{"status":"available","doknr":"OLD310728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0910.22A4029.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"22 A 4029/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. August 1994 wird auch im übrigen \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § \n130 a VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht nur \nteilweise stattgegeben, denn auch die im Berufungsverfahren \nallein noch streitige Anordnung des Benutzungszwangs gegen die \nKlägerin durch den Bescheid vom 24. Januar 1994 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 12. August 1994 ist \nrechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 \nSatz 1 VwGO).\n\n5\n\nEiner Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage \nunterliegt nach § 5 Abs.2 der Satzung über die Entwässerung \nder Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche \nAbwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt \nT. vom 18.12.1989 (EWS) allein der \n\"Anschlußnehmer\". Anschlußnehmer im Sinne dieser Vorschrift \nist aber nur, wer auch der (satzungsrechtlichen) \nAnschlußpflicht unterliegt.\n\n6\n\nDie Annahme, daß die in § 5 Abs. 2 EWS geregelte \nBenutzungspflicht nicht allein an das Vorhandensein eines \nAnschlusses anknüpft, sondern darüber hinaus das Vorliegen \neiner - ein Anschlußrecht voraussetzenden - Anschlußpflicht \nverlangt, ergibt sich sowohl aus der Systematik der Anschluß- \nund Benutzungsregelungen in § 5 EWS als auch aus der zur \nAnordnung einer Benutzungspflicht ermächtigenden Vorschrift \ndes § 19 GO NW a.F.: Ebensowenig, wie eine Benutzungspflicht \nin § 5 Abs. 2 EWS Sinn machen würde, wenn der Angeschlossene \nsich der von ihm verlangten Überlassung des auf seinem \nGrundstück anfallenden Abwassers mangels Anschlußverpflichtung \njederzeit rechtmäßig dadurch entziehen kann, daß er den \nerfolgten Anschluß wieder rückgängig macht, kann von einem \n\"öffentlichen Bedürfnis\" i.S.d. § 19 GO NW a.F. für die \nAnordnung einer Benutzungspflicht die Rede sein, wenn ihr \nnicht zugleich auch eine Anschlußpflicht entspricht.\n\n7\n\nDie Klägerin unterliegt jedoch, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, gemäß § 5 Abs.1 EWS mangels \nbestehenden Anschlußrechts gerade nicht einer \nsatzungsrechtlichen Anschlußpflicht. Entgegen der Auffassung \ndes Beklagten ändert sich daran auch nichts durch die (nun von \nihm ausdrücklich erklärte) Zulassung des Anschlusses gemäß § 3 \nAbs.1 Satz 3 EWS. Denn eine solche (Ermessens-)Zulassung macht \nden Grundstückseigentümer jedenfalls nicht zum \nAnschlußberechtigten im Sinne des § 5 Abs. 1 EWS, weil die \nAnschlußpflicht allein an das in §§ 2 Abs.1, 3 Abs.1 S. 1 u. 2 \nEWS definierte und näher umgrenzte normative Anschlußrecht \nanknüpft.\n\n8\n\nUnabhängig davon ist die Ausübung des Benutzungszwangs \ngegenüber der Klägerin aber auch deshalb rechtswidrig, weil \nsie den tatsächlich vorhandenen Anschluß an die Abwasseranlage \ndes Beklagten derzeit ohnehin zur Ableitung ihres Abwassers in \nder von dem Beklagten festgelegten Art und Weise nutzt und es \ndamit an einem öffentlichen Interesse an der von dem Beklagten \nvorgenommenen hoheitlichen Regelung des Benutzungszwanges \noffensichtlich fehlt.\n\n9\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß der Frage, ob der \nKlägerin - neben dem Anschluß an die gemeindliche \nAbwasseranlage - aus Gründen des Wasserrechts überhaupt eine \nandere Möglichkeit der Grundstücksentwässerung zur Verfügung \nsteht, im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um das \nBestehen einer satzungsrechtlichen Pflicht zur Benutzung der \nöffentlichen Abwasseranlage geht, keine Bedeutung zukommt. Zur \nBeseitigung etwaiger Mißstände bei der Grundstücksentwässerung \nbedarf es entgegen der Annahme des Beklagten nicht einer \nErstreckung der Benutzungspflicht auf die Klägerin, sondern \nnur der Anwendung der einschlägigen wasserrechtlichen und/oder \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der \nZivilprozeßordnung.\n\n11\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hat hierbei den von \ndem Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag auf die Hälfte \nreduziert, weil im Berufungsverfahren nurmehr das Bestehen \neiner Benutzungspflicht Gegenstand des Verfahrens war.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-10/22-a-4029-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-10/22-a-4029-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310728","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.150416+00:00"}}