{"status":"available","doknr":"OLD310727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0910.17A7547.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"17 A 7547/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zulassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1975 geborene Klägerin reiste am \n18. Januar 1987 mit ihrer Mutter und ihren beiden jüngeren \nGeschwistern K. , geboren am 1975, und A. , \ngeboren am 1981, in das Bundesgebiet ein. Ihr \nVater lebte hier bereits seit Juni 1986 als Asylbewerber. Die \nKlagen auf Anerkennung als Asylberechtigte wurden durch \nUrteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Oktober \n1989 abgewiesen. Die Urteile sind seit dem 6. April 1990 \nrechtskräftig.\n\n3\n\nVon der für den 13. Juli 1990 vorgesehenen Abschiebung der \nFamilie wurde abgesehen, nachdem der Amtsarzt am 28. Juni 1990 \ndie Transportunfähigkeit der Eltern der Klägerin festgestellt \nhatte. In der Folgezeit wurden deswegen Duldungen erteilt. \n\n4\n\nIm November 1990 wurde der Vater der Klägerin 3 Wochen \nstationär in der psychiatrischen Abteilung des St. A. \nKrankenhauses in K. wegen einer Depression \nbehandelt. Nach einem Selbstmordversuch wurde durch Beschluß \ndes Amtsgerichts Dorsten vom 24. Januar 1991 seine \nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit \ngeschlossener Abteilung für zunächst zwei Monate angeordnet. \nAuf Ersuchen des Gesundheitsamtes B. erstattete \nDr. S. , der Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und \nPsychotherapie des St. A. Krankenhauses K. , in \ndas der Vater der Klägerin eingewiesen worden war, unter dem \n15. Februar 1991 ein nervenärztliches Gutachten. Er führte \naus: Herr N. leide an einer schweren depressiven Erkrankung \nmit Suizidalität. Es sei davon auszugehen, daß es bei einer \nAusweisung zu einer Progredienz der Erkrankung und auch zu \nweiteren Suizidhandlungen kommen werde. Auch sei damit zu \nrechnen, daß die Erkrankung nicht nur vorübergehender Natur \nsei und auch unter psychiatrischer Behandlung aufgrund der \ndesolaten Zukunftsperspektive kaum beeinflußbar erscheine. \n\n5\n\nAufgrund dieses Gutachtens erteilte der Beklagte den Eltern \nder Klägerin, ihr selbst und ihren Geschwistern gemäß §§ 30, \n31 AuslG aus dringenden humanitären Gründen jeweils eine bis \nzum 29. April 1992 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am \n23. April 1992 wurden Anträge auf Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnisse gestellt.\n\n6\n\nAuf Antrag des behandelnden Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. B. vom 25. August 1992 ordnete das \nAmtsgericht D. im Wege einstweiliger Anordnung für den \nVater der Klägerin wegen der Behandlungsbedürftigkeit einer \nakuten Psychose die Betreuung mit dem Aufgabenkreis \nGesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung in \nAsyl- und Ausweisungsangelegenheiten an.\n\n7\n\nAm 5. Oktober 1992 stellte das Gesundheitsamt B. nach \nam 30. September 1992 durchgeführter Untersuchung die \nReiseunfähigkeit des Vaters der Klägerin fest.\n\n8\n\nIn der Folgezeit wurden der Familie zunächst weiterhin \nDuldungen erteilt. \n\n9\n\nDurch Beschluß vom 11. Februar 1993 verlängerte das \nAmtsgericht D. aufgrund des forensisch-psychiatrischen \nGutachtens des Arztes für Neurologie-Psychiatrie Dr. K. in \nO. vom 6. Januar 1993 die Betreuung des Vaters der \nKlägerin um zunächst zwei Jahre. Dr. K. führte in jenem \nGutachten aus, es liege eine prolongiert bzw. chronisch \nverlaufende schwere reaktive Depression vor. Die seelische \nGestörtheit beinhalte latente Suizidideen, allgemeine \nGehemmtheits- und Antriebseinbußen, deutlich faßbare \nResigniertheit und regressiv anmutendes apathisch \nverzweifeltes Erleben und Verhalten; sie sei krankheitswertig \nund behandlungsbedürftig. Herr N. befinde sich derzeit in \neinem weitgehend psychosozial minder verfügbaren, fast \nhilflosen Zustand. Im Falle einer Abschiebung zusammen mit der \nFamilie seien massive Selbstaggressionen, zum Beispiel \nSuizidalität und evtl. sogar ein weiterer Selbstmordversuch \nnicht auszuschließen. \n\n10\n\nAm 5. Oktober 1993 erteilte der Beklagte den Eltern der \nKlägerin und ihrer Schwester A. auf die Anträge vom \n23. April 1992 jeweils eine bis zum 15. Februar 1994 \nbefristete Aufenthaltsbefugnis, ihrem Vater auf der Grundlage \nvon § 30 Abs. 2, der Mutter und der jüngeren Schwester gemäß \n§ 31 Abs. 1 AuslG. Die Mutter der Klägerin hatte am \n16. Februar 1993 beim diakonischen Werk G. -B. -\nD. e.V. im Altenzentrum \"J. -K. -Haus\" eine \nTätigkeit als Altenpflegerin aufgenommen, die sie noch heute \nausübt. Die Entscheidung über die Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis des Bruders K. wurde wegen anhängiger \nStrafverfahren ausgesetzt.\n\n11\n\nDer Antrag der Klägerin wurde nach vorheriger Anhörung \ndurch Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 1993 abgelehnt; \nzugleich wurde ihr unter Einräumung einer Ausreisefrist von \nvier Wochen die Abschiebung nach Gambia angedroht. Der \nBeklagte führte zur Begründung aus: Für die Klägerin komme \neine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 \nAuslG nicht in Betracht, weil sie inzwischen volljährig sei. \nDie Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 \nAbs. 3 und Abs. 4 AuslG lägen nicht vor. Die Klägerin erhob \nunter dem 20. Dezember 1993 Widerspruch. \n\n12\n\nZur Begründung der bereits am 21. Oktober 1993 - zunächst \nals Untätigkeitsklage - erhobenen Klage hat die Klägerin \nausgeführt: Sie bedürfe auch als Volljährige des Schutzes \nihrer Familie, bei der sie seit ihrer Einreise im Jahre 1987 \nlebe. Sie sei vollständig integriert und habe die mittlere \nReife erworben. Sie spreche, denke und schreibe deutsch. Die \nRückführung in ihr Heimatland werde zur Folge haben, daß der \npsychisch kranke Vater einen weiteren Schub seiner Erkrankung \nerleiden werde. Die zu befürchtenden Auswirkungen \nausländerrechtlicher Maßnahmen auf das Krankheitsbild ihres \nVaters ergäben sich aus den vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen und Gutachten. \n\n13\n\nIm Aussetzungsverfahren - 8 L 228/94 und 17 B 418/94 - hat \ndie Klägerin weitere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt. Laut \nArztbericht des Dr. B. vom 8. November 1993 habe sich \nder Zustand des Vaters der Klägerin verschlechtert, nachdem er \nerfahren habe, daß seine Tochter die Bundesrepublik verlassen \nmüsse. In der ärztlichen Bescheinigung der praktischen Ärzte \nDr. W. und N. vom 27. Mai 1994 ist ausgeführt, der \nGesundheitszustand des Vaters der Klägerin habe sich unter dem \nDruck des sie betreffenden Verfahrens so stark verschlechtert, \ndaß er stationär in die Psychiatrie in H. aufgenommen \nwerden müsse. Er habe jedoch den Arztkontakt abgebrochen und \ndanach jegliche Medikamenteneinnahme verweigert. Trotz seines \nfrüher bestehenden ausgeglichenen Wesens sei es wiederholt zu \nAggressionsausbrüchen der Umgebung gegenüber gekommen, \ninsbesondere aber zu wiederholten tätlichen Angriffen auf \nseine Ehefrau. Eine Kurzschlußhandlung sich selbst oder die \nFamilie betreffend sei nicht mehr auszuschließen. Das \nAussetzungsverfahren ist am 30. August 1995 durch \nHauptsachenerledigung beendet worden, nachdem der Beklagte die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen die \nOrdnungsverfügung vom 20. Dezember 1993 angeordnet hatte. \n\n14\n\nSodann hat der Beklagte zum Zwecke der Klärung der \nmöglichen Auswirkungen der Ausreise der Klägerin auf den \nGesundheitszustand ihres Vaters dessen amtsärztliche \nUntersuchung veranlaßt. In der nervenärztlichen Stellungnahme \ndes Gesundheitsamtes des Kreises R. - Nebenstelle \nD. - vom 2. November 1995 ist ausgeführt: Es bestehe \nauch jetzt ein chronifizierter reaktiv-depressiver Zustand, \nwahrscheinlich auf dem Boden einer narzistischen \nPersönlichkeitsstörung. Herr N. verfüge nur über \neingeschränkte Verarbeitungs- und Bewältigungskompetenzen \nhinsichtlich durchschnittlicher Lebensanforderungen. \nInsbesondere lägen ausreichende Bewältigungsmöglichkeiten für \nüberdurchschnittliche Belastungen wie die zwangsweise \nHerauslösung eines Kindes nicht vor. Eine solche lasse \nangesichts der in der Vergangenheit wiederholt deutlich \ngewordenen Neigung des Vaters der Klägerin zu selbst- und \nfremdaggressiven krankhaften Impulsdurchbrüchen eine weitere \nSymptomprovokation in dieser Hinsicht befürchten, deren \nsuizidaler Ausgang nicht auszuschließen sei.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, \n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 20. Dezember 1993, \nsoweit darin der Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis abgelehnt \nworden ist, zu verpflichten, der \nKlägerin die begehrte \nAufenthaltsbefugnis zu erteilen,\n\n17\n\ndurch Urteil vom 20. November 1995, auf dessen Begründung \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n18\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 22. November 1995 \nzugestellte Urteil am 20. Dezember 1995 Berufung eingelegt. Zu \nihrer Begründung trägt sie vor: Der Beklagte könne das ihm in \n§ 30 Abs. 2 AuslG eingeräumte Ermessen fehlerfrei nur zu ihren \nGunsten ausüben. Das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme \ndes Kreisgesundheitsamtes vom 2. November 1995 unzutreffend \ngewürdigt. Ihr Vater befinde sich nach wie vor in \npsychiatrischer Behandlung bei Dr. B. in D. . \nAußerdem erfülle sie selbst die Voraussetzungen der \nAltfallregelung vom 10. Juni 1996. Sie sei vor dem maßgebenden \nStichtag eingereist. Die Familie nehme keine Sozialhilfe in \nAnspruch. Sie habe wiederholt Berufsausbildungen in Angriff \ngenommen, habe aber immer Schwierigkeiten mit der \nArbeitserlaubnis gehabt. Aus diesem Grund habe sie auch ein ab \n1. August 1997 vorgesehenes einjähriges Praktikum im \nSt. G. Hospital in N. nicht beginnen können. Von \neinem zwischenzeitlich erwogenen Besuch der Schule mit dem \nZiel, das Fachabitur zu machen, habe sie Abstand genommen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten zu verpflichten, ihr \nauf ihren Antrag vom 23. April 1993 die \nAufenthaltsbefugnis zu verlängern und \ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n20. Dezember 1993 insoweit \naufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt \naus: Der Bruder der Klägerin, K. , halte sich seit Mitte \n1995 zum Besuch einer Sprachenschule in Großbritannien auf. \nDie Abwesenheit dieses Sohnes führe offensichtlich nicht zu \nweiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit des Vaters. Das \nlasse darauf schließen, daß auch die Anwesenheit der Tochter \nim Bundesgebiet nicht zwingend erforderlich sei. Die Erteilung \neiner Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom \n10. Juni 1996 habe zunächst nicht geprüft werden können, weil \ntrotz mehrmaliger Aufforderung eine Schul- oder \nAusbildungsbescheinigung nicht vorgelegt worden sei. Die \nKlägerin habe sich sodann zwar am 23. Oktober 1996 für die \nHöhere Berufsfachschule für Betriebswirtschaft an den \nBerufsbildenden Schulen des Kreises R. in D. \n- Sekundarstufe II - angemeldet, habe sich jedoch lediglich \neine Bescheinigung über den Schulbesuch zum Zweck der Vorlage \nbei der Ausländerbehörde ausstellen lassen; zum Unterricht sei \nsie nicht erschienen.\n\n24\n\nIm Laufe des Berufungsverfahrens ist der Mutter der \nKlägerin - am 28. Februar 1997 - eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 24 AuslG \nerteilt worden. Der Vater verfügt über eine bis zum 9. März \n1999 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 \nAuslG.\n\n25\n\nAm 13. Mai 1997 ist die Klägerin zusammen mit ihrem \ndeutschen Freund bei der Einreise aus den Niederlanden wegen \ndes Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln \n(Kokain) in nicht geringer Menge festgenommen worden. Sie war \nim Besitz einer Plastiktüte, in der sich außer zwei \nVideokassetten 198 g Kokain mit einem Anteil von 93,75 g \nCocainhydrochlorid befanden. Der Haftbefehl des Amtsgerichts \nBorken vom 14. Mai 1997 - 8a GS 181/97 - ist am selben Tag \nu.a. mit der Auflage außer Vollzug gesetzt worden, sich einmal \nwöchentlich bei der Polizeistation in C. - wo die \nKlägerin überwiegend bei ihrem deutschen Freund lebt - zu \nmelden. Die Klägerin hat bei der Vernehmung vor dem \nHaftrichter angegeben: Sie sei im Auftrag ihrer Mutter mit \nihrem Freund nach W. gefahren, um am Bahnhof etwas \nabzuholen. Sie habe dort die ihr unbekannte Kontaktperson \ngetroffen und eine Plastiktüte mit Videokassetten erhalten. \nErst auf der Rückfahrt habe sie noch in Holland bei einem \nBlick in die Plastiktüte einen Knubbel bemerkt, von dem sie \nangenommen habe, das könne Hasch oder etwas Härteres sein. Sie \nhabe überlegt, diesen Knubbel vor der Grenze aus dem Fenster \nzu werfen, habe davon aber aus Angst beobachtet zu werden, \nAbstand genommen. \n\n26\n\nDas staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren richtet \nsich auch gegen die Mutter der Klägerin.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Streitakten, die Verfahrensakten 8 L 228/94 = \n17 B 418/94, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die \nbeigezogenen Ermittlungsakten 49 Js 1145/97 der \nStaatsanwaltschaft Münster Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n30\n\nDie Klägerin hat im gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für \ndie Entscheidung über den Verpflichtungsantrag abzustellen \nist, keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer \nAufenthaltsgenehmigung. \n\n31\n\nIhr Aufenthaltswunsch ist, soweit mit ihm der Zweck \nverfolgt wird, eine massive Verschlechterung des \nGesundheitszustandes ihres Vaters bis hin zur Lebensgefahr \nabzuwenden, auch nach der Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen an beide Eltern nach § 30 Abs. 2 AuslG \nzu beurteilen. Hiernach kann einem Ausländer, der sich \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären \nGründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn 1. die \nErteilung oder Verlängerung einer anderen \nAufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen und 2. aufgrund \nbesonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des \nBundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte \nbedeuten würde. \n\n32\n\nAnders als in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nzugrundegelegt wird, ist eine Aufenthaltsbefugnis nach dieser \nVorschrift nicht schon durch § 30 Abs. 5 AuslG ausgeschlossen, \nweil es nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach \nerfolglosem Abschluß eines Asylverfahrens oder nach Rücknahme \neines Asylantrages geht. Die Klägerin war bereits ein Jahr \n- von April 1991 bis April 1992 - im Besitz einer Aufent- \nhaltsbefugnis. Da der Beklagte diese nicht zurückgenommen hat, \nist unerheblich, ob seinerzeit die Erteilungsvoraus- setzungen \nvorgelegen haben. \n\n33\n\nEiner Aufenthaltsbefugnis steht auch § 30 Abs. 2 Nr. 1 \nAuslG nicht entgegen. Namentlich ist der Aufenthaltswunsch der \nKlägerin nicht dem Anwendungsbereich des § 22 AuslG \nzuzuordnen, wonach sonstigen - erwachsenen - \nFamilienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 \neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur \nVermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Es \ngeht der Klägerin nicht um die Erbringung von Lebenshilfe an \nihren darauf etwa angewiesenen Vater im Rahmen familiärer \nLebensgemeinschaft. Ihr Vater ist ersichtlich nicht auf ihre \npersönliche Hilfe und Betreuung angewiesen. Die Besorgnis \neiner dramatischen Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes wird aus seiner Vorstellung abgeleitet, \nseine Kinder seien bei einer Abschiebung in ihr Heimatland \ndort staatlicher Willkür ausgesetzt und könnten nicht \nmenschenwürdig überleben. So erklärt sich, daß die \nÜbersiedlung des jüngeren Bruders der Klägerin nach \nGroßbritannien im Sommer 1995 ohne nachteilige Auswirkungen \nauf den psychischen Zustand des Vaters geblieben ist. Auch hat \nsich dieser nicht dadurch verschlechtert, daß die Klägerin \nseit einiger Zeit damit begonnen hat, sich aus dem elterlichen \nHaushalt zu lösen und jetzt weitgehend bei ihrem Freund in \nC. lebt. \n\n34\n\nDie Klägerin hat den Antrag, wie in § 30 Abs. 2 AuslG \ngefordert, aus der Position rechtmäßigen Aufenthaltes, nämlich \nvor Ablauf ihrer früheren Aufenthaltsbefugnis gestellt. \nÜberdies ist die zunächst mit Wirksamwerden der angefochtenen \nOrdnungsverfügung entfallene Fiktionswirkung rückwirkend \nwieder aufgelebt, nachdem der Beklagte - aufgrund der \ndamaligen Rechtslage bis zur rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nund der vorliegenden Klage angeordnet hatte.\n\n35\n\nDie Klägerin erfüllt gegenwärtig jedoch nicht die \nVoraussetzungen, unter denen ausländerbehördliches Ermessen \nnach § 30 Abs. 2 AuslG eröffnet ist. \n\n36\n\nDringende humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift \nliegen vor, wenn die Aufenthaltsgewährung aufgrund der \nbesonderen Umstände des Falles ein unabweisbares Gebot der \nMenschlichkeit ist.\n\n37\n\nVgl. GK AuslG, § 30, Rdn. 16 und \n72.\n\n38\n\nDie gesundheitliche Verfassung des Vaters der Klägerin kann \nauf einen dringenden humanitären Grund für ihren weiteren \nAufenthalt führen. Besteht infolge ihrer Rückführung nach \nGambia die nicht nur entfernte Gefahr einer massiven \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur \nLebensgefahr, bedeutet das eine extreme Belastung nicht nur \nfür den Vater selbst und die bei ihm lebenden \nFamilienangehörigen. Auch und gerade die Klägerin wäre \nschwerwiegend betroffen, wenn sie damit rechnen müßte, daß \nihre Rückkehr in ihr Heimatland eine dramatische \nVerschlechterung des Zustandes ihres Vaters, möglicherweise \nseinen Tod auslösen würde. Es ist ein dringendes humanitäres \nGebot, derartige Folgen abzuwenden. \n\n39\n\nAllerdings ist offen, ob die von der Klägerin gehegte \nBesorgnis zu Recht besteht. Die Entwicklung des \nKrankheitsbildes ihres Vaters seit der nervenärztlichen \nStellungnahme des Kreisgesundheitsamtes R. vom 2. \nNovember 1995 ist nicht bekannt. Die Klägerin selbst hat \nseither privatärztliche Äußerungen nicht vorgelegt, sondern \nsich auf den Vortrag beschränkt, ihr Vater stehe nach wie vor \nbei Dr. B. in Behandlung. Auch der Beklagte hat eine \nnochmalige amtsärztliche Untersuchung nicht veranlaßt. Es kann \nnicht zugrundegelegt werden, daß das Ergebnis der \namtsärztlich-nevenärztlichen Untersuchung, durch die nach dem \nWillen beider Parteien eine Klärung herbeigeführt werden \nsollte, nach Ablauf von mehr als 22 Monaten noch heute aktuell \nist. Dies gilt um so mehr, als die prognostische Beurteilung \nrelativ offengehalten ist. Die Unterzeichner der \nStellungnahme, ein Arzt und ein Sozialarbeiter, hegen für den \nFall der zwangsweisen Rückführung der Klägerin nach Gambia die \nBefürchtung weiterer selbst- und fremdaggressiver \nImpulsdurchbrüche ihres Vaters mit nicht auszuschließendem \nsuizidalem Ausgang, verzichten aber auf eine annähernd \nkonkrete Aussage zu der Wahrscheinlichkeit einer solchen \nEntwicklung. Überdies wird die geäußerte Befürchtung \nwesentlich daraus abgeleitet, daß Herr N. in der \nVergangenheit \"nachgewiesenermaßen wiederholt\" die \nbeschriebenen selbst- und fremdaggressiven Verhaltensweisen \ngezeigt habe. Aus dem Inhalt der vorliegenden Akten ergibt \nsich indessen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, daß es \nnoch nach der letzten stationären Behandlung und Beobachtung \ndes Vaters der Klägerin im Jahre 1991 zu weiteren \nselbstaggressiven und später auch, wie erstmals von Dr. K. \nim Gutachten vom 6. Januar 1993 angedeutet, zu wiederholten \nfremdaggressiven Reaktionen gekommen ist. Insoweit haben die \nÄrzte in tatsächlicher Hinsicht, soweit ersichtlich, die \nAngabe der - aus verständlichen Gründen an einem weiteren \nAufenthalt der Klägerin interessierten - Familienangehörigen \nals zutreffend zugrundegelegt. Bei einer durch psychiatrisches \nSachverständigengutachten möglichem Klärung der Frage, wie \nsich eine Rückkehr der Klägerin nach Gambia jetzt auf den \nGesundheitszustand ihres Vaters auswirken würde, würde auch \nder Frage der Glaubhaftigkeit jener Angaben nachgegangen \nwerden müssen.\n\n40\n\nEiner diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch nicht, weil \ndie Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin für sie nicht \naufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine \naußergewöhnliche Härte bedeuten würde. \n\n41\n\nEine außergewöhnliche Härte setzt voraus, daß der Ausländer \nsich in einer Sondersituaion befindet, die sich deutlich von \nder Lage anderer Ausländer unterscheidet. Es müssen Gründe \nvorliegen, die von ihrem Gewicht her über die in anderen \nVorschriften des Ausländergesetzes als Voraussetzung für eine \nAufenthaltsgenehmigung geforderte Härte oder besondere Härte \nhinausgehen. Nur besonders gravierende persönliche Gründe sind \ngeeignet, die gegen die Aufenthaltsgewährung streitenden \nöffentlichen Belange zurückzudrängen und die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG zu ermöglichen. \n\n42\n\nDem Anliegen der Klägerin, durch ihren weiteren Aufenthalt \nim Bundesgebiet eine Gefährdung von Gesundheit und Leben ihres \nVaters abzuwenden, kommt unter den gegebenen Umständen, die \nBegründetheit ihrer Besorgnis in diesem Zusammenhang zu ihren \nGunsten zugrundegelegt, kein Vorrang vor dem gegen ihren \nAufenthalt streitenden öffentlichen Interesse zu. Die \nKlägerin hat durch die Einfuhr von Kokain in nicht geringer \nMenge einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund geschaffen. Ihr \nVerhalten erfüllt den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 \nNr. 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der \nRegel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des \nBetäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis \nBetäubungsmittel u.a. einführt oder wenn er zu einer solchen \nHandlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Eine \nstrafgerichtliche Verurteilung ist insoweit nicht \nVoraussetzung der Regelausweisung. Daß die Klägerin diesen \nAusweisungsgrund verwirklicht hat, ergibt sich aus ihrer \nAussage vor dem Haftrichter. Sie hat bei ihrer richterlichen \nVernehmung am 14. Mai 1997 eingeräumt, daß ihr noch vor ihrer \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland bewußt gewesen sei, \nbei dem in der erhaltenen Plastiktüte befindlichen Knubbel \nkönne es sich um Hasch oder etwas Härteres handeln. Sie hat \ndanach die Einfuhr einer erheblichen Menge Kokain in Kauf \ngenommen. Kokain gehört zu den gefährlichsten Drogen, die, \nregelmäßig genommen, zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen \nund die Gesundheit, nicht selten auch das Leben abhängig \ngewordener, vor allem junger Menschen zerstören. Das ist bei \nder Entscheidung darüber, ob das Verlassen des Bundesgebietes \nfür die Klägerin, wenn wegen der Auswirkungen ihrer Ausreise \nauf den Gesundheitszustand ihres Vaters dringende humanitäre \nGründe vorliegen sollten, eine außergewöhnliche Härte \ndarstellt, zu berücksichtigen. \n\n43\n\nDem Zweck des Aufenthaltswunsches der Klägerin, Gesundheit \nund Leben ihres Vaters zu schützen, steht das elementare \nöffentliche Interesse gegenüber zu verhindern, daß durch \nEinfuhr von harten Drogen Gesundheit und Leben einer \nunbekannten Zahl in Deutschland lebender Menschen \nschwerwiegend gefährdet oder zerstört werden. Der Tatbeitrag \nder Klägerin ist geeignet, die Verwirklichung dieses Zieles zu \nunterlaufen. Hat sie damit aber selbst den Schutz von \nGesundheit und Leben anderer, den sie für ihren Vater fordert, \naufs Spiel gesetzt, liegt in der Beendigung ihres Aufenthaltes \nim Bundesgebiet keine vom Gesetz nicht beabsichtigte und \ndeswegen durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu \nhonorierende außergewöhnliche Härte. \n\n44\n\nDie Klägerin kann eine Aufenthaltsbefugnis auch nicht auf \nder Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums NW vom \n10. Juni 1996 - I B 3 44.40 - Anordnung nach § 32 AuslG - \nHärtefallentscheidungen (Altfälle) zur Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach dem Beschluß der \nInnenministerkonferenz vom 29. März 1996, MBl. NW 1996, S. \n1411 - beanspruchen. Nach III. der Beschlußniederschrift kann \nunter weiteren Voraussetzungen Asylbewerberfamilien mit einem \noder mehreren minderjährigen Kindern, die vor dem 1. Juli 1990 \neingereist sind, der weitere Aufenthalt durch Erteilung oder \nVerlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gestattet werden. In \ndie Regelung können auch die während des Aufenthaltes \nvolljährig gewordenen Kinder einbezogen werden, die eine \nAusbildung durchlaufen, die zu einem anerkannten Bildungs- \nbzw. Ausbildungsabschluß führt, oder die bereits beruflich \neingegliedert sind. Die Erteilung setzt des weiteren voraus, \ndaß Ausweisungsgründe nach den §§ 46 Nr. 1 bis 4 und 47 AuslG \nnicht vorliegen und der Ausländer während seines Aufenthaltes \nim Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen hat. Die \nVerlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach dem Härtefallerlaß \nscheidet unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wegen \nVorliegens eines Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 \nAuslG aus. \n\n45\n\nDie Berufung bleibt auch mit dem in dem \nVerpflichtungsantrag inzident enthaltenen Antrag auf \nNeubescheidung des Antrags auf Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis erfolglos. Das folgt schon daraus, daß im \ngegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für Erteilung bzw. \nVerlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nicht vorliegen. \nDeswegen ist unerheblich, ob die angefochtene \nOrdnungsverfügung, durch die der Antrag der Klägerin schon aus \nRechtsgründen abgelehnt worden ist, zu dem für die rechtliche \nÜberprüfung maßgebenden Zeitpunkt, auf den ebenfalls nicht \neinzugehen ist, an einem Ermessensmangel leidet.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-10/17-a-7547-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-10/17-a-7547-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310727","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.064489+00:00"}}