{"status":"available","doknr":"OLD310715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0912.22A5779.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-12","aktenzeichen":"22 A 5779/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nP. , Flur 7, Flurstück 465/466 mit der postalischen \nAnschrift P. , L. 20, in W. . Das \nGrundstück ist aufgrund einer am 29. Mai 1980 erfolgten \nZustimmung der Baugenehmigungsbehörde zur Bauanzeige mit einem \nWohnhaus sowie zugehöriger Garage bebaut. Die Entsorgung von \nSchmutz- und Niederschlagswasser erfolgt durch Ableitung in \ndie jeweils hierfür vorgesehenen und in der an das Grundstück \ndes Klägers angrenzenden Straße verlegten Abwasserleitungen \nder Stadt W. . \n\n2\n\nNachdem im Mai und im Juli 1995 Untersuchungen der \nHausanschlußleitung des Klägers durchgeführt worden waren, \nforderte der Beklagte den Kläger mit als „Ordnungsverfügung\" \nbezeichnetem Bescheid vom 9. August 1995 auf, die im einzelnen \nwie folgt bezeichnete Mängel am \nHauskontrollschacht/Schmutzwas-serhausanschluß bis zum \n6. November 1995 abzustellen:\n\n3\n\nHauskontrollschacht: Kontrollschacht \nfeucht durch nicht fachgerechten \nRohranschluß der Einlaufseite \nAbdeckring defekt, Wandungsteil \nfehlt\n\n4\n\nHausanschlußleitung: Abzweig im \nrechten Kämpfer bei 10,5 m ein \nDrainageanschluß.\n\n5\n\nZur Begründung verwies der Beklagte darauf, daß die bei den \nUntersuchungen festgestellte Einleitung von Grundwasser aus \nden Drainageleitungen des Klägers in den Schmutzwasserkanal \nunzulässig sei, weil es sich hierbei nicht um Abwasser \nhandele. Insofern komme allenfalls die Duldung einer \nEinleitung in den Regenwasserkanal in Betracht. Der \nunzulässige Anschluß führe zu erhöhtem Fremdwasseraufkommen im \nSchmutzwasserkanal; damit könne die Schmutzwasserfracht \naufgrund von Verdünnung und Vermischung nicht so gering \ngehalten werden, wie dies von den anerkannten Regeln der \nTechnik gefordert werde. Hinsichtlich der Durchführung einer \nVersorgungsleitung durch den Hauskontrollschacht kündigte der \nBeklagte nach fachtechnischer Überprüfung durch Mitarbeiter \ndes Wasserwerks eine gesonderte Verfügung an.\n\n6\n\nAm 16. August 1995 legte der Kläger gegen den Bescheid des \nBeklagten Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, \ndaß bei Baubeginn vor 15 Jahren die Einleitung von Grundwasser \nnur in den Schmutzwasserkanal möglich gewesen sei, da der \nKanal für Niederschlagswasser von der Stadt zu hoch verlegt \nworden sei. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \nHierzu führte er aus: In der Nacht vom 29. zum 30. Januar 1995 \nsei es bei ergiebigen Niederschlägen zu Rückstauungen in den \nSchmutzwasserleitungen des gesamten Baugebiets „B. -\nNord\" gekommen. Als Ursache sei bei einer Begehung erhöhtes \nFremdwasseraufkommen im Schmutzwasserkanal festgestellt \nworden. Dies sei Anlaß für eine Überprüfung der \nHausanschlußleitungen im Baugebiet „B. -Nord\" mittels \neiner Fernaugekamera gewesen. Hierbei sei dann der unzulässige \nAnschluß festgestellt worden. Eine Pflicht zur Tieferlegung \nder Entwässerungsleitungen habe nicht bestanden; wenn der \nKläger sein Drainagewasser in den Regenwasserkanal hätte \neinleiten wollen, hätte er die Höhendifferenz durch Einbau \neiner Pumpanlage überwinden können. \n\n8\n\nMit der am 14. September 1995 erhobenen Klage hat der \nKläger vorgetragen: \n\n9\n\nDa der Untergrund unter seinem Wohnhaus sehr feucht sei, \nhabe er eine Drainageleitung verlegen müssen, die mangels \nanderer Alternativen - der Regenwasserkanal sei nämlich zu \nhoch verlegt - an die Schmutzwasserleitung habe angeschlossen \nwerden müssen. Die nunmehr gegen ihn erlassene Verfügung könne \ner nur dadurch erfüllen, daß er den unter seinem Wohnhaus \nbefindlichen Drainageanschluß verschließe. Hierzu müsse jedoch \ndie Bodenplatte seines Wohnhauses durchstoßen werden, was mit \neiner Zerstörung des gesamten Aufbaus einschließlich Estrich \nund Fußbodenheizung verbunden sei. Die Aufbruchstelle sei \nspäter nicht mehr hinreichend abzudichten. Demgegenüber sei \nselbst bei starken Regenfällen von einem zusätzlichen Zufluß \nvon allenfalls 100 l auszugehen, die von dem Beklagten \nhinzunehmen seien. Die gegen ihn gerichtete \nSanierungsaufforderung sei daher unverhältnismäßig.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n9. Au-gust 1995 und den \nWiderspruchsbescheid vom 7. September \n1995 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und weiter \nausgeführt: \n\n15\n\nBereits nach der Auflage Nr. 8 zu der durch den \nOberkreisdirektor des Kreises H. als untere \nBauaufsichtsbehörde erfolgten Zustimmung zum vorzeitigen \nBaubeginn vom 21. Januar 1980 sei der Kläger verpflichtet \ngewesen, die Be- und Entwässerung seines Grundstücks nach dem \ngeltenden Ortsrecht der Stadt W. vorzunehmen. \nDanach hätte er vor Anschluß der Entsorgungsleitungen eine \nGenehmigung bei der Stadt einholen müssen, was jedoch nie \nerfolgt sei. Hätte er einen solchen Antrag gestellt, wären ihm \nauch Bestands- und Tiefenpläne zur Verfügung gestellt worden. \nDie Einleitung von nicht reinigungsbedürftigem Grund- und \nDrainagewasser belaste den Kanal und vor allem die Kläranlage. \n\n16\n\nMit Urteil vom 29. August 1996, auf dessen Gründe verwiesen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen \ndas ihm am 1. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger \nam 4. November 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er \nauf seinen Vortrag in erster Instanz verweist. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDer Senat hat das vom Verwaltungsgericht angenommene \nPassivrubrum geändert. Denn entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts ist davon auszugehen, daß sich die Klage \nnicht gegen den Stadtdirektor, sondern vielmehr - prozessual \nzutreffend - gegen die Behörde richtet, die den angefochtenen \nVerwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO, § 5 Abs.2 \nSatz 1 AGVwGO NW). Das war hier jedoch der Werkleiter des \nAbwasserwerks der Stadt W. .\n\n24\n\nvgl. zur Behördeneigenschaft der \nWerkleitung eines Eigenbetriebs OVG NW \nUrt. vom 7. Dezember 1989 - 22 A \n1013/88 - DÖV 1989, 594.\n\n25\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n26\n\nDie Rechtsgrundlage für die gegen den Kläger in Form eines \nVerwaltungsaktes gerichtete Aufforderung, die weitere \nEinleitung von Grundwasser in die Schmutzwasserleitung zu \nunterlassen, ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen ihm und \nder Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen \nAbwasserentsorgung auf der Grundlage der Satzung über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die \nöffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt \nW. vom 20. Dezember 1975, zuletzt geändert durch \nSatzung vom 1. September 1982 (EWS a.F.), bestehenden \nKanalbenutzungsverhältnis,\n\n27\n\nvgl. OVG, Urteile vom 28. November \n1994 - 22 A 2466/93 - und 7. März 1994 \n- 22 A 753/92 -, NVwZ 1995, 244, sowie \nBeschluß vom 9. September 1993 - 22 B \n1457/93 -, ZfW 1994, 423. \n\n28\n\nDanach obliegt es dem Beklagten als Werkleiter, u. a. die \nerforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anschlußnehmer zum \nSchutz der kommunalen Abwasseranlage vor ungenehmigten \nEinleitungen zu treffen. Hierbei handelt es sich um ein \nGeschäft der laufenden Betriebsführung, die nach § 3 Abs.2 \nSatz 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk \nder Stadt W. vom 26. April 1995 nicht dem \nStadtdirektor, sondern der Werkleitung obliegt.\n\n29\n\nDer Beklagte ist befugt, dem Kläger die weitere Einleitung \nvon Grundwasser in den städtischen Schmutzwasserkanal über \nseine Hausanschlußleitung zu untersagen, weil es sich hierbei \nnicht um Abwasser im Sinne von § 1 Abs.1 EWS a.F. (vgl. jetzt \n§ 2 Nrn. 1. - 3. der Entwässerungssatzung der Stadt Wille-\nbadessen vom 15. Mai 1996 - EWS -) handelt. Steht dem Kläger \njedoch nach der Satzung ein Benutzungsrecht - und zwar weder \nfür den Schmutzwasser- noch für den Regenwasserkanal - bzgl. \nder Ableitung von Grundwasser nicht zu, so liegt auf der Hand, \ndaß ein solches Recht auch nicht daraus folgen kann, daß nach \nAuffassung des Klägers der Regenwasserkanal, in den der \nBeklagte die Einleitung zu dulden bereit ist, zu hoch \nliegt.\n\n30\n\nDer Bescheid genügt auch den gemäß § 37 Abs.1 VwVfG NW an \neinen Verwaltungsakt zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. \nUngeachtet des nicht völlig eindeutigen Tenors läßt sich \njedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides \nhieraus hinreichend deutlich entnehmen, daß der Beklagte den \nKläger zur Verhinderung jeglichen weiteren Zuflusses von \nGrundwasser in den kommunalen Schmutzwasserkanal und damit zu \neinem Unterlassen verpflichten wollte, wobei er ihm \nhinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung dieser \nUnterlassungspflicht freie Hand ließ.\n\n31\n\nDie dem Kläger in diesem Rahmen abverlangte Unterbindung \ndes weiteren Zuflusses von Drainagewasser in den städtischen \nSchmutzwasserkanal verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Es erscheint bereits als zweifelhaft, ob \nder Kläger - wie von ihm ohne nähere Begründung behauptet - \nder gegen ihn gerichteten Aufforderung tatsächlich nur \nnachkommen kann, indem er die Bodenplatte seines Wohnhauses \ndurchbrechen läßt, um den unter dem Haus liegenden \nDrainageanschluß an die Schmutzwasserleitung zu beseitigen. \nEbenso stellt es bisher eine unbelegte Behauptung des Klägers \ndar, daß die dann entstandene Bruchstelle anschließend nicht \nmehr hinreichend abgedichtet werden könnte. Ob dies zutrifft \noder ob der Kläger den weiteren Zufluß von Grundwasser in die \nstädtische Abwasserkanalisation nicht auch in anderer, weniger \nbelastender Form verhindern kann, bedarf letztlich keiner \nabschließenden Entscheidung, weil auch die Notwendigkeit \naufwendiger Maßnahmen zur Befolgung des gegen ihn gerichteten \nUnterlassungsgebots allein in seine Zurechnungssphäre fällt. \n\n32\n\nEntscheidend ist insofern, daß der Kläger bzw. seine \ndamaligen Auftragnehmer den unzulässigen Anschluß unter \nUmgehung der für die Überprüfung des korrekten Anschlusses an \ndie öffentliche Abwasseranlage in § 11 Abs.4 EWS a.F. \nvorgesehenen Kontrollmechanismen hergestellt haben. Die \nhieraus resultierenden Risiken hat er deshalb selbst zu \ntragen. Eine Ausnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn \ndas Beseitigungsverlangen als willkürlich bzw. schikanös \nerschiene. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt.\n\n33\n\nEs besteht vielmehr ein begründetes und schutzwürdiges \nInteresse des Beklagten an der Unterbindung der von dem Kläger \nvorgenommenen unzulässigen Grundwassereinleitung in die \nkommunale Abwasseranlage, schon deshalb, weil die Einleitung \nvon in einer Drainage gesammeltem Grundwasser dazu führt, daß \ndie kommunale Kläranlage über das erforderliche Maß hinaus mit \nnicht klärbedürftigem Wasser belastet wird.\n\n34\n\nEs fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß die \ntatsächlichen Grundwassereinleitungen nur ein so verschwindend \ngeringes Ausmaß haben, daß eine Beeinträchtigung der oben \nbezeichneten Interessen des Beklagten faktisch ausgeschlossen \nist. Hiergegen spricht vielmehr, daß der Kläger selbst die \nUnzumutbarkeit der Durchbrechung der vorhandenen Bodenplatte \nmit der Unmöglichkeit einer anschließenden Abdichtung aufgrund \ndes nach wie vor hohen Grundwasserdrucks begründet. Zudem ist \nzu berücksichtigen, daß - wie im vorliegenden Fall - bei einer \nVielzahl von unzulässigen Anschlüssen auch die Summe von \njeweils im Einzelfall geringen Einleitungen zu den oben \nbeschriebenen Schwierigkeiten führen kann und in diesen Fällen \nschon aus Gründen der Gleichbehandlung gegen sämtliche \nunrechtmäßigen Einleiter vorgegangen werden muß.\n\n35\n\nDaher besteht - auch im Hinblick auf die hiervon ausgehende \nPräzedenzwirkung - ein berechtigtes Interesse des Beklagten \nan der Unterbindung von ungenehmigten Einleitungen in seine \nSchmutzwasserkanalisation. Vor diesem Hintergrund sind auch \ndie von dem Kläger vorgetragenen Belastungen, selbst wenn sie \ndas von ihm behauptete Ausmaß erreichen würden, nicht \nunzumutbar.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-12/22-a-5779-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-12/22-a-5779-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310715","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.075126+00:00"}}