{"status":"available","doknr":"OLD310761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0901.20B713.95AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-01","aktenzeichen":"20 B 713/95.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.\nDer Beschlußausspruch soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekanntgegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag der Antragsteller,\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage \nOVG NW 20 D 30/95.AK gegen den \nPlanfeststellungsbeschluß der \nAntragsgegnerin vom 16. Januar 1995 \n(53.5.8 - 4/90) anzuordnen,\nist zulässig. Er ist namentlich nicht erledigt, weil auf \nseiten der Beigeladenen erwogen wird, das planfestgestellte \nVorhaben teilweise anders auszuführen. Die in Erwägung \ngezogene Änderung stellt weder das Gesamtvorhaben zur \nDiskussion noch würde, auch wenn die Überlegungen in eine \nPlanänderung umgemünzt werden sollten, die Rechtsbetroffenheit \nder Antragsteller beeinflußt. Denn eine Änderung beträfe \nlediglich die Streckenführung nördlich des O. bis \nzur Endhaltestelle am G. ; hingegen soll der \nBauabschnitt von der heutigen Endhaltestelle B. bis \nzum Bereich des Wohngrundstücks der Antragsteller (gegenüber \nder Haltestelle K. ) in jedem Falle übereinstimmend \nmit dem festgestellten Plan verwirklicht werden. Daß die \nHaltestelle K. im Zuge einer etwaigen Planänderung \ndauernd oder auch nur vorübergehend in eine Endhaltestelle \numgewandelt werden könnte, steht nicht in Rede und würde im \nübrigen eine selbständig anfechtbare Planänderung \nvoraussetzen.\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht \nbegründet. Die gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das \nin § 29 Abs. 6 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) \nzugrunde gelegte öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, d.h. an der \nalsbaldigen Realisierung des Vorhabens durch die Beigeladene, \nüberwiegt das Interesse der Antragsteller, von den Folgen der \nAusnutzung des Planfeststellungsbeschlusses bis zu dessen \nendgültiger Überprüfung im Klageverfahren verschont zu \nbleiben. Dies hat seinen Grund vor allem darin, daß die \nAnfechtungsklage der Antragsteller (§ 42 Abs. 1 VwGO) bei der \nim Rahmen des summarischen Verfahrens gebotenen Prüfung der \nSach- und Rechtslage voraussichtlich nicht zu der in der \nHauptsache beanspruchten Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen wird. Das Maß für die \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage richtet sich dabei \ninsbesondere daran aus, daß in Fällen wie hier die dem Senat \nobliegende Entscheidung in der einen oder anderen Richtung \ngleichermaßen geeignet ist, die Entscheidung der Hauptsache \nfaktisch weitgehend vorzuprägen.\nEine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, der \ngegenüber den Antragstellern keine enteignungsrechtliche \nVorwirkung entfaltet, können die Antragsteller nicht \nschlechthin, unter jedem denkbaren Gesichtspunkt, sondern nur \nim Hinblick auf ihre eigenen Rechtspositionen und rechtlich \ngeschützten Belange verlangen. Unter diesem Blickwinkel ergibt \ndas Antrags- bzw. Klagevorbringen keine Anhaltspunkte von \nGewicht dafür, daß der Planfeststellungsbeschluß aus Gründen \nrechtswidrig sein könnte, die eine Rechtsverletzung der \nAntragsteller beinhalten und eine Aufhebung des Beschlusses \nrechtfertigen.\nDie Antragsteller können zunächst nichts daraus für sich \nherleiten, daß die Genehmigung des planfestgestellten \nVorhabens nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG erst nach Erlaß des \nPlanfeststellungsbeschlusses erteilt worden ist. Beide \nRechtsakte - Vorhabengenehmigung und Planfeststellung - sind \nhier erforderlich. Gemäß § 9 PBefG setzen der Bau, der Betrieb \nund die Linienführung eines beabsichtigten Verkehrs mit \nStraßenbahnen eine besondere, dem Unternehmer zu erteilende \nöffentlich-rechtliche Gestattung voraus. Diese bedarf, soweit \nBetriebsanlagen für Straßenbahnen gebaut werden sollen \n- hierum handelt es sich vorliegend, vgl. § 4 Abs. 1 PBefG -, \nder Ergänzung durch eine personenbeförderungsrechtliche \nPlanfeststellung, § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Wie § 28 Abs. 4 \nPBefG unzweideutig zu entnehmen ist, kann die Genehmigung nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG nur vor einem \nPlanfeststellungsbeschluß, wie er hier ergangen ist, oder \ngleichzeitig mit seinem Erlaß ausgesprochen werden. Eine \nspätere Erteilung ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn dieser \nBestimmung gedeckt; sie führt zu einem Rechtsverstoß. Dies \nerklärt sich ohne weiteres aus der Bedeutung der \nVorhabengenehmigung als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das \nPlanfeststellungsverfahren: Die Genehmigung ist eine \neigenständige, im öffentlichen Personennahverkehr \nschwerpunktmäßig auf die Belange des Verkehrs zielende \nRegelung. Sie legt den Gegenstand des Unternehmens fest, der \nseinerseits darüber entscheidet, ob ein \nPlanfeststellungsverfahren durchzuführen ist. \nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März \n1974 - 4 C 42.73 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 6 (S. 24); Urteil vom \n20. November 1987 - 4 C 39.84 -, \nBuchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17 \n(S. 2) m.w.N., jeweils zum im \nwesentlichen gleichgelagerten \nVerhältnis von luftrechtlicher \nGenehmigung und Planfeststellung nach \nfrüherem Recht.\nDer Fehler nachträglicher Genehmigungserteilung kann sich auf \ndie Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter \nverschiedenen Gesichtspunkten auswirken. Es ist vorliegend \nindes nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß ein \naus der gesetzwidrigen Umkehrung der Stufenfolge der \nVerwaltungsverfahren resultierender Rechtsmangel zugleich die \nRechtssphäre der Antragsteller berührt. Auf die Verletzung des \n§ 28 Abs. 4 Satz 2 PBefG, die durch Nachholung der Genehmigung \nnicht geheilt werden kann, können sich die Antragsteller nicht \nberufen; dieser Bestimmung über das Verwaltungsverfahren kommt \nfür sich genommen keine von den materiellen Rechten der \nAntragsteller gelöste drittschützende Wirkung zu. \nSenatsurteil vom 29. Oktober 1987 - 20 \nAK 14/86 -, (amtlicher Umdruck S. 8).\nAllerdings kann die nachträgliche Genehmigung zu einem \nAbwägungsmangel im Planfeststellungsverfahren führen, in dem \ndie von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der \nAbwägung zu berücksichtigen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG). \nNamentlich die im Genehmigungsverfahren zu ermittelnden \nöffentlichen Verkehrsinteressen (vgl. § 13 Abs. 2, 2a, § 13a \nPBefG) müssen in die Abwägung eingehen; sie bilden einen Teil \ndes Abwägungsmaterials der Planfeststellung. Indessen ist auch \ninsoweit die Kontrolle begrenzt. Zum einen ist sie, wie \ndargelegt, auf die Prüfung konzentriert, ob die Abwägung mit \nBezug auf rechtlich geschützte Positionen der Antragsteller \nfehlerhaft ist. Zum anderen sind Mängel bei der Abwägung nur \nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 29 Abs. 8 Satz 1 \nPBefG). Nach diesen Maßstäben beachtliche Abwägungsmängel sind \nnach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festzustellen. Es \nspricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, daß die \nwiderstreitenden Belange - vor allem die Verkehrsinteressen, \nwie sie sich insbesondere in der Beurteilung von Bedarf und \nVerkehrsauswirkungen widerspiegeln - bei vorhergehender oder \ngleichzeitiger Genehmigung umfassender oder abweichend \nermittelt oder bewertet worden wären, als dies im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens der Fall gewesen ist. Auch die \nAntragsteller machen dies nicht geltend. Ihnen geht es \nvielmehr nach wie vor um die Lärmimmissionen aus dem Betrieb \nder Stadtbahn im Bereich der Haltestelle K. und \ndie (vermeintlich) daraus resultierenden Beeinträchtigungen \nihrer Gesundheit und der Wohnruhe. \nDen Bedenken gegen die Bewältigung der Körperschall- und \nErschütterungssituation in der ursprünglichen Fassung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, die aus den diesbezüglichen \nAngriffen der Antragsteller abzuleiten gewesen sein mögen, hat \ndie Planergänzung vom 28. Juli 1997 bei summarischer Prüfung \ndie Grundlage entzogen. Insoweit ist in der Rechtsprechung \ngeklärt, daß Planfeststellungsbeschlüsse grundsätzlich auch \nnoch während eines gerichtlichen Verfahrens geändert werden \ndürfen, um nachträglich erkannte Rechtsmängel zu heilen. Dies \nergibt sich allgemein aus § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG) und findet sich für das Personenbeförderungsgesetz in \n§ 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG bestätigt.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober \n1991 - 7 B 65.91 -, Buchholz 451.22 \nAbfG Nr. 44 (S. 99 f.)\nSo liegen die Dinge hier, weil die Antragsgegnerin durch die \nPlanergänzung den Fehler beseitigt hat, der sich \nmöglicherweise daraus ergab, daß das Problem der Lärm- und \nErschütterungsbelastung der Antragsteller im ursprünglichen \nPlanfeststellungsbeschluß nicht ausreichend bewältigt worden \nwar, obwohl dies möglich und geboten war.\nGegen den Planfeststellungsbeschluß in der Fassung seiner \nErgänzung vom 28. Juli 1997 ist nichts Durchgreifendes zu \nerinnern. Das von den Antragstellern aufgezeigte Problem der \nauf ihrem Grundstück zu erwartenden Immissionen von \nKörperschall und Erschütterungen ist aller Voraussicht nach \nals gelöst anzusehen. Dabei ist nicht zu kritisieren, daß die \nAntragsgegnerin diese Frage dadurch bewältigt hat, daß sie der \nBeigeladenen den Einbau eines schwingungsisolierten Oberbaus \nentsprechend dem Stand der Technik und die Einhaltung von \nGrenzwerten für Körperschall und Erschütterungen aufgegeben \nhat. Diese Auflage greift deutlich weiter als die - von den \nAntragstellern geforderte - bloße Aktualisierung des schall- \nund schwingungstechnischen Prognosegutachtens des \nIngenieurbüros U. vom 11. September 1991. Überdies \nkommt die Antragsgegnerin damit der Empfehlung des Gutachters \nnach, die seinerzeit prognostizierte teilweise Überschreitung \nvon Anhaltswerten durch einen schwingungsisolierten \nGleisoberbau entscheidend zu mindern (S. 66 f. des \nGutachtens); die entsprechende Auflage entspricht auch der \nneuerlich bestätigten Einschätzung des Gutachters vom 11. Juli \n1997, daß bei diesem Oberbau die von ihm zugrunde gelegten, \nden festgesetzten Grenzwerten entsprechenden \nOrientierungswerte eingehalten werden.\nDie Höhe der festgesetzten Grenzwerte ist nicht zu \nbeanstanden. Was den Luftschall anlangt, sind die Grenzwerte \nder 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung \n- 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, \nverbindlich, wie die Planergänzung nochmals klarstellt. Daß \ndiese Werte eingehalten werden, weisen bereits die \nBerechnungen des Prognosegutachtens des Ingenieurbüros \nU. für den Immissionsort Querschnitt E/1 - E/1 \n(Grundstück K. ) aus. Davon geht auch der \nPlanfeststellungsbeschluß, dessen Bestandteil das \nPrognosegutachten ist, aus (Abschnitt II Nr. 4.1.3, S. 44); \nauch die Antragsteller bezweifeln dies nicht, zumal ihr Haus \netwa 21 m weiter von der planfestgestellten Trasse nach \nDeckblatt P-BM-102 entfernt liegt als der begutachtete \nImmissionsort und im Planfeststellungsbeschluß (S. 44, 59) die \nErrichtung einer Schallschutzwand verbindlich vorgesehen und \nseitens der Beigeladenen ausdrücklich zugesagt worden ist. \nHinsichtlich des Körperschalls und der Erschütterungen hat die \nAntragsgegnerin - dem Prognosegutachten folgend - bereits im \nursprünglichen Planfeststellungsbeschluß erkannt, daß beim \noberirdischen Betrieb der Bahn mit Beeinträchtigungen durch \nErschütterungs- und Körperschallimmissionen zu rechnen ist, \ndie \"im zulässigen Rahmen und zumutbaren Umfang zu halten\" \nsind (II. Nr. 4.1.3, S. 45 des Beschlusses). Den zumutbaren \nUmfang dieser Immissionen hat sie durch die planergänzend \nfestgesetzten Grenzwerte konkretisiert. Dies ist im Ansatz \nrechtlichen Zweifeln entzogen. Bindende numerische Vorgaben \ndarüber, welche Grenzwerte für Körperschall und \nErschütterungen einzuhalten sind, bestehen nämlich nicht. \nKörperschall (im Sinne sekundären Luftschalls) unterfällt \ninsbesondere nicht der Regelung der 16. BImSchV. Das in §§ 41 \nff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem weist hinsichtlich der \ndurch den Schienenverkehr verursachten Erschütterungen und des \nsekundären Luftschalls eine Lücke auf, die nur durch einen \nRückgriff auf § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschlossen \nwerden kann. Die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. \nUnzumutbarkeit von Körperschall richtet sich daher nach den \nGrundsätzen, die vor Inkrafttreten der 16. BImSchV von der \nRechtsprechung für die Beurteilung verkehrsbedingter \nImmissionen entwickelt worden sind. Danach wird die \nSchutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung vor allem durch \nden jeweiligen Gebietscharakter und durch die planerische und \ntatsächliche Vorbelastung bestimmt.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober \n1995 - 11 B 100.95 -, Beschlußabdruck \nS. 16.\nNach diesen Maßstäben liegt die den Antragstellern noch \nzugemutete Lärm- und Erschütterungsbelastung aus dem \nBahnbetrieb nicht in einem Bereich, der ihre rechtlich \ngeschützten Belange beeinträchtigt. Die durch Art. 2 Abs. 2 \nund 14 Abs. 1 GG gezogene Grenze wird bei den festgesetzten \nWerten offensichtlich bei weitem nicht erreicht. Die \nverbleibenden, als abwägungserheblich zu berücksichtigenden \nImmissionen sind den Antragstellern nicht offensichtlich \nunzumutbar; es fehlt jeder greifbare Anhalt dafür, daß ihr \nInteresse, auch von Auswirkungen in der festgesetzten \nGrößenordnung verschont zu bleiben, nicht im Rahmen gerechter \nAbwägung mit den widerstreitenden öffentlichen Interessen \nüberwunden werden konnte. \nDer Senat legt - ebenso wie der Gutachter und die \nAntragsgegnerin in ihrer Planergänzung - dieser Bewertung \nzugrunde, daß der DIN 4150 Teil 2 \"Erschütterungen im \nBauwesen, Einwirkung auf Menschen in Gebäuden\" auf \nwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Anhaltswerte für \ndie Zumutbarkeitsbeurteilung von Erschütterungen entnommen \nwerden können.\nVgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 \n- 20 AK 5/86 -; Senatsbeschluß vom \n30. Januar 1986 - 20 B 2557/85 -.\nSoweit es um Körperschall geht, hat sich die Planergänzung \noffensichtlich an den in Teil 2 des Gutachtens U. vom \n11. September 1991 (S. 10) in Anlehnung an die VDI-Richtlinie \n2058 bezeichneten Werten orientiert. Die Begründung des \nGutachters hierzu, es komme wegen der kurzen Vorbeifahrtszeit \nmaßgeblich auf die Spitzenpegel der Einzelschallereignisse an, \nist plausibel, die daran anknüpfende Festsetzung der \nAntragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. \nDer Senat hat gleichlautende Grenzwerte im vorbezeichneten \nUrteil vom 3. Dezember 1987 (S. 12 f.) als ausreichend \nanerkannt. Daß diese im Fall der Antragsteller nach Lage der \nDinge unzumutbar sein könnten - die Antragsgegnerin mithin \nden ihr bei der Abwägung konkret zustehenden Spielraum \nüberschritten hätte -, ist jedenfalls nicht offensichtlich \n(§ 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).\nSoweit die Antragsteller die festgesetzten Werte unter \nBezugnahme auf \"Lärmpegel\" aus der zivilrechtlichen \nRechtsprechung für zu hoch erachten, ist dem entgegenzuhalten, \ndaß diese Werte den Luftschall betreffen, für den hier - wie \noben dargelegt - allein die 16. BImSchV maßgeblich ist. \nDeshalb bedarf keiner Erörterung, ob und inwieweit Werte, die \nfür die privatrechtliche Nachbarschaftsbeziehung entwickelt \nworden sind, auf die Beurteilung der Zumutbarkeit von \nVorhaben, die dem öffentlichen Interesse dienen, übertragbar \nsind. Nicht zu beanstanden ist weiter, daß Grenzwerte \nlediglich für die Innenwohnnutzung festgelegt sind. \nKörperschall und Erschütterungen wirken sich nachteilig \nvornehmlich während des Aufenthalts in Räumen aus. Für den \nAußenwohnbereich sind sie dagegen in der zu erwartenden \nGrößenordnung von zu vernachlässigender Bedeutung.\nSchließlich spricht derzeit nichts dafür, daß die in der \nPlanergänzung festgesetzten Werte unrealistisch niedrig sind. \nDas Ingenieurbüro U. geht in seiner ergänzenden \nStellungnahme vom 11. Juli 1997 davon aus, daß die Grenzwerte \nbeim Einbau des jetzt obligatorischen schwingungsisolierten \nOberbaus eingehalten werden. Dies ist von den Antragstellern \nnicht substantiiert angegriffen worden. Soweit sich im \nHinblick auf etwa verbleibende prognostische Unsicherheiten \nüber die einhaltbaren Werte - die auferlegte \nNachweisverpflichtung durch Kontrollmessungen könnte in diesem \nSinne zu deuten sein - als notwendig erweisen sollte, daß in \nden Planfeststellungsbeschluß ein Vorbehalt der Planergänzung \nhätte aufgenommen werden müssen, so ergäbe sich auch daraus \nkein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender \nMangel; dies ließe sich nachholen, ohne daß dadurch die \nGesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt \nberührt würde. \nAuch die weiteren Einwendungen der Antragsteller führen nicht \nzum Erfolg des Aussetzungsantrags. Dies gilt insbesondere für \nihre Angriffe gegen die prognostizierte Lärm- und \nAbgasentwicklung aufgrund des Kreuzens der Stadtbahn mit der \nM. . Es mag dahinstehen, ob die Antragsteller \nmit dieser Frage, die sie erstmals mit Schriftsatz vom \n13. März 1995 (im Verfahren zur Hauptsache OVG NW 20 D \n30/95.AK) aufgeworfen haben, bereits ausgeschlossen sind. Denn \nihre Rüge einer unzureichenden Prognose der Lärm- und \nAbgasentwicklung greift in der Sache nicht durch. Abgesehen \ndavon, daß die Antragsteller den Bezug eines etwaigen Mangels \nzu eigenen Rechten nicht thematisieren, beruht die Einwendung \nauf falschen Voraussetzungen, was die Antragsgegnerin in den \nSchriftsätzen vom 5. April und 11. Juli 1995 im einzelnen \ndargetan hat. Daß die Antragsteller die Erhebungen und \nEinschätzungen der Antragsgegnerin und die Grundlagen des IVV-\nVerkehrsgutachtens bezweifeln, stellt die dem \nPlanfeststellungsbeschluß zugrundeliegende Prognose nicht in \neiner Weise in Frage, die eine Aussetzung der Vollziehung \nrechtfertigte. Entscheidungserheblich ist ohnehin nicht, ob \nsich die Prognose als richtig erweist, sondern vielmehr die \nFrage, ob die Prognose mit den bei Erlaß des \nPlanfeststellungsbeschlusses zur Verfügung stehenden \nErkenntnismitteln unter Berücksichtigung aller für sie \nerheblichen Umstände einwandfrei gestellt worden ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 111 \n(121).\nFür den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß kann dies \nnicht allein deshalb verneint werden, weil die Antragsteller \nden tragenden behördlichen Erwägungen ihre persönlichen \nAnnahmen und subjektiven Befürchtungen entgegenstellen, so daß \ninsoweit offensichtliche und kausale Fehler zu verneinen sind.\nAuch die von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage \nunabhängige Interessenabwägung fällt zugunsten der \nBeigeladenen - und damit zu Lasten der Antragsteller - aus. \nDas vom Senat im Hinweis vom 12. Juni 1997 aufgegriffene \nBedenken, daß ein Vorhabenträger vor Erteilung der Genehmigung \nnach § 9 PBefG nicht mit dem Bau beginnen darf und ihm deshalb \nein rechtlich beachtliches Interesse an der sofortigen \nAusnutzung des Planfeststellungsbeschlusses fehlt, \nvgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar \n1987 - 20 D 55/86 -, VRS Bd. 72, 467 = \nStädteT 1987, 344,\nist mit Erteilung der Genehmigung vom 8. August 1997 \nausgeräumt. Die Genehmigung ist im vorliegenden Verfahren \nbeachtlich. Sie erlaubt der Beigeladenen vollziehbar die \nDurchführung des Vorhabens. Dies gilt hier trotz des Umstands, \ndaß die Antragsteller gegen die Genehmigung (vorsorglich) \nWiderspruch eingelegt haben. Dieser Widerspruch hat keine \naufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Abgesehen \nvon der Frage, ob Genehmigungen nach § 9 PBefG überhaupt von \nprivaten Dritten angefochten werden können, \nverneinend für die Genehmigung nach \n§ 13 PBefG: BVerwG, Beschluß vom \n20. Dezember 1989 - 7 B 188.89 -, \nBuchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 32,\nscheidet eine Anfechtung jedenfalls von vornherein aus, weil \nsich die Genehmigung auf ein planfestzustellendes Vorhaben \nbezieht. Der Vorhabenträger darf die ihm erteilte Genehmigung \nfür sich allein nicht ausnutzen. Erst der \nPlanfeststellungsbeschluß wirkt auf den Rechtskreis der \nübrigen Betroffenen ein; allein er regelt rechtsgestaltend \nalle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger \ndes Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen (vgl. § 75 \nAbs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Bindung an die Genehmigung besteht \ndabei, wie aus dem obligatorischen Vorbehalt nach § 28 Abs. 4 \nSatz 1 PBefG zu folgern ist, in keiner Hinsicht. Auch die \nAntragsteller sind demnach auf die Anfechtung des \nPlanfeststellungsbeschlusses beschränkt.\nDie öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens \nüberwiegen auch ansonsten die Interessen der Antragsteller. \nIhren privaten Interessen steht namentlich das von der \nBeigeladenen wahrgenommene, erhebliche Allgemeininteresse \ndaran gegenüber, durch zügige Realisierung des Vorhabens und \ndie damit verbundene Verbesserung der Situation im \nöffentlichen Personennahverkehr nachhaltig zur Bewältigung der \nVerkehrsprobleme im Stadtbereich beizutragen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG beruhende \nStreitwertfestsetzung entspricht der Hälfte des im \nStreitwertkatalog vorgeschlagenen Wertes für Klagen \ndrittbetroffener Privater gegen Planungsentscheidungen wegen \n\"sonstiger Beeinträchtigungen\" (vgl. DVBl. 1991, 1239, 1240 \n= DVBl. 1996, 605, II. Nrn. 33.3, 1.2.2).\nDer Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-01/20-b-713-95-ak","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-01/20-b-713-95-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310761","retrieved":"2026-07-09 03:40:59.960397+00:00"}}