{"status":"available","doknr":"OLD310708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0915.2A5779.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-15","aktenzeichen":"2 A 5779/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 10. September 1951 in O. geboren. \nIhre Eltern sind die am 24. April 1923 in dem Dorf K. im \nGebiet O. geborene russische Volkszugehörige G. \nW. und der am 21. Juni 1913 in S. im Gebiet \nM. geborene und im Jahre 1980 verstorbene F. \nA. S. .\n\n3\n\nAm 3. Mai 1991 stellte die Klägerin einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedlerin. In dem am 22. Dezember 1990 \nunterschriebenen Antragsformular gab die Klägerin als ihre \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache \"deutsch\" sowie als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie \"russisch\" an. Zur Frage \nder Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die \ndeutsche Sprache zu verstehen und zu schreiben. In der Familie \nwerde überhaupt nicht bzw. von den Großeltern/Großelternteil \ndeutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums beantwortete sie mit \"Ja\" und erläuterte: \"Werden \ngepflegt die deutschen Sitten, Feiertage. Ich bin ein Mitglied \nO. deutscher Volksgruppe 'Neues Leben'\". Als ihre \nReligion gab sie an \"Adventistenglauben\". Außerdem erklärte \nsie, daß sich ihr Vater von 1942 bis 1945 in Deutschland in \nder Internierung befunden habe. Nach dem Inhalt der zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin \nist ihr Vater deutscher Nationalität. In dem in Ablichtung \neingereichten Inlandspaß der Klägerin vom 20. November 1990 \nist als ihre Nationalität \"Deutsche\" eingetragen. In einer \nebenfalls in Ablichtung eingereichten Geburtsurkunde ihrer \nTochter L. aus dem Jahre 1987 ist als Nationalität der \nKlägerin \"Russin\" eingetragen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. November 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Aus der Eintragung der \nNationalität der Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter \nergebe sich, daß die Klägerin russische Volkszugehörige sei. \nAuch aus ihren sonstigen Angaben insbesondere zu ihren \nKenntnissen der deutschen Sprache sei kein Bekenntnis der \nKlägerin zum deutschen Volkstum erkennbar. In der \nRechtsbehelfsbelehrung des der Klägerin am 31. Januar 1992 \nzugestellten Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß die \nWiderspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn der Widerspruch bei \neiner Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland \neingelegt werde.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 18. März 1992 \neinen überwiegend in Russisch verfaßten Widerspruch ein und \ntrug in deutscher Sprache vor: Deutsch sei ihre Muttersprache. \nIn der Schule habe sie Englisch gelernt. Die deutsche Sprache \n\"wisse\" sie sehr schlecht.\n\n6\n\nAm 22. April 1992 reichte die Klägerin bei der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in Moskau einen weiteren \nAufnahmeantrag ein. In dem am 16. April 1992 unterschriebenen \nAntragsformular gab die Klägerin als ihre Volkszugehörigkeit \nund Muttersprache \"deutsche\" sowie als ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russische-deutsche\" an. Zur \nFrage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die \ndeutsche Sprache zu verstehen und zu sprechen. In der Familie \nwerde von den Eltern/Elternteil und von der Antragstellerin \ndeutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums beantwortete sie mit \"Ja\" und erläuterte: \"Ich \nfeiere deutsche Feste (Weinachten, Ostern), bin Mitglied der \nGesellschaft \"Wiedergeburt\" , interessiere mich für die \nGeschichte der Sowjetdeutschen, höre Rundfunksendungen in der \ndeutschen Sprache.\" Als ihre Religion gab sie \"Protestantin\" \nan. Ausweislich eines in das Antragsformular aufgenommenen \nVermerks der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nMoskau vom 27. April 1992 war die Klägerin an diesem Tage \npersönlich anwesend in der Botschaft und sprach \"nur \nbruchstückhaft, zur einfachen Unterhaltung nicht ausreichend \ndeutsch\".\n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 1993 wegen Versäumung der \nWiderspruchsfrist als unzulässig zurück. Der \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin nach ihren Angaben am \n11. März 1993 zugestellt.\n\n8\n\nAm 26. März 1993 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nSie sei Abkömmling eines deutschen Vaters. Obwohl sie erst im \nJahre 1990 die \"Nationalitätenzugehörigkeit\" in ihrem \nInlandspaß von Russin in Deutsche geändert habe, habe sie sich \nnie als Russin gefühlt. Sie habe immer das Bewußtsein gehabt, \ndeutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Die Eintragung ihrer \nNationalität in die Geburtsurkunde ihrer Tochter sei \nfehlerhaft erfolgt. In der Familie ihrer Großeltern und ihrer \nEltern habe sie meistens die deutsche Sprache gehört. Man habe \nstreng die deutschen Sitten beachtet, habe den Haushalt nach \ndeutscher Art geführt, den Kindern das Gotteswort beigebracht \nund deutschen Dialekt gesprochen. Sie interessiere sich für \ndas Problem der Deutschen in Rußland und sei seit 1991 \nMitglied in der Gesellschaft Wiedergeburt. Dort sei sie als \nDelegierte für verschiedene Konferenzen tätig geworden. Sie \nnehme an den kulturellen und politischen Veranstaltungen teil. \nSie lerne die deutsche Sprache und lese deutsche Zeitungen. \nSie sei Mitglied der Adventistengemeinde.\n\n9\n\nDie Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 27. November 1991 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n25. Januar 1993 zu verpflichten, ihr \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n14\n\nGegen diesen ihr am 10. November 1994 zugestellten \nGerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. Dezember 1994 Berufung \neingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor: \nSie stamme von einem deutschen Vater ab, der sie hauptsächlich \nin deutschem Sinne erzogen habe. Sie habe ebenso wie ihr Vater \nwegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erhebliche Schikanen \nerleiden müssen. Trotz allem habe sie die deutsche Sprache \nausreichend von ihrem Vater erlernt. Um die Sprachkenntnisse \nzu vertiefen, habe sie versucht, auch außerhalb der Familie \ndurch Privatunterricht und durch Sprachkurse auch die deutsche \nSchrift- und Kultursprache zu erlernen. Dies sei ein starkes \nIndiz für ihre deutsche Volkszugehörigkeit. Außerdem sei die \nVermittlung der deutschen Sprache in ihrem Fall wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich bzw. nicht \nzumutbar gewesen. Sie habe bis 1956 unter Kommandantur gelebt, \nwo es verboten gewesen sei, deutsch zu sprechen. In der Zeit \nder Kommandantur sei es für sie lebensgefährlich gewesen, die \ndeutsche Sprache zu erlernen. Da sie die deutsche Sprache \nausreichend verstehen könne, sei sie in deutschem Sinne \nerzogen worden und habe das Merkmal der Erziehung und auch der \nKultur vermittelt bekommen. Ihr Vater habe sie dadurch im \ndeutschen Sinne erzogen, daß er ihr sein Schicksal erklärt, \nihr insbesondere davon erzählt habe, daß er als \nKriegsgefangener und deutscher Staatsangehöriger aus \nDeutschland verschleppt worden sei, und sie angehalten habe, \ndie deutschen Sitten und Gebräuche zu feiern. Da ihr Vater \n1942 nach Deutschland umgesiedelt worden sei und dort die \ndeutsche Staatsangehörigkeit sowie die Vertriebeneneigenschaft \nerworben habe, sei auch sie vor dem 1. Januar 1993 Vertriebene \ngeworden. Als solche habe sie zwar keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides. Sie habe jedoch einen \nverfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Aufnahme. \nDeshalb könne sie bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme \nbzw. Vorprüfung ihres \"Vertriebenenausweises\" stellen. Die \nBeklagte sei verpflichtet, über diesen im Aufnahmeantrag \nursprünglich enthaltenen Antrag zu entscheiden.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. November \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar \n1993 zu verpflichten, sie aufzunehmen \nund ihr einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. November 1996 ein \nProtokoll über die Anhörung der Klägerin zur Überprüfung der \nSprache am 18. September 1996 zu den Gerichtsakten gereicht. \nWegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt von \nBlatt 1 bis 4 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung zugestimmt.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Senat entscheidet die Sache mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin \nhat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n26\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n28\n\nDie Klägerin lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n29\n\nDie Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n30\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n31\n\nDie Klägerin erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n32\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin das in \ndieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.\n\n35\n\nEs ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit Mutter- oder Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n37\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der \nKlägerin die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt \nworden ist. Zwar hat die Klägerin im Laufe des \nAufnahmeverfahrens angegeben, daß ihre Muttersprache Deutsch \nsei. Diese Angabe ist jedoch nach dem Ergebnis ihrer Anhörung \nzur Überprüfung ihrer Sprache unzutreffend.\n\n38\n\nDenn ausweislich des von der Klägerin am 18. September 1996 \nunterschriebenen Protokolls dieser Anhörung hat sie Deutsch \nals Kind nicht erlernt und seit dem ersten Lebensjahr nur \nrussisch gesprochen. Dort hat sie auch angegeben, Deutsch nie \nund nur Russisch als Umgangssprache zu sprechen. Damit steht \nfest, daß sie die in dem Sprachtest gezeigten \nDeutschkenntnisse lediglich fremdsprachlich erworben hat und \nDeutsch zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nweder ihre Muttersprache noch ihre bevorzugte Umgangssprache \nsein kann.\n\n39\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,\n\n41\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 \nA 946/94 -,\n\n43\n\nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die \nKlägerin nicht vorgetragen hat und die auch nicht ersichtlich \nsind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist \nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was \nzugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums \nindiziert.\n\n44\n\nWird somit das von der Klägerin geltend gemachte Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und \nErziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin keine deutsche \nVolkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n45\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,\n\n46\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n47\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n48\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der \ndem Senat vorliegenden und den Kläger-Vertretern sowie den \nübrigen Beteiligten bekannten Erkenntnisquellen ist der Senat \ndavon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt \nder Klägerin im Jahre 1951 auch im Gebiet O. in Rußland das \nMerkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich \nungehindert vermittelt werden konnte. Diesen Auskünften und \nStellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der \ndeutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar \noder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu \nüberliefern. Die darin enthaltene Darstellung der \nSprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der \ndeutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte \nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des \nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von \nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall \nmöglich war.\n\n49\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den \nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n50\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. April \n1997 - 2 A 4504/94 - und vom 7. Juli \n1997 - 2 A 4674/94 -; Beschluß vom \n29. August 1997 - 2 A 5233/94 -.\n\n51\n\nAnhaltspunkte dafür, daß für das Gebiet O. hinsichtlich \nder Sprachverhältnisse ausnahmsweise etwas anderes gelten muß, \nsind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und vor dem \nHintergrund, daß dieses Gebiet zu den deutschen \nSiedlungsgebieten zählt, auch nicht ersichtlich.\n\n52\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt \nsich für die Klägerin auch nicht auf der Grundlage ihrer im \nSchriftsatz vom 27. Juni 1997 vertretenen Auffassung, sie habe \nals Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. einen \"verfassungsrechtlich \ngarantierten Anspruch auf Aufnahme aus Art. 116 Abs. 1 GG\", \nder sie berechtige, \"auch wenn für die Aufnahme der \nVertriebenen kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, einen \nAntrag auf Aufnahme bzw. auf Vorprüfung ihres \nVertriebenenausweises im Hinblick auf die Rechtsprechung des \nBVerfG (zu) stellen\", und über den die Beklagte verpflichtet \nsei, zu entscheiden.\n\n53\n\nFür diese von der Klägerin begehrte Verpflichtung der \nBeklagten gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine \nRechtsgrundlage.\n\n54\n\nDie von der Klägerin begehrte Aufnahme als Vertriebene kann \nnicht, wovon auch die Klägerin ausgeht, im Wege des im \nBundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach \nden §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt \nsich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf \nPersonen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im \nSinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu \nnehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach \nMaßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden \nkann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zum \nZwecke ihrer Aufnahme im Bundesgebiet als Vertriebene nach § 7 \nBVFG a.F. nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.\n\n55\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine \nGesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n56\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n57\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes \nsollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen \nwerden, die die Aussiedlungsgebiete als \"Spätaussiedler\" \nverlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis \nder Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und \ndamit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens soweit es um die Aufnahme von Personen \ngeht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete \nverlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die \nEntstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in \ndas Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des \nAussiedleraufnahmegesetzes als auch des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die \nNeuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der \nAussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der \ngeltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.\n\n58\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz-\nAAG) vom 21. April 1990 BT-Drucksache \n11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, \nS. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung \nzur Stellungnahme des Bundesrates zu \ndiesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT-\nDrucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, \nsowie Gesetzentwurf der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen (Kriegsfol-\ngenbereinigungsgesetz-KfbG) vom \n7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Begründung, Abschnitt A. \nAllgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, \nund Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 \nbis 29), S. 26.\n\n59\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher \nim Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \nAufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle \nAbkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \neinen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der \nAufnahme ist vielmehr eine eigenständige Voraussetzung, die \nfür den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status \nneben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten \nVoraussetzungen zu erfüllen ist.\n\n60\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 \nArt. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, \n173.\n\n61\n\nOb es für den geltend gemachten Anspruch auf \"Aufnahme\" \neine Rechtsgrundlage außerhalb des Vertriebenenrechts gibt und \nein solcher etwa im Rahmen eines ausländerrechtlichen \nVerfahrens auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis zum Zwecke \ndes dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet als Vertriebener \nnach § 7 BVFG a.F. gegen die zuständige Ausländerbehörde \ngeltend gemacht werden könnte, kann hier offenbleiben. Denn \ndie Klägerin begehrt mit ihrem Klageantrag ausweislich der \nBegründung im Schriftsatz vom 27. Juni 1997 allein die \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines \nAufnahmebescheides bzw. zur Aufnahme auf der Grundlage eines \nvermeintlichen Aufnahmeanspruchs nach vertriebenenrechtlichen \nGrundsätzen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-15/2-a-5779-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-15/2-a-5779-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310708","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.436750+00:00"}}