L1. es über Jahre unterlassen, gegen den Ersteigentümer L. \nN. sen. bauaufsichtlich vorzugehen, nachdem sie von der Nutzung der Hütte \nzu einem nicht privilegierten Zweck als vermietetes Wochenendhaus Kenntnis \nerlangt hatten. Diese Kenntnis war jedenfalls ab November 1970 gegeben, wie die \n- allerdings nach Widerspruch nicht weiterverfolgte - Beseitigungsanordnung des \nOberkreisdirektors des ehemaligen Kreises L. -L1. vom 17. November 1970 \nbelegt. Dieses Verhalten mag als eine faktische Duldung des damals vorhandenen \nBaubestandes mit der damit einhergehenden damaligen Nutzung angesehen werden \nkönnen. Es könnte nach Lage der Akten damit zu erklären sein, daß der Zeitpunkt \nder Errichtung der in älteren Karten als \"Jagdh.\" bezeichneten ursprünglichen Hütte, \ndie Frage nach einer etwaigen behördlichen Genehmigung als Jagdhütte bzw. die \nFeststellung einer auf Dauer angelegten Entprivilegierung Schwierigkeiten \nbereiteten. An eine aus diesen Gründen abzuleitende faktische Duldung durch \nNichteinschreiten ist der Beklagte aber im Verhältnis zu den Klägern nicht mehr \ngebunden. Die von den Klägern nach Ankauf ( Juni 1980 ) an dieser alten Hütte \nungenehmigt vorgenommenen und teilweise sogar noch nach der Anhörung vom \n26. Februar 1982 fortgeführten baulichen Veränderungen, die eine erhebliche \nVergrößerung des Bauvolumens und auch eine qualitative Steigerung der \nNutzungsmöglichkeiten bewirkten, haben der Baulichkeit eine völlig neue und \nandersartige Identität und Qualität gegeben. Damit ist ein etwa auf den \"Altbestand\" \nund dessen Nutzung bis zum natürlichen Verfall bezogener Vertrauenstatbestand, \nden der oder die Voreigentümer noch hätten anführen können, untergegangen. Bei \ndieser Situation wäre, ohne daß es hierauf entscheidend ankommt, auch ein aus \neiner etwa früher gegebenen formellen oder materiellen Legalität des Altgebäudes \nfolgender Bestandsschutz erloschen. Auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung \nder ursprünglichen Hütte etwa im Jahre 1946 (vgl. hierzu § 1 Buchst. A und B der \nBaupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939, \nwonach lediglich kleine Bauten ohne Feuerungsanlagen von nicht mehr als 15 qm \nGrundfläche keiner Baugenehmigung bedurften) kommt es damit ebensowenig an \nwie darauf, ob in der Folgezeit für diese ursprüngliche Baulichkeit eine \nBaugenehmigung erteilt worden sein könnte. Hierfür wären im übrigen die Kläger \nbeweispflichtig. Der Beweis ist nicht erbracht worden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 -.\n\n24\n\nEinen die Abrißanordnung hindernden Vertrauenstatbestand hat der Beklagte \nden Klägern gegenüber nicht gesetzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, \ndaß die Kläger nach dem Tatbestand des Urteils OLG Düsseldorf vom 18. Mai 1983 \n- 9 U 150/81 - die Anfechtung des Kaufvertrages unter dem 29. September 1980 \nwegen arglistiger Täuschung auch damit begründet hatten, ihnen sei das \nAbrißverlangen der zuständigen Baubehörden (Ordnungsverfügung vom \n17. November 1970) vom Verkäufer verschwiegen worden. Wenn sie gleichwohl in \nder Folgezeit, teilweise sogar noch vor Eigentumsübergang, mit den Umbau- und \nErweiterungsarbeiten begannen, erfolgte dies in Kenntnis, daß die Legalität des \nvorhandenen Baubestandes zweifelhaft war. Das damit eingegangene Risiko \nnunmehr dem Beklagten als vertrauensbegründend entgegenzuhalten, ist nicht \nangängig. Hier hätte es den Klägern als Käufer oblegen, sich selbst über das \nVorhandensein einer Baugenehmigung für den Altbestand und dessen Nutzung \nsowie über die baurechtlichen Voraussetzungen für einen Umbau/eine Erweiterung \nbeim Beklagten zu informieren. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 4 B 202.94 -.\n\n26\n\nHinzu tritt nämlich, daß der Beklagte den Klägern gegenüber jedenfalls nach \nihrer Anhörung im Februar 1982, wenn nicht schon bei dem bauaufsichtlichen \nVorgehen im Dezember 1981/Januar 1982, keinen Zweifel daran gelassen hat, daß \ner eine Verfestigung oder gar Ausweitung des Bestandes zu bloßen Wohnzwecken \nkeinesfalls weiter hinnehmen wird. Unter dem 25. März 1982 ist nochmals \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Beseitigung der Baulichkeit \ngefordert werden müsse, wenn sie nicht einer privilegierten Nutzung zugeführt \nwerden könne. Die danach verstrichene Zeit bis zu den hier streitigen \nOrdnungsverfügungen vom 13. Mai 1991 ist dabei einmal gekennzeichnet gewesen \ndurch die Stillegungsanordnung vom 21. November 1983, das zugesagte Abwarten \ndes Beklagten auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens im Zivilprozeß zwischen \nden Klägern und dem Voreigentümer, desweiteren durch die vom Beklagten \naufgegriffenen Überlegungen der Kläger, jedenfalls einen Teilbestand des Gebäudes \nzum Zwecke der Imkerei nutzbar zu machen. Auch wurde die Möglichkeit erörtert, \nden Klägern bei einer entsprechenden Unterwerfung eine längere Frist zur \nBeseitigung des Gebäudes einzuräumen. In diesem Zusammenhang steht auch, daß \ndie Kläger - aus Anlaß einer Überprüfung der bislang unzureichenden \nAbwasserverhältnisse durch den Beklagten als Untere Wasserbehörde- im Jahre \n1990 eine dichte Abwassergrube zur Aufnahme des Hausabwassers hergestellt \nhaben. Eine wie immer aufzufassende \"Genehmigungsfiktion\" bzw. eine dem \nEinschreiten entgegenstehende \"aktive Duldung\" des Gebäudebestandes folgt \nhieraus nach gefestigter Rechtsprechung nicht.\n\n27\n\nVgl. etwa Senatsbeschluß vom 8. August 1994 - 10 A 2389/91 -.\n\n28\n\nDie von den Klägern im Berufungsverfahren angeführten \"Vergleichsfälle\" \nbelegen kein willkürliches Handeln des Beklagten im Rahmen seines \nbauaufsichtlichen Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände. Es entspricht \nständiger Rechtsprechung, daß eine Ordnungsbehörde bei der Bekämpfung von \nrechtswidrigen Zuständen auf einer Vielzahl von Grundstücken nicht stets \nflächendeckend, sondern bei Vorliegen sachlicher Gründe unterschiedliche, \ninsbesondere auch anlaßbezogene Regelungen im Einzelfall treffen darf, ohne daß \nhierin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt.\n\n29\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 -, NVwZ-RR \n1992, 360 sowie vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -.\n\n30\n\nDer Beklagte hat hierzu im einzelnen dargelegt, daß zwei der von den Klägern \nangeführten Bauten außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereich lägen. Vier der \nangesprochenen Hütten lägen - anders als das Gebäude der Kläger - außerhalb des \nLandschaftsschutzgebietes und seien ihm ebenso wie das Objekt H 7 südlich des \nGrundstücks der Kläger bislang nicht bekannt gewesen. Er werde jedoch diese \nbaulichen Anlagen, wie auch bereits in anderen Fällen in der Umgebung geschehen, \nordnungsbehördlich bearbeiten. Anlaß, hieran zu zweifeln, besteht nicht. Das \nGebäude H 6 auf dem Nachbargrundstück gehört nach dem eigenen Vortrag der \nKläger, der durch das von ihnen überreichte Lichtbild bestätigt wird, zu einem \nBaumschulbetrieb. Eine Vergleichbarkeit mit dem streitigen Gebäude scheidet damit \nvon vornherein aus.\n\n31\n\nDie angefochtene Maßnahme ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der \nvollständige Abriß des Bautenbestandes und nicht lediglich ein Rückbau auf den \nzuvor vorhanden gewesenen Bestand angeordnet worden ist. Dabei kann \ndahinstehen, ob bei einer Umbau- und Erweiterungsmaßnahme, die zu einer - wie \nhier - neuen und andersartigen Qualität des Gebäudes geführt hat, die Behörde \nüberhaupt verpflichtet oder auch nur befugt ist, im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung aus diesem \"Aliud\" Baubestandteile herauszusuchen, \ndie für sich genommen - bei konstruktiver Trennbarkeit - möglicherweise früher \nmateriell legal waren bzw. früher faktisch geduldet wurden. Denn auch wenn man \ndies annehmen wollte, was jedoch Zweifeln unterliegt, \n\n32\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 5. August 1994 - 10 A 1609/91 -, ferner - bei \nNachbarstreitigkeiten Senatsbeschluß vom 18. März 1997 10 A 853/93 - .\n\n33\n\nwäre ein solcher Rückbau hier untauglich, den gegebenen Rechtsverstoß zu \nbeseitigen. Der nach Rückbau verbleibende Baubestand wäre nämlich seinerseits \nzumindest planungsrechtlich unzulässig. Eine Verpflichtung des Beklagten, nach \neinem Rückbau an die vor der Erweiterungsmaßnahme ggf. gegebene faktische \nDuldung des Altbestandes wieder anzuknüpfen und damit erneut auf nicht absehbare \nZeit ein das geltende Recht verletzendes Gebäude im Außenbereich hinzunehmen, \nbesteht nicht.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 167 \nVwGO, § 708 Nr. 10 ZPO, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO \nsowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-16/10-a-6105-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-16/10-a-6105-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310705","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.183572+00:00"}}