{"status":"available","doknr":"OLD310773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0828.16A151.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"16 A 151/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgeweisen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar \n1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers fest (20.186,-- DM) und forderte ihn zur Rückzahlung \nab Oktober 1995 auf. Der Bescheid wurde am 8. Februar 1995 an \nden Kläger unter der Anschrift \"X. straße 4, 4. \nI. \" abgesandt.\n\n3\n\nMit einem Fax vom 12. Mai 1995 beantragte der Kläger den \nleistungsabhängigen Teilerlaß. Da der Bescheid an seinen \nehemaligen ersten Wohnsitz gesendet worden sei, habe er zwar \nunverzüglich telefonisch durch seine Eltern von dessen \nExistenz erfahren, von den näheren Einzelheiten und dem \nErfordernis der einmonatigen Antragsfrist aber erst bei seinem \nBesuch in I. Anfang Mai Kenntnis erlangt. Nach seinen \nInformationen gehöre er zu den 30 v.H. der Besten der \nDiplomanden im Wintersemester 1992/93 im Fachbereich \nArchitektur an der Technischen Universität C. .\n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 1995 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag wegen Fristversäumnis ab. \nNachdem das Bundesverwaltungsamt erfahren hatte, daß der \nKläger sich zwar im Mai 1993 mit erstem Wohnsitz nach \nC. abgemeldet habe, aber weiterhin mit zweitem \nWohnsitz unter der oben genannten Adresse in I. gemeldet \nsei, wies es den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. \nSeptember 1995 zurück.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Die \nFachbereiche der TU C. schickten die Listen der \n30 v.H. Prüfungsbesten relativ zeitnah an das \nBundesverwaltungsamt. Im Folgejahr nach den Prüfungen würden \nunter den Studenten Fragebögen ausgeteilt mit der Anfrage, ob \nsie BAföG erhalten hätten. Anhand dieser Fragebögen würden die \nFachbereiche eine Liste derjenigen erstellen, die aufgrund \nihrer Prüfungsergebnisse Anspruch auf Teilerlaß hätten. \nBereits in der Abgabe seines Fragebogens sei ein rechtzeitiger \nAntrag auf Teilerlaß zu erblicken. Unabhängig davon sei es \nreiner Formalismus, wenn die Beklagte sich auf die Einhaltung \nder Antragsfrist berufe. Da die Antragsfrist der Vereinfachung \ndes Verwaltungsverfahrens diene, sei der gesetzgeberische \nZweck weggefallen, nachdem der Beklagten das entsprechende \nPrüfungsergebnis bekanntgegeben worden sei. Die Einhaltung der \nAntragsfrist sei somit entbehrlich.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 23. Mai 1995 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 4. September \n1995 zu verpflichten, ihm den \nleistungsabhängigen Teilerlaß nach \n§ 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren sowie \ndie Hinzuziehung der \nProzeßbevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag \nder Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid \nabgewiesen.\n\n9\n\nIm Berufungsverfahren rügt der Kläger, daß der angefochtene \nGerichtsbescheid eindeutig gegen das Sozialstaatsprinzip gemäß \nArt. 20 Abs. 1 GG verstoße. Unstreitig sei dem \nBundesverwaltungsamt lange vor Ablauf der Frist des § 18 b \nAbs. 1 Satz 2 BAföG von dem Fachbereich Architektur der TU \nC. eine komplette Liste der Prüfungsbesten, zu \ndenen er auch gehöre, übersandt worden und habe er zuvor wegen \ndes Teilerlasses einen Erfassungsbogen für die Liste \nausgefüllt. Unter diesen Umständen sei die Berufung der \nBeklagten auf die Ausschlußfrist rechtsmißbräuchlich. Es \nverstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn \njedenfalls bei der Frage der Wiedereinsetzung nicht \nberücksichtigt werde, daß seine Eltern ihn fernmündlich nicht \nüber die Frist informiert hätten und dem Bundesverwaltungsamt \ndie Liste mit seinem Namen bereits vorgelegen habe. Die \nBekanntgabe des Bescheides sei im Februar 1995 nicht wirksam \nerfolgt, da seine Eltern ihm diesen nicht vollständig \nbekanntgegeben hätten, ihn insbesondere nicht über die \nHinweise auf die sozialen Vergünstigungen in Kenntnis gesetzt \nhätten. Abgesehen davon treffe ihn jedenfalls wegen dieser \nversehentlichen Unterlassung seiner Eltern kein Verschulden an \nder Versäumung der Antragsfrist. Da die Rückzahungspflicht \nerst auf den 31. Oktober 1995 festgesetzt worden sei, sei es \nsachgerecht gewesen, den Bescheid nicht sogleich ihm \nnachzusenden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und entsprechend seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn dem \nKläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des \nTeilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG nicht zu. Die \nablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Mai \nund 11. September 1995 sind nicht rechtswidrig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit wird zunächst auf \ndie zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid \nBezug genommen (vgl. § 130 b VwGO).\n\n16\n\nDas Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für \nihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n17\n\nDie Wirksamkeit der Bekanntgabe des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 5. Februar 1995 scheitert nicht \ndaran, daß die Eltern des Klägers diesem seinerzeit die \nHinweise auf die sozialen Vergünstigungen nicht vorgelesen \nhaben, wie er behauptet. Diese Hinweise nehmen schon nicht an \ndem Regelungsgehalt des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides teil. Es handelt sich vielmehr um eine \nServiceleistung der Beklagten. Die Rechtslage wäre für den \nKläger nicht anders, wenn bei dem Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid der Abdruck der Hinweise auf die sozialen \nVergünstigungen gänzlich unterblieben wäre.\n\n18\n\nDie Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist ist auch \nweder rechtsmißbräuchlich noch verstößt sie gegen den \nGrundsatz von Treu und Glauben oder das Sozialstaatsprinzip. \nDas hier interessierende Antragserfordernis des § 18 b Abs. 1 \nBaföG wurde durch das 11. BAföG-Änderungsgesetz vom 21. Juni \n1988, BGBl I S. 829, eingeführt, durch das das \nAuswahlverfahren beim leistungsabhängigen Teilerlaß \nleistungsgerechter und einfacher gestaltet werden sollte. Seit \ndem 1. Januar 1989 war - abgesehen von den Sonderfällen des § \n18 b Abs. 1 Satz 3 BAföG - Anspruchsvoraussetzung nicht mehr, \ndaß der Darlehensnehmer zu den 30 v.H. Leistungsbesten der \nGeförderten, sondern zu den 30 v.H. Leistungsbesten sämtlicher \nPrüfungsabsolventen eines Jahrgangs gehörte. Von daher gesehen \nwar die mühevolle und letztlich unsichere Ermittlung der \nPrüfungsstellen, wer von den Prüfungsteilnehmern BAföG \nerhalten hatte, nicht mehr durchzuführen. Es hatte sich \nnämlich gezeigt, daß gerade schwächere Prüfungskandidaten, die \nsich keine Chance auf den Teilerlaß ausrechneten, ihrer \nMitteilungspflicht, ob sie BAföG erhalten hätten, nicht \nnachkamen. Das führte dazu, daß die Prüfungsstelle von einer \nzu geringen Gesamtgruppe der Geförderten ausging und daher \nauch eine zu geringe Anzahl der 30 v.H. Leistungsbesten \nmeldete. Da nunmehr auf alle Prüfungsabsolventen abzustellen \nist, genügt es für die Ermittlung der materiellen \nAnspruchsberechtigung nach § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn \nerstens die Prüfungsstelle für jede Vergleichsgruppe die \nEcknote ermittelt, d.h. die Prüfungsgesamtnote desjenigen \nPrüfungsabsolventen, der als letzter zu den ersten 30 v.H. der \nVergleichsgruppe gehört (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von \nAusbildungsförderungsdarlehen in der Fassung der 3. \nÄnderungsverordnung vom 3. Januar 1989, BGBl I S. 58 - BAföG-\nTeilerlaßV -), und zweitens festgestellt wird, daß der \nbetreffende Prüfungsabsolvent BAföG-Darlehen erhalten hat. In \nvielen Fällen würde es daher ausreichen, wenn die \nPrüfungsstelle dem Bundesverwaltungsamt nur die Ecknote \nmitteilen würde, weil das Bundesverwaltungsamt bei einem \nAntragsteller selbst feststellen kann, ob dieser \nDarlehensnehmer ist. Der Verordnungsgeber hat sich aber für \nein modifizierteres Verwaltungsverfahren entschieden. Schon \ndie Prüfungsstellen haben vorbereitende Maßnahmen auch \nbezüglich der Feststellung der geförderten Prüfungsteilnehmer \nzu treffen. Dies wiederum kann unter bestimmten \nVoraussetzungen von Bedeutung für die Ermittlung der Ecknote \nsein. Die Prüfungsstellen haben nämlich alle \nPrüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines \nleistungsabhängigen Teilerlasses hinzuweisen und darauf \nhinzuwirken, daß die Geförderten eine schriftliche Erklärung \nabgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung \nüber den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen (vgl. § \n11 Abs. 1 BAföG-TeilerlaßV). Unter Berücksichtigung der \nEcknote hat die Prüfungsstelle in der Vergleichsgruppe die \nPrüfungsergebnisse derjenigen geförderten Prüfungsabsolventen \nzu ermitteln, die die Erklärung nach § 11 Abs. 1 BAföG-\nTeilerlaßV abgegeben haben und diese Ergebnisse dem \nBundesverwaltungsamt mitzuteilen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 3 BAföG-TeilerlaßV). Ist die Prüfungsgesamtnote gerundet \n- und das ist häufig der Fall, wie etwa auch beim Kläger -, so \nhat die Prüfungsstelle, wenn die gerundete Note für die \nEntscheidung nicht ausreicht, in einem modifizierten Verfahren \ngemäß § 6 Abs. 2 BAföG-TeilerlaßV festzustellen, wer von \nmehreren Prüfungsabsolventen den ersten 30 v.H. zuzurechnen \nist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BAföG-TeilerlaßV), was ebenfalls \nnicht selten der Fall ist. Das modifizierte Verfahren gemäß § \n6 Abs. 1 Satz 2 BAföG-TeilerlaßV braucht die Prüfungsstelle \nallerdings nur dann durchzuführen, wenn dies für die Zuordnung \nder Geförderten zu den ersten 30 v.H. aller \nPrüfungsabsolventen der jeweiligen Vergleichsgruppe notwendig \nist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 BAföG-TeilerlaßV). Erkennt die \nPrüfungsstelle also aufgrund der Befragungsaktion gemäß § 11 \nAbs. 1 BAföG-TeilerlaßV, daß sich unter den \nPrüfungsabsolventen mit der gerundeten Prüfungsgesamtnote im \nSchnittbereich der Ecknote kein Geförderter befindet, kann sie \nauf das \"Entrundungsver-\nfahren\" des § 6 Abs. 2 BAföG-TeilerlaßV verzichten. \n\n19\n\nAuch vor dem Hintergrund dieses Verwaltungsverfahrens, wie \nes vom Verordnungsgeber geregelt worden ist, gibt das vom \nGesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (wiedereingeführte) \nAntragserfordernis des § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG durchaus \neinen Sinn. Die Befragungsaktion der Prüfungsstelle hat nur \nvorbereitenden Charakter. Darlehensnehmer können sanktionslos \nihre Beteiligung hieran verweigern, aus welchen Gründen auch \nimmer. Durch die spätere Antragstellung beim \nBundesverwaltungsamt können sie ihren Anspruch auf den \nleistungsabhängigen Teilerlaß durchsetzen. In derartigen \nFällen hätte das Bundesverwaltunsamt von Amts wegen den \nTeilerlaß überhaupt nicht berücksichtigen können. Das war ihm \nauch nicht möglich, wenn der Darlehensnehmer so spät die \nPrüfung absolvierte, daß der Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid schon längst erstellt war, was \ngelegentlich vorkam (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 12. Juli \n1996 - 16 A 1837/94 -). Da das Bundesverwaltungsamt über die \nGewährung des Teilerlasses entscheidet, ist es folgerichtig, \ndaß der Antrag beim Bundesverwaltungsamt zu stellen ist. Die \nRechtsansicht des Klägers, bereits in der Abgabe des \nErfassungsbogens bei der Prüfungsstelle sei ein solcher Antrag \nenthalten, trifft nicht zu, sie wird \noffensichtlich im Berufungsverfahren auch nicht mehr \naufrechterhalten. Daß das Bundesverwaltungsamt die alleinige \nEntscheidungskompetenz hat, wird ganz deutlich an der \nBestimmung des § 18 b Abs. 2 BAföG, die für alle \nAuszubildenden gilt, deren Förderungshöchstdauer nach dem 30. \nSeptember 1993 endet. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsamt \nzusätzlich zu prüfen, ob der Darlehensnehmer spätestens \ninnerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der \nFörderungshöchstdauer die Abschlußprüfung bestanden hat, weil \nihm ansonsten kein Teilerlaß gewährt werden kann. Das Ende der \nFörderungshöchstdauer, die der Kläger übrigens um mehr als \nzweieinhalb Jahre überschritten hat, wird vom \nBundesverwaltungsamt festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 5 a BAföG) \nund ist der Prüfungsstelle in der Regel nicht bekannt.\n\n20\n\nDas Fristerfordernis des Antrags gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 2 \nBAföG dient offensichtlich der Verwaltungsökonomie. Möglichst \nzeitnah zur Erstellung des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides und vor Beginn des Rückzahlungsbeginns \nsoll die Höhe des zurückzuzahlenden Darlehens geklärt werden; \ndenn hiervon hängt z.B. die Höhe des Nachlasses gemäß § 18 \nAbs. 5 b BAföG ab, die von zahlreichen Darlehensnehmern in \nAnspruch genommen wird.\n\n21\n\nWenn der Kläger einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder \neinen Rechtsmißbrauch daraus herleiten will, daß dem \nBundesverwaltungsamt die Anspruchsvoraussetzung der \nZugehörigkeit des Klägers zu den ersten 30 v.H. der \nPrüfungsabsolventen bereits bekanntgewesen sei, führt dies \nschon deshalb nicht weiter, weil in vielen Bereichen die \nmateriellen Leistungsvoraussetzungen unbestritten sind, die \nantragsabhängige Leistung aber nur ab Antragstellung, also \nnicht rückwirkend, und nach Ablauf der Antragsfrist überhaupt \nnicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch im \nSozialrecht, z.B. bei der Beanspruchung von \nAusbildungsförderung (§ 15 Abs. 1 BAföG), von Wohngeld (§§ 23, \n29 Abs. 2 WoGG) usw. oder im Sozialversicherungsrecht (vgl. \nz.B. § 99 SGB VI, § 22 Abs. 2 SGB XI usw.).\n\n22\n\nDie Berücksichtigung der aufgezeigten Verwaltungspraxis \nbezüglich der Ermittlung der Teilerlaßberechtigten nach § 18 b \nAbs. 1 BAföG kann nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand wegen der Versäumung der Antragsfrist führen. Dies setzt \nvielmehr ein fehlendes Verschulden des Klägers voraus, das vom \nVerwaltungsgericht zu Recht verneint worden ist.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 109, 711 ZPO. \n\n24\n\nBezüglich des auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten \nAntrages bedarf es eines Anspruchs nicht, weil der Kläger \ndiese Kosten selbst zu tragen hat.\n\n25\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/16-a-151-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":10},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/16-a-151-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310773","retrieved":"2026-07-09 03:41:01.044797+00:00"}}