{"status":"available","doknr":"OLD310722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.20A6471.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"20 A 6471/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin verlegt das Taschenbuch \"Josefine \nMutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, \nvon ihr selbst erzählt\" ( Nr. ), einen in der Form \neiner autobiographischen Lebensbeichte verfaßten Roman, der in \nunverhüllt pornographischer Manier sexuelle \nKindheitserlebnisse der Titelgestalt schildert. Der Autor des \nerstmals 1906 in Wien als Privatdruck erschienenen Romans ist \nunbekannt; vielfach wird die Urheberschaft Felix Saltens \nvermutet. Weitere - wirkliche oder fiktive - Lebensumstände \nder Titelfigur werden dem Leser in einer Vorbemerkung von \nK. H. Kramberg nahegebracht. Im Anhang finden sich ein \nNachwort von Oswald Wiener sowie dessen \"Beiträge zur \nÄdöologie des Wienerischen\", ein Glossar der wienerischen \nDirnen- und Vulgärsprache.\nEine deutschsprachige Ausgabe des Kopenhagener D. -Verlages \nwurde im Jahre 1968 gemäß § 18 Abs. 1 GjS durch Entscheidung \ndes Vorsitzenden der Bundesprüfstelle in die Liste der \njugendgefährdenden Schriften aufgenommen, nachdem das Buch in \neinem Gerichtsurteil für unzüchtig erklärt worden war. \nAusgaben des Münchener Verlages R(1) und der H. \nVerlagsbuchhandlung indizierte der Vorsitzende in den Jahren \n1970 und 1971 gemäß § 18a Abs. 1 GjS wegen Inhaltsgleichheit; \ndiese Anordnungen haben bis heute Bestand. Um der aus \ndemselben Grunde drohenden Listenaufnahme ihres im November \n1978 mit 35.000 Exemplaren aufgelegten Taschenbuchs \nzuvorzukommen, beantragte die Klägerin unter dem 9. Januar \n1979 die Listenstreichung der bereits eingetragenen \nBuchausgaben. Zur Stützung ihrer Auffassung legte sie ein \nGutachten vom 28. Oktober 1982 vor, in dem sich Professor \nG(1) dafür aussprach, der Roman, der ein literarisches \nUnikum sei, sollte in den Buchhandlungen (nicht nur für \nStudenten) erreichbar bleiben dürfen. Die Bundesprüfstelle \nholte zum Kunstwert des Romans ihrerseits ein Gutachten von \nProfessor M. ein. Mit Entscheidung vom 4. November 1982 \nlehnte das Zwölfergremium den Antrag der Klägerin auf \nListenstreichung ab und nahm zugleich das Taschenbuch der \nKlägerin in die Liste auf. Der Roman, der pornographisch und \ndeshalb keine Kunst sei, müsse als schwer jugendgefährdend im \nSinne des § 6 Nrn. 2 und 3 GjS eingestuft werden.\nDiese Entscheidung ebenso wie die ihre Rechtmäßigkeit \nbestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteile hob das \nBundesverfassungsgericht - auf Verfassungsbeschwerde der \nKlägerin hin - mit Beschluß vom 27. November 1990 (- 1 BvR \n402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff.) auf, weil die indizierte \nSchrift der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \nunterfalle und die angegriffenen Entscheidungen den daraus \nresultierenden Anforderungen, insbesondere an die gebotene \nAbwägung zwischen den Belangen der Kunstfreiheit und des \nJugendschutzes, nicht gerecht würden.\nZur Vorbereitung einer erneuten, abschließenden Entscheidung \nholte die Bundesprüfstelle weitere Gutachten ein. Mit der \nFeststellung des Kunstwertes des Romans beauftragte sie \nProfessor Dr. G(2) (Universität Regensburg), mit \nder Beurteilung seiner jugendgefährdenden Wirkung Professor \nDr. Dr. D. (Universität Bonn). In seinem \nGutachten vom 6. Juni 1991 kommt Professor G(2) \nzusammenfassend zu der Beurteilung, es könne\n\"kein Zweifel daran sein, daß dem Buch \n... ein überdurchschnittlicher \nKunstwert zugesprochen werden muß. Auch \ndient es in dieser Ausgabe, d.h. auf \nGrund der hierfür zusammengestellten \n'Beiträge zur Ädöologie des \nWienerischen' von Oswald Wiener, der \nDialektologie. Und schließlich kann es \nin dem geschilderten Sinne als Beispiel \nfür eine wichtige psychoanalytische, \ndie kindliche Sexualität behandelnde \nTheorie Sigmund Freuds aufgefaßt \nwerden. Das Buch ist Kunst und dient \nder Kunst sowie der Wissenschaft, d.h. \nder Literatur- und Sprachwissenschaft \nsowie der Psychologie und \nKulturgeschichte.\"\nProfessor D. bemängelt in der Schlußbewertung seines \nGutachtens vom 13. Januar 1992 zwar, daß der Verlag eine \nsozialhistorische und sexualpsychologische Einführung in den \nRoman nicht in Auftrag gegeben habe. Aus jugend- und \nsexualpsychologischer Sicht vermöge er gleichwohl \"die These \nnicht zu stützen, daß der Roman ... den Schutz von Kindern und \nJugendlichen vor sozial-ethischer Desorientierung mutmaßlich \ngefährdet\"; mit \"den wissenschaftlichen Mitteln der \nPsychologie [sei] keine mutmaßliche Gefährdung i.o.g.S. von \nKindern und Jugendlichen nachzuweisen oder auch nur als \nhalbwegs plausibel zu behaupten\".\nDas Zwölfergremium der Bundesprüfstelle beschloß mit \nEntscheidung Nr. 4275 (Pr. 44/79) vom 5. November 1992, der \nKlägerin am 30. November 1992 zugestellt, die \nTaschenbuchausgabe der Klägerin gemäß § 18a Abs. 2 GjS in die \nListe der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Zur \nBegründung führte sie aus: Der Roman erfülle den Tatbestand \nder strafbaren Kinderpornographie und sei als schwer \njugendgefährdend i.S. der §§ 6 Nr. 2 GjS, 184 Abs. 3 StGB \neinzustufen. Zwar sei das Werk Kunst im Sinne von Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte \nAbwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz ergebe aber, \ndaß die Jugendgefährdung so schwer wiege, daß dem Jugendschutz \nder Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen sei. Dabei \nbedeuteten die vom Bundesverfassungsgericht geforderte \nAnwendung des offenen Kunstbegriffs und die Wertfreiheit des \nGrundgesetzes, daß das Gewicht der Kunst in der Waagschale \nstets gleich sei. Eine unterschiedliche Beurteilung von \nSachverhalten, die einheitlich dem Kunstbegriff unterfielen, \nverbiete sich, weshalb dem Roman \"Josefine Mutzenbacher\" keine \ngeringere künstlerische Wertschätzung zukomme als etwa einem \nWerk von Goethe. Entgegen der Auffassung des Gutachters D. \nsei die Eignung des Romans zur schweren Fehlorientierung \nMinderjähriger sowie zur schweren seelischen Schädigung von \nKindern und Jugendlichen zu bejahen. Das Gutachten sei in \nmehreren Punkten widersprüchlich und wähle in besonders \nwichtigen Punkten eine verfehlte Perspektive. Der Roman \nfordere zwar nicht zu sexuellem Mißbrauch und zur Ausbeutung \nvon Kindern auf, verherrliche und verharmlose beides aber. Es \nsei zu befürchten, daß insbesondere jugendliche Leser mit der \nMilieubezogenheit der Schilderungen überfordert seien und \nlediglich die sexualbezogenen Schilderungen erfaßten und \nverarbeiteten. Da von der Protagonistin jegliche Beschreibung \nfehle, würden Projektionsmöglichkeiten für lesende Kinder \neröffnet, deren Auswirkungen nicht abzuschätzen seien. Die \naufreizenden Schilderungen brächten die Gefahr einer sexuellen \nAbirrung in dem Sinne, daß die Wahl des Sexualobjekts auf \nKinder fallen könnte. Das Wiener Lokalkolorit falle \ndemgegenüber nicht ins Gewicht. Soweit das Buch der \nWissenschaft diene, gehe es dieser durch die Indizierung \njedenfalls nicht verloren, weil die in der Wissenschaft \nTätigen regelmäßig nicht dem zu schützenden Personenkreis \nangehörten.\nMit ihrer am 21. Dezember 1992 erhobenen Klage hat die \nKlägerin geltend gemacht: Die Bundesprüfstelle habe die \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit \nberücksichtigt, als sie den Kunstwert des Romans nicht mehr \nunter Hinweis auf seinen pornographischen Inhalt grundsätzlich \nverneine. Dem Roman sei fraglos, wie es im Gutachten G(2) \nheiße, ein überdurchschnittlicher Kunstwert zuzusprechen. Nach \ndem Gutachten D. stehe zudem wissenschaftlich fest, daß \ndie angebliche Kinder- und Jugendgefährdung gerade nicht \nbestehe bzw. sich nicht nachweisen lasse. Die gegenteilige \nMeinung der Bundesprüfstelle sei durch die eingeholten \nGutachten widerlegt. Soweit die Bundesprüfstelle auf die \nDarstellung inzestuöser Beziehungen mit bzw. zwischen \nMinderjährigen abstelle, übersehe sie die Einbettung dieser \ndas Leben der Hauptfigur prägenden Ereignisse in den \nsprachlichen und erzählerischen Kunstgehalt des gesamten \nRomans. Eine besondere Gefährlichkeit der Schrift lasse sich \nauch nicht aus Projektionsmöglichkeiten folgern. Von der \nHauptdarstellerin fehle praktisch jede Beschreibung; ihr Bild \nsei so allgemein, daß es nicht als Vorlage einer Projektion \ntauge. Auch berücksichtige die Bundesprüfstelle nicht, daß die \ndargestellten Ereignisse in einer abgeschlossenen historischen \nEpoche spielten, was jede Projektion bzw. Identifikation der \ndargestellten Person mit dem heutigen jugendlichen Leser, für \nden die damalige soziale Situation nicht mehr nachzuvollziehen \nsei, erschwere. Angesichts des von ihr für unzulänglich und \nmithin unbrauchbar erachteten Gutachtens hätte die \nBundesprüfstelle ein weiteres Gutachten zur Frage der \nJugendgefährdung einholen müssen; sie sei nicht kompetent, die \nJugendgefährdung selbst festzustellen. Damit habe sie sich \nverfahrensmäßig nicht ausreichend Gewißheit über die \nangenommene Jugendgefährdung verschafft. Der Begründung der \nIndizierungsentscheidung sei eine den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts entsprechende Abwägung zwischen \nKunstfreiheit und Jugendschutz nicht zu entnehmen. \nInsbesondere bleibe offen, warum und welche Aspekte des \nJugendschutzes höher zu gewichten seien als die künstlerischen \nElemente des Romans. Die konkrete Bewertung und \nGegenüberstellung der zu berücksichtigenden Aspekte müßten \naber nachvollziehbar und überprüfbar sein.\nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle \nNr. 4275 vom 5. November 1992 \naufzuheben.\nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat dem Klagevorbringen entgegnet: Die höchstrichterlichen \nAnforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \nseien erfüllt. Es sei zunächst festgestellt worden, daß das \nBuch die Merkmale eines Kunstwerks erfülle. Dessen Gewicht \nhabe sie dabei sehr hoch eingeschätzt. Die Anforderungen, die \ndas Bundesverfassungsgericht an die Bundesprüfstelle gestellt \nhabe, gingen weit über deren Möglichkeiten hinaus. Auch in \nihrer pluralistischen Zusammensetzung könne diese kein Gremium \nder Kunstkritik sein. Allerdings seien Ausführungen zum \nGewicht des Kunstwerks im einzelnen hier entbehrlich gewesen, \nweil eine Prüfung des Einzelfalls ergeben habe, daß der \nJugendschutz in jedem Fall Vorrang haben müsse. Die \nBundesprüfstelle habe sich auch sehr wohl, insbesondere in \nAuseinandersetzung mit den im Gutachten G(2) benannten \nAspekten, damit auseinandergesetzt, wie der Kunstgehalt \ngegenüber der jugendgefährdenden Wirkung des Buches ins \nGewicht falle. Die jugendgefährdende Wirkung habe sie in \neingehender Auseinandersetzung mit dem Gutachten D. \ngewürdigt. Demgegenüber beschränke sich die Klägerin auf eine \nverfahrensrechtliche Kritik des Vorgehens der \nBundesprüfstelle; eine sachliche Auseinandersetzung mit den \nFeststellungen der Bundesprüfstelle lasse die Klagebegründung \nvermissen. Mit ihrer Auffassung, die Bundesprüfstelle hätte \nein weiteres Gutachten in Auftrag geben müssen, verkenne die \nKlägerin die Tragweite der der Bundesprüfstelle zukommenden \nKompetenzen bei der Feststellung des Abwägungsmaterials. Zur \njugendgefährdenden Wirkung und zum Kunstgehalt eines Werkes \nmüsse sie sich kraft eigener Sachkunde und in eigener \nVerantwortung äußern. An die Ergebnisse eines eingeholten \nGutachtens, das nur ein Mittel zur Überzeugungsbildung sei, \nsei sie dabei nicht gebunden. Die Kritik der Klägerin an der \nEntscheidung der Bundesprüfstelle verkenne den Unterschied \nzwischen der Beschaffung des Abwägungsmaterials und dem \neigentlichen Abwägungsvorgang.\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung der \nBundesprüfstelle aufgehoben.\nGegen diese ihr am 21. September 1995 zugestellte Entscheidung \nrichtet sich die am 10. Oktober 1995 eingelegte Berufung der \nBeklagten.\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Bundesprüfstelle in \nihrer Sitzung am 7. November 1996 erneut über das Buch der \nKlägerin und über inhaltsgleiche Bücher anderer Verlage \nberaten und mit Entscheidung Nr. 4627 beschlossen, daß das \nTaschenbuch der Klägerin in der Liste der jugendgefährdenden \nSchriften eingetragen bleibt. Wie es im Sachverhaltsteil der \nEntscheidung heißt, gehe die Neuberatung darauf zurück, daß \ndas Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. August 1996 (6 \nC 15.94) zur Indizierung des ebenfalls von der Klägerin \nherausgegebenen Buchs \"Rosa Autostop\" einen Abwägungsausfall \nfestgestellt habe, weil die Annahme, alle Kunst sei \ngleichwertig, nicht den vom Bundesverfassungsgericht \naufgestellten Abwägungsanforderungen entspreche. Es sei davon \nauszugehen, daß die vorliegende Indizierungsbegründung unter \ndemselben Mangel leide und vor Gericht keinen Bestand haben \nkönne. Die Beratung habe ergeben, daß der künstlerische Gehalt \ndes Romans seine Jugendgefährdung nicht überwiege. \nHinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung des Romans habe \ndie Bewertung in der Entscheidung vom 5. November 1992 nach \nwie vor Gültigkeit; die Einschätzung von Kinderpornographie \nals Gefährdungstatbestand sei keineswegs widerlegt, sondern \nwerde durch aktuelle Geschehnisse bestätigt. Insofern bleibe \nes bei der Feststellung, daß der Roman jugendgefährdend sei. \nHinsichtlich der Gewichtung der Kunst wage das Zwölfergremium \neine eigene Einschätzung. Eine Auswertung der Stellungnahmen \nder Professoren M. , G(1) und G(2) , der Pressestimmen \naus den 60er Jahren sowie des Literaturlexikons von Kindler \nzeige, daß es zu dem Roman noch nie einhellige Auffassungen \ngegeben habe. Manches, was ihm unterstellt worden sei (etwa, \nder Roman sei ein Zeugnis der wienerischen Hurensprache), sei \nin ihm nicht zu finden. Allerdings stimmten die Gutachter \nM. und G(1) trotz ihrer Meinungsverschiedenheiten im \nübrigen in dem Punkt überein, daß dem Roman im ganzen eine \nunterste Qualität zu bescheinigen sei. Demgegenüber übertreffe \ndas Votum von G(2) alle bisherigen positiven Einschätzungen; \nselbst Oswald Wiener entdecke Unstimmigkeiten und Schwächen in \nder Erzählung. Auch die Meinung, der Roman sei zur \nWeltliteratur zu rechnen, bleibe eine vereinzelte; Kindlers \nNeues Literatur-Lexikon schweige sich über die \"Mutzenbacher\" \naus. Auch die gegenwärtige gesellschaftliche Akzeptanz von \nSexographie mache Halt vor würdeverletzenden Darstellungen. \nKinderpornographie und Würde paßten im Regelfall nicht \nzusammen. Der Roman bilde da keine Ausnahme, denn auch die in \nihm agierenden Kinder würden mit sanfter Gewalt und \nLockmitteln gefügig gemacht und seien den von Mißbrauchstätern \nüblicherweise angewendeten Drohungen und Repressalien \nausgesetzt. Die negative Beeinflussung des Kunstschaffens \ndurch eine Indizierung sei im vorliegenden Fall nicht zu \nbesorgen. Dementsprechend stünden sich gegenüber ein \nKunstwerk, das nach herrschender Einschätzung von geringer \nBedeutung und mittelmäßiger Qualität sei, und die in der \nVerherrlichung und Verharmlosung des sexuellen Mißbrauchs von \nKindern begründete jugendgefährdende Wirkung des Romans. Bei \nder Abwägung sei dem Jugendschutz der Vorrang vor der \nKunstfreiheit einzuräumen. \nDie Entscheidung der Bundesprüfstelle ist der Klägerin am \n4. Dezember 1996 (ohne Rechtsmittelbelehrung) zugestellt \nworden. \nZur Entscheidung vom 7. November 1996 trägt die Beklagte vor: \nEs handele sich nicht um eine neue selbständige Entscheidung, \nsondern um eine Ergänzung der im Berufungsverfahren anhängigen \nEntscheidung auf der Grundlage des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1996. Die \nBundesprüfstelle habe mit ihr die bisher unterbliebene \nBewertung des Kunstwertes nachgeholt und die erforderliche \nAbwägung mit der Jugendgefährdung vorgenommen. Die Zurücknahme \nder richterlichen Kontrolle, insbesondere bei \nAbwägungsentscheidungen, habe im Laufe der Jahre dazu geführt, \ndaß an die Erläuterung der jeweiligen Entscheidung von der \nRechtsprechung zunehmend strengere Anforderungen gestellt \nworden seien, denen in vielen Fällen nicht genügt worden sei. \nDas Gericht müsse sich notgedrungen auf die Mißbilligung der \njeweiligen Entscheidung beschränken, weil es in den \nAbwägungsvorgang selbst nicht eingreifen dürfe. Dies habe in \nder Praxis zunehmend dazu geführt, daß endgültige \nEntscheidungen auf der Grundlage von Abwägungen für die \nVerwaltung immer schwieriger geworden seien. In der \nRechtsprechung habe diese Situation zum Institut der Ergänzung \nvon Abwägungsentscheidungen geführt. Die Heilung von \nAbwägungsfehlern sei auch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Grundsatz für zulässig erachtet \nworden. Auch der Gesetzgeber sei der Meinung gewesen, daß \ndiese Situation unhaltbar sei, und habe den Gedanken der \nHeilung etwa mit dem Planungsvereinfachungsgesetz umgesetzt. \nDurch die 6. Novelle zur Verwaltungsgerichtsordnung sei mit \n§ 114 Satz 2 nunmehr der Verwaltungsbehörde generell die \nMöglichkeit eingeräumt worden, ihre Erwägungen auch noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Diese \nVorschrift beziehe sich auf alle Abwägungsentscheidungen, \nnicht nur auf Ermessensentscheidungen im herkömmlichen Sinn, \nund also auch auf die Abwägungsentscheidungen der \nBundesprüfstelle. Gegenstand der Ergänzung sei die getroffene \nIndizierungsentscheidung, die nicht nur bestätigt, sondern \nebenso modifiziert oder sogar aufgehoben werden könne. Nur im \nletzteren Falle werde die Ergänzungsentscheidung zum \nselbständigen Verwaltungsakt. Folge der Ergänzungsbefugnis \nsei, daß die Beteiligten anzuhören seien. Entscheide sich das \nZwölfergremium zur bloßen Ergänzung, so bestehe die \nIndizierungsentscheidung mit dem neu begründeten Inhalt fort, \nwas auch im Tenor festgestellt werden müsse. Gegenstand des \ngerichtlichen Verfahrens sei damit die Entscheidung mit ihrer \nneuen Erläuterung. Es sei dann Sache des Klägers, den \nRechtsstreit gegen die neue Fassung der \nIndizierungsentscheidung fortzuführen oder die Entscheidung \nhinzunehmen. In diesem Sinne habe sich die Bundesprüfstelle im \nHinblick auf die neue Rechtsprechung des nunmehr zuständigen \n6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Kunstwert des \nRomans ergänzend befaßt und geprüft, ob Anlaß gegeben sei, die \nEntscheidung zu ändern. Nichts anderes als dieses \nErgänzungsverfahren sei vorliegend durchgeführt worden. \nHingegen sei ein Anlaß, sich mit der Frage der \nJugendgefährdung des Romans zu befassen, nicht gesehen worden. \nDeshalb stelle die Entscheidung klar, daß es bei der früheren \nBewertung der Jugendgefährdung bleibe.\nDie Beklagte beantragt,\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und die Klage abzuweisen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen und \nfestzustellen, daß die Entscheidung der \nBundesprüfstelle Nr. 4275 vom 5. \n November 1992 rechtswidrig gewesen \nist, \n \nhilfsweise, \ndie Berufung der Beklagten mit der \nMaßgabe zurückzuweisen, daß die \nEntscheidung der Bundesprüfstelle vom \n5. November 1992 in der Fassung der \nEntscheidung Nr. 4627 vom 7. November \n1996 aufgehoben wird.\nDie Klägerin, die gegen die Entscheidung vom 7. November 1996 \nbeim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben hat, erwidert: Bei \nder Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 7. November 1996 \nhandele es sich um einen neuen selbständigen Verwaltungsakt, \nder die bisher angefochtene Entscheidung vom 5. November 1992 \ngegenstandslos gemacht habe. Schon die wörtliche Auslegung der \nEntscheidung, insbesondere der Beschlußtenor, mache deutlich, \ndaß die Bundesprüfstelle hiervon selbst ausgehe. Hätte die \nBundesprüfstelle ihre Entscheidung von 1992 nur ergänzen \nwollen, so hätte sie einen anderen Tenor wählen müssen. Formal \nlasse die neue Entscheidung eine Aufrechterhaltung der \nIndizierungsentscheidung von 1992 vermissen, denn sie nehme \nauf diese keinen Bezug. Im Sachverhalt sei nochmals \nausdrücklich betont, daß eine ganz eigene Wertung vorgenommen \nworden sei. Die Bundesprüfstelle habe weiterhin ein neues \nförmliches Verwaltungsverfahren in die Wege geleitet, wie sie \ndies bei Indizierungen auch sonst tue. Zur Sitzung am \n7. November 1996 habe sie förmlich geladen und noch in der \nmündlichen Verhandlung klar gestellt, daß in der Sache selbst \nneu entschieden werden solle. Von einer bloßen Ergänzung der \nEntscheidungsgründe sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. \nDabei sei unschädlich, daß die Bundesprüfstelle die \nEntscheidung rechtswidrig ohne Rechtsmittelbelehrung \nzugestellt habe. Auch die wechselnde Besetzung des Gremiums \nbestätige, daß es sich um ein selbständiges Verfahren \ngehandelt habe. § 114 Satz 2 VwGO n.F. sei auf die vorliegende \nEntscheidung nicht anwendbar. Diese Bestimmung erlaube \nlediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen. Die Beklagte \nhabe sich inhaltlich aber gerade nicht auf Ergänzungen \nbeschränkt, sondern einen neuen Bewertungsmaßstab angelegt, \nnämlich erstmals die Abwägung zwischen Kunstgehalt und \nJugendgefährdung vorgenommen. Damit habe im Rahmen der \nLetztentscheidungskompetenz der Bundesprüfstelle ein Austausch \nder Begründung stattgefunden, der von § 114 Satz 2 VwGO nicht \nmehr gedeckt sei. Die Entscheidung vom 7. November 1996 lasse \nsich somit nicht an das vorliegende Berufungsverfahren binden, \nsondern sei - wie geschehen - vor dem Verwaltungsgericht \nanzufechten. Ihr Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Entscheidung vom 5. November 1992 folge \ndaraus, daß die Indizierung einen erheblichen Eingriff in \nihren Gewerbebetrieb darstelle.\nIm übrigen verteidigt die Klägerin den angefochtenen \nGerichtsbescheid. Die Bundesprüfstelle habe keine den \nAnforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügende Abwägung \nvorgenommen; auf eine bewußte und erkennbare differenzierte \nBetrachtung des Kunstgehalts des Romans habe sie verzichtet \nund auch mit den ansatzweisen Erörterungen hierzu keine \nGewichtung der Belange vorgenommen. Eine konkrete Gefährdung \nJugendlicher durch das Buch sei nicht dargetan und bestehe \nauch nicht. Von der Bewertung im Gutachten D. habe sie \nsich nicht aufgrund eigener Sachkunde absetzen können, denn \nsie habe das Gutachten nicht den Anforderungen der \nRechtsprechung gemäß wirksam in Frage gestellt. Das \nVerwaltungsgericht habe die Mängel der angefochtenen \nEntscheidung zutreffend aufgedeckt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und des von der Klägerin zu den Akten \ngereichten Taschenbuchs Bezug genommen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. \nDie Klage hat mit den im Berufungsverfahren zur Entscheidung \ngestellten Anträgen keinen Erfolg. Der Beurteilung ist das \nGesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften hier \nnoch in dessen bis zum 1. August 1997 geltender Fassung der \nBekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) zugrunde zu \nlegen.\nI. Das nunmehr hauptsächlich verfolgte \nFortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) \nist unzulässig. Zwar ist die Umstellung einer Anfechtungsklage \nauf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Grundsatz \nstatthaft, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz und \nunabhängig von der dortigen Rolle der Klägerin.\nVgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-\nKommentar (Stand: Mai 1997), § 113 \nRdnr. 79 m.w.N.; Kopp, VwGO, 10. Aufl. \n1994, § 113 Rdnr. 56.\nEine Erledigung der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen \nAnfechtungsklage gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle \nvom 5. November 1992 ist indessen nicht eingetreten. Insofern kann \nnur erwogen werden, ob die ursprüngliche Indizierungsentscheidung durch die \nnachfolgende Entscheidung ersetzt und damit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \n\"durch Zurücknahme\" bzw. im Sprachgebrauch des § 43 Abs. 2 VwVfG \"anderweitig \naufgehoben\" worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Bundesprüfstelle hat ihre \nEntscheidung inhaltlich ergänzt, ohne deren (Fort-)Bestehen anzutasten.\n1. Ob ein Beschluß der Bundesprüfstelle, der eine - nicht \nbestandskräftig - in die Liste aufgenommene Schrift zum \nGegenstand hat, als bloße Ergänzung der ursprünglichen \nIndizierung oder aber als ersetzende bzw. überholende \nEntscheidung aufzufassen ist, ist aus dem objektivierten \nHorizont der Beschlußadressaten durch Auslegung der \nEntscheidung selbst zu ermitteln. Bei dieser Auslegung kommt \ndem Verfahrensablauf grundsätzlich keine Aussagekraft zu. \nSchon wegen der institutionalisierten, in jedem Einzelfall \nunbeschränkten Weisungsfreiheit der Gremiumsmitglieder ist als \nErgebnis jeder Beratung das gesamte Spektrum der \nEntscheidungsmöglichkeiten - von der Aufrechterhaltung bis zur \nersatzlosen Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses - ins \nAuge zu fassen. Die Bundesprüfstelle hat keine Befugnis, ein \nGremium vorab auf eine bestimmte Vorgehensweise, z.B. auf die \nschlichte Ergänzung der Gründe einer bereits angeordneten \nListenaufnahme, festzulegen. Dies widerspräche auch der vom \nGesetz vorausgesetzten Ergebnisoffenheit des Verfahrens, bei \nder durch die Mechanismen pluralistischer Meinungsbildung zum \nZwecke der Grundrechtsoptimierung sichergestellt werden soll, \ndaß jede gefundene Entscheidung sich als Produkt gebündelten \nSachverstandes darstellt. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November \n1992 - 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217 \n(222).\nDie Ausgestaltung des Verfahrens - auch eines \nÄnderungsverfahrens - muß den daraus resultierenden \nForderungen von Anfang an Rechnung tragen. Dementsprechend \nläßt etwa der Hinweis in der Ladung vom 30. September 1996, es \nsei beabsichtigt, über das Indizierungsobjekt \"neu zu \nentscheiden\", keinen Schluß auf den Inhalt der Entscheidung \nvom 7. November 1996 zu. Diese Formulierung will nicht deren \nErgebnis vorwegnehmen, sondern ist im Lichte der \nErgebnisoffenheit der anberaumten Sitzung zu verstehen. \nEntsprechendes gilt für die übrigen Umstände im Vorfeld der \nBeschlußfassung. \nDie am Beschluß vom 7. November 1996 selbst ausgerichtete \nAuslegung ergibt, daß das Zwölfergremium mit ihm die \nAusgangsentscheidung vom 5. November 1992 lediglich inhaltlich \nergänzt hat. Dies verdeutlicht schon der Entscheidungssatz des \nBeschlusses. Denn die Wendung \"... bleibt in der Liste ... \neingetragen\" ist nach dem Sprachgebrauch der Bundesprüfstelle \nim Sinne der Fortgeltung einer früheren Listenaufnahme zu \nverstehen, wie der Senat bereits im Urteil vom 23. Mai 1996 \n- 20 A 1830/95 - (amtlicher Umdruck S. 8) dargelegt hat. Die \nkonkret gemeinte Anordnung der Listenaufnahme mit Entscheidung \nvom 5. November 1992 ist dementsprechend - entgegen der \nAnsicht der Klägerin - sowohl im Sachverhaltsteil wie in den \nGründen des Beschlusses wiederholt in Bezug genommen. Der \nbeschlossenen Fortgeltung entspricht, daß der Beschluß vom \n7. November 1996 der Klägerin ohne Rechtsmittelbelehrung \nzugestellt und nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden \nist, wie dies gemäß § 19 Abs. 1 GjS ansonsten geboten gewesen \nwäre.\nDie begrenzte sachliche Reichweite des Beschlusses tritt auch \nin seiner Begründung deutlich hervor: Anliegen ist allein die \nKonkretisierung eines begrenzten Ausschnitts des \nAbwägungsmaterials der ursprünglichen \nIndizierungsentscheidung, nämlich des künstlerischen Gewichts \ndes Romans, dessen Neubewertung im Anschluß an das bezeichnete \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts für notwendig erachtet \nwird. Hingegen bleibt es hinsichtlich der jugendgefährdenden \nWirkung des Romans ausdrücklich bei der Bewertung in der \nEntscheidung vom 5. November 1992, die - auch vor dem \nHintergrund aktueller Erkenntnisse - bis in die Einzelheiten \nder Begründung aufrechterhalten wird (Abdruck S. 4). \nFolgerichtig wird diese Seite der Waagschale durch bloße \nBezugnahme auf die einschlägigen Ausführungen auf den Seiten \n14 bis 18 der Entscheidung vom 5. November 1992 gefüllt \n(Abdruck S. 7). Die Beklagte hat demgemäß zu Recht darauf \nhingewiesen, daß der Beschluß vom 7. November 1996 - weil \nisoliert gesehen offensichtlich abwägungsdefizitär - als \nselbständige Indizierung keinen Bestand hätte haben können.\nÜberdies fehlte für eine ersetzende Neuindizierung der \nmotivierende Anlaß. Denn ein solches Vorgehen widerspricht \nunter dem Aspekt der Folgenbetrachtung prinzipiell der \nInteressenlage der Bundesprüfstelle: Da eine rückwirkende \nIndizierung nicht zulässig ist, wie den Vorschriften über die \nvorläufige Anordnung der Listenaufnahme (§ 15 GjS), die \nVorausindizierung (§ 7 GjS), die Bekanntmachung (§ 1 Abs. 1 \nSatz 3, § 19 GjS) und namentlich über den Eintritt der \nRechtsfolgen (§§ 3-5 GjS) zu entnehmen ist, entfaltet jede \nselbständige Indizierungsentscheidung Wirkungen ausschließlich \nfür die Zukunft; eine ersetzende Neuindizierung läßt mithin \ndie Listenaufnahme für die vorangehende Zeit (hier wäre die \nZeit November 1992 bis November 1996 betroffen) unwiderruflich \nentfallen. Mithin würde sich die Bundesprüfstelle durch eine \nNeuindizierung - nicht anders als in Fällen rechtswidriger \nIndizierung - möglichen Amtshaftungsansprüchen wegen \nUmsatzeinbußen in der Vergangenheit aussetzen. Dies und den \nVerzicht auf die Rechtsfolgen der Indizierung wird die \nBundesprüfstelle nicht ohne Not auf sich nehmen. Da ihr, wie \nunten auszuführen ist, rechtlich nicht verwehrt ist, eine \neinmal angeordnete Listenaufnahme im Wege der Fortsetzung des \nVerfahrens zu ergänzen, wird man eine Neuindizierung \ngrundsätzlich nur in solchen Fällen annehmen können, in denen \ndie Indizierung erst von nachträglich eingetretenen Gründen \ngetragen wird. Hier verdeutlicht der Beschluß vom 7. November \n1996 aber, daß die nachgetragenen Gründe - aus Sicht der \nBundesprüfstelle - von Anfang an vorlagen und die \nListenaufnahme rechtfertigten.\nDie bewußt herbeigeführte Verzahnung der Beschlüsse vom \n5. November 1992 und 7. November 1996 führt zu einer einheitlichen \nIndizierungsentscheidung mit neuer Fassung. Nicht die \nUrsprungsentscheidung als solche, sondern lediglich die \nAltfassung ist ersetzt worden, soweit die betroffenen Belange \nder Kunstfreiheit neu bewertet und zur Jugendgefährdung in \nBeziehung gesetzt worden sind. Diese Neufassung ist fortan der \nBeurteilung zugrunde zu legen, ob die am 5. November 1992 \nangeordnete Listenaufnahme rechtmäßig ist.\n2. Soweit der Hauptantrag dahin zu verstehen ist, daß \n(zumindest) die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Fassung \nder Indizierungsentscheidung festgestellt werden soll, mag ein \nderartiger Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommen.\nVgl. Kopp, a.a.O., § 113 Rdnr. 47.\nJedenfalls ist die Klage auch mit diesem Ziel unzulässig. Es \nist weder dargelegt noch ersichtlich, daß der Klägerin ein vom \nAusgang des Streits um die Indizierung im übrigen gelöstes, \neigenständiges berechtigtes Interesse an der Feststellung zur \nSeite stünde, daß die ursprüngliche Fassung der \nIndizierungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist. Namentlich \nergibt sich aus dem allein geltend gemachten Umstand, daß die \nIndizierung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin \ndarstellt, kein Interesse, das dem in der Rechtsprechung \nentwickelten Kanon anerkannter Interessenlagen für eine \nFeststellung der Rechtswidrigkeit unterfallen würde.\nII. Die Anfechtungsklage, an der die Klägerin mit ihrem \nHilfsantrag festhält, ist neben der \nFortsetzungsfeststellungsklage zulässig.\nVgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, a.a.O., § 113 Rdnr. 80 m.w.N.\nDie Klage ist indessen nicht begründet. Die \nIndizierungsentscheidung in der nunmehr maßgeblichen Fassung \nvom 7. November 1996 ist rechtmäßig, so daß ihre Aufhebung \nnicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n1. Die angefochtene Entscheidung ist formell fehlerfrei. \nEs ist nicht zu beanstanden, daß die Vorsitzende die \nEntscheidung des Zwölfergremiums gestützt auf § 18a Abs. 2 GjS \nherbeigeführt hat. Zwar umfaßt diese Bestimmung ihrem Wortlaut \nnach nur den - hier zu keinem Zeitpunkt diskutierten - Fall, \ndaß die Inhaltsgleichheit einer Schrift mit einer bereits in \ndie Liste aufgenommenen zweifelhaft ist. Durch diese \nVorschrift, die lediglich der Verfahrensvereinfachung dient, \nwurde indessen nicht die Befugnis der Vorsitzenden \nausgeschlossen, das Zwölfergremium auch dann anzurufen, wenn \neine Listenaufnahme zwar gemäß § 18a Abs. 1 GjS zwingend, die \nsachliche Berechtigung der zugrundeliegenden Indizierung aber \naufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse fraglich \ngeworden war. \nDieser Fall liegt hier vor: Einerseits war die Vorsitzende der \nBundesprüfstelle im Hinblick auf die Listeneintragung der \ntextidentischen Ausgaben der Verlage D. , R(1) \nund H. verpflichtet, das Taschenbuch der Klägerin zu \nindizieren; die Bestimmungen des Gesetzes über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften ließen ihr keinen Spielraum, \nhiervon in eigener Kompetenz abzusehen, z.B. die Frage der \nJugendgefährdung aus aktueller Sicht selbst verbindlich zu \nbeantworten. Andererseits stand für die Bundesprüfstelle mit \ndem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November \n1990 bindend fest, daß das Taschenbuch der Klägerin allenfalls \nauf der Grundlage einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben \ngenügenden Abwägung des Zwölfergremiums in die Liste \naufgenommen werden durfte. In einem solchen Fall war die \nBundesprüfstelle nicht darauf festgelegt, zunächst die \nListenstreichung eingetragener Schriften zu betreiben, um \ndamit eine der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 GjS entfallen \nzu lassen. Vielmehr stand es ihr frei, das Zwölfergremium \neinzuschalten, das im Rahmen eines Indizierungsverfahrens \nunmittelbar gegenüber den Betroffenen auch die Frage \nbeantworten konnte, ob die Berechtigung zur Listenaufnahme bei \numfassender Abwägung der widerstreitenden Belange aus \naktueller Sicht fortbestand. \n2. Die Bundesprüfstelle durfte ihre Entscheidung ferner - mit \nim Prozeß beachtlicher mängelheilender Wirkung - ergänzen. \nDiese Befugnis ergibt sich hier zwar nicht aus § 114 Satz 2 \nVwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November \n1996 (6. VwGOÄndG; BGBl. I S. 1626). Denn ungeachtet des \nderzeit noch ungeklärten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift \nkonnte die Bundesprüfstelle von dieser Ermächtigung im \nNovember 1996 jedenfalls keinen Gebrauch machen: Sie war in \ndiesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft (vgl. Art. 11 des \n6. VwGOÄndG), und für eine rückwirkende Anwendbarkeit auf vor \ndem 1. Januar 1997 erlassene Verwaltungsakte lassen sich dem \nÄnderungsgesetz keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Art. 10 \ndes Gesetzes).\nEbenso Gerhardt in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 114 \nRdnr. 12b.\nIndes ist die Befugnis der Bundesprüfstelle zur nachträglichen \nÄnderung von Indizierungsentscheidungen nicht von § 114 Satz 2 \nVwGO abhängig. Schon vor dem 6. VwGOÄndG war im Grundsatz \nallgemein anerkannt, daß Verwaltungsakte nach ihrem Erlaß \ngeändert, insbesondere daß inhaltliche Mängel noch während \neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben werden \ndürfen.\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom \n5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, \nBuchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23; Urteil \nvom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, \nBVerwGE 87, 241 (244); Beschluß vom \n21. September 1987 - 8 B 55.87 -, \nBuchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 16.\nFür Verfahren nach dem Gesetz über die Verbreitung \njugendgefährdender Schriften in dessen hier anzuwendender \nFassung hat der Senat die Zulässigkeit nachgeschobener \nErwägungen bereits mit Beschluß vom 23. Mai 1995 (20 A \n3215/91) bestätigt. Die Angriffe der Klägerin im \nBerufungsverfahren geben keinen Anlaß, diese Position zu \nkorrigieren. Die Befugnis zur Änderung - bis hin zur \nvollständigen Aufhebung - ist grundsätzlich von der Kompetenz \nder Behörde zur Entscheidung mitumfaßt; dies findet sich etwa \nin den §§ 48 bis 51 VwVfG bestätigt, die im \nIndizierungsverfahren anwendbar sind.\nMängel der Entscheidung können jedenfalls insoweit ausgeräumt \nwerden, wie die dazu bewirkten Änderungen weder zu einer \nWesensänderung der Entscheidung führen noch den Betroffenen \nunzumutbar in seiner Rechtsverteidigung beschränken.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September \n1987, a.a.O., S. 2 m.w.N.\nDiesen Grundsätzen werden durch Besonderheiten des hier \neinschlägigen Fachrechts keine entscheidungserheblichen \nGrenzen gezogen. Namentlich sind die Entscheidungen der \nBundesprüfstelle keine \"höchstpersönlichen\", d.h. \nunvertretbaren oder prinzipiell nicht wiederholbaren \nEntschließungen eines Entscheidungsgremiums in dessen bei \nBeschlußfassung konkret bestehender Zusammensetzung, wie das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. März 1997 (17 K \n2084/93; OVG NW 20 A 2896/97) angenommen hat. Diese Auffassung \nverkennt den Charakter der Gremiumsentscheidungen als \nEntschließungen einer Kollegialbehörde: Die Aufgaben des \nGesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften \nwerden durch die Bundesprüfstelle wahrgenommen (§ 8 Abs. 1 \nGjS). Diese - nicht ein einzelnes Gremium - entscheidet über \nListenaufnahmen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GjS: \"Die \nBundesprüfstelle entscheidet ...\"; § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 \nGjS: \"Die Bundesprüfstelle kann ... anordnen\"), und sie allein \nist demgemäß bei der Wahrnehmung von Außenzuständigkeiten als \n\"Behörde\" im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 35 Satz 1 VwVfG anzusprechen, \nd.h. als überindividuell organisierter und damit vom Wechsel \nder Personen (ihrer \"Mitglieder\", vgl. § 9 Abs. 3 GjS) unabhängiger, \ninstitutionalisierter Aufgabenträger. Die konkrete personelle \nZusammensetzung (d.h. die Besetzung, vgl. § 9 Abs. 3 GjS) der \nBundesprüfstelle betrifft demgegenüber lediglich die innere \nStruktur der selbständigen Organisationseinheit \n\"Bundesprüfstelle\". Auch die Weisungsfreiheit (§ 10 GjS) oder \ndie Verfahrensvorschriften über die Bestimmung der \nmitwirkungsberechtigten Beisitzer (§ 12 DVO-GjS) machen die \nEntscheidungen nicht unvertretbar. Sinn dieser Regelungen ist \nes vor allem, durch Beteiligung besonders qualifizierter \nKreise (§ 9 Abs. 2 GjS) sicherzustellen, daß alle für die \nIndizierungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte \nfachkundig und gesellschaftlich-repräsentativ gesammelt, die \nhierbei tragenden Werte ermittelt und zu einem Ausgleich \ngebracht werden. \nVgl. BVerfG, Beschluß vom 27. November \n1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 \n(150 f.)\nHingegen zielen diese verfahrensmäßigen Vorkehrungen nicht \ndarauf ab, Entscheidungen an eine bestimmte personelle \nZusammensetzung des Beschlußgremiums zu binden. Dergleichen \nist auch nicht aus der besonderen rechtlichen Anerkennung der \nEntscheidungen zu folgern, wie sie in der Zurücknahme der \ngerichtlichen Kontrolle (qua Entscheidungsvorrang) oder in der \nQualifizierung der Einzelfeststellungen als sachverständiger \nÄußerungen zum Ausdruck gelangt. Wie bei ähnlich \nstrukturierten Planungs- oder Abwägungsentscheidungen knüpft \ndiese Anerkennung ausschließlich an die Struktur der Behörde \nals solcher, nicht aber an die Zusammensetzung eines einzelnen \nGremiums an.\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. \nDezember 1996 - 4 C 19.95 -, DVBl. \n1997, 714; Beschluß vom 24. Oktober \n1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 \nAbfG Nr. 44 (S. 99 f.).\nDie Änderung der Ursprungsentscheidung durch Ergänzung des \nAbwägungsmaterials ist mithin im vorliegenden Verfahren nicht \nschon als solche zu beanstanden. Insbesondere hat sie, was die \nKlägerin nicht bezweifelt und daher keiner Vertiefung bedarf, \nweder zu einer Wesensänderung der Indizierungsentscheidung \nnoch zu einer unzumutbaren Erschwerung der Rechtsverteidigung \nder Klägerin geführt.\n3. Die ergänzte Entscheidung der Bundesprüfstelle weist \nschließlich materiell keinen Rechtsfehler auf. \na) Gegen die Einschätzung und Gewichtung der \njugendgefährdenden Wirkung des Romans ist nichts zu erinnern. \nDie Bundesprüfstelle hat die schwere Jugendgefährdung im Sinne \ndes § 6 GjS in ihrer Sitzung am 5. November 1992 eingehend \n- und nach wie vor gültig - begründet und dazu insbesondere \ndarauf abgestellt, daß der Roman den sexuellen Kindesmißbrauch \nausführlich und in einer für pornographische Erzeugnisse \ngebräuchlichen aufreizenden Weise schildere und ihn \neinschränkungs- und kritiklos verharmlose und verherrliche. \nDiese Bewertung als einer kontinuierlichen Würdeverletzung, \nder die Klägerin nicht mit sachhaltigen Einwänden \nentgegengetreten ist, liegt auch nach Auffassung des Senates \noffen zu Tage: Der Roman erschöpft sich nahezu - nur wenige \nSeiten sind hiervon ausgenommen - in einer Aneinanderreihung \npornographischer Episoden, an denen Kinder und Jugendliche \nstets maßgeblich beteiligt sind. Die Hauptfigur der Josefine \nMutzenbacher agiert dabei im Alter zwischen 7 und 13 Jahren. \nDetailreich werden inzestuöse Szenen zwischen Geschwistern \nsowie zwischen Kindern und ihren Eltern geschildert. \nVerführung in allen Varianten, gelegentlich aber auch Gewalt, \nErpressung und Demütigung durch überlegene Geschlechtspartner \n(Eltern, Hausbewohner, Soldaten, den Beichtvater, den \nKatecheten, den Lehrer usw.) gehören zum Alltäglichen des auf \ndas Sexuelle konzentrierten Kinderdaseins. \nAll diese dargestellten Widerfahrnisse und ihr Ergebnis - der \nStatus des Dirnenlebens der Titelfigur - werden stilistisch \nund inhaltlich in einer Weise gutgeheißen, die Kindern und \nJugendlichen kaum ermöglicht, kritische Distanz zu gewinnen. \nMittel der Billigung sind vornehmlich die ausdrückliche und \neinschränkungslose Bejahung des eigenen Schicksals durch die \nHauptfigur, die erzählerische Verharmlosung der \nWürdeverletzungen und die Rechtfertigung der Mißbrauchstäter: \nDie Protagonistin ist voll des Lobes für ihre \"vita sexualis\", \nam Ende ihrer Jugend (S. 160 f.) nicht anders als am Ende \nihres Lebens (S. 7). Sie bereut nichts. \"Nur einzig und allein \nder Hurerei\" verdankt sie Bildung, Reichtum, soziales \nBewußtsein und ihre Kenntnis der Welt und letztlich ihr \nWohlergehen (S. 7). Ihren Zuhälter (Rudolf), der ihr die \nSchliche und Kniffe des Metiers vermittelt hat, preist sie als \nsinnvoll und notwendig (S. 160 f.). Die Quintessenz des Romans \nerscheint geradezu als das \"Hohelied der käuflichen Liebe\":\n\"Ohne diesen gierigen, zu jeder \nSinnenlust frühzeitig entzündeten, in \njedem Laster von Kindheit auf geübten \nKörper wäre ich verkommen wie meine \nGespielinnen, die im Findelhaus starben \noder als abgerackerte, stumpfsinnige \nProletarierfrauen zugrunde gingen. Ich \nbin nicht im Dreck der Vororte \nverreckt. Ich habe mir eine schöne \nBildung erworben, die ich nur einzig \nund allein der Hurerei verdanke ... Ich \nhabe mich aufklären lassen und \ngefunden, daß wir armen, niedrig \ngeborenen Weiber nicht so viel Schuld \nhaben, als man uns einreden möchte. Ich \nhabe die Welt gesehen und meinen \nGesichtskreis erweitert, und das alles \nverdanke ich meinem Lebenswandel ...\". \n(S. 7)\nStilistisch findet diese unmißverständliche Wertschätzung ihre \nEntsprechung darin, daß die Hauptfigur selbst - wie es in der \nEntscheidung vom 7. November 1996 heißt - von den \nwürdeverletzenden Ereignissen \"ganz nebenbei und dazu in \nquietschvergnügter Manier erzählt\". Hinweise, die dem jugendlichen \nLeser signalisieren könnten, daß diese Aussagen der \nTitelgestalt problematisch und kritisch zu betrachten sein \nkönnten - etwa weil nicht im vollem Bewußtsein der eigenen \nLage abgegeben -, finden sich an keiner Stelle. Folgerichtig \nfehlt etwa jede Andeutung, daß eines der Kinder einen Schaden \nerlitten hätte. Die erwachsenen Sexualpartner - bei Licht \nbetrachtet handelt es sich um Kinderschänder - finden zudem \nihre Rechtfertigung, nämlich als Opfer der eigenen \nunbeherrschbaren Sexualität, als Opfer triebhafter, \ngenußsüchtiger Kinder oder schlicht als geschäftsmäßig \nauftretende \"Kunden\". Selbst der aufgezwungene Mißbrauch wird \nbeschönigt, bringt er dem genötigten Kind doch in jedem Falle \nhöchsten Genuß (S. 110 f.: Josefine muß um die \n\"Vergewaltigung\" durch ihren Zuhälter bitten, begreift aber \nwegen der sofort heftig aufflammenden Lust alsbald nicht mehr, \nwarum sie sich \"gegen dieses Abenteuer so gesträubt hatte\"). \nDiese nicht nur beiläufigen, sondern zentralen Mittel der \nErzählweise setzen die Wahrnehmbarkeit der Würdeverletzungen \njedenfalls aus der hier maßgeblichen Perspektive des \njugendlichen Lesers stark herab. Ihm wird entscheidend \nerschwert, die durch keinerlei skeptische Bemerkungen \ngetrübten Schilderungen anders aufzufassen denn als \nernstgemeintes Lob eines auf Sexualität reduzierten Leben bzw. \nder Prostitution, die sich überdies als Ausweg anbietet aus \ndem als sonst zwangsläufig empfundenen Schicksal der \nVerelendung. Die Bewertung, daß dieser Kerngedanke gezielt \nsatirisch, parodistisch oder provokativ überzogen gemeint sei \n- wie etwa G(1) in seinem Gutachten vom 27. Oktober 1982 \nausführt -, mag aus der Perspektive eines lebenserfahrenen, \ntheoretisch vorgebildeten und deshalb zur kritischen Reflexion \nbefähigten Lesers vertretbar erscheinen. Der nach sittlicher \nOrientierung suchende jugendliche Leser ist mit einer solchen \nSicht aber regelmäßig überfordert. Ihn konfrontiert der Roman \nmit sexuellen Kontakten, die den im wesentlichen auch heute \nnoch allgemein anerkannten und in der Erziehung vermittelten \nWertmaßstäben eklatant zuwiderlaufen. Auch wenn heute nicht \nmehr generell von einer gesellschaftlichen Verachtung oder \neinem Unwert von Prostitution und Promiskuität gesprochen \nwerden kann (so D. im Gutachten S. 23): Es ist doch nichts \ngreifbar, was Jugendliche in den Stand versetzen würde, deren \nAufwertung im Roman angemessen zu verarbeiten. \nMit ihrer Einschätzung der jugendgefährdenden Wirkung durfte \nsich die Bundesprüfstelle über die gegenteilige Ansicht des \nGutachters D. hinwegsetzen. Zutreffend hat die \nBundesprüfstelle auseinandergelegt, daß dieses Gutachten in \nmaßgeblicher Hinsicht entwertet ist. Dies gründet vornehmlich \ndarin, daß der Gutachter in wesentlichen Punkten eine für die \naufgeworfenen Fragen verfehlte Perspektive wählt. Die \nJugendgefährdung ist nicht aus der Sicht der Hauptfigur des \nRomans oder derjenigen eines lebenserfahrenen Erwachsenen zu \nbeurteilen. Mit Blick auf Jugendliche entkräftet der Gutachter \ndie von ihm selbst vorgebrachten, naheliegenden Einwände nicht \nüberzeugend. Insofern ist die Behandlung der Einzelfragen zum \nTeil unbehelflich. Zum Teil ist schon dem Verständnis des \nRomantextes nicht beizutreten. Unzutreffend ist etwa die \nThese, daß \"die sexuelle Betätigung [der Mutzenbacher] nicht \nder allein ihr Dasein bestimmende Wert\" sein könne (Gutachten \nS. 22 unten). Der als Beleg allein angeführte \"religiöse Hang\" \n(S. 7, 13, 75 des Romans) tritt fast vollständig hinter der \nTriebhaftigkeit der Hauptfigur zurück. Zwar ist sie \"fromm und \ngläubig\" (S. 7); dennoch \"fällt [ihr] nicht ein, ... jetzt \nBuße zu tun\"; ihre Schicksale aufzuschreiben, hält sie für \nbesser als bußfertige Erbauungsstunden, die ihrem Pfarrer wohl \ngefielen, ihr aber nicht zu Herzen gingen, sondern nur \ngrenzenlose Langeweile bereiten würden (ebd.). Auch die Liebe \nim ganzen sei unsinnig (S. 161). Damit beschränkt sich der \nRoman - entgegen D. - im Kern durchaus auf die Aussage, \naußer der Sexualität gebe es nichts von Bedeutung im Leben.\nDie Klägerin ist der Würdigung des Gutachtens durch die \nBundesprüfstelle nicht mit vergleichbar gewichtigen \ninhaltlichen Argumenten entgegengetreten. Sie beschränkt sich \nvielmehr auf den formalen Aspekt, die Bundesprüfstelle hätte \nangesichts ihrer Kritik ein weiteres Gutachten einholen \nmüssen. Damit verkennt sie den Spielraum sachverständiger \nKompetenz der Bundesprüfstelle. Denn um die Aussagen der \nBundesprüfstelle zur Jugendgefährdung (entsprechendes gilt für \ndie wertende Einschätzung eines Kunstwerks) wirksam in Frage \nstellen zu können, ist dergleiche Aufwand erforderlich, der \nnotwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher \nÄußerungen im übrigen zu erschüttern. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 \n- 6 C 15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS \nNr. 20 (S. 2 f.).\nDie Kritik des Klägerin gibt dem Senat aber ebensowenig wie \nder Bundesprüfstelle Veranlassung, ein weiteres Gutachten \neinzuholen. Schon im Ansatz ist keiner der möglichen Anlässe \nfür eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung erkennbar. \nDazu BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 \n- 4 B 1 bis 11.92 -, Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 89 (Leitsatz 7),\nb) Eine ausreichende, eigenständige und einzelfallbezogene \nErmittlung und Gewichtung der durch die Kunstfreiheit (Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG) konkret geschützten Belange hat die \nBundesprüfstelle in ihrer Entscheidung vom 7. November 1996 \nnachgeholt. Derartige Erwägungen sind unabdingbar, denn der \nRoman, der das Kernstück der von der Klägerin verlegten \nAusgabe bildet, unterfällt der Kunstfreiheit. An die Bewertung \nals Kunst, die zu den tragenden Entscheidungsgründen des \nzwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 gehört, ist \ndie Bundesprüfstelle ebenso wie der Senat gebunden (§ 31 \nAbs. 1 BVerfGG); sie ist unter den Beteiligten unstreitig und \nnamentlich von der Bundesprüfstelle in der vorliegenden \nEntscheidung stets zugrunde gelegt worden.\nIn ihrer Entscheidung vom 7. November 1996 hat die \nBundesprüfstelle nicht nur abstrakt den Kunstwert des Romans \nherausgearbeitet, sondern differenziert aufgezeigt, welche \nBelange der Kunst durch den Roman vertreten und wie diese \ndurch die Indizierung beeinträchtigt werden sowie welches \nGewicht ihnen gegenüber dem Jugendschutz zukommt. Diese - auch \ninsoweit sachverständige - Einschätzung ist tragfähig. Dabei \nfolgt der Senat zunächst der Feststellung, daß wesentliche \nBelange der Kunst durch das Buch nicht befördert werden. In \ndiesem Sinne nämlich ist die Aussage zu verstehen, der Roman \nsei nach herrschender Einschätzung von geringer Bedeutung und \nmittelmäßiger Qualität. Dieser Befund und seine eingehende \nBegründung sind in Auseinandersetzung mit den eingeholten \nGutachten und den sonst erreichbaren Verlautbarungen (S. 4 \nunten bis 7 oben der Entscheidung) überzeugend gewonnen \nworden.\nDie Ausführungen sind in jeder Hinsicht sachangemessen: Die \nBelange des Jugendschutzes überwiegen in einem Maße, das eine \nweitergehende Ermittlung und Differenzierung unverhältnismäßig \nerscheinen läßt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August \n1996, a.a.O., S. 6.\nDaß die Bundesprüfstelle hinter der Bewertung des Gutachters \nG(2) zurückgeblieben ist, ist jedenfalls gut vertretbar und \nfrei von Rechtsfehlern; ein Anlaß zur Einholung weiterer \nGutachten besteht aus diesem und den oben genannten Gründen \nebenfalls nicht. Es ist augenfällig, daß es zum Kunstwert des \nRomans eine einheitliche Meinung noch nie gegeben hat. Im \nSpektrum der Meinungen steht die überaus positive Bewertung \nG. weitgehend isoliert da. Der Sache nach beruht sie auf \neiner Überhöhung des Romanhintergrundes, die im Romantext \nselbst keine faßbaren Ansatzpunkte findet; auch der Gutachter \nzeigt derartige Belege nicht auf. Es mag angehen, daß der \nRoman unter dem Vorzeichen der von ihm herangezogenen \ntheoretischen Ansätze interpretiert werden kann. Dies dürfte \nauf vergleichbare Darstellungen von Kindesmißbrauch und \nwürdeverletzender Pornographie ganz allgemein zutreffen, die \nmit wissenschaftlichen Mitteln der Psychoanalyse etwa auf ihre \nUrsachen untersucht werden können oder, gesellschaftskritisch \nbetrachtet, herausfordern zu protestierendem \"Aufbegehren, das \nseine soziale Befreiung fordert\" (so die Rezension in \"Christ \nund Welt\"). Mitnichten sind derartige Darstellungen aber \nbereits deshalb Beispiele für eine \"wichtige \npsychoanalytische, die kindliche Sexualität behandelnde \nTheorie Sigmund Freuds\". Hinweise auf eine über das \nvordergründige Geschehen hinausweisende Bedeutung der \nSchilderung, eine Einbettung in einen übergeordneten Kontext \nbleiben im vorliegenden Roman indessen überaus dürftig. \nDeshalb ist auch die weitere Aussage des Gutachters kaum \nverständlich, die Autobiographie sei \"unübersehbar als \nBeispiel dafür verfaßt, daß unter bestimmten Bedingungen eine \n- im bürgerlichen, moralischen, psychoanalytischen und \nreligiösen Sinne - negative Karriere zwangsläufig sei\" \n(Gutachten S. 34). Die beschworenen Bedingungen werden im \nRoman selbst nur punktuell und schemenhaft dargestellt. Sie \nsind auf das Notwendigste beschränkt und literarisch in einem \nMaße vernachlässigt, daß der Gutachter D. gerade eine \ndiese Aspekte vertiefende sozialhistorische und \nsexualpsychologische Einführung in den Roman vermißt, die \ngeeignet sein könnte, \"den lesenden Personen geschichtliche \nund seelische Hintergründe so plausibel zu machen, daß der \nKontext des Romans klarer und damit die Lektüre mit Sinn \nangereichert würde\" (D. , Gutachten S. 23 f.). Das \nrudimentär eingestreute \"Lokalkolorit\" darf nicht zum Zwecke \nder Sinndeutung überbewertet werden. Es liegt auf der Hand, \ndaß sich der Autor auf dem sozialen und historischen \nHintergrund der von ihm geschilderten Zeit bewegt und die \nÄußerungen der Romanfiguren von daher zu verstehen sind. Damit \nist aber nicht zugleich gesagt, daß den realen historischen \nGegebenheiten eine für die Beurteilung des künstlerischen oder \nwissenschaftlichen Gehalts meßbare Bedeutung zukommt. Denn den \n\"lesenden Amateur kümmern solche Tatsachen wenig. Auf Wahrheit \nkommt es nicht an.\" (so Kramberg im \"Steckbrief \nMutzenbacher\"). In diesem Sinne hatte schon M. \n(Gutachten vom 30. August 1982, S. 2) festgestellt, daß von \nder Schilderung einer in sich homogenen Gesellschaft, die etwa \nGegenstand irgendeiner Kritik sein sollte, nicht gesprochen \nwerden könne. Dieser Analyse entsprechend decken sich die \nmitgeteilten sozialen Umstände weitestgehend mit denjenigen \nder nahtlos aufeinanderfolgenden Geschlechtsakte; sie dienen \nlediglich dazu, die Akteure in dem für die vordergründige \nAbsicht des Autors notwendigen Umfang literarisch als reale \nPersonen aus Fleisch und Blut auszugestalten, die überhaupt \nerst zu den von ihnen immerzu als lustvoll empfundenen, \nzugleich die Phantasie des Lesers anregenden Kopulationen \nfähig sind. G(2) weist schließlich auch nicht nach, daß \ngerade die Darstellung und Verarbeitung des Inzest-Motivs dem \nRoman einen Rang innerhalb thematisch verwandter Weltliteratur \nverschafft und nicht nur die Funktion einer Verschärfung des \nReizes hat, wie M. in der Stellungnahme vom \n10. November 1982 (S. 6) zum Gutachten G(1) geltend gemacht \nhat.\nDie von G(2) herangezogenen Blickwinkel beleuchten mithin \ndenkmögliche (wenn auch eher fernliegende) Deutungen, die die \nBewertung, daß der Roman als Kunst anzusehen ist, mit Gründen \nvertiefen, die bereits vom Bundesverfassungsgericht im \nBeschluß vom 27. November 1990 (a.a.O. S. 138) herangezogen \nworden sind. Für das Gewicht der durch den Roman beförderten \nBelange der Kunst ergibt sich daraus jedoch wenig, weil die \ntheoretischen Deutungsmöglichkeiten der eigentlichen Absicht \ndes Verfassers und der Konzeption des Buches nicht gerecht \nwerden. Bei werkgerechter Interpretation präsentiert der Roman \nkeinen auf das Sexuelle bezogenen Entwicklungsroman und noch \nviel weniger einen sozialkritischen, psychologisch \nuntermauerten Entwurf der Wiener Gesellschaft der Zeit, \nsondern ein auf kommerzielle Verbreitung abzielendes \nWunschbild der potentiellen voyeuristischen (überwiegend wohl \nmännlichen) Leserschaft. Ihm geht es jedenfalls ganz vorrangig \num die Erreichung des banalen, von vornherein implizierten \nZweckes, nämlich den Leser zu erregen (vgl. M. , \nGutachten vom 30. August 1982, S. 1). Deshalb ist die tragende \nIntention des Buches - mit Kramberg - als das zu \ncharakterisieren, was sie eigentlich sein will: \"Beste \nPornographie\", nicht weniger, aber auch nicht mehr. \nBei der Gesamtwürdigung der so zu gewichtenden \nwiderstreitenden Belange ist mithin nicht fraglich, daß sich \ndie Abwägung der Bundesprüfstelle innerhalb des durch den \nEntscheidungsvorrang gekennzeichneten Bereichs hält. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/20-a-6471-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/20-a-6471-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310722","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.616436+00:00"}}