{"status":"available","doknr":"OLD310764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0829.7A629.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-29","aktenzeichen":"7 A 629/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung \nF. , Flur 33, Flurstück 434. Das Grundstück ist Teil \neiner Geländekuppe, die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt \nwird. Auf dem Grundstück steht das Wohnhaus des Klägers. \nWestlich an die Parzelle 434 grenzt auf einer Länge von etwa \n95 m die ebenfalls mit einem Wohnhaus nebst Schuppen und \nGarage bebaute Parzelle 435 des Beigeladenen an. Teil dieser \nParzelle ist ein knapp 3 m breiter, geteerter Weg, der entlang \nder Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft und in \nnordwestlicher Richtung zu den in etwa 150 m Entfernung \ngelegenen Häusern des X. \"Oertchen\", in südwestlicher zu \ndem in mehr als 100 m Entfernung gelegenen Häusern entlang der \nS. Straße führt.\n\n3\n\nAuf seinem Grundstück errichtete der Kläger eine \nWindenergieanlage mit einer Nennleistung von 80 kW. Der \nMittelpunkt des Stahlbetonturms der Windenergieanlage hält zur \nParzelle 435 des Beigeladenen in westlicher Richtung einen \nMindestabstand von 17,25 m, zu dessen nordwestlich gelegenem \nWohnhaus von gut 62 m, zu dem Anbau an das Wohnhaus - den der \nBeigeladene zu Wohnzwecken ausbauen möchte und hierfür nach \nseinen Angaben im Ortstermin bereits eine Baugenehmigung \nerlangt hat - einen Abstand von gut 56 m. Der Turm hat im \nBereich des 50 cm über die Geländeoberkante hinausragenden \nFundaments einen Durchmesser von 1,20 m, unterhalb der \nRotorgondel einen Durchmesser von 0,70 m. Er erreicht bis zur \nNabe des dreiflügligen Rotors oberhalb Geländeoberkante eine \nHöhe von 28,5 m; dieses Maß wird von der Rotorgondel um \nweitere 0,95 m verlängert. Der Rotordurchmesser beträgt 17,2 \nm. Die Umlaufgeschwindigkeit des Rotors variiert in \nAbhängigkeit von der Windstärke zwischen 20 und 55 Umdrehungen \nje Minute.\n\n4\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es um die Rücknahme der dem \nKläger für die Errichtung der Windenergieanlage erteilten \nBaugenehmigung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils mit folgender Ergänzung \nbezug:\n\n5\n\nGegen das ihm am 28. Dezember 1994 zugestellte, \nklageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. \nDezember 1994 hat der Kläger am 27. Januar 1995 Berufung \neingelegt. Er vertieft sein Vorbringen, wonach die \nbauplanungsrechtlich zulässige Anlage öffentliche Belange \nnicht beeinträchtige. Aus der gutachterlichen Stellungnahme \ndes Diplomphysikers Dr. H. vom 15. Juli 1995 ergebe sich, \ndaß nur 0,017 % des F. Außenbereichs für die \nWindenergienutzung geeignet seien; daher seien \nWindkraftanlagen in F. als ortsgebundene Anlagen \nanzusehen. Unter Berücksichtigung der nur zum Teil durch Wald- \nund Wiesengelände, im übrigen aber auch durch die benachbarte \nMüllkompostierungsanlage, Wohnbebauung sowie zwei Funktürme \ngeprägten Umgebung des Vorhabens werde insbesondere die \nnatürliche Eigenart und Erholungsfunktion der Landschaft durch \ndie Windkraftanlage nicht verletzt. Spezifische \nnaturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Belange \nstünden dem Vorhaben nicht entgegen. Für den Großteil der \nBevölkerung stellten Windkraftanlagen keinen bedrohlichen \nEingriff in die Natur dar und störten das Landschaftsbild \nnicht, wie eine im Auftrage des Ministers für Soziales, \nGesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein (in \nKooperation mit der Universität Kiel) erarbeitete Studie \nbelege. Die filigrane Windkraftanlage übe auch keine Wirkungen \nauf ein Nachbargrundstück wie ein Gebäude aus und löse daher \nkeine Abstandflächen aus. Das Ministerium für Bauen und Wohnen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen habe noch 1992 eine Ergänzung \nder Verwaltungsvorschriften zu § 6 BauO nW erwogen, um \nklarzustellen, daß von Windkraftanlagen keine Wirkungen wie \nvon Gebäuden ausgingen. Gebäudegleiche Wirkungen könne im \nHinblick auf Sinn und Zweck des § 6 BauO NW nur baulichen \nAnlagen mit einer einem Gebäude vergleichbaren Baumasse \nzukommen. Denn die Baumasse sei kausal für die \nBeeinträchtigungen, denen die Abstandbestimmungen begegnen \nwollten (Brandgefahr, ausreichende Belichtung und Belüftung, \nWahrung des Wohnfriedens). Der systematische Zusammenhang zu § \n6 Abs. 11 BauO NW bestätige, daß der Gesetzgeber mit § 6 Abs. \n10 BauO NW nur solche Anlagen habe erfassen wollen, die wegen \nihrer besonderen Fläche oder wegen ihrer Baumasse \nBeeinträchtigungen hervorriefen. Bestätigt würde dieser \nZusammenhang ferner durch die Regelungen des Nachbargesetzes. \nDaß es widersinnig wäre, Windkraftanlagen mit einem Gebäude \ngleichzustellen, werde auch daran deutlich, daß anderenfalls \nsolche Anlagen ohne nachvollziehbaren Grund in einem \nKerngebiet lediglich einen Abstand von 0,5 H, im Außenbereich \njedoch 0,8 H einhalten müßten. Von einer spürbaren \nBeeinträchtigung des Grundstücks des Beigeladenen könne \nohnehin nicht gesprochen werden. Schatteneinwirkungen seien \nallenfalls in 36 Stunden im Jahr zu erwarten. Selbst wenn \nentgegen seiner, des Klägers, Ansicht die \nAbstandflächenbestimmungen Anwendung fänden, so könne er sich \ndann auf das sogenannte Schmalseitenprivileg berufen. Von den \nBestimmungen des § 6 BauO NW sei schließlich angesichts der \nfinanziellen Folgen einer etwaigen dauernden Stillegung der \nAnlage zu befreien, jedenfalls aber angesichts der nur \nminimalen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks eine \nErleichterung zu gestatten.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlußantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nDer Beigeladene tritt dem Vorbringen des Klägers im \nwesentliche unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nund die Entscheidung des Senats im Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutz - 7 B 2904/91 -, BRS 54 Nr. 197 \nentgegen. \n\n11\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird \nauf die Niederschrift vom 25. Juni 1997 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nund von den Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen \nüberreichten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. September 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nF. -S. -Kreises vom 10. März 1993 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Baugenehmigung vom \n17. Dezember 1990 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung F. , Flur 33, Flurstück 434 \nrechtsfehlerfrei zurückgenommen.\n\n17\n\nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt mit Wirkung auch für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Die Rücknahmemöglichkeit ist nicht nach \nMaßgabe der Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 \nVwVfG NW beschränkt, da der Beklagte die Baugenehmigung \nwährend des vom Beigeladenen durch seinen Nachbarwiderspruch \neröffneten Vorverfahrens aufgehoben hat (vgl. § 50 VwVfG \nNW).\n\n18\n\nDie Baugenehmigung vom 17. Dezember 1990 ist rechtswidrig. \nIm Rahmen der gegen die Rücknahmeentscheidung gerichteten \nAnfechtungsklage sind Änderungen der Rechtslage zu Gunsten des \nBauherren zu berücksichtigen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober \n1969- IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 \n(133); Beschluß vom 22. April 1996 \n- 4 B 54.96 -; OVG NW, Urteil vom \n27. Juni 1996 - 7 A 3590/91 -.\n\n20\n\nAuch unter Berücksichtigung der nach Erlaß des \nRücknahmebescheides in Kraft getretenen, die Errichtung von \nWindenergieanlagen begünstigenden Ergänzung des § 35 Abs. 1 \nBauGB durch Ziffer 7, wonach seit dem 1. Januar 1997 im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich Windenergieanlagen \nprivilegiert zulässig sind (Vgl. ÄndG vom 30. Juli 1996, BGBl. \nI, 1189), ist die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1997 \n(weiterhin) rechtswidrig. Die Windenergieanlage ist bereits \nmit Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. \n\n21\n\nGemäß § 6 Abs. 10 BauO NW 1984, der durch die Bauordnung in \nder Fassung vom 7. März 1995, GV NW 218 (BauO NW 1995) keine \nVeränderung erfahren hat, gelten die Absätze 1 bis 9 des § 6 \nfür bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden \nausgehen, gegenüber Nachbargrenzen sinngemäß. Von der \ngenehmigten Windenergieanlage gehen Wirkungen wie von einem \nGebäude aus. \n\n22\n\nDie Beurteilung, welche Wirkungen einer baulichen Anlage \nmit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des \nGebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen \nkann und soll. Sein Schutzzweck liegt darin, daß er durch \nMindestabstände der Gefahr der Brandübertragung, der \nBeeinträchtigung der Belichtung und Belüftung sowie der \nunangemessenen optischen Beengung sowie der Störung des \nWohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, daß \ndie Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und \narbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Septem-\nber 1987 - 7 A 1671/86 -; Urteil vom \n18. September 1992 -11 A 276/89 -, NW \nVBL 1993, 224.\n\n24\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden \nErscheinungen vergleichbar sind die von der genehmigten \nWindenergieanlage ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls \nhinsichtlich ihrer optischen und auch ihrer akustischen \nAuswirkungen auf die Nachbargrenze. Was den optischen Eindruck \nder Windenergieanlage anlangt, gibt es entgegen der Annahme \ndes Klägers keinen Anhalt in der gesetzlichen Abstandregelung, \nwonach nur aus der Baumasse folgende Beeinträchtigungen des \nAbstandbereichs von Belang sein könnten. Die Baumasse eines \nGebäudes ist hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen aus \nNachbarsicht ohnehin ein Maß sekundärer Bedeutung, denn \nentscheidend ist insoweit in erster Linie die Flächengröße der \nder Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudeseite. Dies ergibt \nsich nicht nur aus optischen Gesetzen, sondern ist vom \nGesetzgeber durch die Regelungen über die Berechnung \nerforderlicher Grenzabstände aufgegriffen worden: Die Tiefe \nder Abstandfläche wird senkrecht zur Wand nach Maßgabe der \nWandhöhe und nicht etwa nach Maßgabe der Baumasse gemessen \n(vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1984/1995). Darüber hinaus \nergibt der Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NW 1984/1995, \ndaß auch das absolute Flächenmaß - vorbehaltlich der sich aus \ndem sogenannten Schmalseitenprivileg (vgl. 6 Abs. 6 BauO NW \n1984/1995) ergebenden Gesichtspunkte - für den Gesetzgeber bei \nseiner Bewertung der abstandrelevanten Folgewirkungen von \nbaulichen Anlagen völlig in den Hintergrund trat, denn das \nabsolute Maß des erforderlichen Grenzabstandes bemißt sich \nnach der Wandhöhe und nicht der Wandbreite. Ein schmales, aber \nhohes Gebäude muß von den diesen Grundsatz nur partiell \ndurchbrechenden Regelungen über das Schmalseitenprivileg \neinmal abgesehen einen größeren Grenzabstand einhalten, als \nein niedrigeres Gebäude, auch wenn dessen absolute Wandfläche \ngrößer ist. Damit ist hinsichtlich des optischen \nErscheinungsbildes für die Bewertung der Frage, ob von einer \nAnlage - im abstandrechtlichen Sinne - Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen, vorrangig zunächst deren Höhe in den Blick \nzu zunehmen.\n\n25\n\nAus dem vom Kläger bemühten systematischen Zusammenhang zu \n§ 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 ergibt sich nicht, daß § 6 \nAbs. 10 BauO NW 1984/1995 auf Windenergieanlagen nicht \nanwendbar ist. § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 regelt für \nbauliche Anlagen bestimmter Nutzung aus städtebaulichen \nErwägungen eine Ausnahme von den sich sonst aus § 6 Abs. 1 bis \n10 ergebenden Abstanderfordernissen und ist schon deshalb \nnicht im klägerischen Sinne auslegungsfähig. Im übrigen sind \ndie in § 6 Abs. 11 BauO NW 1984/1995 aufgezählten baulichen \nAnlagen nicht etwa deshalb ohne eigene Abstandfläche zulässig, \nweil wegen ihrer (geringen) Baumasse keine nachbarerheblichen \nBeeinträchtigungen hervorgerufen werden könnten. Auch § 6 \nAbs. 11 BauO NW 1984/1995 stellt nicht auf die Baumasse der \nprivilegierten Baukörper, sondern - mit Ausnahme von \nAbstellräumen und Gewächshäusern - auf ihre Höhe und Länge \nab.\n\n26\n\n§ 2 b des Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969, GV NW \n190, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995, GV NW 193 \n(NachbG NW) führt nicht auf eine Auslegung des 6 Abs. 10 BauO \nNW 1984/1995 in dem vom Kläger gewünschten Sinne, und zwar \nschon deshalb nicht, weil das Nachbarrechtsgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen zivilrechtliche Nachbarverhältnisse \nordnet, sich aber zu bauordnungsrechtlichen Abstandfragen \nnicht verhält (vgl. § 49 Abs. 2 NachbG NW). Im übrigen sind in \n§ 2b NachbG NW Windenergieanlagen nicht aufgezählt. \n\n27\n\nAngemerkt sei, daß - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung \nund Literatur nicht in Zweifel gezogen worden ist, daß die \nAbstandregelungen auf Windenergieanlagen entsprechende \nAnwendung finden.\n\n28\n\nVgl. von Mutius, Rechtliche \nVoraussetzungen und Grenzen der \nErteilung von Baugenehmigungen für \nWindenergieanlagen, DVBl. 1992, 1469 \n(1471). Die vom Kläger wiedergegebenen \nErwägungen des Ministeriums für Bauen \nund Wohnen des Landes Nordrhein-\nWestfalen aus dem Jahre 1992 sind \nzwischenzeitlich überarbeitetet worden, \nvgl. Grundsätze für Planung und \nGenehmigung von Windenergieanlagen, \nGemeinsamer Runderlaß des Ministeriums \nfür Bauen und Wohnen - II A 1 - 901.3/ \n202 -, des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft \n- VI A 6-30.04.04 - und des \nMinisteriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr - \n521 - 00 - 19 - vom 29. November 1996, \nMBl. NW. 1864 (Runderlaß vom 29. \nNovember 1996), IV 3, 3.1.\n\n29\n\nVon diesem Ausgangspunkt aus verbleibt der Senat unter \nBerücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten an seiner im \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Beschluß \nvom 2. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O. im einzelnen \nbegründeten Ansicht, daß der Windenergieanlage des Klägers \neine optisch beengende, belastende Wirkung zukommt, die die \nEinhaltung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener \nAbstandflächen fordert. Bereits die Anlagenhöhe - und gerade \ndie Höhe einer Anlage ist, wie gezeigt, bedeutsamer Anhalt \neiner möglichen Belastung der Nachbarschaft - wirft die Frage \nauf, ob sie von belastender Wirkung ist, wobei offenbleiben \nkann, ob dem Stahlbetonmast der Windenergieanlage in seinen \nkonkreten Abmessungen für sich betrachtet gebäudegleiche \nWirkung zukommt. Hierauf kommt es nicht an, da die \nWindenergieanlage aus Mast nebst Rotorgondel und dem Rotor \nselbst besteht, dieser aber die Windenergieanlage in ihren \noptischen Dimensionen deutlich vergrößert und bestimmt. Allein \nder Rotorkreis hat eine Größe von rund 232 qm und damit auch \nin dieser Fläche, die angesichts der sich über ihren gesamten \nBereich bewegenden Rotorflügel auch insgesamt und nicht nur in \ndem jeweils von den Flügelflächen überdeckten Teilen in \nErscheinung tritt, gebäudegleiche Abmessungen. Bereits dies \nfordert die Einhaltung bauordnungsrechtlicher \nAbstandbestimmungen, wie der Vergleich zu einem 37,10 m hohen \n(entsprechend dem höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen \nFläche) und über 6 m breiten Gebäude, also einem Gebäude dem \nRotorkreis vergleichbarer Wandfläche verdeutlicht. Hinzu kommt \ndie Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung \nder Anlage auf die Nachbarschaft. Es kommt unter \nabstandrechtlichen Gesichtspunkten nicht einmal darauf an, ob \nder durch den Rotor ausgelöste Hell-Dunkel-Effekt in der \nSchattenbildung oder der durch reflektierende Sonnenstrahlen \nausgelöste sogenannte Diskoeffekt dem Nachbarn unzumutbar sind \noder durch entsprechende Anlagenmodifikation insoweit \nreduziert werden könnten, als die Windenergieanlage bei \nSchattenbildung auf den schützenswerten Grundstücksteilen des \nNachbargrundstücks verursachendem Sonnenstand abgeschaltet \nwerden könnte. Auch sind die Lärmemissionen der \nWindenergieanlage in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. \nBereits die Drehbewegung als solche über eine Fläche von rund \n232 qm löst Unruhe aus und bewirkt dadurch eine optische \nBeeinträchtigung des Nachbarbereichs. Ein bewegtes Objekt \nerregt die Aufmerksamkeit in höheren Maße als ein statisches: \nEine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich \nnicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern \nseitwärts von dieser befindet. Sie wird um so stärker \nverspürt, je näher sich das bewegte Objekt zum Betrachter \nbefindet bzw. je größer die Dimension der Bewegung ist, denn \nvon diesen Komponenten hängt es ab, in welchem Maße sich \ninnerhalb des Gesamtblickwinkels des Betroffenen Bewegung \nvollzieht. Eine nur durch Phasen relativer Windstille \nunterbrochene ständige, nach Windstärke in der \nUmdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im oder am \nRande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht \nauf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Monument \nzieht den Blick nahezu zwanghaft auf sich. Es kann \nIrritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere \nTätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung \nerschweren.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. November \n1983 - 7 A 1613/83 -, BRS 40 Nr. 66; \nBeschluß vom 2. Juli 1992 - 7 B 2904/91 \n-, a.a.O.; Beschluß vom 22. Oktober \n1996 - 10 B 2385/96 -, BauR 1997, \n279.\n\n31\n\nNeben den optischen Beeinträchtigungen, gehen von der \nWindenergieanlage akustische Beeinträchtigungen aus, ohne daß \nes in diesem Zusammenhang auf Detailfragen der Lärmberechnung \nund -bewertung oder darauf ankäme, ob auch am Wohnhaus des \nKlägers mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen ist. Die \nWindenergieanlage ist nahe der Grenze - und dies ist bei der \nPrüfung der Frage, ob von ihr gebäudegleiche Wirkungen im \nSinne des § 6 Abs. 10 BauO NW 1984/1995 ausgehen, \nentscheidend - bei entsprechenden Windverhältnissen jedenfalls \ndeutlich wahrnehmbar und auch unter diesem Gesichtspunkt \ngeeignet, den mit den entsprechenden Auswirkungen eines \nGebäudes vergleichbar Wohnfrieden im Grenzbereich und damit \ndort zu stören, wo nach der gesetzgeberischen Wertung von \nnicht privilegierten baulichen Anlagen ausgehende Geräusche \nungeachtet des konkreten Lärmpegels grundsätzlich nicht \nhingenommen werden müssen.\n\n32\n\nDie Berechnung der Abstandfläche ergibt sich gemäß des \nentsprechend anwendbaren § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO \nNW 1984/1995 ausgehend von dem höchsten Punkt der vom Rotor \nbestrichenen Fläche mit 29,68 m (37,10 m * 0,80 H = 29,68 m). \nDie im Runderlaß vom 29. November 1996, Zif. IV 3, 3.1 \nvertretene Ansicht, wonach die \"Wandhöhe\" nach dem sich von \nder Geländeoberfläche bis zur Achse des Rotors zuzüglich der \nHälfte des Rotorradius ergebenen Maß zu berechnen sei, findet \nim Gesetz keine Grundlage. Der in Bezug genommene § 6 Abs. 4 \nSatz 4 BauO NW 1984/1995 gibt für diese Berechnungsweise \nkeinen Anhalt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1984/1995 sind \nDächer, Dachteile, Dachaufbauten, Giebelflächen im Bereich von \nDächern und Dachteilen nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen \nder Wandhöhe voll, zu einem Drittel oder gar nicht \nhinzurechnen, und zwar in Abhängigkeit von der Dachneigung. \nDer Gesetzgeber hat mit dieser Regelung an Bauformen \nangeknüpft, die gegenüber einer senkrecht stehenden Wandfläche \nmindere Auswirkungen haben, weil die in Bezug genommenen \nBauteile in sich verjüngender oder gegenüber der Außenwand \nzurücktretender Form auf den Abstandbereich einwirken. Diese \nauf die Wirkung ruhender Gebäudeteile bezogene \ngesetzgeberische Wirkung läßt sich auf rotierende Flächen \nnicht übertragen. Zuzustimmen ist dem Erlaß allerdings \ninsofern, als bei der Ermittlung der Abstandfläche nicht vom \nMast, sondern von dem der Nachbargrenze nächstgelegenen Punkt \nder Rotorfläche auszugehen sein dürfte; auf nähere \nEinzelheiten kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da \ndas Abstandmaß von 29,68 m zur Grenze des Grundstücks des \nBeigeladenen auch vom Rotormast gemessen nicht zur Verfügung \nsteht.\n\n33\n\nDie Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,8 H und nicht wie im \nKerngebiet 0,5 H. Weshalb es, wie der Kläger meint, \"nicht \nnachvollziehbar\" sei, in Kerngebieten das Abstandmaß von \n0,5 H, im Außenbereich mit vereinzelter Wohnbebauung jedoch \n0,8 H zugrundezulegen, ist unerfindlich. In Kerngebieten ist \nwegen des gewöhnlich hohen Nutzungsmaßes und der zulässigen \nNutzungsarten eine bauliche Verdichtung ein durchaus \ngerechtfertigtes städtebauliches Anliegen. Im übrigen läßt die \nentsprechende Anwendung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis Abs. 9 \nBauO NW 1984/1995 nur eine Anwendung dieser Vorschriften, \nnicht aber eine Abstandflächenbestimmung nach freiem Belieben \nzu. \n\n34\n\nDas sich aus § 6 Abs. 4, Abs. 5 BauO NW 1984/1995 ergebende \nAbstandmaß ist nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW 1984/1995 \num die Hälfte zu reduzieren. Eine Anwendung des sogenannten \nSchmalseitenprivilegs scheidet aus, da sich die Regelung des § \n6 Abs. 6 BauO NW 1984/1995 wegen der variablen Ausrichtung und \nder Kreisförmigkeit der durch das Objekt ausgelösten \nAbstandfläche auf Windenergieanlagen generell nicht übertragen \nläßt.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O.; \nso nunmehr auch der Runderlaß vom \n29. November 1996, a.a.O., Zif. IV 3, \n3.1.1.\n\n36\n\nDarüber hinaus geht der Rotordurchmesser mit 17,2 m über das \nallenfalls vergleichbare Maß der Länge einer Gebäudeaußenwand \n(16 m) hinaus, bis zu der nach § 6 Satz 1 BauO NW 1984/1995 \ndie Anwendung des Schmalseitenprivilegs in Betracht kommen \nkann.\n\n37\n\nVon den sich aus § 6 BauO NW 1984/1995 ergebenden \nAbstandanforderungen konnte nicht gemäß § 68 BauO NW 1984 \nbefreit werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat \nzur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 130b Satz 2 \nVwGO Bezug nimmt, das Erforderliche ausgeführt. Ergänzend ist \nzum auf die finanziellen Folgewirkungen gestützten Vortrag des \nKlägers anzumerken, daß er die Windenergieanlage in Kenntnis \ndes Nachbarwiderspruchs und damit auf eigenes Risiko errichtet \nhat. \n\n38\n\nAuch eine Abweichung nach § 73 BauO NW 1995 kommt nicht in \nBetracht. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 macht die \nAnwendbarkeit der Norm davon abhängig, daß ein Vorhaben \" \nunter Würdigung nachbarlicher Interessen\" mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. Es versteht sich von selbst, daß damit \nnicht nur das Erfordernis einer Würdigung als reiner \nVerfahrensvorgang gemeint ist, sondern daß die nachbarlichen \nInteressen materiell die Zulässigkeit einer Abweichung \nmitbestimmen sollen. Ist - wie im vorliegenden Fall - ein \neindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende \nVorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter \nEingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre \ndes Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der \nAbweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt ermessengerecht, wenn - wie hier - \ngleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten \nwerden können. Die Belange des Bauherrrn selber scheiden \ninsoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der \nGesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die \ngegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer \nregelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen \ngetroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des \nNachbarn sprechen und in Bezug auf die Anhaltspunkte dafür, \ndaß diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung den \nZielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, \nnicht gegeben sind. \n\n39\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer \nAbweichung: OVG NW; Beschluß vom \n28. August 1995 - 7 B 2117/95 -.\n\n40\n\nIm vorliegenden Falle fehlt es bereits an einer atypischen \nSituation und auch an sonstigen öffentlichen Belangen, die \ntrotz der Verletzung der Abstandregelung im Rahmen einer \nGesamtbetrachtung einen Verzicht auf die Einhaltung des \nerforderlichen Abstandes rechtfertigen könnte. Dabei geht es \nnicht um den ökologischen Wert von Windenergieanlagen im \nallgemeinen, sondern lediglich um die Frage, ob in der \ngegebenen örtlichen Situation eine Windenergieanlage an dem \ngewählten Standort und unter Verletzung nachbarlicher \nAbstandbelange errichtet werden durfte.\n\n41\n\nDem Kläger war schließlich keine Erleichterung gemäß § 50 \nBauO NW 1984/§ 54 BauO NW 1995 zu gewähren. Eine Erleichterung \nkann danach im Einzelfall gestattet werden, soweit es der \nEinhaltung von Vorschriften - auch hinsichtlich der Abstände \nvon Nachgrenzen - wegen der besonderen Art der Nutzung \nbaulicher Anlagen nicht bedarf. Angesichts der oben \ndargestellten Auswirkungen einer Windenergieanlage auf die \nNachbarschaft ist von vornherein kein Fall gegeben, in dem es \nder Einhaltung der - vor allem eben diesem Nachbarschutz \ndienenden - Vorschriften des Abstandrechts nicht bedarf.\n\n42\n\nDie Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerfrei erfolgt. \nBei der Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung ist das \nErmessen in aller Regel - und so auch hier - auf Null \nreduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der \nVerletzung von nachbarschützenden Vorschriften des \nöffentlichen Rechts beruht.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. Janu-\nar 1993 - 7 A 287/91 -.\n\n44\n\nDa die Windenergieanlage mit den bauordnungsrechtlichen \nAnforderungen über den erforderlichen Grenzabstand nicht \nvereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Anlage \nbauplanungsrechtlich genehmigungsfähig wäre. Angemerkt sei im \nHinblick auf eine etwaige Absicht des Klägers, die \nWindenergieanlage nahe ihrem jetzigen Standort zu errichten, \nfolgendes: Die zwischenzeitliche Änderung des § 35 Abs. 1 \nBauGB durch das Gesetz vom 30. Juli 1996, BGBl. I 1189 \ndahingehend, daß nunmehr auch Windenergieanlagen zu den im \nAußenbereich privilegierten Anlagen gehören, hat die \nErrichtung von Windenergieanlagen (vorbehaltlich einer \nEntscheidung nach § 245b BauGB) zwar erleichtert, jedoch nicht \nvon den Anforderungen freigestellt, die sich aus dem Gebot der \nRücksichtnahme ergeben. Hierauf und nicht auf eine etwa \nfehlende Privilegierung der Anlage hatte der Senat bereits in \nseinem Beschluß vom 9. Juli 1992 - 7 B 2904/91 -, a.a.O. \nabgestellt. Eine abschließende Klärung der insoweit \naufgeworfenen Frage kommt im vorliegenden Verfahren nicht in \nBetracht, da die Windenergieanlage des Klägers - wie \nausgeführt - bereits bauordnungsrechtlich unzulässig ist. Ob \ndie Windenergieanlage in immissionschutzrechlicher Hinsicht \nden Beigeladenen unzumutbar belasten könnte, hätte angesichts \nder vom Kläger zwischenzeitlich vorgelegten und der vom \nBeklagten eingeholten Gutachten zu durch die Windenergieanlage \nverursachten Immmissionen möglicherweise weiterer Klärung auch \ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Nur \nvorsorglich merkt der Senat an, daß die vorliegenden Gutachten \nFragen offenlassen. So geht etwa die Stellungnahme der \nLandesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen und die \nhierzu vorgelegte Ausarbeitung von Piorr, Schallemissionen und \n-immissionen von Windenergieanlagen vom 12. September 1991 von \neiner Bewertung der ermittelten Lärmwerte nach TA-Lärm aus, \nohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die, wenn das \nRotorblatt, das durch den Mast der Windenergieanlage gestörte \nWindfeld durchquert, dann entstehen tieffrequenten \nGeräuschimmissionen einer besonderen (Messung und vor allem) \nBewertung unterworfen \nwerden müßten. (vgl. hierzu den vom Beigeladenen überreichten \nEntwurf der DIN 45680). Während in der Ausarbeitung vom \n12.September 1991 dieses Geräusch von Piorr als impulshaltig \nbeschrieben wird, geht Piorr in seinem Bericht vom \n29. April 1994 (Seite 7) davon aus, daß \"nach dem subjektiven \nHöreindruck ... das Geräusch der Windenergieanlage nicht \nimpulshaltig (ist)\". Seine Annahme, daß die Überschreitung des \nvermeintlich vorgegebenen Nachtrichtwertes von 45 db(A) in 5 % \nder Nächte (Seite 14, 11 der Stellungnahme vom 29. April 1994) \nzumutbar sei, ist - abgesehen davon, daß die Frage der \nZumutbarkeit an sich keine dem Gutachter, sondern originär \neine der zur Rechtsanwendung verpflichteten Verwaltung, im \nFalle des Rechtsstreits letzlich dem Gericht obliegende \nBewertung erfordern dürfte - ebenfalls nicht näher erläutert, \ninsbesondere nicht in Bezug gesetzt zu den dann erwarteten \nLärmpegeln. Ob eine Mittelung der Geräuschwerte in der \ngewählten Weise gerechtfertigt ist, obwohl Wind gewöhnlich \nnicht mit konstanter Stärke weht, ist ebenfalls nicht bewertet \nworden.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-29/7-a-629-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-29/7-a-629-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310764","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.227374+00:00"}}