{"status":"available","doknr":"OLD310802","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0822.8B1487.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-22","aktenzeichen":"8 B 1487/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus K. wird abgelehnt. \n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\n Die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Antragsteller. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren liegen nicht \nvor. Denn die im Zulassungsverfahren beabsichtigte \nRechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n(§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Insoweit wird auf die \nnachfolgenden Ausführungen verwiesen. \n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den die \nAblehnung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nbetreffenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 28. Mai 1997 ist abzulehnen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die beantragte Zulassung nicht vorliegen. \nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n5\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \nmit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ndavon ausgegangen, daß der Antragsteller hinsichtlich der \ngeltend gemachten Sozialhilfeleistungen für die Zeit vor dem \nEingang des Antrages bei Gericht, also vor dem 12. Mai 1997, \nund nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung, \nalso nach dem 31. Mai 1997, das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft \ngemacht hat(te), soweit sich dieses Begehren auf die Gewährung \nregelsatzmäßiger Leistungen und für die Zeit nach dem 31. Mai \n1997 auf die Gewährung von Unterkunftskosten bezogen hat. \n\n6\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit das \nVerwaltungsgericht im übrigen die Glaubhaftmachung der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches \nverneint hat. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich \nweigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen \nnach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. Es ist davon \nauszugehen, daß dem Antragsteller durch den Bescheid des \nAntragsgegners vom 23. Oktober 1996 in Verbindung mit dem \nSchreiben vom 17. Januar 1997 gemäß § 19 Abs. 2 BSHG \nGelegenheit gegeben worden ist, gemeinnützige und zusätzliche \nArbeit zu leisten und daß der Antragsteller diesem Angebot \nnicht nachgekommen ist. Der Antragsteller hat auch nicht \nglaubhaft gemacht, daß er im hier maßgeblichen Zeitraum \nberechtigt war, das ihm unterbreitete Angebot zur Leistung \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit abzulehnen. Allein sein \nHinweis, er sei von Beruf Jurist, habe über fünf Jahre als \nRechtsanwalt gearbeitet und sei nicht in der Lage, Straßen zu \nfegen und Anlagen zu reinigen, reicht zur Glaubhaftmachung \nnicht aus. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den \nangebotenen Arbeitsgelegenheiten nicht um gemeinnützige oder \nzusätzliche Arbeit gehandelt hätte. Die gesetzliche Regelung \ndes § 19 Abs. 2 BSHG sieht auch nicht vor, daß dem \nHilfesuchenden nur solche Arbeitsgelegenheiten angeboten \nwerden dürfen, die seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und \nseinem erreichten Ausbildungsstand oder seinen individuellen \nNeigungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, daß die angebotene \nTätigkeit (Einsatz im Bereich der Reinigung von Grünflächen, \nSpiel- und Sportplätzen, Park- und Gartenanlagen, \nStraßenflächen, öffentlichen Plätzen, Fahrradwegen, \nMüllsammelstellen) als solche oder im Hinblick auf die Person \ndes Antragstellers gegen Gesetze oder gar gegen die \nMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen würden, sind nicht \nersichtlich. Diese Tätigkeiten sind ersichtlich von Nutzen für \ndie Allgemeinheit und auch nicht im Hinblick auf die \nArbeitsbedingungen grundsätzlich unzumutbar. Ihre Ausübung ist \nferner nicht nach allgemeiner Auffassung ehrenrührig oder gar \nerniedrigend, mag sie auch nicht jeder gerne ausführen. Eine \ngegenteilige Qualifizierung dieser Reinigungstätigkeiten würde \nletztlich auf eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung \nder Tätigkeiten zahlreicher Beschäftigter in den verschiedenen \nBereichen z.B. der Gebäude- und Straßenreinigung sowie der \nAbfall-Entsorgung hinauslaufen. Es reicht insoweit nicht aus, \ndaß sich der Antragsteller bei Ausführung der ihm angebotenen \nTätigkeiten aus persönlichen Gründen in seiner Menschenwürde \nverletzt fühlt. \n\n7\n\nDenn die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen, \ngegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht \nbestehen, gehen davon aus, daß derjenige, der um Hilfe zum \nLebensunterhalt nachsucht, gleichsam täglich darum bemüht sein \nmuß, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu \ndecken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist einem Hilfesuchenden dem \nGrundsatz nach jede Tätigkeit, die seine körperlichen und \ngeistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, zumutbar, sofern ihm \ndie künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden \nTätigkeit nicht wesentlich erschwert wird und sofern der \nArbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger \nGrund nicht entgegensteht. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG \nausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine \nArbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb \nunzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit des \nHilfeempfängers nicht entspricht oder im Hinblick auf seine \nAusbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil \ndie Arbeitsbedingungen ungünstiger als bei der bisherigen \nBeschäftigung des Hilfesuchenden sind. Unter die \nSelbsthilfemöglichkeiten und das Selbsthilfegebot (§ 2 Abs. 1 \nBSHG) fallen auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und \nGelegenheitsarbeiten jeglicher Art, \nvgl. Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), \nBeschluß vom 29. August 1990 \n- Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417, 418 f.; \nOVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 \n- 8 A 2469/92 - m.w.N.; Beschluß vom \n28. juni 1995 - 8 B 1000/95 - m.w.N.; \nSchellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 14. Auflage \n1993, § 2 Rdnr. 7.\n\n8\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der \nZumutbarkeit einzelner Arten von Arbeitsgelegenheiten im Sinne \ndes § 19 Abs. 2 BSHG. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß der \nAntragsgegner ihm gegenüber für den hier maßgeblichen Zeitraum \nungeachtet der erfolgten Ablehnung der angebotenen \nArbeitsgelegenheiten im Rahmen des Ermessens zur Gewährung der \nbeanspruchten Sozialhilfeleistungen verpflichtet war. Dazu \nwäre erforderlich gewesen, daß der Antragsteller Umstände \nvorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, aus denen sich \nergibt, daß jede andere Entscheidung als die Gewährung der \nbeanspruchten Leistungen für den hier maßgeblichen Zeitraum \nrechtswidrig gewesen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen \nreicht dazu nicht aus. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-22/8-b-1487-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-22/8-b-1487-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310802","retrieved":"2026-07-09 03:41:03.309097+00:00"}}