{"status":"available","doknr":"OLD310749","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0904.6B1757.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-04","aktenzeichen":"6 B 1757/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, weil ein \nZulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der vom Antragsteller \nzunächst angeführte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO greift nicht. Nach dieser Bestimmung rechtfertigen nicht \nschon Zweifel an der Begründung einer erstinstanzlichen \nEntscheidung die Zulassung des Rechtsmittels. Entscheidend ist \nvielmehr, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung bestehen, was nicht der Fall \nist, wenn - wie hier - der Entscheidung im Ergebnis zu folgen \nist. \n\n3\n\nBei einer im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen \nsummarischen Würdigung wird die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung einer näheren Überprüfung im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich Stand halten. Im \nZusammenhang mit einer dem Bestenauslesegrundsatz (Art. 33 \nAbs. 2 des Grundgesetzes, §§ 25 Abs. 5 Satz 1, 7 des \nLandesbeamtengesetzes - LBG -) unterliegenden \nPersonalentscheidung kommt es wesentlich darauf an, daß die \nfür die Maßnahme verantwortliche Behörde über eine \nhinreichende Beurteilungsgrundlage verfügt, die einen \nVergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nzuläßt. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß \ndie in die engere Wahl gezogenen Bewerber aus anderen \nBundesländern stammen und somit nicht förmlich nach den \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen \nund Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai \n1992, BASS 21-02 Nr. 2) beurteilt worden sind. Bei einer \nderartigen Fallgestaltung darf die Ernennungsbehörde auf \ndienstliche Beurteilungen des jeweiligen Dienstherrn \nzurückgreifen, denen die Bedeutung eines Beurteilungsbeitrages \nzukommt. Derartige Beurteilungsbeiträge müssen im Hinblick auf \ndie Vergleichbarkeit untereinander und die Anforderungen der \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen \nund Lehrern gewichtet werden. Insoweit ist kein bindendes \nVerfahren vorgegeben, so daß sich die maßgebenden Erwägungen \nz.B. im Besetzungsvorgang niederschlagen können. \n\n4\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß \nvom 21. März 1995 - 6 B 2339/94 -.\n\n5\n\nGemessen an diesen Vorgaben sind die Erwägungen, mit denen der \nLeitende Regierungsschuldirektor (LRSD) T. als der \nverantwortliche Schulaufsichtsbeamte in seinem \nBesetzungsbericht vom 00.00.0000 die Entscheidung \nzugunsten der Beigeladenen begründet hat, voraussichtlich \nrechtlich unbedenklich. Der Besetzungsbericht kann im \ngerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob \nLRSD T. den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob \ner von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat. \n\n6\n\nVgl. zu dem rechtlichen \nPrüfungsmaßstab bei dienstlichen \nBeurteilungen Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \nBVerwGE 60, 245 = Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung, ES/D I 2 \nNr. 8.\n\n7\n\nDie vom Antragsteller gegen den Besetzungsbericht erhobene \nKritik - dies betrifft vor allem die im Zulassungsverfahren \nangeführten Bedenken - vermag nicht zu überzeugen. \n\n8\n\nLRSD T. hat durchaus erkannt, daß sich der über die \nBeigeladene erstellte schulfachliche Bericht vom \n 00.00.0000 nicht ausdrücklich zu deren Fähigkeit zur \nKonferenzleitung verhält. Dies stellt jedoch die von Nr. 4.3.2 \nder Beurteilungsrichtlinien geforderte Bewertung der Fähigkeit \nzur Konferenzleitung nicht in Frage. LRSD T. durfte das \nfür die Auswahlentscheidung notwendige Gesamturteil, das eine \nEignungsaussage zur Konferenzleitung einschließt, treffen, \nohne einen zusätzlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Er hat \nrechtlich vertretbar auf die positive Bewertung der Fähigkeit \nzur Gesprächsführung im schulfachlichen Bericht vom \n 00.00.0000 hingewiesen und diese Bewertung im \nZusammenhang mit der Konferenzleitung für aussagekräftig \nangesehen. \n\n9\n\nDer Vorwurf, LRSD T. habe den von ihm selbst \nmiterstellten und gebilligten Kriterienkatalog anders als der \nwissenschaftliche Leiter und die Schulleiterin und nicht \nkonsequent angewendet, trägt nicht. Die von dem Leiter der \nWissenschaftlichen Einrichtung Laborschule, Prof. Dr. \nU. , in seinem Vorschlag vom 00.00.0000 \naufgeführten Kriterien, mit denen letztlich das \nAnforderungsprofil der Stelle beschrieben wird, sind weit \ngefaßt und enthalten auch keine schematische Gewichtung, so \ndaß sich aus ihnen kein eindeutiges Ergebnis ableiten läßt. \nLRSD T. ist in seinem Besetzungsbericht auf die \nKriterien eingegangen. Daß er zu einem anderen Ergebnis \ngelangt ist, weckt nicht ernstliche Zweifel an seinem \nBesetzungsvorschlag. Die dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers vom 24. Mai 1996 trägt die Unterschrift des \nLeiters der Berufsbildenden Schule Technik II M. . \nOb es sich nach den Gepflogenheiten im Lande Nordrhein-\nWestfalen \"nur\" um einen Leistungsbericht des Schulleiters \noder aber um eine auch von der Schulaufsicht getragene \nBeurteilung handelt, braucht nicht weiter erörtert zu werden, \nweil im Besetzungsbericht vom 00.00.0000 der \nQualifikationsvorsprung der Beigeladenen nicht mit einer \ngeringeren Überzeugungskraft der Beurteilung vom 00.00.0000, \nsondern mit Schwächen begründet ist, die der Antragsteller \naußerhalb dieser Beurteilung bei der Besprechung einer \nLehrprobe gezeigt habe, die auch die grundsätzlich positive \nBewertung der Konferenzleitung und Gesprächsführung in dem \nNachtrag vom 00.00.0000 relativierten. Eine etwaige \nfehlerhafte Annahme des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft \nder Beurteilung vom 00.00.0000 ist für das Ergebnis somit \nohne Belang. LRSD T. hat gesehen, daß der Antragsteller \nsein Studium in der Fachrichtung Pädagogik (mit dem Diplom und \nder Promotion) abgeschlossen hat und das Thema \n\"Schulverwaltung\" einen Studienschwerpunkt bildete. Darauf und \nauf eine Zusatzprüfung \"Schulverwaltung und Bildungsplanung\" \nhatte Prof. Dr. U. in seinem Vorschlag vom \n 00.00.0000 gerade hingewiesen. Daß LRSD T. in \nAuseinandersetzung mit dem Vorschlag diesen Seminaren eine nur \nuntergeordnete Aussagekraft beimißt, liegt somit nicht an \neiner Fehleinschätzung mit Bezug auf die vom Antragsteller \nabgelegten Prüfungen. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung rühren nicht daher, daß das Verwaltungsgericht \nden Bedenken des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an \nGesamtschulen bei der Bezirksregierung in E. \n\"hinsichtlich der nachträglichen Interpretation der... \nvorgelegten Beurteilungen\" und der Kritik des Prof. Dr. \nU. in dem Schreiben vom 00.00.0000 hinsichtlich \nder von LRSD T. vorgenommenen \"Textexegese\" nicht \ngefolgt ist. Diese Kritik gibt nichts Greifbares für vom \nAntragsteller vermutete sachfremde Erwägungen her. Dies gilt \nschon deshalb, weil beide Stellungnahmen den Besetzungsbericht \nnicht substantiiert - etwa zur Frage einer weniger \nvorteilhaften Leistung des Antragstellers bei der Bewertung \nfremden Unterrichts und der Beratung des Unterrichtenden - \nangreifen, sondern im wesentlichen auf Gesichtspunkte \nabstellen, die gegenüber einer besseren Beurteilung nachrangig \nsind. Dies gilt namentlich für das höhere Dienstalter und das \nhöherwertige statusrechtliche Amt, das lediglich bei gleicher \nBeurteilung den Ausschlag geben kann. Zu der von Prof. Dr. \nU. angeführten speziellen Qualifikation im Bereich \n\"Schulverwaltung und Bildungsplanung\" ist im Besetzungsbericht \nim einzelnen Stellung bezogen worden. LRSD T. ist \nferner auf die für den Antragsteller ins Feld geführten \n\"größeren Erfahrungen in schulbezogenen Managementtätigkeiten \n(Personalrat, kommunale Schulausschüsse)\" eingegangen. Der \nVorschlag Prof. Dr. U1. , der in dem Schreiben vom \n 00.00.0000 bekräftigt worden ist, und die Stellungnahme \ndes Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen \nbei der Bezirksregierung in E. machen deutlich, daß es \ninsoweit auch wesentlich darum ging, im Sinne einer \n\"teilautonomen\" Schule dem im Benehmen mit der Schulleiterin \ngemachten Besetzungsvorschlag des Wissenschaftlichen Leiters \nder Einrichtung Laborschule zu folgen, zumal sich die \nSchulkonferenz einstimmig für den Antragsteller ausgesprochen \nhabe. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, denen nach dem \ngemeinsamen Runderlaß des Kultusministeriums und des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juli 1992 \n(BASS 13-52 Nr. 51) betreffend die Laborschule des Landes \nNordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld kein \nausschlaggebendes Gewicht zukommt und im Hinblick auf den \nBestenauslesegrundsatz auch nicht zukommen kann. \n\n11\n\nDer von LRSD T. im Besetzungsbericht vom \n 00.00.0000 vergleichend gezogene Schluß erscheint dem \nSenat nachvollziehbar, die Leistungen des Antragstellers \nentsprächen den Anforderungen voll, während die Leistungen der \nBeigeladenen den Anforderungen im besonderen Maße entsprächen. \nDieser Beurteilung liegt die rechtlich unbedenkliche Annahme \nzugrunde, die am 00.00.0000 durchgeführten \nAuswahlgespräche böten einen hinreichenden Ersatz für das \nsonst übliche schulfachliche Gespräch. In diesem Zusammenhang \nkommt es nicht darauf an, daß LRSD T. nur zwei Fragen \ngestellt hat, weil er die Reaktion der Bewerber in der \nGesamtheit des Tagungsablaufs beobachten konnte. Eine im \nVergleich der Beurteilungsbeiträge gewonnene Einschätzung, die \nvon Prof. Dr. U. zugunsten des Antragstellers \nangeführte \"spezielle Qualifikation im Bereich \n'Schulverwaltung und Bildungsplanung'\" sei lediglich \ntheoretischer Natur und habe sich, anders als bei der \nBeigeladenen, nicht erkennbar in einem schulischen Praxisfeld \nausgewirkt, erscheint dem Senat plausibel. Prof. Dr. U. \nhat insoweit in seinem Vorschlag vom 00.00.0000 auf \ndas Diplom in Pädagogik mit einer Zusatzprüfung \n\"Schulverwaltung und Bildungsplanung\" hingewiesen. Damit ist \nein Nachweis für eine praktische Umsetzung der Erfahrungen auf \ndem Sektor der Schulverwaltung nicht erbracht. Der \nAntragsteller mag Organisations- und Managementerfahrungen im \nPersonalrat, als Mitglied in kommunalen Schulausschüssen und \nin Lehrerverbands-Funktionen gesammelt haben. Derartige \nAktivitäten sind jedoch einer dienstlichen Beurteilung \nweitgehend entzogen. Mit Bezug auf die Beigeladene hat LRSD \nT. demgegenüber nachvollziehbar auf Erfahrungen \nhingewiesen, welche die Beigeladene im Hessischen Institut für \nBildungsplanung und Schulentwicklung, in der Arbeitsgruppe \n\"Bestandsaufnahme Integrierte Gesamtschule\" des Hessischen \nKultusministeriums und im Hessischen Institut für \nLehrerfortbildung mit dem Arbeitsschwerpunkt \"Umsetzung der \nLehrpläne\" im Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt \nG. gewonnen habe. Unabhängig davon, welchen \nStellenwert man diesen Aktivitäten beimißt, bei denen sich die \nBeigeladene nicht \"vor Ort\" in der Schulleitung bewähren \nmußte, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, daß LRSD T. \nden Erfolgen der Beigeladenen auf diesen Teilgebieten eine \ngrößere Aussagekraft beigemessen hat, als dies bei dem \nAntragsteller der Fall ist. Soweit es die Beurteilung der \nFähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung \ndes Unterrichtenden betrifft, ist der Besetzungsbericht vom \n 00.00.0000 durch die Kritik des Antragstellers nicht \ngrundsätzlich erschüttert. Der Antragsteller mußte sich, \nnachdem er sich um die Beförderungsstelle beworben hatte, \ndarauf einstellen, daß sein Dienstherr die Personalakten \nvorlegen werde, zu denen auch der von der Bezirksregierung \nS. -Q. nachgereichte Beurteilungsbeitrag gehört. \nDies gilt unabhängig davon, daß der Antragsteller gegen diese \nBeurteilung Widerspruch eingelegt hat und der für ihn \nzuständige Schulaufsichtsbeamte in einem Schreiben an die \nBezirksregierung E. vom 00.00.0000 erklärt hat, er \nhabe als Mitglied der Überprüfungskommission keinen Grund zu \neiner Abwertung der Qualifikation gesehen. Das Vorbringen des \nAntragstellers macht nicht deutlich, daß er die \nTatsachenangaben in dem fraglichen Beurte7ilungsbeitrag in \nFrage stellt. Dann aber ist der Antragsgegner berechtigt, sich \nvon den Beurteilungsrichtlinien leiten zu lassen und die sehr \ndetaillierte Beschreibung der vom Antragsteller erbrachten \nBeratungsleistung zum Anlaß einer Bewertung zu nehmen. Der von \nLRSD T. gezogene Schluß, der Antragsteller habe die \nerforderliche Beratungsleistung nicht erbracht, dies liege in \ndeutlichen Mängeln im Bereich der Gesprächsstrukturierung und \n-führung, erscheint dem Senat vor dem letzlich unstreitigen \ntatsächlichen Hintergrund nachvollziehbar. \n\n12\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die \nden Fall bestimmenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung \ndes Senats geklärt. In tatsächlicher Hinsicht bietet der Fall \nkeine Besonderheiten, die im Interesse einer weiteren Klärung \neine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten. Der \nRechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß in \neinem Beschwerdeverfahren Fragen grundsätzlicher Art geklärt \nwerden müßten. \n\n13\n\nDer vom Antragsteller gerügte Verfahrensmangel - Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs - ist dadurch hinfällig geworden, daß \nder Antragsteller zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom \n 00.00.0000 im Zulassungsverfahren Stellung nehmen konnte. \nIn diesem Zusammenhang läßt die Begründung des \nZulassungsantrages nicht erkennen, daß die erstinstanzliche \nEntscheidung auf einem dem Antragsteller vorenthaltenen \nVorbringen der Beigeladenen beruht. \n\n14\n\nEine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt \nim Verhältnis zu dem dem Verwaltungsgericht übergeordneten \nOberverwaltungsgericht in Betracht, so daß der Hinweis auf \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Q. \nnicht weiterführt. Der erstinstanzliche Beschluß weicht nicht \nvom Beschluß des OVG NW vom 19. September 1989 \n- 12 B 2478/89 - ab und leidet auch insoweit nicht an einem \ninneren Widespruch. Welche Anforderungen an die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in \nKonkurrentenstreitigkeiten zu stellen sind, richtet sich nach \ndem Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art der \nvom Antragsteller gerügten Mängel. Die vom Verwaltungsgericht \nerwähnten Grundsätze zeigen die Bandbreite möglicher \nFallgestaltungen auf und sind deshalb nur bei vordergründiger \nBetrachtung widersprüchlich. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein \nGrund, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten zu belasten, \nweil er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Stützung \nseiner Position eine ergänzende Stellungnahme des Staatlichen \nSchulamts für die Stadt G. vom 00.00.0000 \neingeholt hat, besteht nicht. § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht \neinschlägig, weil der Antragsteller das Verhalten des \nAntragsgegners nicht zum Anlaß genommen hat, den Rechtsstreit \nfür in der Hauptsache erledigt zu erklären. Die vom \nAntragsteller erstrebte Kostenentscheidung ist auch nicht nach \n§ 155 Abs. 5 VwGO gerechtfertigt, weil sein Verhalten im \nweiteren Verfahren zeigt, daß er auch dann um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht hätte, wenn der Antragsgegner die \nzitierte zusätzliche Stellungnahme zu einem früheren Zeitpunkt \neingeholt hätte. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur \nFrage eines Verschuldens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie im \nZulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-04/6-b-1757-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-04/6-b-1757-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310749","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.894720+00:00"}}