{"status":"available","doknr":"OLD310721","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.1A778.97PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"1 A 778/97.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller - eine in der Dienststelle vertretene\nGewerkschaft und drei Beschäftigte dieser Dienststelle -\nfechten die am 3. und 4. Juni 1996 durchgeführte Wahl des zu\n1) am Verfahren beteiligten Personalrats an, bei welcher nach\nden Zahlenangaben im Wahlausschreiben insgesamt 2737\nBeschäftigte wahlberechtigt waren. Der Aushang der das\nWahlergebnis dokumentierenden Wahlniederschrift vom 4. Juni\nist am 7. Juni 1996 erfolgt. In ihrem am 18. Juni 1996 bei\nGericht eingegangenen Antrag haben die Antragsteller\neinleitend darauf hingewiesen, daß der Wahlvorstand für einen\nTeil der Beschäftigten Briefwahl angeordnet habe und sodann\nzur Begründung der Wahlanfechtung geltend gemacht: \n\n4\n\n1. Unterlagen für die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl\nhabe das Personalratsmitglied Herr O. der Wählerin Frau\nJ. am Arbeitsplatz übergeben und sie zugleich\naufgefordert, die Unterlagen sofort auszufüllen und seine\nListe - diejenige der ÖTV - zu wählen. Er - Herr O. - sei\nschon bei allen Kolleginnen des Nachmittagsdienstes der\nStrahlenklinik gewesen, die alle seine Vorschlagsliste gewählt\nhätten. \n\n5\n\n2. Am 4. Juni 1996 seien die Antragstellerin zu 2) und die\nWählerin Frau T. zum Wahllokal gegangen, um das Ergebnis\nder Auszählung zu erfahren. Dabei hätten sie beobachtet, daß\nzwei Beschäftigte der Dienststelle um 16.25 Uhr das Wahllokal\nbetreten, an den Tisch mit der Urne gegangen und dort einen\nBriefumschlag eingeworfen hätten. Die Wahlvorstandsvorsitzende\nhabe den Einwurfschacht zur Urne freigegeben mit der\nBemerkung, der Umschlag sei heruntergefallen. \n\n6\n\n3. Am 4. Juni 1996 hätten sich die Wählerinnen Frau\nH. , Frau C. und Frau Q. in das Wahllokal\nbegeben, um zu wählen. Der Antragsteller zu 4) habe sie davon\nin Kenntnis gesetzt, daß sie gemäß dem Inhalt des\nWählerverzeichnisses bereits per Briefwahl gewählt hätten. Bei\nden Briefwahlunterlagen hätten sich dann auch drei mit ihren\nNamen versehene zugeklebte Kuverts befunden. Nach Vernichtung\ndieser Kuverts habe man sie dann wählen lassen. Die\nvorgefundenen und später zerrissenen Unterlagen hätten nicht\nvon ihnen gestammt. Die ihnen zugesandten Briefwahlunterlagen\nhätten sie vielmehr jeweils nicht ausgefüllt, sondern zu Hause\nzerrissen. \n\n7\n\n4. Die Wählerin Frau L. sei am 4. Juni 1996 gemeinsam mit\nzwei Kolleginnen ins Wahllokal gegangen, um dort zu wählen. Es\nseien ihr jedoch keine Wahlunterlagen zur Urnenwahl\nausgehändigt worden mit der Begründung, sie habe ihre\nStimmabgabe schon schriftlich getätigt. Dies sei unzutreffend\ngewesen. Feststellungen dahin, ob Briefwahlunterlagen von ihr\neingegangen seien, seien nicht getroffen worden. \n\n8\n\nBei den vorgetragenen Einzelvorfällen handele es sich um\nderart schwere Verstöße gegen das Wahlverfahren und die\nGrundsätze der Wahl, daß die durchgeführte Wahl für nichtig zu\nerklären sei. Darüber hinaus hätten alle Verstöße Einfluß auf\ndas Wahlergebnis haben können. Es sei offen, wieviele\nBeschäftigte in der Strahlenklinik sich dem massiven Druck von\nHerrn O. gebeugt und dieserhalb die Liste der ÖTV gewählt\nhätten. Die Antragsteller haben beantragt,\n\n9\n\ndie Personalratswahl zum Personalrat\nder nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter\nbeim Universitätsklinikum F. vom 3.\nund 4. Juni 1996 für unwirksam zu\nerklären.\n\n10\n\nDer Beteiligte zu 1) ist dem Vorbringen der Antragsteller\nsowohl hinsichtlich der Einzelheiten als auch in der\nrechtlichen Würdigung entgegengetreten. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Vorbereitung seiner\nEntscheidung der Frage nachgegangen, ob die Voraussetzungen\nder Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe vorgelegen\nhaben. Den entsprechenden Beschluß hatte der Wahlvorstand am\n11. April 1996 gefaßt. Im Wahlausschreiben vom 23. April 1996\nheißt es demgemäß zunächst, daß die Stimmabgabe am 3. Juni\n1996 von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am 4. Juni 1996 von 7.30\nUhr bis 16.00 Uhr im Operativen Zentrum II stattfinde. Für\n\n12\n\ndie Beschäftigten des Pflegebereichs,\n\n13\n\nReinigerinnen/Stationshilfen im\nStations-, Funktions- und\nKlinikbereich, \n\n14\n\ndie Beschäftigten im Pfortenbereich,\n\n15\n\ndie Beschäftigten in Labors und Röntgenabteilungen (MTLA`s/MTRA´s/Arzthelferinnen),\n\n16\n\ndie Beschäftigten in der\nTelefonzentrale, der Leitwarte, der\nEnergiezentrale\n\n17\n\nhabe der Wahlvorstand gemäß § 18 der Wahlordnung die\nschriftliche Stimmabgabe beschlossen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich vom Innenministerium des\nLandes Nordrhein-Westfalen die Kabinettsvorlage vom 3. Mai\n1986 übermitteln lassen, die dazu geführt hat, daß die\nVorschrift über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe\nin der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO)\nvom 20. Mai 1986 (GV NW S. 485) gegenüber dem früheren\nRechtszustand erweitert worden ist. Ferner hat es mit\nVerfügung vom 13. November 1996 die Beteiligten um Angaben\nüber Arbeitszeit und Schichtdienstregelungen in der\nDienststelle sowie über die Zahl der von der Anordnung der\nschriftlichen Stimmabgabe betroffenen Beschäftigten\ngebeten.\n\n19\n\nDer Beteiligte zu 2) hat daraufhin Angaben zur\nRegelarbeitszeit und zu davon abweichenden\nArbeitszeitfestsetzungen in der Dienststelle gemacht und\nweiter angegeben, aufgrund der vom Personalrat angeordneten\nBriefwahl seien 1169 Beschäftigte davon betroffen gewesen.\nUnter der Prämisse, daß jedes Abweichen von der\nRegelarbeitszeit als eine besondere Diensteinteilung angesehen\nwerde, sei die Anordnung der Briefwahl zulässig gewesen. Über\nden Umfang der Schichtdienstleistung in der Dienststelle haben\nsowohl der Beteiligte zu 1) als auch der Beteiligte zu 2)\nnähere Angaben gemacht. \n\n20\n\nIm Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht ist der\nBeteiligte zu 2) dem Antrag der Antragsteller beigetreten,\nwährend der Beteiligte zu 1) beantragt hat,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht\ndem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es\nkönne dahinstehen, ob die von den Antragstellern gerügten\nVerstöße, die alle im Zusammenhang mit einer schriftlichen\nStimmabgabe stünden, geeignet seien, die Unwirksamkeit der\nPersonalratswahl herbeizuführen. Der Antrag habe Erfolg, weil\nein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 WO vorliege, soweit der\nWahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für die\nReinigerinnen/Stationshilfen im Stations-, Funktions- und\nKlinikbereich und für die Beschäftigten in Labor- und\nRöntgenabteilungen angeordnet habe. Für das Tatbestandsmerkmal\nder \"besonderen Diensteinteilung\" komme es auf die\ndienststellenübliche Arbeitszeit an. Die Kammer gehe insoweit\nfür die Dienststelle von einer Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis\n20.30 Uhr aus. Für die Bestimmung der dienststellenüblichen\nArbeitszeit sei entscheidend, welche Arbeitszeit die\nBeschäftigten hätten, die in dem für die Aufgabenerfüllung der\nDienststelle wesentlichen Bereich tätig seien. Dies seien in\nder Dienststelle \"Medizinische Einrichtung\" vor allem die\nBeschäftigten, die für die Pflege und Versorgung der Patienten\nzuständig seien, sowie die Beschäftigten in Labors und\nRöntgenabteilungen, deren Arbeitszeit ganz überwiegend in den\ngenannten Zeitraum falle. Nach Angaben des Beteiligten zu 2)\numfasse dieser Zeitraum die Früh- und Spätschicht der\nBeschäftigten im Pflegebereich. Auch die Reinigerinnen und\nStationshilfen sowie die Beschäftigten in Labors und\nRöntgenabteilungen versähen im wesentlichen in diesem Zeitraum\nihren Dienst. Bei den Regelungen über die Anordnung der\nschriftlichen Stimmabgabe handele es sich um wesentliche\nVorschriften über das Wahlverfahren iSv § 22 Abs. 1 LPVG NW,\nund es bestehe die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung\ndes Wahlergebnisses. Nach dem Vorbringen der Antragsteller\nkönne es zu Unregelmäßigkeiten gerade aufgrund der Anordnung\nder schriftlichen Stimmabgabe für eine Vielzahl von\nBeschäftigten gekommen sein. \n\n23\n\nZur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß\nmacht der Beteiligte zu 1) geltend: Ein Verstoß gegen § 18\nAbs. 1 WO liege nicht vor. Das vom Verwaltungsgericht für die\nBestimmung des Begriffs der besonderen Diensteinteilung\nbenutzte Abgrenzungsmerkmal der \"dienststellenüblichen\"\nArbeitszeit sei untauglich; gerade in einem Krankenhaus gebe\nes keine solche übliche Arbeitszeit. Der Verordnungsgeber habe\ndie Zulässigkeit der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe\nim Hinblick auf die tatsächlich bestehende Möglichkeit von\nBeschäftigten, an der Personalratswahl teilzunehmen,\nerweitert. In der Kabinettsvorlage des Innenministers vom 3.\nMai 1986 betreffend die unter dem Datum des 20. Mai 1986\nerfolgte Neufassung der Wahlordnung sei die Erweiterung der\nMöglichkeit zur Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe mit\nder zunehmenden Bedeutung individueller Arbeitszeitregelungen\noder Schichtdienstregelungen begründet worden. Letztlich komme\nes auf die Übereinstimmung von Arbeitszeit und Zeit der\nÖffnung des Wahllokals an. Angesichts dessen komme dem\nWahlvorstand bei der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe\nund bei der Bildung von Gruppen von \"Beschäftigten mit\nbesonderer Diensteinteilung\" im Zusammenhang mit der ihm\nobliegenden Festlegung von Ort und Zeit der Stimmabgabe ein\ngewisser Beurteilungsspielraum zu. Bei seiner Entscheidung\nhabe der Wahlvorstand berücksichtigen dürfen, daß bei den\nReinigerinnen/Stationshilfen eine besondere Diensteinteilung\ninsofern vorliege, als diese ihre Arbeit in einer Sechs- bzw.\nSieben-Tage-Woche zu leisten hätten, und daß es sich dabei\nüberdies hauptsächlich um Teilzeitkräfte handele. Für die\nBeschäftigten in Labors und Röntgenabteilungen gelte, daß sie\nentweder Früh- oder Spätdienst und darüber hinaus auch\nBereitschaftsdienst zu leisten hätten. Letztlich fehle es an\nFeststellungen des Verwaltungsgerichts über einen möglichen\nEinfluß des von ihm angenommenen Wahlrechtsverstoßes auf das\nWahlergebnis. Der Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n24\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern\nund den Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nDer Beteiligte zu 2) beantragt,\n\n26\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen,\n\n27\n\ntritt dem angefochtenen Beschluß bei und macht zur Stützung\ndes Ergebnisses nähere Angaben über die Arbeitszeit der\nBeschäftigten, auf die die Begründung des angefochtenen\nBeschlusses sich bezieht. \n\n28\n\nDie Antragsteller beantragen ebenfalls,\n\n29\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen,\n\n30\n\nrügen nunmehr ausdrücklich, daß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. a WO verstoßen worden sei, und verteidigen die\nFolgerungsweise des Verwaltungsgerichts mit der Erwägung, daß\nes sich bei § 18 WO um eine eng auszulegende\nAusnahmevorschrift handele.\n\n31\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des\nSachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten und im\nUmfang der nachstehenden Erörterungen auch auf die vom\nBeteiligten zu 1) vorgelegten Wahlunterlagen Bezug\ngenommen.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur\nAblehnung des gestellten Antrages. \n\n34\n\nAuf eine Nichtigkeit der angefochtenen Personalratswahl,\nwie sie in der Antragsschrift noch angenommen worden ist,\ndeutet nach dem einerseits von den Antragstellern\nvorgetragenen und andererseits vom Verwaltungsgericht\nfestgestellten Sachverhalt nichts hin (zu den Voraussetzungen\nder Nichtigkeit einer Personalratswahl vgl. Fischer/Goeres in\nGKÖD, Rdn. 43 zu § 25 BPersVG). Nähere Ausführungen hierzu\nerübrigen sich, da keiner der Beteiligten im\nBeschwerdeverfahren noch die Auffassung vertreten hat, die\nWahl sei nichtig. \n\n35\n\nDie Wahlanfechtung, wie sie mit Einreichung der\nAntragsschrift in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 LPVG NW\nform- und fristgerecht vorgenommen worden ist, greift nicht\ndurch. Dabei kann dahinstehen, ob es zu den von den\nAntragstellern in der Antragsschrift behaupteten\nWahlrechtsverstößen gekommen ist oder nicht. Diese Verstöße\nwürden sich nämlich, die Berechtigung der erhobenen Rügen\nunterstellt, weder je für sich noch in ihrer Zusammenfassung\nauf die Zahl der abgegebenen Stimmen derart auswirken, daß das\nWahlergebnis dadurch hätte beeinflußt werden können. Dies\nfolgt aus den in der Wahlniederschrift vom 4. Juni 1996\nenthaltenen Angaben, wo zunächst die Zahl der abgegebenen\nStimmen dokumentiert und sodann in Anwendung von § 24 Abs. 1\nSätze 1 und 2 WO bei Angestellten und Arbeitern und in\nAnwendung von § 27 Abs. 1 WO bei den Beamten das Wahlergebnis\nermittelt worden ist. \n\n36\n\nDie Durchsicht der vom Beteiligten zu 1) auf Anforderung\ndes Gerichts vorgelegten Wahlunterlagen hat ergeben, daß sich\ndie in der Antragsschrift zu 1), 3) und 4) erhobenen Rügen auf\ndie Wahl im Bereich der Gruppe der Arbeiter bezieht.\nHinsichtlich der Rüge zu 3) ist ein Einfluß auf das\nWahlergebnis nicht zu erkennen; die dort namhaft gemachten\nArbeiterinnen haben ihr Wahlrecht in der Form des § 15 Abs. 1\nSatz 1 WO unbeeinflußt ausüben können, und die vorher dem\nWahlvorstand übermittelten Wahlunterlagen über eine von ihnen\nangeblich vorgenommene Briefwahl sind bei der Ermittlung des\nWahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. \n\n37\n\nDurch den zu 1) mitgeteilten Sachverhalt kann es dazu\ngekommen sein, daß bei der Wahl der Arbeitervertreter die\nListe 2 (ÖTV) eine Stimme bekommen hat, die andernfalls der\nListe 3 zugute gekommen wäre. Hinsichtlich des Sachverhaltes\nzu 4) kann es dazu gekommen sein, daß der Liste 3 eine weitere\nStimme vorenthalten worden ist, und der Sachverhalt zu 2)\nkönnte, sofern die nach Angaben der Antragsteller verspätet\nabgegebene Stimme die Gruppe der Arbeiter betroffen hat, sich\ndort zu Unrecht im Wahlergebnis für die Liste 2\nniedergeschlagen haben. Unterstellt man demgemäß, daß auf die\nListe 2 433 statt 435 und auf die Liste 3 108 statt 106\nStimmen entfallen sein würden, so würde es bei Anwendung von §\n24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WO auch dann dabei bleiben, daß auf\ndie Liste 2 vier Sitze und auf die Liste 3 ein Sitz entfallen;\ndas Wahlergebnis würde sich nicht ändern. \n\n38\n\nHinsichtlich der Wahlen für die Gruppen der Angestellten\nund Beamten kommt nur durch den Sachverhalt zu 2) eine\nÄnderung der Stimmenzahl in Betracht, und zwar dahin, daß von\nentweder für eine Liste bei der Angestelltenwahl oder für\neinen einzelnen Bewerber bei der Beamtenwahl abgegebenen\nStimmen eine entfällt. Nach den auf die jeweiligen Listen bzw.\nBewerber laut Wahlniederschrift entfallenden Stimmen würde\ndies auf das Wahlergebnis ohne Einfluß bleiben. \n\n39\n\nFür weitergehende Schlußfolgerungen auf eine Beeinflussung\ndes Wahlergebnisses gibt der Vortrag der Antragsteller\nZureichendes nicht her. Es erscheint zwar verständlich, wenn\ndie Antragsteller auf der Grundlage dessen, was sie an\nWahlrechtsverstößen meinen nachweisen zu können, Vermutungen\nüber das Vorhandensein weiterer gleichartiger Verstöße\nanstellen. Feststellen aber lassen sich derartige Verstöße\nnicht, und nur auf die Feststellung von Wahlrechtsverstößen\nkann sich eine erfolgreiche Wahlanfechtung gründen. Im\nvorliegenden Fall kommt hinzu, daß nach der Stimmenverteilung,\nwie sie sich aus der Wahlniederschrift ergibt, eine Änderung\nder Sitzverteilung nur bei ganz erheblichen Änderungen in der\nStimmenzahl in Betracht kommen können. So würde für die Gruppe\nder Arbeiter sich an der Sitzverteilung nicht einmal dann\netwas ändern, wenn bei der Liste 2 70 Stimmen gestrichen und\nder Liste 3 die gleiche Zahl von Stimmen gutgeschrieben werden\nwürde. \n\n40\n\nEine Entscheidung im Sinne der Antragsteller läßt sich auch\nnicht darauf stützen, daß die durchgeführte Wahl gemäß\nAnordnung des Wahlvorstands in ungewöhnlich großem Umfang im\nWege der schriftlichen Stimmabgabe durchgeführt worden ist.\nDies gilt unabhängig davon, ob dem Verwaltungsgericht im\nErgebnis darin zu folgen ist, daß die Anordnung der\nschriftlichen Stimmabgabe in der dafür allein in Betracht\nkommenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO keine\nausreichende Grundlage findet. Auf einen sich aus dem Fehlen\neiner solchen Grundlage ergebenden Wahlrechtsverstoß kann die\nEntscheidung über die Unwirksamkeit der Wahl nicht gestützt\nwerden, weil die fehlerhafte Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. a WO erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von zwei\nWochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und\ndamit nicht fristgerecht gerügt worden ist. Der Fachsenat geht\ninsofern im Anschluß an seinen eigenen Beschluß vom 15. Mai\n1997 - 1 A 5987/94.PVL - (zur Veröffentlichung vorgesehen) von\nfolgenden Überlegungen aus: \n\n41\n\nNach einer in der Kommentarliteratur (z. B. Grabendorff/\nWindscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz,\n8. Aufl./1995, Rdn. 26 zu § 25) und auch sonst vielfach noch\nvertretenen Auffassung (vgl. etwa den Beschluß des Hessischen\nVGH vom 11. März 1997 - 22 TL 3981/96 -) sind in\nWahlanfechtungsverfahren auch nachträglich geltend gemachte\noder festgestellte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen. Diese\nAuffassung geht zurück auf die Rechtsprechung des früher für\ndas Personalvertretungsrecht zuständig gewesenen 7. Senats des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl. die im vorstehend zitierten\nKommentar angeführten Beschlüsse vom 7. Juli 1961 - VII P\n9/60 - in ZBR 1962 S. 21 und vom 12. Januar 1962 - VII P\n10/60 - in ZBR 1962, 88 <in BVerwGE 13, 296 insoweit nicht mit abgedruckt>). Die vorgenannten Entscheidungen nehmen\nihrerseits Bezug auf den Beschluß vom 5. November 1957 in\nBVerwGE 5, 324, wo die Auffassung vertreten worden ist, aus §\n22 des damals geltenden Personalvertretungsgesetzes vom 5.\nAugust 1955 ergebe sich nicht das Erfordernis einer Begründung\nder Anfechtung einer Personalratswahl beim Verwaltungsgericht,\nund deswegen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die\nAnnahme, daß das Gericht seiner Nachprüfung und Entscheidung\nlediglich die innerhalb der Anfechtungsfrist vorgebrachten\nGründe zugrundelegen dürfe. \n\n42\n\nOb für § 22 PVG 1955 - im wesentlichen gleichlautend sowohl\nmit § 25 BPersVG als auch mit § 22 LPVG NW gegenwärtiger\nFassung - der Auffassung zu folgen ist, aus d i e s e r\nVorschrift (und heutigen inhaltsgleichen Vorschriften) ergebe\nsich nicht das Erfordernis der Begründung der Anfechtung einer\nPersonalratswahl beim Verwaltungsgericht, kann dahinstehen.\nEin dahingehendes Erfordernis ergibt sich jedenfalls aus den\nmaßgeblichen Vorschriften von Arbeitsgerichtsgesetz und\nZivilprozeßordnung, wie sie gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW\nauch in Wahlanfechtungsverfahren Anwendung finden: \n\n43\n\nNach § 80 Abs. 2 ArbGG gelten im Beschlußverfahren\nweitgehend die für das Urteilsverfahren in erster Instanz\nmaßgebenden Vorschriften, mittelbar also gemäß der\nWeiterverweisung in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die einschlägigen\nVorschriften der Zivilprozeßordnung. In § 80 Abs. 2 ArbGG\nnicht erwähnt, sondern in § 81 Abs. 1 im Ansatz eigenständig\ngeregelt ist die Einleitung des Verfahrens durch einen Antrag.\nDer Antrag hat, wie sich aus § 83 Abs. 1 ArbGG ergibt, u. a.\ndie Funktion, einen Rahmen abzugeben für die Erforschung des\nfür die Entscheidung als erheblich in Betracht kommenden\nSachverhaltes. Für § 81 Abs. 1 ArbGG ergeben sich daraus\nAnforderungen hinsichtlich des notwendigen Inhaltes eines\nAntrages. Dieserhalb wird u. a. - zu Recht - auf § 253 Abs. 2\nNr. 2 ZPO zurückgegriffen (so Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,\n7. Aufl., Rdn. 2 zu § 81 mit Hinweis auf BAGE 44, 226/232 f.;\nebenso Weth, Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, S. 233\nund 236; vgl. auch Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting,\nArbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 89 zu § 83). Das\nErfordernis der Angabe des Klagegrundes iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2\nZPO wird (von Matthes, aaO, in Rdn. 10 zu § 81) näher dahin\numschrieben, über den eigentlichen Antrag hinaus müsse die\nAntragsschrift auch den Grund des erhobenen Anspruches\nangeben, d. h. eine Begründung enthalten; es müsse der\nSachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich das mit dem\nAntrag geltend gemachte Recht ergeben solle.\n\n44\n\nIn Übereinstimmung mit den sich aus prozeßrechtlichen\nVorschriften ergebenden Anforderungen hat sich gegenüber dem\nBeschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.\nNovember 1957 die Auffassung durchgesetzt, daß der\nAntragsteller im personalvertretungsrechtlichen\nWahlanfechtungsverfahren innerhalb der gesetzlich\nvorgeschriebenen Frist darlegen muß, aus welchem Grund nach\nseiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das\nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nworden sei; zur Zulässigkeit des Antrags reiche indes die\nDarlegung eines oder mehrerer solcher Gründe aus (so der\nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1992 - 6 P\n9.91 -, Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1; ähnlich früher\nbereits Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2.\nAufl., Rdn. 37 zu § 25, sowie Fischer/Goeres, GKÖD, Rdn. 34 zu\n§ 25 BPersVG und Anh. 2 zur Kommentierung von § 83 BPersVG,\nRdn. 7).\n\n45\n\nDie Einsicht in die Notwendigkeit der Begründung einer\nWahlanfechtung legt die Schlußfolgerung nahe, daß das Gericht\nseiner Nachprüfung und Entscheidung lediglich die innerhalb\nder Anfechtungsfrist vorgebrachten Anfechtungsgründe\nzugrundelegen darf. Von dieser Möglichkeit hat der 6. Senat\ndes Bundesverwaltungsgerichts in dem vorgenannten Beschluß vom\n8. Mai 1992 noch keinen Gebrauch gemacht. Er hat zunächst auf\neinen eigenen Beschluß vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - (Buchholz\n251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1) verwiesen und im Anschluß daran\ndie Aussage wiederholt, die Gerichte seien grundsätzlich\nberechtigt und verpflichtet, bei der Entscheidung über einen\nAnfechtungsantrag auch nachträglich vorgebrachte, ja sogar\nüberhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu\nberücksichtigen. Weiterführend hat der 6. Senat im Beschluß\nvom 8. Mai 1992 jedoch ausgeführt: \n\n46\n\nEs widerspricht allerdings der auch den\nVerwaltungsgerichtsprozeß kennzeichnenden, durch\nDispositionsmaxime und Mitwirkungspflichten der\nBeteiligten geprägten Tendenz, wenn die\nVerwaltungsgerichte - wie das Beschwerdegericht es getan\nhat - ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlaß die\nWahlunterlagen beiziehen, um nach Gründen zu forschen, aus\ndenen sich die Ungültigkeit der Wahl ergeben könnte. Ein\nsolches Verfahren berücksichtigt insbesondere nicht\ngenügend das Bedürfnis nach einer baldigen Feststellung\neines richtig errechneten Wahlergebnisses, wie es hier in\nder Antragsbegründung zum Ausdruck gekommen war. Auch wenn\ndie Grenzen der Nachprüfung nicht in gleicher Weise durch\ndie Substantiierungspflicht innerhalb der Anfechtungsfrist\ngezogen sein mögen, wie es für das Wahlprüfungsverfahren\nnach dem Wahlrecht des Landes Nordrhein-Westfalen\nangenommen worden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12.\nDezember 1991 - 2 BvR 562/91 - NVwZ 1992, 257), so\nverdient doch der Gedanke einer Beschränkung der\nNachprüfung im wesentlichen auf das, was durch das\nVorbringen der Beteiligten veranlaßt worden ist, im\nInteresse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens\ndurch Entscheidung über das mit einer Antragsbegründung\nzum Ausdruck gebrachte Berichtigungsbegehren\nBeachtung.\n\n47\n\nMit diesen Ausführungen widerspricht der 6. Senat des\nBundesverwaltungsgericht nicht nur dem Ansatz der früheren\nRechtsprechung des 7. Senates im Beschluß vom 5. November\n1957, sondern auch der im Beschluß vom 7. Juli 1961 (aaO)\ndaraus gezogenen Folgerung, wonach das seinerzeit im\nBeschwerdeverfahren entscheidende Oberverwaltungsgericht vom\nBeschluß des Senats vom 5. November 1957 abweiche, wenn es bei\nder Prüfung der Wahlanfechtung lediglich auf die von den\nAntragstellern geltend gemachten Anfechtungsgründe abstelle.\nSeinerzeit ist demnach eine Pflicht zu umfassender Wahlprüfung\nangenommen worden, wie sie nunmehr ausdrücklich verneint wird.\nAuf eine bloße Tendenz in der Rechtsprechung zur\nAufklärungspflicht der Gerichte läßt sich die ergänzende\nMahnung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zurückhaltung\ngegenüber eigenen Nachforschungen der Verwaltungsgerichte\nnicht verläßlich stützen. Bei der Bestimmung von Inhalt und\nGrenzen der Aufklärungspflicht ist vorliegend von § 83 Abs. 1\nArbGG auszugehen. Die Rechtsprechung und die in der Literatur\nhierzu vertretenen Auffassungen sind durchaus widersprüchlich\n(vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen von Weth, aaO, S.\n261 ff.), und in der Literatur gibt es gewichtige Stimmen, die\neine sich aus der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ergebende\nBegrenzung der Amtsermittlungspflicht ablehnen (so Matthes,\naaO, in Rdn. 91 zu § 83, und noch nachdrücklicher\nFischer/Goeres, aaO, Anh. 4 zur Kommentierung von § 83 BPersVG\nin Rdn. 9). Bei der Rechtfertigung einer Begrenzung der\nAufklärungspflicht des Gerichtes durch die Mitwirkungspflicht\nder Beteiligten spielen im übrigen die Nähe der Beteiligten\nzum Sachverhalt und die praktischen Schwierigkeiten einer vom\nVorbringen der Beteiligten losgelösten Ermittlungstätigkeit\ndes Gerichts eine besondere Rolle (vgl. z. B. die Ausführungen\nvon Weth, aaO auf S. 292). Diesen Gesichtspunkten kommt jedoch\nin Wahlanfechtungsverfahren keine Bedeutung zu. Ganz im\nGegenteil gilt, daß der Antragsteller den Wahlvorgang\ntypischerweise nur ausschnittweise kennt und sich in der\nBegründung seines Wahlanfechtungsantrages auf das stützt,\nworaus er die Ungültigkeit einer Wahl konkret meint herleiten\nzu können, während das Gericht sich durch Beiziehung der\nWahlunterlagen Zugang zu einem komplexen Sachverhalt\nverschaffen kann, der möglicherweise eine Vielzahl bisher\nverborgen gebliebener Wahlanfechtungsgründe enthält. Sofern\neinerseits eine Zurückhaltung des Gerichts gegenüber eigenen\nNachforschungen angemahnt, eine Rechtspflicht zu solcher\nZurückhaltung andererseits aber verneint wird, wird in Kauf\ngenommen, daß die Tatsachengerichte in der Lage sind, einer\naus sich heraus unbegründeten Wahlanfechtung durch eigene\nAufklärungstätigkeit jenseits der Aufklärungspflicht zum\nErfolg zu verhelfen. \n\n48\n\nIn Würdigung dieser Erwägungen ist davon auszugehen, daß\ndie Gerichte im personalvertretungsrechtlichen\nWahlanfechtungsverfahren die Nachprüfung der Wahl auf das zu\nbeschränken haben, was durch das in der Begründung des\nWahlanfechtungsantrages fristgerecht Vorgebrachte veranlaßt\nist. Dafür spricht, daß nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine\nAmtsermittlung nur im Rahmen der gestellten Anträge\nstattfindet. Gehört die Angabe eines Anfechtungsgrundes, wie\nnunmehr vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, mit zum\nnotwendigen Antrag im Wahlanfechtungsverfahren, so liegt es\nnahe, den Streitgegenstand als durch den angegebenen\nAnfechtungsgrund begrenzt anzusehen. Dies würde auch der\nWahrung des Friedens in der Dienststelle dienen (vgl. hierzu\nNeumann-Duesberg in der Entscheidungsanmerkung zum Beschluß\ndes Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1962 - 1 ABR 5/61 -,\nAP Nr. 10 zu § 13 BetrVG, unter Ziffer 4). Bei einer\nderartigen, auf die berechtigten Interessen aller Beteiligten\nabstellenden Festlegung des rechtlichen Rahmens der\nAmtsermittlung entfällt neben einer Pflicht auch das Recht des\nGerichts, ohne Bindung an die Begründung eines\nWahlanfechtungsantrages Anfechtungsgründe von sich aus zu\nermitteln. Dem Antragsteller wird dadurch nichts genommen: bei\nder Überprüfung seiner ohnehin innerhalb der Anfechtungsfrist\nzu substantiierenden Behauptung, es sei durch Verstöße gegen\nWahlrechtsvorschriften zu einem unrichtigen Wahlergebnis\ngekommen, kommt ihm die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt\nvon Amts wegen zu erforschen, zugute. Eine weitergehende\nPrüfung, wie sie nach nunmehriger Auffassung des\nBundesverwaltungsgerichts rechtlich gar nicht geboten ist,\nverwischt, wenn sie stattfindet, die heute allgemein im\nWahlprüfungsrecht anerkannte Unterscheidung zwischen\nOffizialprinzip und Anfechtungs- oder Einspruchsprinzip (vgl.\nhierzu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni\n1975 in BVerfGE 40, 11/30 und Schreiber, Handbuch des\nWahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Aufl., Anm. Rdn. 17 zu\n§ 49 BWahlO). Für die Wahlanfechtung wird allgemein eine\nPflicht zur Substantiierung eines Anfechtungsantrages und eine\nBegrenzung des Umfanges der dadurch veranlaßten Prüfung durch\ndas zur Substantiierung Vorgetragene angenommen (eingehende\nAusführungen dazu im Urteil des VerfGH NW vom 19. März 1991,\nOVGE 42, 280); streitig ist nur, wie streng die Grenzen\nhierbei gezogen sind (zum letzteren vgl. einerseits die soeben\nerwähnte Entscheidung und andererseits den auch vom\nBundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 8. Mai 1992 zur\nStützung seiner weiterführenden Erwägungen angeführten\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991\nin BVerfGE 85, 148). Im Interesse der Wirksamkeit der\nWahlprüfung mag hierbei ein großzügiger Maßstab angebracht\nsein (vgl. BVerfG, aaO S. 159 f,); eine Rechtfertigung für\neinen Übergang zum sog. Totalitätsprinzip (vgl. hierzu den\noben erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3.\nJuni 1975, aaO) ergibt sich daraus nicht. In der Bedeutung des\nWahlvorganges, wie sie zur Begründung einer Ausweitung der\ngerichtlichen Prüfung in Wahlanfechtungsverfahren ins Feld\ngeführt worden ist (so Galperin in seiner Anmerkung zum\nBeschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juni 1969 - 1 ABR\n3/69 -, AP Nr. 17 zu § 18 BetrVG) kann eine solche\nRechtfertigung jedenfalls nicht gefunden werden; andernfalls\nmüßte bei den gegenüber Betriebs- und Personalratswahlen sehr\nviel bedeutsameren Wahlen zu den Volksvertretungen erst recht\neine viel weitergehende Prüfung Platz greifen, als dies\nanerkanntermaßen tatsächlich der Fall ist.\n\n49\n\nZudem ist auch in anderem Zusammenhang geklärt, daß weder\ndie Klageart noch die Offizialmaxime (Untersuchungsgrundsatz)\nden maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Sach- und\nRechtslage und die darin begründete Begrenzung des\nStreitstoffes bestimmen, sondern daß sich dies aus dem\nmateriellen Recht ergibt. Entsprechendes gilt im\nWahlanfechtungsverfahren nach dem LPVG: Dieses Verfahren\nfindet lediglich auf Einspruch statt, der befristet und\nsubstantiiert zu begründen ist. Wie in den in ihrer Bedeutung\nweitaus gewichtigeren Wahlverfahren im kommunalen und\nLandesbereich bestimmt deswegen der Umfang der Substantiierung\nden Umfang der Wahlprüfung. Hier wie dort erheischt das\nSpannungsverhältnis zwischen richtiger Zusammensetzung des\nVertretungsorgans (hier: des Personalrats) und der Sicherung\nseiner Funktionsfähigkeit eine derartige Begrenzung ebenso wie\ndas Interesse an einer möglichst raschen Durchführung und\nBeendigung des Wahlprüfungsverfahrens.\n\n50\n\nFür den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich auf der\nGrundlage der vorstehenden Überlegungen, daß das\nVerwaltungsgericht, indem es von sich aus der Frage\nnachgegangen ist, ob die Anordnung der schriftlichen\nStimmabgabe durch den Wahlvorstand in vollem Umfang durch § 18\nAbs. 1 Satz 1 Buchst. a WO gedeckt war, die sich für seine\nErmittlungstätigkeit aus dem Inhalt der Antragsschrift\nergebenden Grenzen überschritten hat. Ein zureichender Anlaß\ndafür, der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Anordnung der\nschriftlichen Stimmabgabe nachzugehen, war nicht vorhanden.\nDas Verwaltungsgericht hat anscheinend selbst die\nNotwendigkeit gesehen, das Abstellen der eigenen Entscheidung\nauf einen nicht gerügten Wahlrechtsverstoß zu rechtfertigen,\nund hat dieserhalb angemerkt, die von den Antragstellern\ngerügten Verstöße stünden alle im Zusammenhang mit der\nschriftlichen Stimmabgabe. Ob diese Erwägung das Vorgehen des\nVerwaltungsgerichts rechtfertigen würde, wenn die\nUnzulässigkeit der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe\nnach dem Inhalt der anzuwendenden Wahlordnung klar zutage\ngelegen hätte, bei Prüfung der Berechtigung der geltend\ngemachten Wahlrechtsverstöße also gar nicht zu übersehen\ngewesen wäre, läßt der Fachsenat dahingestellt. So ist der\nvorliegende Sachverhalt nämlich nicht beschaffen gewesen. Die\nWahlordnung vom 20. Mai 1986 hat die Befugnis des\nWahlvorstandes zur Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe\ngegenüber dem früheren Rechtszustand und auch im Vergleich\netwa zur Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom\n1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3654) nicht unerheblich\nerweitert. Jedenfalls im Hinblick auf die hier interessierende\nneue Vorschrift in § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a läßt sich die\nAuffassung, bei § 18 WO handele es sich um eine eng zu\ninterpretierende Ausnahmevorschrift, nicht mehr\naufrechterhalten. Wäre die Vorschrift, wonach für\n\"Beschäftigte mit besonderer Diensteinteilung\" die\nschriftliche Stimmabgabe angeordnet werden kann, als eine eng\nzu interpretierende Ausnahmevorschrift gedacht gewesen, so\nhätte sich der Verordnunggeber um eine tatbestandliche\nPräzisierung der Vorschrift bemühen müssen, statt dies den\nRechtsanwendern - zunächst den Wahlvorständen und sodann den\nim Wahlanfechtungsverfahren angerufenen Gerichten - zu\nüberlassen. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen\nDiensteinteilung enthält mit dem Attribut \"besonders\" einen\nvielfältiger Interpretation zugänglichen unbestimmten\nRechtsbegriff, zu dessen Verständnis nicht einmal die\nunveröffentlichte, vom Verwaltungsgericht als Ergebnis einer\nbesonderen Ermittlungstätigkeit in das Verfahren eingeführte\nBegründung des Verordnungsentwurfs etwas beiträgt, wird dort\ndoch nur das Motiv der Erweiterung der Möglichkeit zur\nAnordnung der schriftlichen Stimmabgabe, nämlich die\n\"zunehmende Bedeutung individueller Arbeitszeitregelungen oder\nSchichtdienstregelungen\" genannt, die Art und Weise der\nErweiterung aber nicht einmal erwähnt geschweige denn\nerläutert. Angesichts dessen sowie nach dem gegenwärtigen\nStand des Arbeitszeitrechts, welches durch eine weitgehende\nAuflösung fester Dienststundenregelungen gekennzeichnet ist\n(vgl. hierzu § 7 Abs. 2 ff. sowie §§ 7 a und 11 gegenüber § 7\nAbs. 1 der für Beamte in Nordrhein-Westfalen geltenden\nArbeitszeitverordnung vom 28. Dezember 1986 mit späteren\nÄnderungen, SGVNW 20302), besteht für die Interpretation des\nBegriffs der \"besonderen Dienstregelung\" iSv § 18 Abs. 1 Satz\n1 Buchst. a WO ein beträchtlicher Spielraum, so daß nicht\ndavon ausgegangen werden kann, daß die Unzulässigkeit der\nAnordnung der schriftlichen Stimmabgabe im vorliegenden Fall\nklar zutage gelegen hat.\n\n51\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts\nweist der Fachsenat jedoch auf folgendes hin: Die vom\nVerwaltungsgericht im Anschluß an die Kommentarmeinung von\nKrieg/Orth/Welkoborsky (LPVG NW, 4. Aufl., Rdn. 2 zu § 18 WO)\nvertretene Auffassung, nur bei Beschäftigten mit\nArbeitszeiten, die von der üblichen Arbeitszeit der\nDienststelle abweichen, könne von einer besonderen\nDiensteinteilung die Rede sein, ist keineswegs zwingend, und\nauch die Erwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht sodann\nangenommen hat, im vorliegenden Verfahren sei von einer\ndienststellenüblichen Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 20.30 Uhr\nauszugehen, sind wenig überzeugend. Gegen die Auffassung des\nVerwaltungsgerichts spricht bereits, daß in der auszulegenden\nVorschrift von Beschäftigten mit besonderer Diensteinteilung\nund nicht etwa von Beschäftigten mit einer besonderen\nArbeitszeit die Rede ist. Auch kann vom rechtlichen Ansatz des\nVerwaltungsgerichts ausgehend der in der vorerwähnten\nBegründung des Verordnungsentwurfs dokumentierten Absicht,\nwonach die Neuregelung auch den sich aus\nSchichtdienstregelungen ergebenden Besonderheiten Rechnung\ntragen soll, nicht entsprochen werden. \n\n52\n\nFür zutreffend hält der Fachsenat allein die Überlegung des\nVerwaltungsgerichts, daß die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. a WO einer Verkürzung oder Erschwerung der Ausübung\ndes Wahlrechts bei Beschäftigten entgegenwirken soll, die sich\naus einer im Sinne der Vorschrift \"besonderen\"\nDiensteinteilung ergeben können. Derartige Verkürzungen und\nErschwerungen sind immer dann möglich, wenn die vom\nWahlvorstand gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 12 WO (u. a.) festzulegende\nZeit der Stimmabgabe mit der sich aus einer besonderen\nDiensteinteilung ergebenden Arbeitszeit nicht übereinstimmt.\nDie Grundlage für die Argumentation des Verwaltungsgerichts\nwürde demgemäß jedenfalls dann entfallen, wenn der\nWahlvorstand sich bei der Festlegung der Zeit der Stimmabgabe\nan der \"Regelarbeitszeit\" orientiert hätte, die gemäß Vortrag\ndes Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 20. November 1996 am\n3. und 4. Juni 1996 - Montag und Dienstag - von 7.30 Uhr bis\n16.00 Uhr dauerte. In einem solchen Fall wäre die Anordnung\nder schriftlichen Stimmabgabe für Beschäftigte mit einer\nDienstregelung, die naheliegenderweise ein Arbeiten außerhalb\nder Regelarbeitszeit zur Folgen haben konnte, nicht zu\nbeanstanden gewesen. \n\n53\n\nFür den vorliegenden Sachverhalt könnte sich etwas anderes\nallein daraus ergeben, daß der Wahlvorstand für den 3. Juni\n1996 die Zeit der Stimmabgabe bis 20.00 Uhr erstreckt hat. Die\nKombination dieser Erstreckung der Stimmabgabe mit einer\ngroßzügigen Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Anordnung der\nschriftlichen Stimmabgabe erscheint widersprüchlich. Ein dem\nWahlvorstand insoweit etwa unterlaufener Fehler dürfte jedoch\nim Bereich der Ausübung des ihm sowohl nach § 6 Abs. 2 Nr. 12\nals auch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WO zustehenden Ermessens\nliegen. Trifft dies zu, so würde daraus folgen, daß es an\neinem Verstoß gegen eine \"wesentliche\" Vorschrift über das\nWahlverfahren iSv § 22 Abs. 1 LPVG NW fehlen würde. Als\nwesentlich sind nämlich alle Vorschriften anzusehen, die\nzwingender Natur sind (so im Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1978, BVerwGE 55,\n341/344). Ein Fehler, der im Bereich der Ausübung eines von\nGesetzes wegen bestehenden Ermessens angesiedelt ist, würde\nhiernach nicht als wesentlich zu bewerten sein. \n\n54\n\nDer Fachsenat sieht davon ab, die vorstehend erörterten\nFragen abschließend zu entscheiden sowie von sich aus in eine\nPrüfung einzutreten, ob die Anordnung der schriftlichen\nStimmabgabe durch den Wahlvorstand vollen Umfangs\ngerechtfertigt gewesen ist. Auch der zwischen den Beteiligten\nstreitigen Frage, ob durch den vom Verwaltungsgericht\nangenommenen Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt werden\nkonnte, soll nicht weiter nachgegangen werden. Dies entspricht\neinerseits der oben entwickelten Rechtsauffassung, daß es\ndarauf für eine Entscheidung über die Wahlanfechtung der\nAntragsteller nicht ankommt und beruht andererseits auf der\nÜberzeugung, daß sich ohne genaue Kenntnisse von den in einer\nDienststelle bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schwer\nbeurteilen läßt, welche Besonderheiten in der Diensteinteilung\nvon Beschäftigten geeignet sind, die Anordnung einer\nschriftlichen Stimmabgabe, bezogen dann sogleich auf ganze\nGruppen von Beschäftigten, zu rechtfertigen. Insofern dürfte\ndem Wahlvorstand - im Rahmen des ihm nach § 18 Abs. 1 Satz 1\nWO zustehenden Ermessens oder auch unabhängig davon - ein\nweiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen sein. Der Fachsenat\nsieht es in diesem Zusammenhang als bezeichnend an, daß in der\nDienststelle bis zum Anhörungstermin vor dem\nVerwaltungsgericht offenbar kein Streit über die\nVertretbarkeit der Anordnung des Wahlvorstandes über die\nschriftliche Stimmabgabe für bestimmte Gruppen von\nBeschäftigten bestanden hat; noch auf die Aufklärungsverfügung\ndes Gerichts vom 13. November 1996 hat der Beteiligte zu 2),\nder sich nachträglich der Rechtsauffassung des\nVerwaltungsgerichts angeschlossen hat, die Auffassung\nvertreten, unter der Prämisse, daß jedes Abweichen von der\nRegelarbeitszeit als eine besondere Diensteinteilung angesehen\nwerde, sei die Anordnung der Briefwahl zulässig gewesen.\nDieser Befund liefert einen zusätzlichen Beleg für die\nRichtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom\n8. Mai 1992 (aaO) zum Ausdruck gebrachten und vom Fachsenat\nweiter entwickelten Auffassung, daß die Nachprüfung der\nBegründetheit einer Wahlanfechtung im wesentlichen auf das zu\nbeschränken ist, was durch das Vorbringen der Beteiligten\nveranlaßt ist. Alles andere kann leicht dazu führen, daß im\nWahlanfechtungsverfahren über Streitfragen entschieden wird,\ndie es in der Dienststelle womöglich gar nicht gibt. Eine\ngerichtliche Entscheidung speziell zu § 18 Abs. 1 Satz 1\nBuchst. a WO ist erst veranlaßt, wenn in einer Dienststelle\nStreit über die Rechtmäßigkeit einer darauf gestützten\nAnordnung besteht und eine Wahlanfechtung dann auch darauf\ngestützt wird. Vorliegend war dies bis zur Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts nicht der Fall, und die Begründung der\nWahlanfechtung der Antragsteller rechtfertigt es nicht, die\nangefochtene Wahl mit den erstmals vom Verwaltungsgericht\nangestellten Erwägungen für unwirksam zu erklären. \n\n55\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im\npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n56\n\nIn Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW iVm § 92 Abs. 1\nSatz 2 und § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG war die\nRechtsbeschwerde zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/1-a-778-97-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":14},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/1-a-778-97-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310721","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.516949+00:00"}}