{"status":"available","doknr":"OLD310753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0903.8B967.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"8 B 967/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Antragsteller auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers mit dem \nsinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihm, dem Antragsteller, \nmit Wirkung vom 1. Februar 1996 \nLeistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz \n(Grundleistungen und \nUnterbringungskosten) in Höhe von \n554,11 DM monatlich zu gewähren,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nsind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Danach setzt der Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (der \nsogenannte Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom \njeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung \n- ZPO -). \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren die \nBewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit \nvor Eingang des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung bei Gericht am 7. März 1996 und für die Zeit nach \ndem Ende des Monats der Entscheidung über die Beschwerde durch \nden erkennenden Senat (September 1996) erstreiten möchte, hat \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß in \nÜbereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW) zutreffend ausgeführt, daß - auch bei \nBerücksichtigung der Besonderheiten des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gegenüber dem \nBundessozialhilfegesetz - der Antragsteller das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht hat.\n\n7\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n29. Januar 1996 - 8 B 176/96 - mwN.\n\n8\n\nIm übrigen, also für Hilfen im Zeitraum vom 7. März 1996 \nbis zum 30. September 1996, fehlt es an der Glaubhaftmachung \ndes Anordnungsanspruchs.\n\n9\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach \ndiesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den \nnotwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, \nKleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \nbestimmt, daß Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden \nkann, vom Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt \nlebenden Familienangehörigen vor Eintritt der Leistungen nach \ndiesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen Vorschriften \nfolgt, daß - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen \nAnspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf \nan notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel \nVoraussetzung für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, muß der hilfesuchende \nAsylbewerber beweisen, daß er nicht über Einkommen oder \nVermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit \ndieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der \ndas Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nhilfesuchende Asylbewerber.\n\n10\n\nDementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz nachsuchende Asylbewerber \nsubstantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht \nüber Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung \ngemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 16. Juli \n1996 - 8 B 771/96 -.\n\n12\n\nAn einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es im vorliegenden \nFall. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des \nAntragstellers sind nämlich nach wie vor derart unklar, daß \nmit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu \nfordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon \nausgegangen werden kann, daß er den ansonsten durch die \nGrundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG abzudeckenden \nBedarf sowie seine Unterkunftskosten nicht durch \neinzusetzendes eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Diese Unklarheiten rühren in erster Linie daher, daß vom \n30. Oktober 1995 bis zur vorläufigen Stillegung am 5. März \n1996 ein Pkw (VW-Golf GTI, Kennzeichen RE- ) auf den Namen \ndes Antragstellers zugelassen war und der Antragsteller auch \nals Halter dieses Pkw im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, daß \ner sich nicht durch die Verwertung des genannten Fahrzeuges \nselbst helfen kann. Dazu hätte es über die abgegebene eigene \neidesstattliche Versicherung hinaus der Darlegung und \nGlaubhaftmachung von Umständen bedurft, die geeignet sind, die \nfür seine Eigentümerstellung sprechenden Anhaltspunkte zu \nentkräften und so die erforderliche überwiegende \nWahrscheinlichkeit seiner Hilfebedürftigkeit zu begründen. Für \ndas Eigentum des Antragstellers an dem VW-Golf GTI spricht \nnämlich zunächst der Umstand, daß er den Kraftfahrzeugbrief \n- und auch den Kraftfahrzeugschein - für diesen Wagen auf \nVerlangen des Antragsgegners vorlegen konnte und demzufolge in \nseinen Händen hat, und daß er zudem in beiden Papieren als \nHalter des Fahrzeuges eingetragen ist. Wenn auch der \nKraftfahrzeugbrief nicht direkt das Eigentum des \nZulassungsträgers bescheinigt, so haben doch die Eintragungen \nim Kraftfahrzeugbrief und die besitzrechtlichen Verhältnisse \nan diesem Papier nach der insoweit maßgeblichen \nzivilrechtlichen Wertung eine erhebliche Indizwirkung auch \nhinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am betreffenden \nKraftfahrzeug. So ist etwa das sachenrechtliche Schicksal von \nKraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief derart miteinander \nverbunden, daß der Eigentümer des Kraftfahrzeuges die \nHerausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, der als Urkunde iSd § 952 \nBGB anzusehen ist,\n\n14\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 21. Dezember 1960 \n- VIII ZR 89/59 -, BGHZ 34, 122, 134, \nund Gurski in Staudinger, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch mit \nEinführungsgesetz und Nebengesetzen, \n12. Auflage, Rn. 9 zu § 952 (Drittes \nBuch, Sachenrecht), jeweils m.w.N.,\n\n15\n\nvom Besitzer des Briefes verlangen kann, falls dieser kein \nRecht zum Besitz hat. Des weiteren ist nach dem \nzivilrechtlichen Schrifttum der gute Glaube des Erwerbers \neines Kraftfahrzeuges vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) \nweitgehend davon abhängig, daß sich der Verfügende durch den \nBesitz des Kraftfahrzeugbriefes und die daraus ersichtlichen \nAngaben zur Person des Halters legitimieren kann,\n\n16\n\nvgl. Bassenge in Palandt, \nBürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, \n55. Auflage, Rn. 13 zu § 932, und \nPikart in RGRK-BGB, Kommentar des \nBürgerlichen Gesetzbuches, \nherausgegeben von Mitgliedern des \nBundesgerichtshofes, 12. Auflage, \nRn. 62 zu § 932 (Band III, 1. Teil), \njeweils m.w.N..\n\n17\n\nDer Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch \ngar glaubhaft gemacht, daß er lediglich über ein - vom einem \nanderen Eigentümer - abgeleitetes Besitzrecht an dem \nKraftfahrzeugbrief verfüge. Sonstige Gründe dafür, warum sich \nder Brief bei ihm, nicht aber in den Händen des angeblichen \nEigentümers, des Herrn B. , befinden sollte, sind nicht \nersichtlich. Auch der Antragsteller nennt solche Gründe nicht. \nDa er zudem auch noch als Halter des Kraftfahrzeuges in dem \nKraftfahrzeugbrief eingetragen ist, spricht alles dafür, daß \ner selbst nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des \nFahrzeuges ist.\n\n18\n\nDie vom Antragsteller über das bloße Behaupten des \nGegenteils hinaus angeführten Darlegungen sind nicht geeignet, \nden aus der Inhaberschaft am Kraftfahrzeugbrief folgenden \nAnschein des Eigentums am VW-Golf GTI zu zerstreuen. Für die \nBehauptung, sein Bekannter H. B. habe das Fahrzeug \nim vergangenen Herbst zu Eigentum erworben und er, der \nAntragsteller, habe mit Rücksicht auf versicherungsrechtliche \nGegebenheiten lediglich pro forma den Wagen auf seinen Namen \nanmelden lassen, sind keine bestätigenden Stellungnahmen oder \nBelege vorgelegt worden. Die beim Antragsgegner eingereichte, \nangeblich von Herrn B. herrührende schriftliche \nErklärung ist weder in deutscher Sprache verfaßt und somit \neiner Verwertung im gerichtlichen Verfahren zugänglich (vgl. \n§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz), noch erfüllt sie mangels \nAbgabe gegenüber dem Gericht die - aus der eidesersetzenden \nFunktion abzuleitenden - Anforderungen an eine eidesstattliche \nVersicherung. \n\n19\n\nVgl. dazu etwa Prütting in Münchener \nKommentar zur Zivilprozeßordnung, \nRn. 18 zu § 294 (Band 1).\n\n20\n\nDer vom Antragsteller in den Vordergrund seiner \nBeweisführung gestellte \"Kaufvertrag\" ist seinem Inhalt nach \nlediglich ein \"Kaufantrag\" des Herrn B. . Hinzu kommt, \ndaß es aus Sicht des Herrn B. , der - im Gegensatz zum \nAntragsteller - keine Fahrerlaubnis besitzt, keinen \nnachvollziehbaren Grund für die mit erheblichen finanziellen \nAufwendungen verbundene Anschaffung des Fahrzeuges gibt; \ninsbesondere ist unklar geblieben, was unter diesen Umständen \ndie vom Antragsteller behauptete \"Benutzung ohne zu fahren\" \nseines Bekannten bedeuten soll. Die gegebenen \nversicherungstechnischen Erklärungsversuche sind \nwidersprüchlich und lebensfern, mithin unglaubhaft. So hat der \nAntragsteller zunächst im Rahmen einer Vorsprache beim \nSozialamt des Antragsgegners zusammen mit Herrn B. \nerklärt, die Zulassung auf seinen Namen solle ihm, dem \nAntragsteller, im Hinblick auf einen späteren Besitz eines \neigenen Pkw schon jetzt die Erlangung eines niedrigeren \nBeitragssatzes ermöglichen. Diese Einlassung ist bei einer \nGegenüberstellung von Kosten und Nutzen für sich genommen \nnicht nachvollziehbar und zudem im weiteren Verfahrensgang \npraktisch in ihr Gegenteil verkehrt worden. Denn nunmehr führt \nder Antragsteller ins Feld, er weise mit nur noch 100 % einen \nweitaus günstigeren Beitragssatz für die \nKfz-Haftpflichtversicherung auf als Herr B. , für den \n260 % zu veranschlagen wären; aber über den Widerspruch zum \nzuvor Vorgetragenen hinaus leidet die Glaubhaftigkeit dieses \nVorbringens zum einen daran, daß dem Antragsteller, der erst \nim Dezember 1995 die Fahrerlaubnis erworben hat, ein \nBeitragssatz von 100 % jedenfalls ohne zusätzliche \nErläuterungen zur Begründung nicht abgenommen werden kann, und \ndaß auch dieser Erklärungsansatz nicht verdeutlicht, warum \nHerr B. überhaupt das Auto angeschafft haben soll. \nSchließlich fehlt es auch an Darlegungen oder gar Belegen \ndazu, nach Maßgabe welchen Beitragssatzes und vor allem durch \nwen die Versicherungsbeiträge bisher gezahlt worden sind. \nAngesichts der Lückenhaftigkeit der Glaubhaftmachung kommt \nauch eine - dem vorläufigen Rechtsschutz ohnehin \nwesensfremde - Zeugenvernehmung des Herrn B. nicht in \nFrage, zumal dieser bis zuletzt die Möglichkeit hatte, den \nVortrag des Antragstellers durch plausible zusätzliche \nEinlassungen zu stützen. Hat nach alledem der Antragsteller \nnach wie vor nicht glaubhaft gemacht, daß nicht er selbst \nEigentümer und damit Verfügungsberechtigter des VW-Golf GTI \nist, mangelt es auch an Anhaltspunkten dafür, aus welchen \nsonstigen Gründen eine Verwertung des angeblich im Herbst des \nvergangenen Jahres noch für 5.700 DM erworbenen Autos \nunmöglich, unzumutbar oder wirtschaftlich unergiebig sein \nkönnte; insbesondere kann dem Umstand, daß das verwertbare \nWirtschaftsgut auch jetzt noch aktuell zur Verfügung steht, \nnicht eine - fiktive - Aufzehrung durch den seit der \nHilfeeinstellung erfolgten Verlust von Leistungsansprüchen \nentgegengestellt werden. \n\n21\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. Mai 1994 \n- 8 B 3646/92 -, FEVS 45, 326.\n\n22\n\nDie Unklarheit der wirtschaftlichen Verhältnisse des \nAntragstellers rührt nicht zuletzt auch daher, daß die nach \nden obigen Ausführungen ohne weiteres anzunehmende Nutzung des \nVW-Golf GTI wegen der damit notwendig verbundenen \nbeträchtlichen Kosten, die jedenfalls im - mangels \nentgegenstehender Bekundung und Glaubhaftmachung zu \nunterstellenden - Regelfall nicht allein von den Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten werden können, \nden Schluß auf das Vorhandensein von den Sozialamt \nverschwiegenen Einkünften oder - sonstigen - Vermögenswerten \nerlaubt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n24\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-03/8-b-967-96","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-03/8-b-967-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310753","retrieved":"2026-07-09 03:40:59.244589+00:00"}}