{"status":"available","doknr":"OLD310720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.1A650.95PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"1 A 650/95.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAus Anlaß der Erörterung einer zwischen ihm und dem \nBeteiligten streitig gewordenen Stellenausschreibung bat der \nantragstellende Personalrat den Beteiligten um Einblick in die \nStellenbesetzungsliste der Dienststelle. Dies wurde vom \nBeteiligten abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet, \nin welchem er mit dem allein aufrechterhaltenen Hauptantrag \ndie Vorlage vollständiger Unterlagen über die Personalplanung \nder Dienststelle begehrt hat. Zur Begründung hat er unter \nBezugnahme auf § 65 Abs. 1 LPVG NW geltend gemacht, auf die im \nHauptantrag genannten Unterlagen müsse er zur ordnungsgemäßen \nErledigung seiner Aufgaben, wie sie sich etwa aus §§ 62 und 64 \nZiffern 2, 6 und 7 LPVG NW ergäben, zurückgreifen. Zur \nStützung seines Begehrens hat er auf den Beschluß des \nBundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1984 - 1 ABR 6/83 - und \neinen vom Minister für Wissenschaft und Forschung mit \nRunderlaß vom 16. Juni 1993 umgesetzten Runderlaß des \nInnenministers vom 7. Dezember 1990 verwiesen.\n\n4\n\nDer Beteiligte ist dem Antrag zunächst uneingeschränkt \nentgegengetreten, hat sich in einem ersten Anhörungstermin vor \ndem Verwaltungsgericht im Grundsatz mit einer den \nVorstellungen des Antragstellers entgegenkommenden Regelung \neinverstanden erklärt, sich schriftsätzlich später auf eine \ndurch einen Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung \nnach seiner Auffassung ergebende Änderung der Sach- und \nRechtslage berufen und mit weiterem Schriftsatz vom 26. April \n1994 mitgeteilt, er habe dem Antragsteller eine Personalliste \nübersandt; die Angelegenheit habe sich damit erledigt. Dem ist \nder Antragsteller nicht beigetreten und hat Ausführungen \ninsbesondere zur Notwendigkeit der Vorlage eines Stellenplanes \nund einer Stellenbesetzungsliste gemacht sowie angegeben, bis \n1986 habe er unproblematisch eine Stellenbesetzungsliste \nerhalten. Im Termin vom 15. Dezember 1994 hat der \nAntragsteller erklärt, es gehe ihm insbesondere darum, in \nErfahrung zu bringen, welche Stellen in der Dienststelle frei \nseien, um dann die notwendigen Maßnahmen beantragen zu können. \nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n5\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, ihm \nvollständige Unterlagen über die \nPersonalplanung der Fachhochschule \nE. , insbesondere die \nStellenbesetzungsliste, den Stellenplan \nund die Stellenplankartei für jede \neinzelne Stelle vorzulegen.\n\n6\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n7\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n8\n\nSchriftsätzlich hat er sich auf den Standpunkt gestellt, \nbei dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Runderlaß des \nInnenministers vom 7. Dezember 1990 handele es sich um eine \nabschließende Regelung, der er mit der Übersendung einer \ndieser Regelung entsprechenden Personalliste Rechnung getragen \nhabe. Im Termin vom 15. Dezember 1994 hat der Beteiligte \nerklären lassen, es gebe bei ihm eine Stellenbesetzungsliste, \ndie ohne rechtliche Verpflichtung als Gedächtnisstütze für die \neigene Arbeit geführt werde. Eine Verpflichtung, auch dem \nPersonalrat Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, gebe es \nnicht, und es sei zu fürchten, daß der Antragsteller daraus \nsich ergebende Informationen zur Einflußnahme in Bereichen, \ndie seinem - des Beteiligten - eigenen Direktionsrecht \nzuzurechnen seien, benutzen werde.\n\n9\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nE. den Antrag abgelehnt und zur Begründung \nausgeführt: Angesichts dessen, daß der Antragsteller im Laufe \ndes Verfahrens eine Personalliste erhalten habe, bestünden \nbereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages. \nDer Antrag bleibe jedenfalls in der Sache erfolglos, da der \nAntragsteller ohne konkreten Bezug auf die von ihm zu \nerfüllenden Aufgaben keinen Anspruch auf die von ihm genannten \nUnterlagen habe. Eine Änderung des Inhalts der insoweit \nmaßgeblichen Vorschrift des § 65 Abs. 1 LPVG NW sei durch \nÄnderungen, die neuerdings in Absätzen 2 und 3 von § 65 LPVG \nNW vorgenommen worden seien, nicht eingetreten. \n\n10\n\nZur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß, mit \ndem er seinen erstinstanzlichen Antrag in geänderter Fassung \nals Hauptantrag, ergänzt um einen neuen Hilfsantrag \nweiterverfolgt, macht der Antragsteller geltend: Hinsichtlich \ndes Hauptantrages sei zur Begründung auf § 65 Abs. 3 Satz 1 \nLPVG NW in der durch Gesetz vom 27. September 1994 ergänzten \nFassung zu verweisen. Mit dem Hilfsantrag stelle er eine \nVerbindung zwischen seinen Aufgaben und seinem \nInformationsinteresse her. Er beantragt,\n\n11\n\ndem Beteiligten unter Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses aufzugeben, \nihm, dem Antragsteller, die \nStellenbesetzungsliste, den Stellenplan \nund die Stellenplankartei für jede \neinzelne Stelle betreffend die in der \nDienststelle tätigen \nnichtwissenschaftlichen Beschäftigten \nvorzulegen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, daß der Beteiligte \nverpflichtet ist, ihm, dem \nAntragsteller, bei Ausschreibungen von \nStellen die Stellenbesetzungsliste \nvorzulegen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr tritt dem angefochtenen Beschluß bei und trägt ergänzend \nvor, die Unterlagen, in die der Antragsteller Einblick nehmen \nwolle, würden zur haushaltsrechtlichen Überwachung der \nPersonalplanung geführt. Die Entscheidung, welcher Mitarbeiter \nauf welcher Stelle geführt werde, sei nicht \nmitbestimmungspflichtig. \n\n17\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n20\n\nDen in erster Instanz allein gestellten, nunmehr in \ngeänderter Form als Hauptantrag weiterverfolgten Antrag hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Bedenken gegen die \nZulässigkeit dieses Antrages vermag der Fachsenat allerdings \nnicht zu erkennen. Das Begehren des Antragstellers ging von \nAnfang an über das hinaus, was ihm vom Beteiligten mit \nÜbersendung einer Personalliste im Laufe des erstinstanzlichen \nVerfahrens gewährt worden ist. Zusätzlich bestätigt wird dies \ndadurch, daß im Anhörungstermin vom 18. November 1993 ein \nweitergehendes Entgegenkommen des Beteiligten in Gestalt der \nGewährung von Einsicht in die Stellenplankartei in Aussicht \ngestellt worden ist. Mit der Rücknahme dieses Angebotes war \ndie Grundlage für die im Termin vom 18. November 1993 \nangekündigte Erledigungserklärung des Antragstellers \nentfallen. \n\n21\n\nFür den mit dem Hauptantrag ohne Bezug auf eine konkrete \nAufgabe des Antragstellers oder gar auf einzelne \nBeteiligungsfälle geltend gemachten Informationswunsch des \nPersonalrates fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dies hat \ndas Verwaltungsgericht im Hinblick auf die insoweit allein \neinschlägige Vorschrift des § 65 Abs. 1 LPVG NW und unter \nBezugnahme auf den hierzu ergangenen Beschluß des Fachsenats \nvom 22. Januar 1986 - CL 28/83 - (PersV 1987, S. 161; im \ngleichen Sinn zuletzt noch der Beschluß vom 5. Februar 1997 - \n1 A 3104/93.PVL -) zutreffend ausgeführt. Daß der \nAntragsteller hinsichtlich seines Hauptantrages von einer im \nAnsatz falschen Rechtsauffassung ausgeht, wird dadurch \nverdeutlicht, daß er sich in seiner Antragsschrift und erneut \nin seinem Schriftsatz vom 18. Juli 1994 auf die Entscheidung \ndes Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1984 (BAGE 46, 142) \nstützt. Diese Entscheidung hat es mit einer nur im \nBetriebsverfassungsgesetz, nicht aber auch im \nLandespersonalvertretungsgesetz enthaltenen Vorschrift zu tun, \nwonach der Arbeitgeber den Betriebsrat \"über die \nPersonalplanung ... anhand von Unterlagen\" zu unterrichten hat \n(§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Daß die in der Antragsschrift als \nangebliche Parallelvorschrift angeführte Vorschrift des § 73 \nZiff. 3 LPVG NW einen anderen Regelungsgegenstand hat, bedarf \nkeiner besonderen Darlegung.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Änderungen, \ndie § 65 LPVG NW in seinen Absätzen 2 und 3 durch die Novelle \nvom 27. September 1994 erfahren hat, für die Auslegung des \nAbsatz 1 bedeutungslos. Für Absatz 2 bedarf dies im Hinblick \nauf den speziellen Regelungsgegenstand dieser Vorschrift \nkeiner weiteren Ausführungen. Auch für die in der \nBeschwerdebegründung herausgestellte Ergänzung des Absatz 3 \nSatz 1 durch einen zweiten Halbsatz ergibt sich, wie im \nangefochtenen Beschluß bereits zutreffend bemerkt wird, aus \ndem Kontext der Neuregelung, daß eine Erweiterung des durch \nAbs. 1 von § 65 LPVG NW begrenzten Informationsanspruchs des \nPersonalrats nicht beabsichtigt war und nicht eingetreten sein \nkann:\n\n23\n\nSatz 1 von Abs. 3 enthielt in der bisherigen Fassung eine \ndem Rechtsgedanken des Personaldatenschutzes Rechnung tragende \nEinschränkung der Befugnis des Dienststellenleiters zur \nVorlage von Unterlagen an den Personalrat. Diese Einschränkung \nwird nunmehr durch einen zweiten Halbsatz wiederum \neingeschränkt. Daran, daß Regelungsgegenstand des Abs. 3 Satz \n1 von § 65 LPVG NW die Beschränkung von Informationsrechten \ndes Personalrats und nicht die Erweiterung eines \nInformationsanspruchs gegenüber dem Dienststellenleiter ist, \nändert sich dadurch nichts. Auch die vom Gesetzgeber gewählte \nFormulierung erlaubt keine Rückschlüsse auf die Existenz eines \ndem Personalrat ohne Zusammenhang mit dessen Aufgaben \nzustehenden Anspruchs auf Vorlage von Personalunterlagen als \nallgemeine Grundlage für seine Tätigkeit. Aus den allgemeinen \nAufgaben des Personalrats kann sich freilich auch außerhalb \nkonkreter Beteiligungsverfahren die Verpflichtung des \nDienststellenleiters zur Vorlage hierfür erforderlicher \nUnterlagen ergeben (vgl. hierzu den Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1993 - 6 P 34.92 -\n), und aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich Dienststelle \nund Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen \nZusammenarbeit überdies dahin verständigen, daß dem \nPersonalrat allgemeine Informationen als Grundlage für seine \nArbeit auch losgelöst von der Wahrnehmung bestimmter \nEinzelaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Derartiges wird \ndurch die Neufassung des § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW \nerleichtert, und die Vorschrift rechtfertigt eine Praxis, wie \nsie sich auf der Grundlagen des bereits erwähnten Runderlasses \ndes Innenministers vom 7. Dezember 1990 ohnehin in den \nDienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen entwickelt hatte \nund im Laufe des vorliegenden Verfahrens auch dem \nantragstellenden Personalrat zugute gekommen ist. Immer dann \njedoch, wenn zwischen Personalrat und Dienststelle Streit über \nden genauen Umfang des Informationsanspruchs des Personalrats \nbesteht, bedarf es eines Rückgriffs auf die Anspruchsnorm des \n§ 65 Abs. 1 LPVG NW und der nachvollziehbaren Darlegung eines \nZusammenhanges zwischen Aufgabenstellung und \nInformationswunsch des Personalrats. Hierfür gibt der Vortrag \ndes Antragstellers indessen nichts her. \n\n24\n\nLetzteres gilt auch für den Hilfsantrag, mit dem der \nAntragsteller in Fortsetzung des konkreten Streits der \nBeteiligten, wie er in einem Einzelfall aus Anlaß der Ausübung \ndes Mitwirkungsrechts des Antragstellers bei einer \nStellenausschreibung entstanden war, die Feststellung begehrt, \ndaß ihm bei Stellenausschreibungen die in der Dienststelle \ngeführte Stellenbesetzungsliste vorgelegt werden müsse. Mit \ndem eigentlichen Gegenstand der Mitwirkungsbefugnis des \nAntragstellers - Einflußnahme auf den konkreten Inhalt einer \nStellenausschreibung - hat diese Unterlage nichts zu tun, und \ndemgemäß kann nicht - allgemein - festgestellt werden, zur \nDurchführung der ihm nach § 73 Nr. 6 LPVG NW obliegenden \nAufgaben benötige der Antragsteller die \nStellenbesetzungsliste. Ob im Einzelfall etwas anderes in \nBetracht kommen kann - etwa dann, wenn wie im Ausgangsfall \nstreitig wird, ob eine beabsichtigte Stellenausschreibung zur \nBenachteiligung eines in der Dienststelle bereits \nBeschäftigten führt - kann dahinstehen. Ein nur nach den \nbesonderen Umständen des Einzelfalles bestehender Anspruch auf \nzusätzliche Informationen wäre nicht geeignet, die vom \nAntragsteller hilfsweise begehrte Feststellung zu \nrechtfertigen. Bezogen auf mögliche Einzelfälle bedarf der \nAntragsteller im übrigen einer vorweggenommenen Klärung der \nstreitig gewordenen Rechtsfrage nicht. Verweigert der \nBeteiligte nämlich - wie im Ausgangsfall - bei Erörterung \neiner Maßnahme eine vom Antragsteller berechtigterweise \ngewünschte zusätzliche Information, so läuft er Gefahr, daß \nihm entgegengehalten wird, die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NW habe nicht zu laufen begonnen (vgl. hierzu den \nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 - 6 \nP 22.92 -, PersR S. 185). \n\n25\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n26\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/1-a-650-95-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":10},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/1-a-650-95-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310720","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.428343+00:00"}}