{"status":"available","doknr":"OLD310732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0909.18B3365.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"18 B 3365/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 910,35 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Unrecht \nstattgegeben.\n\n4\n\nDer angefochtene, kraft Vollziehungsanordnung sofort \nvollziehbare Leistungsbescheid des Antragsgegners vom \n19. Januar 1994 ist offensichtlich rechtmäßig. Mit Blick \ndarauf überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung das geltend gemachte Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Kostenforderung des Antragsgegners \nist § 82 Abs. 4 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und 4 S. 1 \nAuslG. Nach § 82 Abs. 4 AuslG haftet für die Kosten der \nAbschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt \nhat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den \nVorschriften dieses Gesetzes oder des \nArbeitsförderungsgesetzes nicht erlaubt war. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt.\n\n6\n\nUnstreitig war der malaysische Staatsangehörige als \nArbeitnehmer in der Eigenschaft eines Kochs in dem vom \nAntragsteller betriebenen Restaurant beschäftigt. Diese \nTätigkeit war dem Ausländer mangels Aufenthalts- und \nArbeitserlaubnis auch nicht gestattet. \n\n7\n\nDie sich aus dem Gesetzeszweck ergebende weitere \nVoraussetzung, daß nämlich der Antragsteller die \nAusreisepflicht des Ausländers kannte oder bei Anwendung der \nim Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober \n1979 - 1 C 48.75 -, EZAR 137 Nr. 1 (zu \n§ 24 Abs. 6 a AuslG 1965); OVG NW, \nUrteil vom 16. April 1997 - 17 A \n3412/94 -, \n\n9\n\nist ebenfalls erfüllt. Nach Aktenlage, insbesondere dem \neigenen Vorbringen des Antragstellers bestehen keine Zweifel \ndaran, daß dem Antragsteller die illegale Erwerbstätigkeit des \nAusländers nach vorstehendem Verschuldensmaßstab anzulasten \nist. Dabei kommt es auf die vom Antragsteller geschilderten \nUmstände der Einstellung des malaysischen Staatsangehörigen \n durch seinen chinesischen Geschäftspartner ungeachtet der \nFrage nach der Glaubhaftigkeit der Angaben nicht an. Ebenso \nkann dahinstehen, ob der Ausländer nach den Feststellungen der \nPolizei bei seiner Festnahme etwa zwei Monate in dem Lokal des \nAntragstellers beschäftigt war. Ein verwerfbarer \nPflichtverstoß liegt jedenfalls darin, daß der Ausländer mit \nKenntnis und Billigung des Antragstellers in der Zeit vom \n1. Oktober 1993 bis zu seiner Festnahme am 5. Oktober 1993 in \ndem Lokal des Antragstellers als Koch beschäftigt war. Nach \nseinem eigenen Vorbringen war dem Antragsteller seit Ende \nSeptember 1993 bekannt, daß der malaysische Staatsangehörige \n ab 1. Oktober 1993 in dem von ihm geführten Restaurant \n eine Tätigkeit als Koch aufnehmen sollte. Als der \nAntragsteller diesen sodann am Tage seiner Rückkehr aus \nam 1. Oktober 1993 in seinem Lokal antraf, war er als \nKonzessionsinhaber verpflichtet, unverzüglich konkrete \nFeststellungen über das Vorliegen der aufenthalts- und \narbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung des \nAusländers zu treffen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli \n1987 - 1 B 170/86 -, NVwZ 1987, 1086; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n15. August 1985 - 11 S 2355/82 -, EZAR \n137 Nr. 8.\n\n11\n\nDer Antragsteller hatte keinerlei Veranlassung, auf die \nOrdnungsmäßigkeit der Beschäftigung des ihm nicht bekannten \nAusländers zu vertrauen. Eigenem Vorbringen zufolge waren ihm \ndie näheren Umstände der Einstellung des Ausländers nicht \nbekannt. Von seinem chinesischen Geschäftspartner, der \nangeblich am 1. Oktober 1993 bereits verschwunden war, hatte \ner keine Informationen dazu erhalten, ob der Ausländer zur \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt war. Hieraus sowie \naus dem Umstand, daß eine sprachliche Verständigung mit dem \nAusländer angeblich nicht möglich war, mußte es sich dem \nAntragsteller aufdrängen, Erkundigungen über die \nOrdnungsmäßigkeit einer Beschäftigung einzuziehen. So hätte \nder Antragsteller die Vorlage von Urkunden, insbesondere des \nPasses verlangen müssen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n13. September 1988 - 1 B 22.88 -, EZAR \n137 Nr. 11; Beschluß vom 22. Juli 1987, \naaO; VGH Kassel, Urteil vom \n21. September 1994 - 10 UE 985/94 -, \nNVwZ-RR 1995, 111.\n\n13\n\nDaß er dies ohne Erfolg versucht hat, hat er nicht dargelegt. \nSolche Bemühungen wären aber offensichtlich erfolgreich \ngewesen. Denn wie sich bei der Festnahme des Ausländers am \n5. Oktober 1993 herausgestellt hat, führte der Ausländer einen \nPaß bei sich. Da dieser ausweislich der in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Kopie keinerlei Eintragungen \nüber eine Aufenthaltsgenehmigung enthielt, hätte der \nAntragsteller bereits am 1. Oktober 1993 unter Beachtung der \nSorgfaltspflichten eines Gewerbetreibenden die mangelnde \nBerechtigung des Ausländers zur Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit unschwer feststellen können. Desweiteren \nhätte sich der Antragsteller auch am selben Tage an die \nAusländerbehörde mit der Bitte um Überprüfung des \nAufenthaltsstatus wenden können. Bis zur Klärung des \nAufenthaltsstatus des Ausländers hätte der Antragsteller den \nmalaysischen Staatsangehörigen sofort von seiner Tätigkeit \nals Koch entbinden müssen. Hierzu war er als alleiniger \nKonzessionsinhaber verpflichtet. Das Unterlassen all dieser \nmöglichen und zumutbaren Maßnahme stellt unter Beachtung des \nvorgenannten Verschuldensmaßstabs einen schuldhaft begangenen \nPflichtenverstoß dar. Daran ändert auch nichts die Einstellung \ndes gegen den Antragsteller eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens. Nach dem entsprechenden Beschluß des \nAmtsgerichts vom 31. August 1994 \n ist dies ausschlaggebend mit den nicht \naufklärbaren Umständen der Einstellung des Herrn begründet \nworden. Diese spielen jedoch im vorliegenden Verfahren - wie \ndargelegt - keine Rolle.\n\n14\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 11. Juni 1985 - 11 S \n760/82 -, EZAR 137 Nr. 6.\n\n15\n\nOb und inwieweit Rechtsmängel der Abschiebung der Haftung des \nArbeitsgebers für die Kosten der Abschiebung entgegenstehen \nkönnen,\n\n16\n\nVgl. dazu im einzelnen OVG NW, \nUrteil vom 16. April 1997 - 17 A \n3412/94 - m.w.N.; VGH Kassel, Urteil \nvom 6. Oktober 1994 - 10 UE 2754/93 -, \nNVwZ-RR 1995, 111,\n\n17\n\nkann hier dahinstehen. Denn die Abschiebung des malaysischen \nStaatsangehörigen ist nach Aktenlage rechtmäßig gewesen. Der \nunerlaubt eingereiste Ausländer war vollziehbar \nausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Ihm ist auch \nunter Hinweis auf §§ 50 Abs. 1 und 5, 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG \ndie Abschiebung zuvor angedroht worden. Irgendwelche \nRechtsmängel sind im vorliegenden Verfahren weder dargetan \nnoch aus den Akten ersichtlich.\n\n18\n\nSchließlich besteht im vorliegenden summarischen Verfahren \nauch keine Veranlassung, die Höhe der Kostenforderung \nhinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, deren \nRechtmäßigkeit sich nach § 83 Abs. 1 AuslG beurteilt, einer \nnäheren Prüfung zu unterziehen. Der Antragsteller hat insoweit \nkeine Bedenken geltend gemacht. Solche drängen sich unter den \nUmständen des Falles auch nicht auf. Eine nähere Überprüfung \nmuß ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nHinsichtlich der Streitwertbemessung geht auch der Senat \nvon dem Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 aus \nund setzt den Streitwert in Höhe eines Viertels des für das \nHauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest (I Nr. 7 \ndes Streitwertkatalogs).\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-09/18-b-3365-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-09/18-b-3365-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310732","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.501343+00:00"}}