{"status":"available","doknr":"OLD310775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0828.8A367.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"8 A 367/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtkosten \nnicht erhoben werden, werden den Klägern jeweils zu 1./3 \nauferlegt. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 18. August 1985 geborene Klägerin \nzu 1.., der am 18. Mai 1981 geborene Kläger zu 2. \nund die am 27. September 1982 geborene Klägerin \nzu 3. leben bei ihrer Mutter, die mit Herrn \nC. V. seit dem 24. März 1987 \nverheiratet ist. Nach den Angaben ihrer Mutter \nerbringt der leibliche Vater der Kläger keinerlei \noder nur unzureichende Unterhaltsleistungen. Mit \nSchreiben vom 5. Januar 1995 und mit am \n24. Februar 1995 beim Beklagten eingegangenen \nFormularanträgen beantragte die Mutter der Kläger \nfür diese Unterhaltsleistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz. Mit Bescheiden jeweils \nvom 6. März 1995 lehnte der Beklagte diese \nAnträge mit der Begründung ab, die Kläger hätten \nnach § 1. Abs. 1. Ziffern 1. und 2 UVG keinen \nAnspruch auf Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz, weil ihre Mutter seit \ndem 24. März 1987 mit Herrn V. verheiratet \nsei und weil die Kläger zu 2. und 3. das \n12. Lebensjahr bereits am 18. Mai 1993 (der \nKläger zu 2.) bzw. am 27. September 1994 (die \nKlägerin zu 3.) vollendet hätten. Den gegen diese \nBescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies \nder Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises \nmit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1995 \n(Bl. 29 GA) zurück. \n\n3\n\nDaraufhin haben die Kläger am 2. August 1995 \n\"wegen Bewilligung von Unterhaltvorschuß\" (Bl. 1. \nGA) Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Juni \n1996 haben sie beantragt \"festzustellen, daß \n1.. die Beklagte die \nKläger nicht in dem \nUmfang unterstützt hat, \nwie es von einem \nAmtspfleger zu erwarten \nist,\n\n4\n\n2. die Beklagte \nbesser gerüstet ist, mit \nrechtlichen Mitteln die \nLeistungen von \nRegelunterhalt zu \nerzwingen als die Kläger \nes sind und daß sie von \ndiesen Mitteln nicht den \nvollsten Gebrauch gemacht \nhat,\n\n5\n\n3. die Beklagte den \nKlägern einen Ausgleich \nin Höhe des \nRegelunterhalts hätte \ngewähren müssen und ihre \nAnsprüche dem Kindesvater \ngegenüber hätte geltend \ngemacht werden sollen und \nnicht den Klägern,\n\n6\n\n4. die von den \nKlägern bereits erhaltene \nSozialhilfe nicht \nzurückzuzahlen ist,\n\n7\n\n5. daß die Eheleute \nV. ungerecht \nbehandelt wurden und daß \nihnen aufgrund der bisher \nerlittenen \nSchwierigkeiten und \nEinkommensverluste ein \nangemessener \nSchadensersatz zusteht.\" \n(Bl. 22 GA).\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem \nangefochtenen Gerichtsbescheid die Klage \nabgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht das \nKlagebegehren dahingehend ausgelegt, daß die \nKläger beantragt haben, \"den Beklagten unter \nAufhebung der Bescheide vom 6. März 1995 und des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nR. -S. -Kreises vom 16. Juni 1995 zu \nverpflichten, den Klägern antragsgemäß Leistungen \nnach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewähren.\" \nAuf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. \n\n10\n\nGegen den ihrer Mutter am 25. November 1996 \nzugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am \n18. Dezember 1996 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung tragen sie im wesentlichen vor: Das \nVerwaltungsgericht habe in dem angefochtenen \nGerichtsbescheid \"völlig am Thema vorbei \nentschieden\". Sie seien nicht der Auffassung, \nihnen stehe der Anspruch auf Gewährung von \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in \nseiner derzeit gültigen Form zu, weil der \nWortlaut des Gesetzes dieses schon ausschließe. \nGegenstand der Klage sei es nicht gewesen \nfestzustellen, ob und inwieweit der Beklagte das \nUnterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit \ngültigen Form richtig angewandt habe oder nicht. \nVielmehr sei es das Anliegen der Kläger \naufzuzeigen, daß der Beklagte bisher seine \nPflicht, den Klägern zustehende, längst fällige \nUnterhaltsbeiträge bei ihrem leiblichen Vater, \nHerrn Helmut Mann, einzutreiben, nicht \nnachgekommen sei. Gleichzeitig würden, bedingt \ndurch die strikte Einhaltung von Vorschriften \nseitens des Beklagten, sie sowie ihre Angehörige \nfinanziell massiv benachteiligt und in eine \nwirtschaftlich nicht mehr zu bewältigende Lage \nversetzt. Ihr Stiefvater und ihre Mutter würden \nauf unzumutbare Weise in ihren Grundrechten \nbeschnitten. Weder dies \"noch einer der fünf \nPunkte\" ihres Antrages im Schriftsatz vom \n16. Juni 1996 seien vom Verwaltungsgericht \nerwähnt worden. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen \"festzustellen, daß \n1.. das \nVerwaltungsgericht Köln \nüber einen Tatbestand \nbefunden hat, der nicht \nzutrifft …,\n\n12\n\n2. das \nUnterhaltsvorschußgeset\nz in seiner derzeit \ngültigen Form die \nKläger anderen Kindern \nund Jugendlichen \ngegenüber erheblich \nbenachteiligt und daß \ndie Anwendung des \nBundessozialhilfegesetz\nes in diesem Fall zu \neiner weiteren \nBenachteiligung der \nKläger sowie eines \nEingriffs in den \nGrundrechten deren \nAngehöriger führt,\n\n13\n\n3. der Beklagte die \nKläger nicht in dem \nUmfang unterstützt hat, \nwie es von einem \nAmtspfleger zu erwarten \nist,\n\n14\n\n4. der Beklagte \nbesser gerüstet ist, \nmit rechtlichen Mitteln \ndie Leistungen des \nRegelunterhalts zu \nerzwingen als die \nKläger es sind und daß \ner von diesen Mitteln \nnicht den vollsten \nGebrauch gemacht \nhat,\n\n15\n\n5. aufgrund von \n3. der Beklagte den \nKlägern einen Ausgleich \nin Höhe des \nRegelunterhalts hätte \ngewähren müssen und \nseine Ansprüche dem \nKindervater gegenüber \nhätte geltend machen \nsollen anstatt den \nKlägern die \nRückforderung \nerhaltener Sozialhilfe \nanzudrohen,\n\n16\n\n6. die von den \nKlägern bereits \nerhaltene und bis zur \nendgültigen Klärung der \nSachlage zu erwartenden \nSozialhilfe nicht \nzurückzuzahlen ist,\n\n17\n\n7. die Eheleute \nV. ungerecht \nbehandelt würden und \ndaß ihnen aufgrund der \nbisher erlittenen \nSchwierigkeiten und \nEinkommensverluste ein \nangemessener \nSchadensersatz \nzusteht.\"\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt unter Widerspruch gegen \neine etwa vorliegende Klageänderung, \ndie Berufung \nzurückzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung bezieht er sich im wesentlichen \nauf die angefochtenen Bescheide. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung der Kläger, über die der Senat \ntrotz Nichterscheinens der am 11. Juli 1997 \nordnungsgemäß geladenen Mutter in der mündlichen \nVerhandlung entscheidet (vgl. § 102 Abs. 3 VwGO), \nhat keinen Erfolg.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Die nunmehr mit der \nBerufung verfolgten Klagebegehren sind \nunzulässig. \n\n24\n\nDas Vorbringen der durch ihre Mutter \nvertretenen Kläger im Berufungsverfahren legt der \nSenat dahin aus, daß es ihnen mit ihrer Berufung \nnicht (mehr) darum geht, den Beklagten unter \nAufhebung der Bescheide vom 6. März 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom \n16. Juni 1995 zu verpflichten, ihnen antragsgemäß \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu \ngewähren. Denn sie haben in ihrem Schriftsatz vom \n13. Dezember 1996 vorgetragen, das \nVerwaltungsgericht habe an ihrem Begehren \"völlig \nam Thema vorbei entschieden\"; sie seien \"nicht \nder Auffassung, ihnen stehe der Anspruch auf \nGewährung von Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit \ngültigen Form zu, weil der Wortlaut des Gesetzes \ndies schon ausschließt.\" Gleichzeitig haben sie \nausdrücklich zum Ausdruck gebracht, es sei nicht \n\"Gegenstand der Klage … festzustellen, ob und \ninwieweit der Beklagte das \nUnterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit \ngültigen Form richtig angewandt hat oder nicht.\" \nDieses Vorbringen kann nur dahin verstanden \nwerden, daß die Kläger jedenfalls im \nBerufungsverfahren nicht mehr an ihrem \nursprünglich gegenüber dem Beklagten in den \nAntragsschreiben vom 5. Januar 1995 und \n24. Februar 1995 erhobenen Ansprüchen auf \nGewährung von Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz festhalten. Denn \noffenbar sind sie zwischenzeitlich selbst der \nAuffassung, daß das Unterhaltsvorschußgesetz in \nseiner derzeit geltenden Fassung diese Ansprüche \nnicht zu begründen vermag. Für diese Auslegung \nspricht auch, daß die Kläger in ihrem weiteren \nSchriftsatz vom 5. April 1997 gegenüber den im \nSchriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 1997 \nenthaltenen Ausführungen zum \nUnterhaltsvorschußgesetz ausdrücklich geltend \ngemacht haben, die vom Beklagten \"in seinem \nSchriftsatz aufgestellte Behauptung, einzig \nallein die Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz seien Gegenstand der \nKlage\", sei \"schlichtweg unwahr\" (Bl. 80 GA). \nRichtig sei vielmehr, daß es ihnen \"eben nicht um \nUnterhaltsvorschuß nach dem UVG in seiner \nbestehenden Form geht, sondern um eine gerechte \nErsatz- oder Ausgleichsleistung\" (Bl. 80 GA). \nDieses schriftsätzliche Vorbringen der Kläger im \nBerufungsverfahren kann mithin insgesamt nur \ndahin verstanden werden, daß sie nicht mehr die \nVerpflichtung des Beklagten begehren, ihnen die \nseinerzeit mit Schreiben vom 5. Januar 1995 und \n24. Februar 1995 beantragten Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz zu gewähren.\n\n25\n\nSoweit die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom \n13. Dezember 1996 beantragt haben \"festzustellen, \ndaß das Verwaltungsgericht über einen Tatbestand \nbefunden hat, der nicht zutrifft\" (Nr. 1.), \nhandelt es sich dabei ersichtlich nicht um einen \nAntrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach \n§ 119 VwGO, der ohnehin nicht an das \nOberverwaltungsgericht, sondern an das \nVerwaltungsgericht zu richten wäre. Vielmehr ist \ndas diesbezügliche Begehren der Kläger erkennbar \ndarauf gerichtet, den angefochtenen \nGerichtsbescheid zu ändern und den - aus der \nSicht der Kläger - \"richtigen\" \nRechtsschutzbegehren zu entsprechen, wie sie sich \naus den in den nachfolgenden Ziffern ihres \nSchriftsatzes enthaltenen Ausführungen ergibt. \n\n26\n\nSoweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom \n13. Dezember 1996 unter 2. beantragen \n\"festzustellen, daß das Unterhaltsvorschußgesetz \nin seiner derzeit gültigen Form die Kläger \nanderen Kindern und Jugendlichen gegenüber \nerheblich benachteiligt und daß die Anwendung des \nBundessozialhilfegesetzes in diesem Fall zu einer \nweiteren Benachteiligung der Kläger sowie eines \nEingriffs in den Grundrechten deren Angehöriger \nführt\", ist ihr Rechtsschutzbegehren unzulässig. \nInsoweit sind sie durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid nicht beschwert. Denn das \nVerwaltungsgericht hat über einen solchen Antrag \nin dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht \nentschieden. Das Verwaltungsgericht hat auch über \neinen solchen Antrag nicht entscheiden können, da \ndie Kläger einen solchen Antrag im \nerstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt haben. \nDie Voraussetzungen für eine Klageänderung nach \n§ 91 VwGO liegen ersichtlich nicht vor. Weder hat \nder Beklagte in eine solche Klageänderung \neingewilligt noch hält der Senat eine solche \nÄnderung für sachdienlich. Ein solcher \nKlageantrag wäre mangels hinreichender \nBestimmtheit ohnehin unzulässig. Gemäß § 43 \nAbs. 1. VwGO kann im Wege der Feststellungsklage \nlediglich die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der \nNichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt \nwerden, wenn der Kläger ein berechtigtes \nInteresse an der baldigen Feststellung hat. Der \ngenannte Klageantrag ist jedoch weder auf die \nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens \neines Rechtsverhältnisses noch auf die \nFeststellung der Nichtigkeit eines \nVerwaltungsaktes gerichtet. Daß die Kläger die \nFeststellung der Nichtigkeit eines \nVerwaltungsaktes begehren, ist nicht ersichtlich. \nAuch ist nicht erkennbar, daß der Klageantrag der \nKlärung eines konkreten Rechtsverhältnisses \ndient; dies wäre nur dann der Fall, wenn die \nAnwendung einer konkreten Rechtsnorm auf einen \nbestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt \nstreitig wäre. Unabhängig davon fehlt es an einem \nFeststellungsinteresse. Denn die Kläger haben \nnicht dargetan, welches berechtigte Interesse sie \nan der begehrten Feststellung haben. \n\n27\n\nSoweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom \n13. Dezember 1996 unter Nr. 3 beantragen \n\"festzustellen, daß der Beklagte die Kläger nicht \nin dem Umfang unterstützt hat, wie es von einem \nAmtspfleger zu erwarten ist\", ist zwar davon \nauszugehen, daß sie einen solchen Antrag bereits \nim erstinstanzlichen Verfahren in ihrem \nSchriftsatz vom 16. Juni 1996 gestellt haben \n(Bl. 22 GA) und daß das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Gerichtsbescheid nicht ausdrücklich \nüber diesen Antrag entschieden hat. Erkennbar ist \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es \nden Klägern mit ihrem im Schriftsatz vom 16. Juni \n1996 in fünf Ziffern aufgegliederten Begehren \ninsgesamt um das ging, was sie im \nvorgerichtlichen Verfahren beim Beklagten mit \nihren schriftlichen Anträgen vom 5. Januar 1995 \nund 24. Februar 1995 beantragt hatten und was sie \nin ihrem Klageschriftsatz vom 31. Juli 1995 im \nBetreff mit den Worten \"Bewilligung von \nUnterhaltsvorschuß\" zusammengefaßt hatten, \nnämlich ihnen \"antragsgemäß Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschußgesetz zu gewähren\". Soweit die \nKläger jetzt im vorliegenden Berufungsverfahren \nauf einer wörtlichen Auslegung ihres unter Nr. 3 \ndes Schriftsatzes vom 13. Dezember 1996 (bzw. \nunter Nr. 1. ihres Schriftsatzes vom 16. Juni \n1996) gestellten Antrages bestehen, hat ihr \nRechtsschutzbegehren keinen Erfolg. Denn die \nKlage ist insoweit unzulässig. Es fehlt \njedenfalls an dem nach § 43 Abs. 1. VwGO \nerforderlichen Feststellungsinteresse. Die Kläger \nhaben nicht dargetan, welches berechtigte \nInteresse sie an der begehrten Feststellung \nhaben, daß der Beklagte sie \"nicht in dem Umfang \nunterstützt hat, wie es von einem Amtspfleger zu \nerwarten ist\".\n\n28\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des im \nSchriftsatz vom 13. September 1996 enthaltenen \nAntrages Nr. 4, nämlich festzustellen, \"daß der \nBeklagte besser gerüstet ist, mit rechtlichen \nMitteln die Leistungen des Regelunterhalts zu \nerzwingen als die Kläger es sind und daß er von \ndiesen Mitteln nicht den vollsten Gebrauch \ngemacht hat.\" Auch insoweit ist nicht \nersichtlich, daß die Klage der Klärung eines \nkonkreten Rechtsverhältnisses dient. Außerdem \nfehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne \ndes § 43 Abs. 1. VwGO, da die Kläger nicht \ndargetan haben, welches berechtigte Interesse sie \nan der begehrten Feststellung haben. \n\n29\n\nDies gilt auch für die unter den Nrn. 5., 6. \nund 7. im Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 \nformulierten Feststellungsbegehren der Kläger. \nHinsichtlich dieser Anträge fehlt es jedenfalls \neinem diesbezüglichen Feststellungsinteresse im \ndargelegten Sinne (§ 43 Abs. 1. VwGO).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 \nAbs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der \nRevision nach § 131 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/8-a-367-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/8-a-367-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310775","retrieved":"2026-07-09 03:41:01.240243+00:00"}}