{"status":"available","doknr":"OLD310772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0828.15A3432.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"15 A 3432/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung der Kläger wird der der Klage stattgebende Teil des \nangefochtenen Urteils wie folgt geändert:\n\n\"Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger xxx als Mitglied des Rates der Stadt xxx \nauf den Antrag der Kläger vom 20. März 1995 Einsicht in die die Erhebung von \nVergnügungssteuer für das Spielkasino am xxx in xxx betreffenden Akten zu \ngewähren.\"\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn den 80er Jahren soll der Beklagte, damals Mitglied des Rates der Stadt xxx \nund Bürgermeister, als Rechtsanwalt für xxx, die bis 1991 in xxx ein Spielkasino \nbetrieb, mit der Stadt xxx eine Vereinbarung über die pauschale Abgeltung der \nVergnügungssteuer geschlossen haben. Nachdem ein Bediensteter des Steueramts \nder Stadt errechnet hatte, daß der Stadt xxx als Folge dieser pauschalierten \nErhebung 333.750,-- DM Vergnügungssteuer entgangen seien, erschien am 4. \nSeptember 1992 in einer Zeitung ein Bericht, in dem es heißt: \"Eine interne \nNachzahlungsberechnung über 333.750,-- DM versickerte zwischenzeitlich in den \nVerwaltungskanälen. Der Vorgang wird zur Zeit geklärt. Es deutet sich an, daß die \nzuvor vereinbarten Pauschalzahlungen an die Stadt xxx weit unter dem realen \nCasino-Umsatz lagen. Bleibt die Frage, wer die zu niedrigen Steuerpauschbeträge \nausgehandelt hat.\"\n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. September 1992 beantragte die xxx Fraktion im Rat der \nStadt xxx beim Beklagten, der seit 1989 ehrenamtlicher Oberbürgermeister der \nStadt xxx war und seit 1995 deren hauptamtlicher Oberbürgermeister ist, unter \nBezugnahme auf den Zeitungsbericht, folgende Fragen in der nächsten Ratssitzung \nbeantworten zu lassen:\n\n5\n\n\"- Ist es richtig, daß aufgrund einer internen Nachzahlungsberechnung 333 750,-\n- DM Steuerschulden gegenüber xxx geltend gemacht werden?\n\n6\n\n - Ist es richtig, daß die zuvor vereinbarten Pauschalzahlungen an die Stadt xxx \nweit unter dem realen Umsatz des Spielkasinos lagen?\n\n7\n\n - Wer hat die Pauschalzahlung mit dem Spielkasino beantragt bzw. mit der \nStadt xxx ausgehandelt?\n\n8\n\n - Wer hat diesen Pauschalzahlungen zugestimmt?\n\n9\n\n - Hat vor der Zustimmung eine Prüfung des Spielkasinos bezüglich seiner \ntatsächlichen Umsätze stattgefunden?\"\n\n10\n\nDer Beklagte lehnte die Beantwortung dieser Anfrage unter Hinweis auf die \nNotwendigkeit, das Steuergeheimnis der Kasinobetreiberin zu wahren, ab, nachdem \ndiese ihre Zustimmung zu einer Offenbarung der sie betreffenden Verhältnisse \nverweigert hatte. Unter dem 18. Mai 1993 richtete die xxx Fraktion eine neue \nAnfrage an den Beklagten, um zu erfahren, in welcher Höhe und für welche Zeit für \ndas Spielkasino nach dem Ende der Pauschalbesteuerung Vergnügungssteuer \nerhoben worden sei. Die Beantwortung dieser Anfrage lehnte der Beklagte ebenfalls \nunter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab.\n\n11\n\nAm 6. Juli 1993 haben die damaligen Mitglieder der xxx Fraktion im Rat der \nStadt xxx Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen: \nIhr Auskunftsrecht ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des \nRates. Die Allzuständigkeit des Rates und sein Kontrollrecht bezögen sich auf alle \nGemeindeangelegenheiten, auch auf Steuerangelegenheiten. Eine Beantwortung der \nAnfragen jedenfalls in nichtöffentlicher Sitzung des Rates stelle kein unbefugtes \nOffenbaren von durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen im Sinne von \n§ 30 Abs. 2 AO dar.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 1994 beantragten 13 der (ehemaligen) Kläger \nbeim Beklagten, dem Kläger \"Akteneinsicht gemäß § 40 Abs. 3 GO hinsichtlich der \nSteuerakten betreffend das Spielkasino xxx zu gewähren.\" Diesen Antrag lehnte der \nBeklagte unter dem 19. Januar 1994 ab, weil die Akteneinsicht in Steuerakten das \nRecht auf Wahrung des Steuergeheimnisses beeinträchtige und diesem Recht \nVorrang vor dem Kontrollrecht des Rates einzuräumen sei.\n\n13\n\nDie früheren Kläger haben beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen die unter dem 4. September 1992 sowie unter \ndem 18. Mai 1993 in zwei Ratsanfragen an ihn gerichteten Fragen der Kläger zum \nSpielkasino am xxx in nicht öffentlicher Sitzung zu beantworten,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Mitglied des Rates der Stadt xxx \nAkteneinsicht im Umfange der Fragestellung des Hauptantrages bezüglich der \nErhebung von Vergnügungssteuer in die betreffenden Akten zu gewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat vorgetragen: Es bestehe die Gefahr, daß er und seine Bediensteten \neinem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt würden, wenn sie die \nAnfragen der Kläger beantworteten. Es habe bereits eine große Zahl von \nIndiskretionen gegeben, so daß eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß \nbei einer Auskunft über Steuerdaten diese wenig später in der xxx Tagespresse \nnachgelesen werden könnten.\n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHilfsantrag stattgegeben.\n\n21\n\nDagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.\n\n22\n\nDurch die Kommunalwahl 1994 erhielt die xxx Fraktion im Rat der Stadt xxx, \nder aus 59 Mitgliedern besteht, eine neue personelle Zusammensetzung. Mit \nSchreiben vom 20. März 1995 beantragten die Kläger beim Beklagten die \nGewährung von Akteneinsicht in die das Spielkasino betreffenden Steuerakten durch \nden Kläger. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 5. April 1995 ab. Mit \nSchriftsatz vom 24. April 1995 haben die Kläger, soweit sie nicht schon früher \nVerfahrensbeteiligte waren, ihren \"Eintritt\" in den Rechtsstreit erklärt. Später haben \nsie klargestellt, daß mit der subjektiven Klageänderung zugleich Anschlußberufung \nmit dem Ziel einer Klageänderung habe eingelegt werden sollen.\n\n23\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im wesentlichen vor: \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze über das Aktenvorlagerecht \neines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und das Recht auf Wahrung des \nSteuergeheimnisses im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Rat kein \nLegislativorgan sei. Die Gefahr von Indiskretionen bestehe auch bei der \nWahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch ein einzelnes Ratsmitglied.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n26\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen und auf ihre Anschlußberufung den der Klage \nstattgebenden Teil des angefochtenen Urteils dahingehend zu ändern, daß der \nBeklagte verurteilt wird, dem Kläger xxx als Mitglied des Rates der Stadt xxx auf ihren \nAntrag vom 20. März 1995 Einsicht in die die Erhebung von Vergnügungssteuer für \ndas Spielkasino am xxx in xxx betreffenden Akten zu gewähren.\n\n28\n\nZur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe \nder Klage mit dem Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Akteneinsicht \ndurch ein Ratsmitglied sei kein \"Offenbaren\" von unter das Steuergeheimnis \nfallenden Verhältnissen i.S.d. § 30 Abs. 2 AO, weil der Rat Bestandteil der \nGemeindeverwaltung sei. Jedenfalls sei ein etwaiges \"Offenbaren\" zulässig, weil es \ndurch die Regelung des Akteneinsichtsrechts in der Gemeindeordnung gesetzlich \nzugelassen, zumindest aber durch ein zwingendes öffentliches Interesse an der \nAufklärung der \"Spielkasino-Affäre\", über die immer wieder in der Presse berichtet \nwerde, gerechtfertigt sei.\n\n29\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDie Berufung des Beklagten bleibt erfolglos. Demgegenüber hat die allein zum \nZweck einer Klageänderung eingelegte Anschlußberufung der Kläger Erfolg.\n\n32\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig. Das gilt auch für die Anschlußberufung \nder Kläger. Daß diese durch den der Klage stattgebenden Teil des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils, das nur insoweit Gegenstand des \nBerufungsverfahrens ist, nicht beschwert sind, steht der Zulässigkeit der von ihnen \neingelegten Anschlußberufung nicht entgegen. Die Anschlußberufung setzt keine \nBeschwer des Anschlußberufungsführers voraus.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962 - IV C 164.59 -, VwRspr. 14 Nr. 214; \nKopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 127 Rdnr. 6; Meyer-Ladewig; in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 127 Rdnr. 6; Redeker/von \nOertzen/Redeker, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 1997, § 127 Rdnr. 4.\n\n34\n\nEntscheidend ist, daß mit der Anschlußberufung mehr erstrebt wird als die bloße \nZurückweisung der Berufung.\n\n35\n\nVgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 7; Redeker/von Oertzen/Redeker, a.a.O., \nRdnr. 3.\n\n36\n\nDas ist hier der Fall. Die Kläger streben neben der Zurückweisung der Berufung \ndes Beklagten eine subjektive und objektive Klageänderung an. Anstelle der \nfrüheren Kläger xxx und xxx, die nicht mehr dem Rat der Stadt xxx angehören, \nklagen nunmehr die neuen Ratsmitglieder xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zusammen mit \nden übrigen neun Klägern. Gegenstand dieser Klage ist der neue Antrag auf \nAkteneinsicht vom 20. März 1995.\n\n37\n\nEine solche Klageänderung kann nach einem stattgebenden Urteil erster \nInstanz nur im Wege der Anschlußberufung des obsiegenden Klägers erfolgen, weil \ndas im Berufungsverfahren verfolgte Klagebegehren von dem abweicht, was \nGegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 13. \nSeptember 1988 - 8 A 1239/86 -, NWVBl. 1989, 175 (176); Redeker/von \nOertzen/Redeker, a.a.O., § 91 Rdnr. 8; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 7.\n\n39\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußberufung der Kläger \nist begründet; die subjektive und objektive Klageänderung ist zulässig.\n\n40\n\nDer Beklagte hat in die Änderung der Klage eingewilligt (vgl. § 91 Abs. 1, 1. \nAlternative VwGO). Zwar liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten nicht \nvor; er hat sich aber rügelos in seinem Schriftsatz vom 15. November 1995 auf die \ngeänderte Klage eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Mit diesem Schriftsatz hat der \nBeklagte einen Beschluß des Bundesfinanzhofs übersandt, dessen Begründung (ab \nSeite 18 des Beschlusses) er dem von den (neuen) Klägern verfolgten Anspruch auf \nAkteneinsicht entgegengehalten hat. In den beiden nach der Klageänderung \neingegangenen früheren Schriftsätzen vom 8. Mai und vom 11. Juli 1995 hatte der \nBeklagte der Klageänderung ebenfalls nicht widersprochen. Diese Schriftsätze \nbefassen sich nur mit der Klage der ehemaligen Klägergemeinschaft. Im übrigen hat \nder Beklagte auch nicht die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt.\n\n41\n\nUnabhängig von der Einwilligung des Beklagten durch schlüssiges Verhalten ist \ndie Klageänderung auch deshalb zulässig, weil sie sachdienlich ist. Der Streitstoff \nder neuen Klage ist im wesentlichen derselbe wie der der alten Klage. Es kommt \nhinzu, daß durch die Zulassung der Klageänderung ein weiterer sonst zu \nerwartender, von den Klägern für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung \nbereits angekündigter Prozeß vermieden wird.\n\n42\n\nDie danach zulässigerweise geänderte Klage ist ihrerseits zulässig.\n\n43\n\nEs handelt sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren, in dem die Kläger \nals Mitglieder des Organs \"Rat\" und der Beklagte als Organ \"Oberbürgermeister\" \nüber das Bestehen eines organschaftlichen Akteneinsichtsrechts streiten. Da die \nGewährung von Akteneinsicht schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, ist die darauf \ngerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage - im Rahmen eines \nKommunalverfassungsstreitverfahrens - zu qualifizieren.\n\n44\n\nVgl. auch Urteil des Senats vom 22. September 1989 - 15 A 1657/87 -, NWVBl. \n1991, 115; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 1988 - 15 K 2419/87 -, NWVBl. \n1989, 101.\n\n45\n\nDie Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), weil sie geltend \nmachen können, durch die Weigerung des Beklagten, dem von ihnen benannten \nRatsmitglied Akteneinsicht zu gewähren, in eigenen Mitgliedschaftsrechten - hier aus \n§ 55 Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative GO NW - verletzt zu sein.\n\n46\n\nFür die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger haben unter dem \n20. März 1995 beim Beklagten um Akteneinsicht durch den Kläger nachgesucht; \ndiesen Antrag hat der Beklagte unter dem 5. April 1995 abgelehnt.\n\n47\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1, 2. \nAlternative GO NW verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Akten zu gewähren, die \ndie Erhebung von Vergnügungssteuer bei der ehemaligen Spielkasinobetreiberin \nbetreffen.\n\n48\n\nDie formellen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts nach § 55 Abs. 4 Satz \n1, 2. Alternative GO NW liegen vor. Die 14 Kläger sind mehr als ein Fünftel des 59 \nMitglieder umfassenden Rates der Stadt xxx. Sie haben in einem Einzelfall, nämlich \ndem der Erhebung von Vergnügungssteuer für das Spielkasino in xxx, beim \nBeklagten Akteneinsicht verlangt und dafür das Ratsmitglied xxx benannt.\n\n49\n\nAuch die materiellen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts sind \ngegeben.\n\n50\n\nDas Gesetz sieht keine besonderen materiellen Voraussetzungen für die \nAkteneinsicht vor. Allerdings kann das Akteneinsichtsrecht durch zumindest \ngleichrangige gesetzliche Regelungen über den Schutz von Daten beschränkt oder \nsogar ausgeschlossen sein.\n\n51\n\nVgl. Kirchhoff, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Januar 1997, § 55 GO Anm. 4.2 und 6.1; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung \nNordrhein-Westfalen, Stand: November 1995, § 40 Anm. V 4; Roters, in: \nRauball/Pappermann/Roters, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. \n1981, § 40 Rdnr. 7.\n\n52\n\nIm vorliegenden Fall kommt eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nur \ndurch das Steuergeheimnis, § 30 AO, in Betracht, das über § 23 VStG i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Nr. 1 lit. c KAG hier - als Landesrecht - anwendbar ist.\n\n53\n\nDas Steuergeheimnis wird nicht verletzt, wenn der Beklagte dem Kläger die von \nden Klägern begehrte Akteneinsicht gewährt. In der Gewährung dieser Akteneinsicht \nliegt kein unbefugtes Offenbaren von Verhältnissen eines anderen, die dem Beklagten \nin einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (vgl. § 30 \nAbs. 2 AO).\n\n54\n\nEs ist bereits fraglich, ob die nachgesuchte Akteneinsicht überhaupt \n\"Verhältnisse eines anderen\" im Sinne des Steuergeheimnisses betrifft. Zwar wird \ndieser Betriff weit ausgelegt; er soll alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, \nöffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person umfassen.\n\n55\n\nVgl. OLG Hamm, Beschluß vom 14. Juli 1980 - 1 VAs 7/80 -, NJW 1981, 356 \n(358); Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 24. Aufl. 1991, § 355 Rdnr. \n4; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 46. Aufl. 1993, § 355 Rdnr. 7.\n\n56\n\nAllerdings unterliegen dem Steuergeheimnis nur solche Verhältnisse, an denen \nein Geheimhaltungsinteresse besteht. Diese Einschränkung ergibt sich nicht nur aus \nSinn und Zweck des Steuergeheimnisses, sondern auch aus vergleichbaren Normen \nwie etwa der Beschränkung der Vorlage- und Auskunftspflicht von Behörden im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 99 Abs. 1 VwGO) oder der Befugnis der \nBehörde, Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht zu versagen (§ 29 \nAbs. 2 VwVfG), in denen ausdrücklich die Geheimhaltungsnotwendigkeit zur \nVoraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Einschränkung des jeweiligen \nInformationsrechts gemacht wird.\n\n57\n\nOb die Akten, in die das Ratsmitglied xxx Einsicht nehmen soll, überhaupt \nSchriftstücke mit geheimzuhaltenden Tatsachen enthalten, ist ungewiß. Der \nBeklagte hat es versäumt, den Klägern im einzelnen nachvollziehbar die seiner \nMeinung nach bestehende Geheimhaltungsbedürftigkeit darzulegen, etwa die \ngeheimen Daten ihrer Art nach zu beschreiben, um auf diese Weise die \nNotwendigkeit der Geheimhaltung und den Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit zu \nbelegen.\n\n58\n\nVgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, DÖV 1984, \n754 (757); BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1982 - 4 B 172/82 -, NVwZ 1983, \n407.\n\n59\n\nStattdessen hat der Beklagte die Akteneinsicht verweigert mit dem pauschalen \nHinweis auf die Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren, und die Gefahr, bei \nGewährung von Akteneinsicht einem Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des \nSteuergeheimnisses, § 355 StGB, ausgesetzt zu werden.\n\n60\n\nWelche Rechtsfolge dieses Versäumnis des Beklagten hat, ob es ihn - endgültig \n- hindert, sich auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu berufen, oder \nob es ihn lediglich zu einer \"Neubescheidung\" der Kläger verpflichtet, braucht nicht \nentschieden zu werden. Durch die von den Klägern begehrte Akteneinsicht wird das \nSteuergeheimnis schon aus anderen Gründen nicht verletzt, so daß unterstellt \nwerden kann, daß die Akten geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten.\n\n61\n\nDie Gewährung von Akteneinsicht durch ein Ratsmitglied nach § 55 Abs. 4 Satz \n1 GO NW stellt jedenfalls kein \"Offenbaren\" i.S.d. § 30 Abs. 2 AO bzw. des § 355 \nAbs. 1 StGB dar. \"Offenbaren\" ist jede Mitteilung, auch in Form von Akteneinsicht, \nüber die geheimzuhaltende Tatsache an einen Dritten, der das Geheimnis noch nicht \noder noch nicht sicher kennt und der nicht zum Kreis der Wissenden oder zum \nWissen Berufenen zählt.\n\n62\n\nVgl. Lackner, Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 1993, § 203 Rdnr. 17; Jähnke, in: \nStrafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 10. Aufl. 1989, § 203 Rdnr. 39; Lenkner, \na.a.O., § 203 Rdnr. 19, § 355 Rdnr., 14; teilweise a.A. Tipke/Kruse, \nAbgabenordnung, § 30 Rdnr. 31 m.w.N. und Kühn/Kutter, Abgabenordnung, 16. Aufl. \n1990, § 30 Anm. 3.b, die den letztgenannten Gesichtspunkt beim Merkmal der \nBefugnis zur Offenbarung prüfen.\n\n63\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ratsmitglied xxx, das nach \ndem Willen der Kläger Akteneinsicht nehmen soll, ist \"zum Wissen berufen\".\n\n64\n\nIn der strafrechtlichen Literatur ist anerkannt, daß die Weitergabe an sich durch \ndas Steuergeheimnis geschützter Daten innerhalb der funktional damit befaßten \nVerwaltung (zuständiges Amt einer Behörde einschließlich der Aufsichtsbehörde) \nkein Offenbaren steuerlicher Verhältnisse darstellt. Durch Mitteilungen innerhalb \nderselben Behörde, mit denen die Angelegenheit zwecks ordnungsgemäßer \nErledigung des Verfahrens, in dem die fraglichen Daten bekannt geworden sind, auf \ndem dafür vorgesehenen Weg weiteren Personen zur Kenntnis gebracht wird, wird \nnicht im Sinne von § 355 Abs. 1 StGB bzw. § 30 Abs. 2 AO offenbart.\n\n65\n\nVgl. Jähnke, a.a.O., Rdnr. 42; Lenkner, a.a.O., § 203 Rdnr. 45 und § 355 Rdnr. \n14 m.w.N.\n\n66\n\nZur Begründung dieser Auffassung wird zu Recht darauf hingewiesen, daß im \nVerkehr mit Behörden Angaben, die Geheimnisse enthalten, grundsätzlich der \nBehörde und nicht einem bestimmten Amtsträger gegenüber gemacht werden und \ndaß auch dort, wo letzteres der Fall ist, das Vertrauen regelmäßig nicht dem \nAmtsträger als Person, sondern als Vertreter seiner Behörde entgegengebracht \nwird.\n\n67\n\nDementsprechend geht auch die kommunalrechtliche Literatur mit Rücksicht \ndarauf, daß der Rat Teil der Verwaltung der Gemeinde (§§ 40, 41 Abs. 1GO NW) und \nberechtigt ist, die Verwaltung grundsätzlich in allen gemeindlichen Angelegenheiten \nzu übernehmen (§ 41 GO NW) bzw. zu kontrollieren (§ 55 GO NW), davon aus, daß \ndas Akteneinsichtsrecht nach § 55 GO NW sich auch auf alle Steuersachen \nerstreckt.\n\n68\n\nVgl. Kirchhoff, a.a.O., Anm. 6.1; Rehn/Cronauge, a.a.O., Anm. IV.4.; Roters, \na.a.O., Rdnr. 7.\n\n69\n\nDas gilt nicht nur für das Akteneinsichtsrecht, das der Rat mehrheitlich nach § 55 \nAbs. 3 Satz 2 GO NW oder nach § 55 Abs. 4 Satz 1, 1. Alternative GO NW geltend \nmachen kann, sondern auch für das Akteneinsichtsrecht, das nach § 55 Abs. 4 Satz \n1, 2. Alternative GO NW einer Ratsminderheit von mindestens einem Fünftel der \nRatsmitglieder zusteht.\n\n70\n\nDer Senat hat bereits früher entschieden, daß grundsätzlich nur der Rat in \nseiner Gesamtheit, ausnahmsweise im Interesse des Minderheitenschutzes aber \nauch eine Ratsminderheit von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder \nberechtigt ist, die Verwaltung der Gemeinde zu überwachen und dafür das \nAkteneinsichtsrecht nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NW (§ 40 Abs. 3 Satz 1, 2. \nAlternative GO NW a.F.) in Anspruch zu nehmen.\n\n71\n\nVgl. Urteil vom 22. September 1989, a.a.O., S. 116.\n\n72\n\nDie Ratsminderheit nimmt damit dasselbe ansonsten nur dem Rat in seiner \nGesamtheit zustehende Kontrollrecht wahr. Deshalb hat sie die gleichen Rechte, die \nder Rat bei einem von ihm mehrheitlich beschlossenen Akteneinsichtsverlangen hat. \nKann der Rat - in Einzelfällen durch ein einzelnes Ratsmitglied - Einsicht in \ngemeindliche Steuerakten nehmen, kann dies - ebenfalls durch ein einzelnes \nRatsmitglied - auch eine Ratsminderheit, wenn sie das Quorum von einem Fünftel \nder Ratsmitglieder erreicht.\n\n73\n\nSelbst wenn man mit einem Teil der steuerrechtlichen Literatur davon ausgeht, \ndaß die Weitergabe der amtlich bekannt gewordenen steuerlichen Verhältnisse \ninnerhalb des Kreises der damit dienstlich befaßten Personen ein Offenbaren i.S.d. § \n30 Abs. 2 AO darstellt,\n\n74\n\nvgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 31; Kühn/Kutter, a.a.O., Anm. 3.b,\n\n75\n\nläge in der von den Klägern begehrten Akteneinsicht keine Verletzung des \nSteuergeheimnisses, weil für die Offenbarung ein zwingendes öffentliches Interesse \nbesteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) und dieses die Offenbarung rechtfertigt.\n\n76\n\nDas öffentliche Interesse ist hier in mehrfacher Hinsicht berührt. Zum einen \ngeht es darum, dem in der Tagespresse und damit in der Öffentlichkeit erhobenen \nVorwurf nachzugehen, die Stadt xxx habe unter Mitwirkung ihres jetzigen \nOberbürgermeisters in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt eine für sie nachteilige \nVereinbarung über die pauschale Entrichtung von Vergnügungssteuer für ein \nSpielkasino getroffen; auf diese Weise seien ihr aus sachlich nicht gerechtfertigten \nGründen Steuereinnahmen in beträchtlichem Umfang entgangen. Zum anderen \nbesteht ein öffentliches finanzielles Interesse. Auch finanzielle Interessen können \nöffentliche Interessen i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sein.\n\n77\n\nVgl. Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4. Aufl. 1993, § 30 Rdnr. 25; Klein/Orlopp, \nAbgabenordnung, 5. Aufl. 1995, Anm. 4e; Lenkner, a.a.O., § 355 Rdnr. 32.\n\n78\n\nOhne Kenntnis von Einzelheiten der Erhebung von Vergnügungssteuer für den \nBetrieb des Spielkasinos besteht die Gefahr, daß Steuern in größerem Umfang nicht \nmehr erhoben werden bzw., wenn dies wegen der Pauschalsteuervereinbarung oder \nwegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, ein Regreß bei den städtischen \nBediensteten unterbleibt, die die angeblich für die Stadt xxx ungünstige \nPauschalsteuervereinbarung geschlossen haben. Schließlich besteht ein öffentliches \nInteresse auch daran, daß der Rat bzw. die dazu befugte Ratsminderheit ihre \nKontrollbefugnis gegenüber der Gemeindeverwaltung wirksam wahrnimmt. Die \ngesetzlich vorgesehene Kontrollbefugnis würde weitgehend leerlaufen, wenn die \nVerwaltung unter Hinweis auf das Steuergeheimnis eine Akteneinsicht verweigern \nkönnte.\n\n79\n\nVgl. Kühn/Kutter, a.a.O., Anm. 4e;. Klein/Orlopp, a.a.O., Anm. 4e, S. 122.\n\n80\n\nDas - jeweils betroffene - öffentliche Interesse ist zwingend, wenn nicht auf \nandere - schonendere - Weise die begehrte Auskunft über die steuerlichen \nVerhältnisse zu erhalten ist und eine Abwägung zwischen dem Interesse des \nSteuerpflichtigen an der Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der \nOffenbarung ergibt, daß letzteres überwiegt.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984, a.a.O., S. 758; BVerwG, Urteil vom 29. \nApril 1968 - VIII C 61.64 -, DVBl. 1968, 794 (796); Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 61 \nm.w.N.; Koch/Scholtz, a.a.O., Rdnr. 24; Schäfer, in: Strafgesetzbuch, Leipziger \nKommentar, § 355 Rdnr. 48 und 50; Lenkner, a.a.O., § 355 Rdnr. 27.\n\n82\n\nDabei ist auch von Bedeutung, ob bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen \ndie Belange des Steuerpflichtigen wahren.\n\n83\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, \n250 (286).\n\n84\n\nNach diesen Grundsätzen sind die im vorliegenden Fall betroffenen öffentlichen \nInteressen zwingend. Da die Steuerpflichtige ihre Zustimmung zu einer Offenbarung \nihrer steuerlichen Verhältnisse verweigert hat, gibt es nur die Möglichkeit, sich über \ndiese Weigerung hinwegzusetzen. Die genannten öffentlichen Interessen haben ein \nerhebliches Gewicht. Es geht um die gleichmäßige und vollständige Erhebung von \nKommunalsteuern, um das Vertrauen der Bevölkerung in eine entsprechende \nHandlungsweise der Verwaltung und um die Wahrnehmung demokratischer \nKontrollrechte. Den Belangen der Steuerpflichtigen, deren Berechtigung mangels \nAngaben des Beklagten zur Art der angeblich schützenswerten steuerlichen Daten \nnur unterstellt werden kann, wird durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen \nRechnung getragen. Die Akteneinsicht wird nur durch ein einzelnes Ratsmitglied \nwahrgenommen, das wegen seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 2 GO \nNW i.V.m. § 30 Abs. 1 GO NW und durch die auch ihn treffende Pflicht zur Wahrung \ndes Steuergeheimnisses nach § 30 AO rechtlich gehindert ist, seine im Wege der \nAkteneinsicht gewonnenen Kenntnisse in die Öffentlichkeit zu tragen. Eine \nWeitergabe dieser Kenntnisse an andere Ratsmitglieder ist angesichts des \nUmstands, daß auch diese zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des \nSteuergeheimnisses verpflichtet sind, grundsätzlich rechtlich unbedenklich.\n\n85\n\nVgl. auch Rehn/Cronauge, a.a.O., Anm. IV.4.\n\n86\n\nSollte allerdings die Gefahr bestehen, daß die Ratsmitglieder ihre so \ngewonnenen Kenntnisse ihrerseits nach außen weitergeben, muß das Ratsmitglied \nxxx, dem Akteneinsicht gewährt wurde, Art und Umfang seiner Information der \nanderen Ratsmitglieder entsprechend einrichten.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 \nZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n89\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 GKG.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/15-a-3432-94","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-28/15-a-3432-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310772","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.954524+00:00"}}