{"status":"available","doknr":"OLD310709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0915.8B2097.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-15","aktenzeichen":"8 B 2097/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des - gerichtskostenfreien - Anordnungsverfahrens werden dem Antragsteller \nauferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin W. ist unbegründet. Die \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 \nZivilprozeßordnung (ZPO) unter anderem voraus, daß die \nbeabsichtigte Prozeßführung hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet. Daran fehlt es vorliegend, wie aus den nachfolgenden \nAusführungen im einzelnen hervorgeht.\n\n3\n\n2. Der Antrag des Antragstellers,\nden Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nzu verpflichten, ihm über die vom \nAntragsgegner bewilligten 550,94 DM \nmonatliche Eingliederungshilfe hinaus \nvorläufig weitere 400,66 DM monatlich \nbis zum 31. Dezember 1997 bzw. weitere \n415,91 DM monatlich ab dem 1. Januar \n1997 zu bewilligen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches \ndauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung setzt im einzelnen voraus, daß \nder geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und \nder besondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen \nAntragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \niVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n6\n\nDer Senat läßt dahinstehen, ob der Antragsteller die \ntatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines \nAnordnungsanspruches glaubhaft gemacht hat. Denn es fehlt \nbereits an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes, also der \nNotwendigkeit einer - insoweit die Hauptsache \nvorwegnehmenden - zeitnahen Deckung des dem Antragsteller \nlaufend entstehenden Betreuungsaufwandes in einer die vom \nAntragsgegner bereits dafür gewährten Mittel übersteigenden \nHöhe. \n\n7\n\nSoweit sich das - für die Zukunft vom Antragsteller nicht \nbegrenzte - Anordnungsbegehren auf Zeiträume nach dem Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden \nVerfahren, also nach dem 30. September 1997 bezieht, ist eine \ndurch einstweilige Anordnung zu regelnde Notlage ohnehin nicht \nersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Sozialhilfe \nkeine rentengleiche Dauerleistung ist; das gilt im Grundsatz \nnicht nur für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern \nauch für die verschiedenen Arten der Hilfe in besonderen \nLebenslagen. Die Sozialhilfe dient lediglich dazu, eine \ngegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der \nzuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, \nin der Regel für einen Monat, bewilligt. Damit wird dem \nUmstand Rechnung getragen, daß sich die \nAnspruchsvoraussetzungen, z.B. die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden, ändern können. \nSolche Änderungen müssen, soweit es auf sie ankommt, von der \nSozialhilfebehörde bei der Entscheidung über die (weitere) \nHilfegewährung berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde \nist mit anderen Worten verpflichtet, den jeweiligen \nSozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. \nDeshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der \nTräger der Sozialhilfe auch den Erlaß einer zeitlich auf das \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten \neinstweiligen Anordnung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die \nFolgezeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen \nEntscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den \nErlaß einer zeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung \ndurch das Gericht besteht,\nständige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. \n(bezogen auf die Gewährung von Hilfe \nzur Pflege) Beschluß vom 9. August 1996 \n- 8 B 1579/96 - sowie zuletzt Beschluß \nvom 18. Juni 1997 - 8 B 2/97 -.\n\n8\n\nAber auch für den verbleibenden Zeitraum bis zum \n30. September 1997 sind die tatsächlichen Voraussetzungen \neines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nZur Beantwortung der Frage, ob bzw. inwieweit die \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes \nglaubhaft gemacht sind, muß allein auf die Notwendigkeit des \nErlasses einer einstweiligen Anordnung für den hilfesuchenden \nAntragsteller abgestellt werden. Denn eine einstweilige \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 3 VwGO dient allein der \nSicherstellung wirksamen Rechtsschutzes, der zu gewährleisten \nist, wenn anders dem jeweiligen Antragsteller eine erhebliche, \nüber Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen \nGrundrechten (oder anderen Rechten) droht, die durch die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden \nkann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders \ngewichtige Gründe entgegenstehen, \nvgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober \n1988 - 2 BvR 725/88 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) \n79, 69 = Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1989, 827; OVG NW, Beschluß vom \n12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, \nNordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBL) 1995, \nS. 140; Beschluß vom 4. September 1997 \n- 8 B 538/97 -. \n\n10\n\nAuf dem Gebiet des Sozialhilferechts ist wirksamer \nRechtsschutz unter Berücksichtigung der Aufgabe der \nSozialhilfe - einer die Führung eines Lebens, das der Würde \ndes Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BSHG), \nentgegenstehenden Notlage zu begegnen - zu gewähren, \nvgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember \n1994 - 8 B 2650/94 -, aaO., 140; \nBeschluß vom 4. September 1997 \n-8 B 538/97 -.\n\n11\n\nEine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der \nVorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur \nVermeidung unzumutbarer Folgen für den betreffenden \nAntragsteller notwendig ist, daß das Gericht die begehrte \neinstweilige Anordnung erläßt. Anderenfalls würde in \nAbweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung \ndie Entscheidung vom Hauptverfahren, dem Widerspruchs- und \nKlageverfahren, in unzulässiger Weise in das Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert. In der Regel muß \nRechtsschutz im Hauptverfahren erstritten werden, in dem nach \nMaßgabe der prozeßrechtlichen Vorschriften der Sachverhalt \n(gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme) aufgeklärt und die \nRechtslage ohne den Zeitdruck des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens geprüft werden kann, \nvgl. die ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, u.a. Beschluß \nvom 8. Juli 1996 - 8 B 1375/96 -, \nBeschluß vom 27. August 1997 \n-8 B 1991/97 - und Beschluß vom \n4. September 1997 - 8 B 538/97 -.\n\n12\n\nDementsprechend ist ein Hilfesuchender in einem Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \niVm §§ 920, 294 ZPO gehalten, glaubhaft zu machen, daß ihm \nohne das Ergehen der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung \nunzumutbare Nachteile (oder gar Gefahren) im dargelegten Sinne \ndrohen. Daran fehlt es hier. \n\n13\n\nZur Notwendigkeit des Ergehens der beantragten \neinstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, \nihm über die vom Antragsgegner bewilligten 550,94 DM an \nmonatlicher Eingliederungshilfe hinaus vorläufig weitere \n400,66 DM bis zum 31. Dezember 1996 und ab dem 1. Januar 1997 \nvorläufig weitere Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich \n415,91 DM zu bewilligen, hat der anwaltlich vertretene \nAntragsteller lediglich vorgetragen, \"daß die Fortexistenz der \nWohngemeinschaft, in der der Antragsteller nach 30-jährigem \nAufenthalt in psychiatrischen Kliniken, zuletzt in der \nWestfälischen Klinik für Psychiatrie in Warstein, am \n15.11.1990 Aufnahme gefunden hat, in Frage steht\". Dieses \nVorbringen reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, daß dem \nAntragsteller ohne das Ergehen der beantragten einstweiligen \nAnordnung unzumutbare Nachteile oder Gefahren im dargelegten \nSinne drohen.\n\n14\n\nSelbst wenn man auf der Grundlage der vom Antragsteller \nvorgelegten ärztlichen Stellungnahmen davon ausgeht, daß er in \ndem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. September 1997 auf \neine hinreichende fachliche Betreuung in einer \nWohngemeinschaft im Umfange von täglich einer Stunde \nangewiesen ist, weil ihm sonst mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes droht (vgl. Antragsschrift S. 9 unter \nBezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. \nmed. Wenzl vom 24. Juni 1996), hat er nicht glaubhaft gemacht, \ndaß dies nur bei Verpflichtung des Antragsgegners zur \nvorläufigen Gewährung des im vorliegenden Verfahren geltend \ngemachten Betrages im Wege der einstweiligen Anordnung \nsichergestellt werden kann. \n\n15\n\nDaß der Verein \"S. Initiative zur Rehabilitation und \nIntegration chronisch Kranker e.V.\", der die Wohngemeinschaft \nin der der Antragsteller zur Zeit wohnt, trägt und \norganisiert, bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung sich \ngegenwärtig oder in naher Zukunft weigern würde, den \nAntragsteller in der Wohngemeinschaft weiter zu betreuen, hat \ndieser weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. Er hat \nnicht einmal behauptet, daß eine diesbezügliche \nWillensbekundung des Trägervereins ergangen ist oder \nunmittelbar zu erwarten steht. Jedenfalls ist eine solche \nWillensbekundung dem beschließenden Gericht nicht zur Kenntnis \ngebracht worden, so daß von ihrem Vorliegen nach dem dem Senat \nbislang bekannten Sach- und Streitstand nicht ausgegangen \nwerden kann. \n\n16\n\nEine solche Situation ist für das Gericht auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n17\n\nRechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen dem \nAntragsteller und der S. Initiative als Trägerverein, \naus denen die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden \nEntlassung des Antragstellers aus der betreuten \nWohngemeinschaft gefolgert werden könnte, sind nicht \nersichtlich. Von dem im \"Betreuungsvertrag\" zwischen dem \nAntragsteller und der S. Initiative vom 15. September \n1992 in § 3 Nr. 1 iVm Nr. 2 Buchst. a) vorgesehenen \nKündigungsrecht des Trägervereins für den Fall, daß die \nBetreuungskosten in Höhe, des \"Pflegesatzes\" (damals 63,31 DM \ntäglich) für zwei Monate trotz Mahnung nicht gezahlt worden \nsind, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht Gebrauch \ngemacht worden. Abgesehen von der Unsicherheit, ob der \ngenannte Vertrag in dieser Form überhaupt noch rechtsgültig \nist - die angegebene Höhe des \"Pflegesatzes\" müßte sich \nangesichts der grundsätzlichen Ausrichtung dieses \n\"Pflegesatzes\" an den tatsächlich entstehenden Kosten (vgl. \n§ 2 Nr. 1 Satz 1 des \"Betreuungsvertrages\") seit 1992 beim \nAntragsteller wiederholt geändert haben -, ist nichts dafür \nersichtlich, daß gerade gegenwärtig eine Kündigung des \nzwischen dem Antragsteller und der S. Initiative \nbestehenden Betreuungsverhältnisses bevorsteht oder gar \nbereits erfolgt ist.\n\n18\n\nSoweit das Vorbringen des anwaltlich vertretenen \nAntragstellers im vorliegenden Verfahren dahingehend zu \nverstehen sein sollte, daß im Falle des Nichtergehens der \nbeantragten einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche oder \nrechtliche Existenz des Trägervereins nicht mehr gewährleistet \nist mit der Folge, daß die Betreuung des Antragstellers in der \ngegenwärtig von ihm bewohnten Wohngemeinschaft aus faktischen \nGründen vom Trägerverein eingestellt werden muß, hat er die \ndiesbezüglichen Behauptungen ebenfalls nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht. Wenn sich der Antragsteller sinngemäß auf \ndie von ihm behauptete schwierige finanzielle Situation des \nTrägervereins beruft, ist er gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, \n294 ZPO gehalten, seine diesbezüglichen Behauptungen glaubhaft \nzu machen. Daran fehlt es hier. Die Vorlage der Aufstellung \nder \"zinslosen Darlehen von Prof. Dr. W. an die S. \nInitiative für 1996\" reicht ebensowenig aus wie die Vorlage \nvon Quittungen über die Einzahlungen durch die Ehefrau des \nProf. Dr. W. auf das Konto der S. Initiative. \nGleiches gilt hinsichtlich der in der Antragsschrift genannten \n\"Darlehensvereinbarungen zwischen der S. Initative und \nProf. Dr. W. aus dem Jahr 1996 sowie der in der \nAntragsschrift weiter in Bezug genommenen Vorlage der \nAufstellung der Personalkosten der S. Initiative vom \n11. Juni 1996, der \"Aufstellung Urlaubs- und Krankheitstrage-\nVertretung für 1996\", von \"Rechnungen der Vertreter vom \n18. Januar 1996, vom 23. Januar 1996, vom 4. März 1996 und vom \n21. April 1996. Alle diese Unterlagen sind nicht geeignet, ein \nhinreichendes Bild über die wirtschaftliche Situation des \nTrägervereins zu vermitteln. Schon deshalb läßt sich auf der \nGrundlage dieser Unterlagen nicht erkennen, daß ohne das \nErgehen der vom Antragsteller beantragten einstweiligen \nAnordnung \"die Fortexistenz der Wohngemeinschaft\", in der der \nAntragsteller gegenwärtig lebt, \"in Frage steht\". \n\n19\n\nAuch aus den mit Schriftsätzen vom 3. April 1997 und vom \n3. Juli 1997 vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Ergebnis \nnichts anderes. Die Anlagen zum Schriftsatz vom 3. April 1997 \nüber die \"tarifliche Vergütung für Angestellte im \nKommunaldienst West bis 31.12.96\" lassen ebenso wie die als \nAnlagen 2, 3 und 4 beigefügten Belege (tarifliche Vergütung \nder Angestellten im Kommunaldienst ab 1. Januar 1997, \nErläuterungen zum Tarifabschluß im öffentlichen Dienst 1996/97 \nim Info-Dienst, herausgegeben von Pari Dienst GmbH, Wuppertal, \nsowie Schreiben der S. Initiative vom 2. April 1997 \nüber die Bezahlung des von ihr in der Wohngemeinschaft tätigen \nSozialpädagogen nach dem Gemeindetarif Vb Stufe 3) ersichtlich \nkeinen hinreichenden Rückschluß auf die gegenwärtig bestehende \nwirtschaftliche Situation des Trägervereins sowie auf die vom \nAntragsteller behauptete Gefährdung der \"Fortexistenz der \nWohngemeinschaft\" zu. Denn diese Unterlagen beziehen sich \nnicht auf die wirtschaftliche Situation des Trägervereins. Die \nmit Schriftsatz vom 3. Juli 1997 vorgelegte \"Erklärung … zur \nangespannten finanziellen Situation\" der Frau R. \nW. vom 2. Juli 1997 ist ebenfalls nicht geeignet, die vom \nAntragsteller aufgestellte Behauptung über die im Falle des \nNichtergehens der beantragten einstweiligen Anordnung \ngefährdete weitere Existenz des Trägervereins bzw. der \nWohngemeinschaft gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. \nSie enthält allenfalls Hinweise auf die wirtschaftliche \nSituation der Familie W. , nicht aber des Trägervereins. \nDie vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen hinsichtlich \nder wirtschaftlichen Situation des Trägervereins ließen sich \nnur anhand nachprüfbarer Unterlagen über den Stand und die \nEntwicklung der Einnahmen- und Ausgaben des Trägervereins und \nseiner Vermögenslage beurteilen. Solche Unterlagen sind aber \ndem Gericht nicht vorgelegt worden. Dies geht zu Lasten des \nAntragstellers, der sich auf eine solche Existenzgefährdung \ndes Trägervereins mit den daraus für ihn resultierenden Folgen \nberuft. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der \njeweilige Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920, \n294 ZPO gehalten, die tatsächlichen Voraussetzungen des von \nihm geltend gemachten Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-15/8-b-2097-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-15/8-b-2097-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310709","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.527699+00:00"}}