{"status":"available","doknr":"OLD310774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0828.16A2230.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"16 A 2230/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nBerufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Die Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studierte zunächst vom Wintersemester 1992/93 an \nMaschinenbau an der Fachhochschule O. . Für dieses \nStudium erhielt er Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz.\n\n3\n\nZum Wintersemester 1993/94 wechselte der Kläger an die \nB. Universität - Gesamthochschule W. -, um \ndort Sozialwissenschaften zu studieren. Mit Bescheid vom 24. \nSeptember 1993 erkannte der Beklagte für den \nFachrichtungswechsel des Klägers einen wichtigen Grund im \nSinne des § 7 Abs. 3 BAföG an, bewilligte für das Studium der \nSozialwissenschaften Ausbildungsförderung dem Grunde nach und \nsetzte die Förderungshöchstdauer für dieses Studium auf neun \nSemester fest. In der Folgezeit bezog der Kläger für sein \nneues Studium Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz je zur Hälfte als Zuschuß \nund unverzinsliches Darlehen.\n\n4\n\nIm Juli 1996 beantragte der Kläger die Weiterförderung für \nden Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997. Der \nBeklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. September 1996 im \nHinblick auf das mütterliche Einkommen unter dem Vorbehalt der \nRückforderung Ausbildungsförderung für den \nBewilligungszeitraum Oktober 1996 bis März 1997 in Höhe von \n893,-- DM monatlich je zur Hälfte als Zuschuß und \nunverzinsliches Darlehen. Weiterhin enthält der genannte \nBescheid den Hinweis, daß aufgrund des 18. BAföG-\nÄnderungsgesetzes dem Kläger ab April 1997 wegen seines \nFachrichtungswechsels für zwei Semester nur noch ein \nverzinsliches Bankdarlehen gewährt werden könne.\n\n5\n\nDer Kläger erhob gegen den Bescheid vom 25. September 1996 \nWiderspruch, soweit der Beklagte ihm für die Zeit ab April \n1997 nur noch ein verzinsliches Bankdarlehen bewilligen \nwolle.\n\n6\n\nDas Landesamt für Ausbildungsförderung wies diesen \nWiderspruch mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen \nvorgetragen: Mit der Umstellung der Ausbildungsförderung auf \nein verzinsliches Volldarlehen für den Zeitraum April bis \nSeptember 1997 infolge des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG greife der \nBeklagte in rechtswidriger Weise in bestandskräftige \nRegelungen des Bescheides vom 24. September 1993 über die \nAnerkennung eines Fachrichtungswechsels ein. Der zuletzt \ngenannte Bescheid enthalte unter anderem die Regelung, daß \nkeine Semesteranrechnung aus der früheren Ausbildung erfolge. \nDiese bestandskräftige Regelung werde durch die Gewährung \neines Bankdarlehens gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG geändert, \nohne daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 SGB X vorlägen. \nAuch sei nach einem vorherigen Abbruch der Ausbildung bzw. \nnach einem Fachrichtungswechsel nach § 17 Abs. 3 BAföG die \nGewährung von Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen \nBankdarlehens abhängig davon, ob der Auszubildende aus einem \nunabweisbaren oder wichtigen Grund die Ausbildung abgebrochen \noder die Fachrichtung gewechselt habe. Dies sei mit Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Die Umstellung von \nAusbildungsförderung auf ein verzinsliches Volldarlehen für \ndiejenigen Studenten, die in der Vergangenheit aus wichtigem \nund nicht aus unzumutbarem Grund die Fachrichtung gewechselt \nhätten, könne nicht damit begründet werden, daß der \nGesetzgeber darauf zu achten habe, daß die Allgemeinheit \nwirtschaftlich nicht überfordert werde, zumal bei der nunmehr \nvorgenommenen Differenzierung Wertentscheidungen der \nVerfassung außer Acht gelassen worden seien. Weiterhin \nverstoße die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in \nder Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes gegen das \nverfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Ein \nGesetz sei dann nichtig, wenn es nachträglich ändernd in \nbereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \nTatbestände eingreife. Die in Rede stehende Regelung des § 17 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG knüpfe an den in der Vergangenheit \nliegenden und bereits abgeschlossenen Tatbestand des \nFachrichtungswechsels aus wichtigem Grund an. Der Gesetzgeber \nmache damit ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossenes \nEreignis zum Anknüpfungspunkt einer Leistungsbeschränkung. Die \nbeanstandete Regelung greife daher nachträglich ändernd in \nbereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \nTatbestände ein und sei nichtig. Selbst wenn man sich auf den \nStandpunkt stelle, daß es sich nur um eine sogenannte unechte \nRückwirkung handele, sei die in Rede stehende Vorschrift \ngleichwohl verfassungswidrig. Die dann vorzunehmende Abwägung \nzwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens und dem \nAusmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten \nVertrauensschadens falle zugunsten der Leistungsempfänger aus. \nMit der Umstellung auf das Volldarlehen seien zahlreiche \nNachteile gegenüber der bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen \nNeuregelung praktizierten Leistungsgewährung verbunden. Die \nPflicht zur Rückzahlung des Bankdarlehens beginne gemäß § 18 c \nAbs. 6 Satz 2 BAföG sechs Monate nach dem Ende der Förderung, \ndas Darlehen sei von der Auszahlung an zu verzinsen und zwar \nzum sogenannten Refinanzierungssatz zuzüglich eines \nVerwaltungskostenaufschlages von zur Zeit 1 %. Eine \nFreistellung wegen niedrigen Einkommens oder ein Teilerlaß des \nDarlehens sei nicht möglich.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung seines Bescheides vom \n25. September 1996 und des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes \nfür Ausbildungsförderung Nordrhein-\nWestfalen vom 20. Dezember 1996 zu \nverpflichten, ihm auch für die Monate \nApril bis September 1997 \nAusbildungsförderung in gesetzlicher \nHöhe je zur Hälfte als Zuschuß und \neines unverzinslichen öffentlich-\nrechtlichen Darlehens zu \nbewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.\n\n13\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner durch Beschluß des \nSenats vom 23. Juni 1997 zugelassenen Berufung vertiefend vor, \ndie durch das 18. Gesetz zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes eingeführte Regelung über \ndie Gewährung eines verzinslichen Darlehens für eine andere \nAusbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der \nhierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die \nFachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen \nAusbildung zu kürzen sei, beinhalte eine verfassungswidrige \nund damit unzulässige Rückwirkung. Eine verfassungswidrige, \nechte Rückwirkung liege bereits dann vor, wenn der Gesetzgeber \nin Sachverhalte eingreife, die vor der Gesetzesverkündung \nabgeschlossen gewesen seien und die die Voraussetzungen des \nbisher geltenden Anspruchtatbestandes erfüllt hätten. Auch \nmesse das Bundesverfassungsgericht dem Prinzip des \nVertrauensschutzes im Bereich des Sozialrechts ein ganz \nbesonderes Gewicht zu. Gleichwohl werde durch die Gewährung \neines Darlehens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG die durch \nden Bescheid vom 24. September 1993 festgesetzte \nFörderungshöchstdauer nachträglich in unzulässiger Weise \ngekürzt. Er verkenne nicht, daß im Zusammenhang mit der durch \ndas Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkten vorübergehenden \nUmstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die \nFörderungsart Volldarlehen bereits höchstrichterlich über das \nProblem der Umstellung von Ausbildungsförderung entschieden \nworden sei. Der seinem Streitverfahren zugrunde liegende \nSachverhalt sei demgegenüber jedoch wesentlich anders \ngelagert. Seinerzeit seien von einer Änderung ausnahmslos alle \nStudenten betroffen gewesen, die nach dem 1. Oktober 1983 \nAusbildungsförderung erhalten hätten. Die jetzt streitige \nGesetzesänderung betreffe jedoch nicht alle Studenten. \nVielmehr stelle die angegriffene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 2 BAföG mit dem Fachrichtungswechsel auf einen in der \nVergangenheit abgeschlossenen Tatbestand ab, während allen \nanderen Studenten bis zum Ablauf der für sie maßgeblichen \nFörderungshöchstdauer Ausbildungsförderung in unveränderter \nWeise gewährt werde. Gerade aus dieser sachlich nicht \ngerechtfertigten Differenzierung ergebe sich der geltend \ngemachte Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen \nund gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. \n1 GG.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und gemäß seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr ist der Ansicht, die vom Kläger vorgebrachten \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes seien \nunbegründet. Es läge weder ein Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz noch gegen das Rechts- und \nSozialstaatsprinzip oder ein Fall unzulässiger Rückwirkung \nvor.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid die Klage zu Recht abgewiesen, den Beklagten \nzu verpflichten, dem Kläger auch für die Monate April bis \nSeptember 1997 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je \nzur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich-\nrechtliches Darlehen gemäß der bis zum Inkrafttreten des 18. \nBAföG-Änderungsgesetzes geltenden Rechtslage zu gewähren. Der \neine solche Förderung konkludent ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 25. September 1996 und dessen damit \neinhergehende Entscheidung, den Bewilligungszeitraum für die \nim Juli 1996 beantragte Förderung auf die Monate Oktober 1996 \nbis März 1997 zu begrenzen, sowie der Widerspruchsbescheid des \nLandesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom \n20. Dezember 1996 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten. \n\n23\n\nAusbildungsförderung steht dem Kläger für den Zeitraum \nApril bis September 1997 gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 18 c \nBAföG in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. \nJuli 1996 (BGBl. I S. 1006) nur in Form eines verzinslichen \n(Privat-)Bankdarlehens zu, so daß auch die Begrenzung des \nBewilligungszeitraumes durch die streitbefangenen Bescheide \nauf die Monate Oktober 1996 bis März 1997 rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält \nder Auszubildende bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, \nAkademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem \nPraktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser \nAusbildungsstätte steht, Ausbildungsförderung für eine andere \nAusbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der \nhierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die \nFachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen \nAusbildung zu kürzen ist, überschritten wird, nur als \nBankdarlehen nach § 18 c BAföG. Diese Voraussetzung ist im \nFalle des Klägers gegeben. Er überschreitet mit dem \nSommersemester 1997 die neun Semester der \nFörderungshöchstdauer für sein Studium der \nSozialwissenschaften (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 86 \nFörderungshöchstdauerV), weil diese gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BAföG um die zwei Semester des Maschinenbaustudiums zu \nkürzen sind.\n\n24\n\n1. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG steht \nnicht im Widerspruch zu höherrangigem Verfassungsrecht.\n\n25\n\na) Zunächst ist § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar, soweit nach dieser Regelung in Verbindung \nmit ihrem Satz 2 die Gruppe der Auszubildenden, die (nur) aus \nwichtigem Grund eine frühere Ausbildung abgebrochen oder die \nFachrichtung gewechselt haben, im Gegensatz zu der Gruppe der \nAuszubildenden ohne einen solchen Abbruch oder \nFachrichtungswechsel Förderung lediglich als verzinsliches \nBankdarlehen gemäß § 18 c BAföG und nicht je zur Hälfte als \nZuschuß und als öffentlich-rechtliches unverzinsliches \nVolldarlehen erhalten.\n\n26\n\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz \ngleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz enthält die \nallgemeine Weisung, Gleiches gleich, Ungleiches seiner \nEigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist \nverletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der \nSache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund \nfür die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung \nnicht finden läßt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben \nsich dabei je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den \nGesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. \nDa der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich \nsind, in erster Linie eine ungerechtfertigte \nVerschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt \nder Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen \nregelmäßig einer strengen Bindung.\n\n27\n\nVgl. unter anderem BVerfG, \nBeschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR\n1237/85 -, BVerfGE 89, 365 (375 f.), \nund vom 10. Januar 1995 - 1 BvL\n20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389, (401), \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nDer unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraumes entspricht eine abgestufte \nKontrolldichte bei der Prüfung, ob eine Regelung mit Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar ist. Kommt als Maßstab allein das \nWillkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der \nDifferenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die \nPersonengruppen verschieden behandeln oder sich auf die \nWahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im \neinzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung \nGründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie \ndie ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar \n1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, a.a.O., \nmit weiteren Nachweisen.\n\n30\n\nBei der Prüfung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in \nVerbindung mit der Regelung des Satzes 2 ist der zuletzt \ngenannte strengere Maßstab anzulegen. Aufgrund dieser \nVorschrift wird die Gruppe der Auszubildenden, die aus \nwichtigem Grund eine frühere Ausbildung abgebrochen oder die \nFachrichtung gewechselt haben, anders behandelt als die der \nAuszubildenden, die entweder eine Ausbildung nicht abgebrochen \noder die Fachrichtung gewechselt haben.\n\n31\n\nGleichwohl ist unter Berücksichtigung der vorstehenden \nGrundsätze die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in \nVerbindung mit dessen Satz 2 von Verfassungs wegen nicht zu \nbeanstanden. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eines \nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. März 1996, \nBTDrucks. 13/4246, in Art. 1 Nr. 12 zunächst vorgeschlagen, \n§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wie folgt zu fassen:\n\n32\n\n\"Bei dem Besuch von Höheren \nFachschulen, Akademien und Hochschulen \nsowie bei der Teilnahme an einem \nPraktikum, das im Zusammenhang mit dem \nBesuch dieser Ausbildungsstätten steht, \nwird der monatliche Förderungsbetrag \nzur Hälfte als Zuschuß geleistet; über \ndie andere Hälfte erhält der \nAuszubildende ein Bankdarlehen nach \nMaßgabe des § 18 c.\"\n\n33\n\nMit der teilweisen Umstellung der Förderung auf \nBankdarlehen sollte finanzieller Spielraum für die Stärkung \nder Hochschulausbildung, insbesondere auch für eine ganz \nerhebliche Anhebung der BAföG-Leistungen, geschaffen \nwerden.\n\n34\n\nVgl. BTDrucks. 13, 4246, S. 1, \nA. Zielsetzung und S. 12 f.\n\n35\n\nDieser Vorschlag fand jedoch im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens nicht die erforderliche politische \nZustimmung. \n\n36\n\nVgl. hierzu die am 1. März 1995 \nbeschlossene Stellungnahme des \nBundesrates zu dem Entwurf eines \nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, \nBTDrucks. 13/4246, S. 26 ff; \nBeschlußempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Bildung, Wissenschaft, \nForschung, Technologie und \nTechnikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) \nzu dem Gesetzentwurf der \nBundesregierung - Drucksache 13/4246 - \nEntwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur \nÄnderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes \n(18. BAföGÄndG) u.a., BTDrucks. \n13/5116, S. 17f.\n\n37\n\nDie auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bund \nund den Ländern Gesetz gewordene Regelung des § 17 Abs. 3 \nBAföG, \n\n38\n\nvgl. Ausschußdrucksache 13-397 neu \ndes Ausschusses für Bildung, \nWissenschaft, Forschung, Technologie \nund Technikfolgenabschätzung, sowie \nBeschlußempfehlung und Bericht des \ngleichen Ausschusses zu dem \nGesetzentwurf der Bundesregierung - \nDrucksache 13/4246 - Entwurf eines \nAchtzehnten Gesetzes zur Änderung des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes \n(18. BAföGÄndG) u.a., BTDrucks. \n13/5116, S. 19,\n\n39\n\nberuht auf der prägenden Grundüberlegung des Gesetzgebers, \nfür alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des \nTertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit \n(Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung \nFörderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach \n§ 18 c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an \nAusbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen.\n\n40\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, \n5. Aufl., 11. Lfg. Dezember 1996, § 17, \nRn. 11.\n\n41\n\nUnter Berücksichtigung der genannten Grundüberlegung des \nGesetzgebers ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG in der Fassung des 18. BAföG-Änderungsgesetzes, durch \ndie bei Vorliegen der weiteren in ihr genannten \ntatbestandlichen Voraussetzungen bei dem Besuch von Höheren \nFachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme \nan einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser \nAusbildungsstätten steht, die Förderung für eine andere \nAusbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG auf ein verzinsliches \nBankdarlehen nach § 18 c BAföG umgestellt worden ist, im \nHinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht zu \nbeanstanden, zumal den von dieser Vorschrift betroffenen \nStudierenden weiterhin ermöglicht wird, mit Hilfe einer \nindividuellen Ausbildungsförderung eine ihrer Neigung, Eignung \nund Leistung entsprechende Ausbildung zu erlangen.\n\n42\n\nEine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist auch nicht \nim Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG \ngegeben. Diese Bestimmung führt dazu, daß Auszubildende, die \naus unabweisbarem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung \ngewechselt haben, Ausbildungsförderung auch bei einem \nÜberschreiten der ursprünglichen Förderungshöchstdauer \nweiterhin je zur Hälfte als Zuschuß und als Darlehen erhalten. \nDiese unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden ist \ninsbesondere im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip \nsachgerecht. Unabweisbar im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n2, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-\nÄnderungsgesetzes ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der \nFortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder \ndem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zuläßt. So \nstellt zum Beispiel eine unerwartete - etwa als Unfallfolge \neingetretene - Behinderung, die die Ausübung des bisher \nangestrebten Berufs unmöglich macht, einen unabweisbaren Grund \nfür einen Fachrichtungswechsel dar.\n\n43\n\nVgl. BTDrucks. 13/4246, S. 16 zu Nr. \n1 Buchstabe b.\n\n44\n\nDarüber hinaus erfüllt der seinerzeit von dem Kläger für \nden Fachrichtungswechsel angeführte Grund eines \nNeigungswandels nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen \neines unabweisbaren Grundes in dem zuvor beschriebenen Sinne, \nauf den der Kläger sich auch selbst nicht beruft. Bei dieser \nSach- und Rechtslage kann daher die Frage offenbleiben, ob die \nin § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BAföG vorgesehene \nDifferenzierung bei der Förderungsart im Hinblick auf die \nBestimmung des § 66 a Abs. 8 BAföG auch für Auszubildende \ngilt, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in \nder dem Fachrichtungswechsel vorangegangenen Fachrichtung vor \ndem 1. August 1996 begonnen haben, wovon die \nVerfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ausgegangen sind.\n\n45\n\nFerner ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG \nverfassungsrechtlich unbedenklich, daß Auszubildenden gemäß \n§§ 17 Abs. 3 Satz 1, 18 c BAföG Ausbildungsförderung \neinschließlich des darin enthaltenen Unterkunftsbedarfs (§§ 13 \nAbs. 2 BAföG, 8, 9 HärteV) als verzinsliches Bankdarlehen \ngewährt wird, während andere Sozialleistungsempfänger Wohngeld \ngemäß den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) als nicht \nzurückzahlbaren Zuschuß erhalten. Zwar bewirken die Regelungen \ndes § 41 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WoGG, daß nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz anspruchsberechtigte \nStudenten unter bestimmten Voraussetzungen vom Bezug von \nWohngeld ausgeschlossen werden; denn nach § 41 Abs. 3 Satz 1 \nWoGG ist dieses Gesetz unter anderem auf Haushalte, zu denen \nausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen \nzur Förderung der Ausbildung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen \noder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, \nnicht anzuwenden. Nach Satz 2 gilt dies auch, wenn dem Grunde \nnach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach \nkeinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Gleichwohl ist \ndie unterschiedliche Behandlung, d. h. die größere Belastung \nvon Auszubildenden mit einer Darlehensförderung gemäß §§ 17 \nAbs. 3, 18 c BAföG im Verhältnis zu den nicht studierenden \nWohngeldberechtigten gemessen an den zuvor dargestellten \nMaßstäben für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der \nVereinbarkeit einer Norm mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG hinreichend sachlich gerechtfertigt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat die infolge des Art. 16 Abs. 1 \nNr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 \n(BGBl. I S. 1857) zwischen 1983 und 1990 bis zum Inkrafttreten \ndes 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. \n936) ausschließlich als Darlehen einschließlich des \nUnterkunftsbedarfs erfolgte Förderung von Studierenden und \nderen Ausschluß von Wohngeld gemäß § 41 Abs. 3 WoGG als \nverfassungsrechtlich zulässig erachtet.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November \n1991 - 8 C 104.89 -, Buchholz 454.71 \n§ 41 WoGG Nr. 2 = FEVS 42, 166, sowie \nBeschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B \n91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. \n15 = FamRZ 1993, 1376, und vom \n1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, \nBuchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = \nFamRZ 1995, 1239, siehe in diesem \nZusammenhang auch OVG NW, Urteil vom \n5. Februar 1992 - 16 A 264/90 -, DVBl. \n1992, 1497 (nur Leitsatz).\n\n47\n\nZur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 29. November 1991 ausgeführt, daß diese \nunterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei, weil der davon \nbetroffene Personenkreis mit dem Abschluß der staatlich \ngeförderten Ausbildung seine Berufschancen deutlich \nverbessere, was sich typischerweise in einem höheren Einkommen \nniederschlage. Eine derartige Prognose sei gerechtfertigt, \nweil im Juni 1985, dem Jahr mit der seinerzeit höchsten \nAkademikerarbeitslosigkeit mit 117.535 Personen nur 3,5 v.H. \nder Hochschul- und Fachhochschulabsolventen arbeitslos gewesen \nseien. Ein derartiger Arbeitslosenanteil stelle die Prognose \neines typischerweise überdurchschnittlich hohen Einkommens für \nStudenten nach Beendigung der Ausbildung nicht in Frage.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November \n1991 - 8 C 104.89 -, a.a.O.. \n\n49\n\nDas dem Senat für 1995 zur Verfügung stehende \nZahlenmaterial stellt die Prognose eines typischerweise \nüberdurchschnittlich hohen Einkommens nach Beendigung der \nAusbildung für Studenten, die nunmehr Förderung nach Maßgabe \ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des 18. \nBAföG-Änderungsgesetzes erhalten, nicht in Frage. Im April \n1995 verfügten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet 6.258.000 \nbzw. bezogen auf das frühere Bundesgebiet 4.986.000 Personen \nüber einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß. Ende \nSeptember 1995 waren von diesem Personenkreis bezogen auf das \ngesamte Bundesgebiet 205.881 und bezogen auf das frühere \nBundesgebiet 158.373 Personen arbeitslos,\n\n50\n\nvgl. Statistisches Jahrbuch 1996 für \ndie Bundesrepublik Deutschland, S. 122 \nund 377;\n\n51\n\ndas ergibt einen Anteil von lediglich ca. 3,29 % bzw. 3,18 \n%. Danach ist die mit einem Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG \nverbundene darlehensweise Förderung des Unterkunftsbedarfs \neines Auszubildenden auch insoweit verfassungsrechtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n52\n\nDarüber hinaus erscheint die in Rede stehende \ndarlehensweise Förderung des Unterkunftsbedarfs auch deshalb \ngerechtfertigt, weil die Zuschüsse, die dem Auszubildenden \nwährend der zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu \nfördernden Ausbildungszeit über den Unterkunftsbedarf hinaus \ngewährt werden, in der Regel - so auch im Falle des Klägers - \nhöher sind als der auf den Unterkunftsbedarf entfallende \nAnteil eines Bankdarlehens nach § 18 c BAföG. Ein Student, der \ngegen Ende seines Studiums nur durch Bankdarlehen gefördert \nwird, erhält während seines gesamten Studiums insgesamt eine \nhöhere Zuschußförderung als sein gesamter Unterkunftsbedarf \nausmacht.\n\n53\n\nb) Die Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG und \ndes § 18 c BAföG verstoßen auch ansonsten nicht gegen \nVerfassungsrecht. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch dem in Art. 20 \nAbs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten \nSozialstaatsprinzip läßt sich ein Rechtsanspruch auf Förderung \neiner nach § 7 Abs. 3 BAföG förderungsfähigen Ausbildung in \nForm verlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen entnehmen. \nDer Sozialstaatsgrundsatz verpflichtet den Staat lediglich, \ndie Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein \nseiner Bürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur \nsozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch die \nFörderung einer Ausbildung nach einem Ausbildungsabbruch oder \neinem Fachrichtungswechsel auf Darlehensbasis ersichtlich \nnicht betroffen ist, steht es in der Entscheidung des \nGesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter \nBerücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer \ngleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll; \ndabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.\n\n54\n\nVgl. insoweit BVerwG, Beschluß vom \n20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, \nBuchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13 mit \nweiterem Nachweis.\n\n55\n\nDie mit dem Erlaß des 18. BAföG-Änderungsgesetzes \nverbundenen haushaltsmäßigen Überlegungen des Gesetzgebers und \ndessen Grundüberlegung, für alle Ausbildungszeiten an \nAusbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der \nnotwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine \nErstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von \nBankdarlehen nach § 18 c BAföG zu erbringen und für dieses \nMehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer \nEigenbeteiligung vorzusehen, rechtfertigen es, in den von § 17 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfaßten Förderungsfällen die \nGewährung von Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG vorzusehen.\n\n56\n\nc) Ferner verstößt die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \ndes 18. BAföGÄndG, nach der die durch dieses Änderungsgesetz \nerfolgte Neufassung des § 17 BAföG einschließlich ihres \nAbsatzes 3 mit der Maßgabe in Kraft getreten ist, daß die \ndarin bestimmten Änderungen bei Entscheidungen für die \nBewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem \n31. Juli 1996 beginnen, nicht gegen das verfassungsrechtliche \nRückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG - \nRechtsstaatsprinzip - in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).\n\n57\n\nEine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Bezug \nauf Auszubildende, die vor Inkrafttreten des 18. BAföG-\nÄnderungsgesetzes aus wichtigem Grund eine Ausbildung \nabgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, liegt \nnicht vor. Eine Rückwirkung liegt nach neuerer, inzwischen \nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) \nvor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches einer \nNorm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt \nliegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig \ngeworden ist. Wird dagegen für die Zukunft an in der \nVergangenheit liegende Sachverhalte angeknüpft, handelt es \nsich nicht um eine Frage der Rückwirkung, sondern um die Frage \ndes sachlichen Anwendungsbereiches der Norm als sogenannte \ntatbestandliche Rückanknüpfung.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März \n1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 \n(353 ff., 356), vom 14. Mai 1986 - 2 \nBvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 f.), \nvom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 257 (345 \nff.), sowie vom 20. Januar 1988 - 2 BvL \n23/82 -, BVerfGE 77, 370 (377).\n\n59\n\nDanach entfaltet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG \nkeine Rückwirkung, sondern lediglich eine sogenannte \ntatbestandliche Rückanknüpfung; denn der Beginn des zeitlichen \nAnwendungsbereiches des neu gefaßten § 17 BAföG ist nicht auf \neinen Zeitpunkt festgelegt worden, der vor dem Zeitpunkt \nliegt, zu dem diese Norm gültig geworden ist. Vielmehr wird \ndie zukünftige Förderungsgewährung an in der Vergangenheit \nliegende und in §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG \naufgezählte Sachverhalte angeknüpft.\n\n60\n\nDie Umstellung der Ausbildungsförderung auf verzinsliche \nBankdarlehen gemäß § 18 c BAföG genügt jedenfalls für die \ndurch § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfaßten Auszubildenden \nden Anforderungen an eine zulässige tatbestandliche \nRückanknüpfung. Diese Umstellung hält einer an den \nGrundrechten orientierten Prüfung stand, die die \nrechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des \nVertrauensschutzes berücksichtigt.\n\n61\n\nEin etwaiges Vertrauen des Klägers, daß er für die vor \nInkrafttreten des 18. BAföG-Änderungsgesetzes nach § 7 Abs. 3 \nBAföG geförderte Ausbildung bis zu deren Abschluß bzw. bis zum \nAblauf der für diese Ausbildung maßgeblichen \nFörderungshöchstdauer Förderung weiterhin je zur Hälfte als \nZuschuß und als zinsloses öffentlich-rechtliches Darlehen \nerhalten werde, wäre zumindest nicht schutzwürdig.\n\n62\n\nDer verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz \ngebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage \nBegünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder \nErwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden \nRechtslage zu bewahren. Es muß dem Gesetzgeber grundsätzlich \nmöglich sein, Normen, die in erheblichen Umfang an in der \nVergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und \nunter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände \nauf veränderte Gegebenheiten mit einer Änderung seines \nNormenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst \nbestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn zu \nbeeinflussen. Es besteht die unabdingbare Notwendigkeit, aus \nGründen des Allgemeinwohls, die Rechtsordnung ändern, etwa \nKonjunktur-, Sozial-, Bildungs- und Gesellschaftspolitik \nbetreiben zu können, um den Staat handlungsfähig und die \nRechtsordnung anpassungsfähig zu halten. \n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. \nSeptember 1987 - 2 BvR 933/82 -, \na.a.O., S. 347, 348.\n\n64\n\nAndererseits darf der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten \nRecht Vertrauen entgegenbringen. Er muß in der Lage sein, für \nlängere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz \nzu gewähren ist, richtet sich auch danach, inwieweit eine \nGesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob er mit \neiner Änderung der Rechtslage rechnen mußte, kommt es nicht \nauf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, \nsondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver \nBetrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf \nihren Fortbestand zu begründen.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 30. \nSeptember 1987 - 2 BvR 933/82 -, \na.a.O., S. 350.\n\n66\n\nDanach ist bereits fraglich, ob die Regelung des Artikel 6 \nAbs. 2 Satz 1 des 18. BAföGÄndG in einen Vertrauenstatbestand \nder Auszubildenden eingreift, die bereits vor Inkrafttreten \ndieses Gesetzes eine Ausbildung aufgenommen haben, nachdem sie \nzuvor eine frühere Ausbildung abgebrochen oder die \nFachrichtung gewechselt hatten. In das \nBundesausbildungsförderungsgesetz sind schon in der \nVergangenheit Regelungen eingefügt worden, nach denen \nAuszubildende, die gemäß § 7 Abs. 3 BAföG gefördert worden \nwaren, im Gegensatz zu der früheren Rechtslage keine Zuschüsse \nmehr, sondern nur noch Darlehen erhielten. Diese \nAuszubildenden erhielten nach § 17 BAföG in seiner \nursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) \nAusbildungsförderung als Zuschuß. Aber bereits § 17 BAföG in \nder Fassung von Art. 1 Nr. 14 c) des 2. BAföGÄndG vom 31. Juli \n1974 (BGBl. I S. 1649) sah für die genannte Gruppe von \nAuszubildenden bei einem Überschreiten der für die frühere \nAusbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer eine \ndarlehensweise Förderung vor, sofern der Ausbildungsabbruch \nbzw. der Fachrichtungswechsel nicht aus unabweisbarem Grund \nerfolgte, und gemäß Art. 2 § 3 Abs. 1 des 2. BAföGÄndG war \ndiese Neuregelung bereits für alle Bewilligungszeiträume zu \nberücksichtigen, die nach dem 31. Juli 1974 begannen. Durch \nArt. 1 Nr. 6 des 3. BAföGÄndG vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. \n2081), Art. 18 § 1 Nr. 1 b) des Haushaltsstrukturgesetzes vom \n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) sowie durch Art. 1 Nr. 15 \ndes 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) wurden \ndie Regelungen über die Gewährung von Darlehen nach einem \nAusbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel lediglich \nmodifiziert. Von 1983 an wurde bei dem Besuch von Höheren \nFachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme \nan einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser \nAusbildungsstätten stand, infolge des Art. 16 Nr. 5 des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1983 bis zum Inkrafttreten des 12. \nBAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 Ausbildungsförderung \ninsgesamt nur noch als Darlehen geleistet.\n\n67\n\nAber selbst wenn bei Auszubildenden, die vor Inkrafttreten \ndes 18. BAföG-Änderungsgesetzes aus wichtigem Grund eine \nfrühere Ausbildung abgebrochen oder eine Fachrichtung \ngewechselt haben, trotz der aufgezeigten Entwicklung des \nFörderungsrechtes im Hinblick auf getroffene Dispositionen in \ngewissem Umfang ein Vertrauen entstanden sein sollte, daß sie \nbis zum Abschluß der nunmehr betriebenen Ausbildung bzw. bis \nzum Erreichen der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer \nAusbildungsförderung weiterhin je zur Hälfte als Zuschuß und \nals zinsloses öffentlich-rechtliches Darlehen erhalten würden, \nso hätte dieses Vertrauen insgesamt betrachtet nur begrenztes \nGewicht und wäre nicht schutzwürdig. Insbesondere ist der \nGesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, die Neuregelung des \n§ 17 Abs. 3 BAföG für laufende Ausbildungsabschnitte keine \nAnwendung finden zu lassen, wie es im Rahmen des \nGesetzgebungsverfahren angeregt worden war.\n\n68\n\nVgl. Beschlußempfehlung und Bericht \ndes Ausschusses für Bildung, \nWissenschaft, Forschung, Technologie \nund Technikfolgenabschätzung (19. \nAusschuß), a.a.O., S. 20, (4) \nVertrauensschutz.\n\n69\n\nZwar ist der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder \nModifizierung geschützter Rechtspositionen, auch wenn der \nEingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund \ndes rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nverpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. \nAber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen steht ihm \nein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der \nsofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und \ndem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver \nRechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der \nverfassungsrechtlichen Nachprüfung unterliegt jedoch nur, ob \nder Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere \ndes Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit \nder ihn rechtfertigenden Gründe andererseits unter \nBerücksichtigung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit \nüberschritten hat.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. \nApril 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, \n1, (15 f), und vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, a.a.O., S. 360.\n\n71\n\nDemgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren \nEntscheidungen keine Veranlassung gesehen, die durch das \nHaushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I \nS. 1857) erfolgte Umstellung der Ausbildungsförderung für \nStudenten von den Förderungsarten Zuschuß und Grunddarlehen \nauf die Förderungsart Volldarlehen verfassungsrechtlich zu \nbeanstanden.\n\n72\n\nVgl. unter anderem BVerwG, \nBeschlüsse vom 24. März 1988 - 5 B 126 \nund 127.87 -, Buchholz 436.36 § 17 \nBAföG Nr. 11, vom 20. Dezember 1990 - 5 \nB 104.89 - sowie vom 1. Februar 1993 \n- 11 B 91.92 -, jeweils a.a.O..\n\n73\n\nAuch mit dem Erlaß des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des 18. \nBAföGÄndG hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner \nRegelungsbefugnis, jedenfalls soweit sich diese Vorschrift auf \ndie Inkraftsetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bezieht, \nnicht überschritten. Die gewählte Regelung ist zumutbar, weil \nsie von sachlichen Gründen getragen wird und das öffentliche \nInteresse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts nicht \nausnahmsweise hinter ein (eventuelles) schutzwürdiges \nVertrauen der betroffenen Auszubildenden zurücktreten muß, \nwelches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren \nRechtslage gerichtet ist. Gesetzgeberisches Ziel der gesamten \nVorschrift des § 17 Abs. 3 BAföG ist es, daß für alle \nAusbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs \njenseits des notwendigen Bereichs (Förderungshöchstdauer) für \neine Erstausbildung Förderungsbeträge nur noch in Form von \nBankdarlehen nach § 18 c BAföG erbracht werden sollen, \n\n74\n\nvgl. Blanke, a.a.O.,\n\n75\n\num angesichts der beengten Haushaltssituation Ausgaben für \nindividuelle Ausbildungsförderung in sozial ausgewogener Weise \neinzuschränken und finanziellen Spielraum für die Stärkung der \nHochschulausbildung und eine Anhebung der BAföG-Leistungen zu \nschaffen.\n\n76\n\nVgl. BTDrucks. 13/4246, S. 1, \nA. Zielsetzung.\n\n77\n\nDemgegenüber wiegt das Interesse der betroffenen Studenten, \nfür ihre nach einem früheren Ausbildungsabbruch oder nach \neinem Fachrichtungswechsel begonnene und nach § 7 Abs. 3 BAföG \ngeförderte Ausbildung bis zu deren Abschluß bzw. zum Erreichen \nder für diese Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer \nweiterhin Förderung je zur Hälfte als Zuschuß und als \nunverzinsliches Darlehen zu erhalten, weit weniger schwer. \nAuch diese Gruppe von Auszubildenden erhält bis zum Erreichen \nder Förderungshöchstdauer der anderen Ausbildung im Sinne des \n§ 7 Abs. 3 BAföG, die um die Fachsemester der vorangegangen, \nnicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, Förderung je \nzur Hälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich-\nrechtliches Darlehen. Erst für die zusätzliche, relativ kurze \nFörderungszeit erfolgt die Gewährung von Ausbildungsförderung \nin Form eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18 c \nBAföG.\n\n78\n\nEin Mehr an Übergangsgerechtigkeit schuldete der \nGesetzgeber nicht. Die mit dem bisherigen und gemäß § 7 Abs. 3 \nBAföG geförderten Studium erworbene Rechtsposition ist durch \ndie Änderung der Förderungsart für einen Teil der \nAusbildungszeit nicht entwertet worden. Auch die neue \nFörderungsart des verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18 c \nBAföG ermöglicht dem Studenten den Abschluß der Ausbildung \nunter zumutbaren Bedingungen. Weder wird entgegen der Ansicht \ndes Klägers durch die Änderung der Förderungsart die vom Amt \nfür Ausbildungsförderung erteilte Zusage, die nach einem \nAusbildungsabbruch oder nach einem Fachrichtungswechsel \naufgenommene Ausbildung dem Grunde nach zu fördern, noch die \ngemäß § 11 FörderungshöchstdauerV nach einem Studienabbruch \noder Fachrichtungswechsel erfolgte Festsetzung der neuen \nFörderungshöchstdauer in Frage gestellt. Auch sind die mit \nGewährung eines Bankdarlehens nach § 18 c BAföG verbundenen \nwirtschaftlichen Belastungen für den Auszubildenden zumutbar. \nDer nach § 18 c Abs. 3 BAföG vorgesehene Zinssatz enthält \nkeine Gewinnmarge für die finanzierende Deutsche \nAusgleichsbank.\n\n79\n\nVgl. BTDrucks. 13/4246, S. 19, Zu \n§ 18 c im einzelnen.\n\n80\n\nNach der genannten Vorschrift gilt als Zinssatz für den \njeweiligen Darlehensgesamtbetrag - vorbehaltlich des \nGleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober \njeweils für ein halbes Jahr die Frankfurt I. bank Offered \nRate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem \ndeutschen Markt (FIBOR), der am 1. April 1997 bei (lediglich) \n3,28542 % lag,\n\n81\n\nvgl. unter anderem FAZ vom 2. April \n1997, S. 29, Marktdaten, Zinssätze und \nFinanzdaten,\n\n82\n\nmit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines \nAufschlags von eins vom Hundert. Des weiteren werden diese \nZinsen gemäß § 18 c Abs. 2 Satz 2 BAföG bis zum Beginn der \nRückzahlung gestundet. Nach § 18 c Abs. 6 Satz 2 BAföG ist die \nerste Rückzahlungsrate sechs Monate nach dem Ende des Monats, \nfür den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert \nworden ist, zu zahlen, so daß im Regelfall davon ausgegangen \nwerden kann, daß die Rückzahlungspflicht erst nach Beendigung \nder Ausbildung entsteht und der Darlehensnehmer aufgrund \nseiner beruflichen Tätigkeit finanziell in der Lage ist, die \nRückzahlungsraten aufzubringen. Es ist zu berücksichtigen, daß \nbei einem Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine \ndarlehensweise Förderung gemäß §§ 15 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 BAföG in Verbindung mit § 18 c Abs. 6 BAföG mit der \nFolge in Betracht kommt, daß sich die Fälligkeit der ersten \nRückzahlungsrate entsprechend verschiebt. Der Auszubildende \nkann ebenfalls verlangen, von der Verpflichtung zur \nRückzahlung des Darlehens freigestellt zu werden, solange er \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \nerhält(§§ 18 Abs. 3 Satz 4, 18 c Abs. 5 BAföG). Auch sieht der \nvon der Deutschen Ausgleichsbank erstellte und für ein \nDarlehen nach § 18 c BAföG verwandte \nRahmendarlehensvertrag,\n\n83\n\nvgl. Anlagen zur den Rundverfügungen \ndes Landesamtes für \nAusbildungsförderung vom 30. August \n1996 - 2.11.00 - 92/96 - und vom 1. \nAugust 1997 - 2.11.00 - 86/97 -,\n\n84\n\nin Ziffer 2.5 bei eventuellen Zahlungsschwierigkeiten des \nDarlehensnehmers Stundungsmöglichkeiten vor. Gemäß Satz 2 der \nvorgenannten Regelung kann der Darlehensnehmer - ohne daß es \neiner weiteren Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse \nbedarf - sogar verlangen, daß die Raten gestundet werden, \nsofern er zu Beginn der Rückzahlung erklärt, über keine \nEinkünfte aus selbständiger oder unselbständiger \nErwerbstätigkeit zu verfügen. Schließlich besteht die \nMöglichkeit, daß bei Zahlungsschwierigkeiten des \nDarlehensnehmers Rückzahlungsansprüche gemäß § 59 BHO \ngestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, wenn die \nAnsprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 18 c Abs. 10 BAföG \nauf den Bund übergegangen sind.\n\n85\n\n2. Des weiteren steht dem Kläger für die Monate April bis \nSeptember 1997 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zur \nHälfte als Zuschuß und als unverzinsliches öffentlich-\nrechtliches Darlehen aufgrund des ihm vom Amt für \nAusbildungsförderung erteilten Bescheides vom 24. September \n1993 zu. Zwar handelt es sich insoweit um einen Bescheid gemäß \n§ 46 Abs. 5 BAföG und § 11 FörderungshöchstdauerV, mit dem der \nBeklagte dem Grunde nach vorab über die Förderungsfähigkeit \nder anderen Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 3 BAföG \nentschieden und die für diese Ausbildung maßgebliche \nFörderungshöchstdauer festgesetzt hat. Auch ist im Rahmen \neiner Vorabentscheidung gemäß § 46 Abs. 5 BAföG eine Regelung \nüber die Förderungsart zulässig.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April \n1980 - 5 C 66.78 -, FamRZ 1980, \n1170.\n\n87\n\nAber der in Rede stehende Bescheid vom 24. September 1993 \ntrifft nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur eine Regelung \ndarüber, daß dem Kläger für das Studium der \nSozialwissenschaften dem Grunde nach Ausbildungsförderung für \nneun Semester bewilligt wird, und enthält keine Aussage über \ndie Förderungsart, so daß sich die Rechtmäßigkeit des \nBewilligungsbescheides vom 25. September 1996 und des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 \nauch nicht nach § 47 SGB X bemißt.\n\n88\n\n3. Im Hinblick auf die dem Kläger nur für die Monate \nOktober 1996 bis März 1997 je zur Hälfte als Zuschuß und als \nunverzinsliches öffentlich-rechtliches Darlehen zustehende \nAusbildungsförderung ist die mit den streitbefangenen \nBescheiden erfolgte Beschränkung des Bewilligungszeitraumes \nauf diese Monate ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 \nAbs. 3 BAföG wird über die beantragte Ausbildungsförderung in \nder Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. \nEine abweichende Bestimmung ist jedoch zulässig, wenn die \nbesonderen Umstände des Einzelfalls dies geboten erscheinen \nlassen.\n\n89\n\nVgl. VG Mainz, Urteil vom 26. Juli \n1978 - 1 K 269/78 -, FamRZ 1979, 977, \nKreutz in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, 5. \nAufl., 7. Lfg. Februar 1994, § 50, Rn. \n14 und 14.1, Ramsauer/Stallbaum, BAföG, \n3. Aufl., 1991, § 50 Rn. 15.\n\n90\n\nDemgemäß ist auch die auf Tz. 17.3.1 BAföGVwV beruhende \nEntscheidung des Beklagten, den Bewilligungszeitraum auf die \nMonate Oktober 1996 bis März 1997 zu beschränken, nicht zu \nbeanstanden. Nach der genannten Verwaltungsvorschrift ist mit \nBeginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, \nein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.\n\n91\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz \n2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die \nzitierten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. \nMärz 1988 - 5 B 126 und 127.87 -, vom 20. Dezember 1990 - 5 B \n104.89 - sowie vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, jeweils \na.a.O., kommt eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in \nBetracht.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/16-a-2230-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":35},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":21},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/16-a-2230-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310774","retrieved":"2026-07-09 03:41:01.137383+00:00"}}