{"status":"available","doknr":"OLD310786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0826.6A1137.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"6 A 1137/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Seine Ehefrau \nnahm am 1. Januar 19.. eine Tätigkeit beim Berufsgenossenschaftlichen \nArbeitsmedizinischen Dienst e.V. auf, bei dem die Beteiligten übereinstimmend die \nGleichstellungsregelung des § 40 Abs. 7 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 19.. (BGBl. I 409 - BBesG -) für \neinschlägig hielten. Mitglieder des Vereins sind 23 gewerbliche \nBerufsgenossenschaften, die dem Verein auf Dauer Darlehen zur Verfügung gestellt \nhaben. Später wurde die ... Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH \ngegründet, deren einziger Gesellschafter der Verein ist. Die Ehefrau des Klägers trat \nmit Wirkung vom 1. Mai 19.. in den Dienst der ...-GmbH über. Die ...-GmbH wendet \neinen Tarifvertrag an, der inhaltlich mit dem BAT übereinstimmt. Die Ehefrau des \nKlägers erhält von der Arbeitgeberin den Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages \nzur Hälfte. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. April 19.. beantragte der Kläger, ihm mit Wirkung vom \n1. Mai 19.. den Ortszuschlag der Stufe 2 nicht mehr nur zur Hälfte, sondern in voller \nHöhe zu zahlen, weil die Arbeitgeberin seiner Ehefrau nicht mehr dem öffentlichen \nDienst zuzurechnen sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) \nlehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. September 19.. ab, weil eine Beteiligung \nder öffentlichen Hand im Sinne von § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG an der ...-GmbH \nvorliege. \n\n4\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom \n11. April 19.., abgesandt am 18. April 19..) am 15. Mai 19.. Klage erhoben und zu \nderen Begründung vorgetragen, die Arbeitgeberin seiner Ehefrau sei nicht dem \nöffentlichen Dienst gleichgestellt. Mit Schreiben vom 5. Mai 19.. habe die \nArbeitgeberin dem Landesamt gegenüber erklärt, eine Körperschaft des öffentlichen \nRechts oder ein Verband derartiger Körperschaften sei nicht durch Zahlungen von \nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt. Die ...-GmbH gehöre der \nZusatzversorgungskasse nicht an. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung \nund Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 8. September 19.. und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 11. April 19.. zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 19.. den \nungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 zu gewähren. \n\n7\n\nDer Beklagte hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und \nbeantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Auskunft der ... Gesundheitsvorsorge und \nSicherheitstechnik GmbH eingeholt und die Klage mit der Begründung abgewiesen, \ndas Landesamt habe die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG auch \nfür die Zeit ab 1. Mai 19.. mit Recht zugrundegelegt. Die gewerblichen \nBerufsgenossenschaften seien als Körperschaften des öffentlichen Rechts \nöffentlicher Dienst. Sie hätten sich durch die Gewährung von Darlehen unmittelbar an \ndem alleinigen Gesellschafter der ...-GmbH beteiligt. \n\n10\n\nDer Kläger hat gegen das am 29. Januar 19.. zugestellte Urteil am 23. Februar \n19.. Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor, das \nTatbestandsmerkmal einer Beteiligung im Sinne von § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG sei \ndurch die Gewährung eines Darlehens nicht erfüllt, weil der Darlehensgeber keine \nRechte und Pflichten des Darlehensnehmers übernehme. Schließlich betreffe die \nDarlehensgewährung einen vorübergehenden Zustand. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n13\n\nDer Beklagte tritt der Berufung mit der Begründung entgegen, der \nDarlehensgeber sei der Natur der Sache nach als \"beteiligt\" anzusehen. Im übrigen \nmüsse auch der Gesamtzusammenhang der - zumindest mittelbaren - \nmitgliedschaftlichen Beteiligung gesehen werden. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Hefter) \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe: \n\n17\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen, weil die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG in \nder bisherigen Fassung einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter den \nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden \nOrtszuschlages nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte (unter anderem) als Angestellter \nim öffentlichen Dienst steht und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine \nentsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des \nUnterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der \nhöchsten Tarifklasse zustünde. Diese Regelung hat durch das Reformgesetz vom \n24. Februar 19.. (BGBl. I 322) im Ansatz keine Änderung erfahren, allerdings handelt \nes sich jetzt um Absatz 4. Soweit das Bundesbesoldungsgesetz durch das \nReformgesetz geändert worden ist, beschränkt sich die Bedeutung der Änderungen \nin dem hier interessierenden Zusammenhang darauf, daß der frühere Ortszuschlag \nder Stufe 1 in das Grundgehalt integriert worden ist und an die Stelle des \nOrtszuschlages der Stufe 2 der Familienzuschlag der Stufe 1 getreten ist. \n\n19\n\nDie Ehefrau des Klägers ist über den 30. April 19.. hinaus im öffentlichen Dienst \nals Angestellte tätig, weil die Gleichstellungsvorschrift des § 40 Abs. 7 Satz 3 \nBBesG/§ 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG Fassung 1997 einschlägig ist. Danach steht dem \nöffentlichen Dienst die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers gleich, der \ndie für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich \ngleichen Inhalts anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten \nKörperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder \nin anderer Weise beteiligt ist. Anlaß zur Erörterungen bietet im vorliegenden Fall das \nTatbestandsmerkmal einer Beteiligung \"durch Zahlung von Beiträgen oder \nZuschüssen oder in anderer Weise\". Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Wortlaut weit gefaßt und \nauch weit auszulegen. So können auch Kapitalbeteiligungen, einmalige oder \nlaufende Leistungen die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen. Die Beteiligung \nkann auch in der Bereitstellung einer Einrichtung ohne Berechnung der ortsüblichen \nMiete bestehen. Auch auf diese Weise fließen dem Arbeitgeber aus öffentlichen \nKassen Mittel zu, die dessen Kosten zu decken bestimmt sind. \n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24. Februar 1983 - 2 B 22.83 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1983, 184.\n\n21\n\nBei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt die Gewährung von \nDarlehen im vorliegenden Fall der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen \nKapitalbeteiligung gleich. \n\n22\n\nNach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft der ... \nGesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 17. Januar 19.. ist der zur \nErbringung der Stammeinlage verpflichtete Gesellschafter ein Verein, dessen \nMitglieder 23 gewerbliche Berufsgenossenschaften - öffentlicher Dienst im Sinne von \n§ 40 Abs. 7 Satz 1 BBesG/§ 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG Fassung 1997 - sind. Zur \nErbringung der Stammeinlage war der Verein unter anderem auch deshalb in der \nLage, weil die Berufsgenossenschaften ihm auf Dauer Darlehen zur Verfügung \ngestellt haben. Mit der Bereitstellung der Darlehen ist bis zur deren Rückzahlung zu \nLasten öffentlicher Haushalte Kapital gebunden. Der Gedanke der \nKonkurrenzregelung in § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG/§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG \nFassung 1997, daß nicht aus unterschiedlichen öffentlichen Kassen doppelt Mittel \nzur Bestreitung des ehegattenbezogenen Anteils aufgebracht werden sollen, trifft auf \nden vorliegenden Fall zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nhängt das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung nicht davon ab, daß der Bund oder \neine der in § 40 Abs. 7 Satz 1 BBesG/§ 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG Fassung 1997 \nbezeichneten Körperschaften oder Verbände gerade personalkostengebundene \nMittel gewähren. \n\n23\n\nBeschluß vom 24. Februar 1983 aaO.\n\n24\n\nEs ist im übrigen nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, daß die \nBerufsgenossenschaften für die dauerhaft vergebenen Darlehen einen marktüblichen \nZins verlangt hätten und deshalb eine dem Darlehensnehmer vorteilhafte Beteiligung \ndurch \"Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\" in Frage \ngestellt sein könnte. \n\n25\n\nVgl. dazu Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, \nLoseblattkommentar, § 40 S. 90.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung. \n\n27\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben \nsind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-26/6-a-1137-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-26/6-a-1137-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310786","retrieved":"2026-07-09 03:41:02.047450+00:00"}}