{"status":"available","doknr":"OLD310723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0911.10A4748.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"10 A 4748/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nD. Flur 50 Flurstück 105. Das Grundstück ist \nstraßennah mit einem Wohnhaus (R. straße 31) bebaut. \nRückwärtig schließen sich verschiedene Anbauten und \nNebengebäude an. Hierzu zählt eine Doppelgarage mit einem sich \nunmittelbar anschließenden, überdachten und allseits \numschlossenen Raum, der u.a. dem Abstellen von Motorrädern \nbzw. Fahrrädern dienen soll. Die genannten Baulichkeiten sind \nmit einer Länge von (6,99 m + 5,99 m =) 12,98 m grenzständig \nzum Nachbargrundstück Flurstück 106 errichtet worden. Der \nKläger wendet sich gegen den vom Beklagten verfügten Abriß des \n5,99 m langen Garagenanbaus an der Grenze zum \nFlurstück 106.\n\n4\n\nUnter dem 7. November 1975 genehmigte der Beklagte auf der \nGrundlage der Bauordnung 1970 dem Rechtsvorgänger des Klägers \ndie Errichtung einer Doppelgarage und eines sich rückwärtig \nanschließenden überdachten Freisitzes mit einer Länge von \ninsgesamt 10,74 m an der Grenze zum Flurstück 106. Der Nachbar \nhatte der Grenzbebauung unter dem 7. Oktober 1975 zugestimmt. \nDer Bauschein wurde in der Folgezeit nicht ausgenutzt und \nerlosch.\n\n5\n\nUnter dem 1. August 1985 erteilte der Beklagte dem Kläger \ndie Baugenehmigung für die Errichtung einer an der Grenze zum \nFlurstück 106 liegenden 6,99 m langen Doppelgarage ohne Anbau. \nDie am 14. Juli 1986 und am 13. April 1987 durchgeführten \nAbnahmen des Beklagten führten zu keinen Beanstandungen. \nAufgrund einer Eingabe des Eigentümers des Flurstück 106 \nstellte der Beklagte im Mai 1987 fest, daß die Grenzmauer der \nDoppelgarage um ca. 5 m verlängert worden war. Nach einem \nhierüber gefertigten Aktenvermerk vom 18. Mai 1987 soll die \nGrenzmauer in dieser Länge bereits im Dezember 1985 erstellt \nworden sein. Der Beklagte schritt hiergegen zunächst \nbauaufsichtlich nicht ein. Der Nachbar, der gleichfalls auf \nseinem Grundstück ungenehmigt bauliche Anlagen errichtet \nhatte, verfolgte seine Eingabe gleichfalls zunächst nicht \nweiter.\n\n6\n\nNachdem der Kläger die Arbeiten an dem Garagenanbau \nfortführte, stellte der Beklagte auf Hinweis des Nachbarn am \n21. April 1988 fest, daß der Kläger auf seinem Grundstück \nungenehmigt verschiedene Um- und Anbauten vornahm. Der \nverfahrensbetroffene, an der Grenze 5,99 m lange Garagenanbau \nwar weitgehend fertiggestellt.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni \n1988 auf die Genehmigungspflicht der Baumaßnahmen und eine \nbeabsichtigte Stillegung der Arbeiten hin. Mit Bescheid vom \n4. August 1988 setzte er gegenüber dem Kläger ein Bußgeld \ni.H.v. 150,- DM fest. Am 19. August 1988 verfügte er unter \nBestätigung einer mündlichen Anordnung vom 17. August 1988 die \nStillegung der Bauarbeiten.\n\n8\n\nAm 4. August 1988 hatte der Kläger einen nachträglichen \nBauantrag für die beanstandeten Aus- und Erweiterungsarbeiten, \nauch für die Garagenverlängerung, gestellt. Der Beklagte regte \nunter dem 7. August 1988 an, eine Baulastübernahme durch den \nNachbarn zu bewirken; könne diese nicht beigebracht werden, \nmüsse der Abbruch der ungenehmigt errichteten Bauteile \ngefordert werden. Der Nachbar war zur Übernahme der Baulast \nnicht bereit. Der auf den Garagenanbau bezogene Teil des \nBaugesuchs vom 4. August 1988 wurde daraufhin auf Antrag des \nKlägers abgetrennt und erneut unter dem 5. Dezember 1989 zur \nGenehmigung gestellt. Der Beklagte gab dem Kläger in der \nFolgezeit mehrfach Gelegenheit, zur Vermeidung einer \nBeseitigungsanordnung die Baulastübernahme durch den Nachbarn \nzu erreichen. Dies lehnte der Eigentümer des Flurstück 106 \njedoch erneut ab. \n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 8. April 1994 gab der Beklagte \ndem Kläger nach Anhörung unter Zwangsgeldandrohung auf, binnen \nzwei Monaten nach Bestandskraft die ungenehmigt errichtete und \naus abstandrechtlichen Gründen ohne Zustimmung auch nicht \nausnahmsweise genehmigungsfähige Garagenverlängerung \nabzureißen.\n\n10\n\nGegenüber der illegal errichteten Bebauung auf dem \nFlurstück 106 ging der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom \n1. Dezember 1994 vor. \n\n11\n\nDie nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren \nerhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen.\n\n12\n\nMit der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges \nVorbringen, das Vorgehen des Beklagten sei wegen eines \ngesetzten Vertrauens rechtswidrig. Obwohl die Verlängerung der \nGaragenwand an der Grenze, die Sohlplatte des Anbaus und \nteilweise auch dessen Außenwände schon vorhanden gewesen \nseien, habe die Schlußabnahme am 13. April 1987 zu keiner \nBeanstandung geführt. Auch später sei der Beklagte jahrelang \nnicht eingeschritten. Hieraus folge eine die Abrißanordnung \nausschließende Duldung.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 8. April 1994 sowie den \nWiderspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises W. \nvom 27. Juli 1994 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt \ndie angefochtenen Maßnahmen als rechtmäßig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nverwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO \nnach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, da er \nsie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 8. April 1994 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises \nW. vom 27. Juli 1994 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Baulichkeit, deren Abriß der Beklagte angeordnet hat, \nist formell und wegen Verletzung der aus § 6 Abs. 11 Nr. 1 \nBauO NW 1984 (vgl. auch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995) \nfolgenden abstandrechtlichen Erfordernisse auch materiell \nillegal. Der Beklagte war damit befugt, vom Kläger den Abbruch \ndes streitigen Anbaus, der nach den vorliegenden \nBauzeichnungen in konstruktiver Hinsicht verselbständigt ist, \n\n23\n\nvgl. hierzu Senatsurteil vom \n22. Januar 1996 \n- 10 A 673/94 - und -10 A 1464/92 - \n\n24\n\nauf der Grundlage der Ermächtigung des § 58 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NW 1984 zu verlangen. \n\n25\n\nDer Beklagte hat von dem ihm zukommenden Ermessen, \nbauaufsichtlich in der verfügten Weise gegen den Kläger \nvorzugehen, beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Der Senat \nverweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Dort \nist der ständigen Spruchpraxis des Gerichts entsprechend \nausgeführt worden, daß für ein beachtliches Vertrauen des \nKlägers, von bauaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber dem illegal \nerrichteten Gebäude verschont zu bleiben, auch ansatzweise \nkein Raum ist. Namentlich kommt dem Umstand, daß bei der vom \nBeklagten am 13. April 1987 durchgeführten Schlußabnahme der \ngenehmigten Doppelgarage ein sich rückwärtig anschließender \nund ungenehmigt errichteter Baubestand nicht beanstandet \nworden ist, keine rechtliche Bedeutung dahin zu, mit der \nSchlußabnahme der genehmigten Anlage und einem hierauf \nbezogenen Schlußabnahmeschein werde der weitergehende illegale \nBaubestand in irgendeiner Form genehmigt oder künftig \ngeduldet. Für einen Vertrauenstatbestand, den der Kläger aus \ndieser Schlußabnahme herzuleiten sucht, ist um so weniger \nRaum, wenn - wie hier - an diesem ungenehmigt errichteten \nBestand in der Folgezeit weitere illegale Ausbaumaßnahmen \nvorgenommen werden. \n\n26\n\nVgl. zum Ganzen etwa Senatsbeschluß \nvom 8. August 1994 - 10 A 2389/91 - und \nhierzu BVerwG, Beschluß vom \n21. November 1994 - 4 B 241.94 -.\n\n27\n\nDer Beklagte hat auch in der Folgezeit keine Umstände \ngesetzt, die beim Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen dahin \nhätten begründen können, den betreffenden illegalen Anbau \nkünftig erhalten zu können. Wie insbesondere aus den vom Senat \nweiter beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten folgt, \nhat dieser zeitnah, nachdem ihm am 21. April 1988 die im \nwesentlichen abgeschlossenen Arbeiten an diesem Anbau bekannt \ngeworden sind, bauaufsichtliche Maßnahmen ergriffen. Er hat \nbereits im Juni 1988 entsprechende Hinweise gegeben und im \nAugust 1988 - über die Festsetzung eines Bußgeldes hinaus - \ndie Stillegung der Bauarbeiten verfügt. In der Folgezeit hat \nsich der Beklagte mehrfach im Interesse des Klägers um eine \neinvernehmliche Lösung im Wege einer Baulasteinräumung bemüht. \nDiese Bemühungen sind letztlich gescheitert. Dabei hat der \nBeklagte, wie etwa die eindeutigen Hinweise vom 7. August \n1988, 9. März 1993 und 14. Juni 1993 belegen, von Anfang an \nkeinen Zweifel daran gelassen, in diesem Falle - der \nmateriellen Rechtslage entsprechend - den Abbruch der \nBaulichkeit zu verfügen. Am 7. Januar 1994 hat der Beklagte \nden Kläger zu der dann im April 1994 verfügten Abrißanordnung \nangehört. In diesem Vorgehen, das maßgeblich dadurch \ngekennzeichnet war, mit großer Geduld dem Kläger gemeinsam mit \ndem Nachbarn einen Weg zu eröffnen, der ein bauaufsichtliches \nTätigwerden gegen beide Grundstückseigentümer hätte \nentbehrlich machen können, einen vertrauensbegründenden \nVorgang zu sehen, scheidet ersichtlich aus.\n\n28\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 \nSatz 4, 132 Abs. 2 VwGO sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/10-a-4748-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-11/10-a-4748-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310723","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.719627+00:00"}}