{"status":"available","doknr":"OLD310801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0822.18B2856.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-22","aktenzeichen":"18 B 2856/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht \nabgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist \noffensichtlich rechtmäßig. \n\n4\n\nDer Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, daß \nalle von ihm beantragten und mit der hier umstrittenen \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1992 \nabgelehnten Aufenthaltsgenehmigungen Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens sind.\n\n5\n\na) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung nach den Bestimmungen des \nAusländergesetzes. \n\n6\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur \nFortführung seines Studiums nach § 28 Abs. 1 AuslG scheidet \naus, weil mangels Sachvortrags des Antragstellers keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß er sein ohnehin langes \nStudium - sofern er dies überhaupt noch betreibt - in \nangemessener Frist beenden wird. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1994 \n- 18 B 2723/93 -.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. \nMit Blick auf das Alter des Antragstellers könnte allein ein \nAnspruch nach § 22 AuslG in Betracht kommen. \n\n9\n\nEinem derartigen Anspruch steht jedoch die Sperrwirkung des \n§ 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG entgegen. Danach ist der \nÜbergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer \nAufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen. Dem \nAntragsteller ist zwar nie eine Aufenthaltsbewilligung nach \n§ 28 Abs. 1 AuslG erteilt worden. Die ihm erteilten \nAufenthaltserlaubnisse nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 sind jedoch \nals Aufenthaltsbewilligungen im Sinne des § 28 Abs. 1 AuslG zu \nbehandeln. Entsprechend dem vom Antragsteller bei der \nerstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegebenen \nAufenthaltszweck - \"Student\" - sind die Aufenthaltserlaubnisse \njeweils mit der Auflage \"Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur \nzum Studium\" versehen worden. Mithin sind die \nAufenthaltserlaubnisse nur für einen bestimmten, seiner Natur \nnach vorübergehenden Zweck erteilt worden. Nach der \nÜbergangsvorschrift des § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG gelten \nderartige Aufenthaltserlaubnisse früheren Rechts als \nAufenthaltsbewilligungen fort. Von ihrem Wortlaut her erfaßt \ndie Regelung zwar nicht die vorliegende Fallgestaltung, weil \nsie die Fortgeltung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nAusländergesetzes 1990 (1. Januar 1991) noch nicht \nabgelaufener Aufenthaltserlaubnisse betrifft, während die dem \nAntragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis, deren \nVerlängerung er mit dem rechtzeitig gestellten Antrag \nerstrebt, bereits vorher, nämlich am 17. Dezember 1990 \nabgelaufen ist. Da aber § 94 AuslG an den unter der Geltung \ndes Ausländergesetzes 1965 erlangten Aufenthaltsstatus \nanknüpft und dessen Anpassung an die Aufenthaltstitel des \nAusländergesetzes 1990 allgemein regelt, ist diese Bestimmung \nihrem Rechtsgedanken nach auch für die vorliegende \nAuslegungsproblematik heranzuziehen.\n\n10\n\nEbenso im Ergebnis für § 24 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1995 - 1 C 35.94 -, \nDVBl. 1996, 618.\n\n11\n\nDie Ausnahmeregelung nach § 28 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz \nAuslG greift nicht ein. Danach ist die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise \ndes Ausländers nicht ausgeschlossen in den Fällen eines \ngesetzlichen Anspruchs oder wenn es im öffentlichen Interesse \nliegt. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 \n2. Halbsatz AuslG setzt voraus, daß das Gesetz die Behörde \nunmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen \nVoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar \n1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, und \nvom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -.\n\n13\n\nDer hier allein in Betracht kommende Anspruch nach § 22 \nAuslG, über den nach Ermessen zu entscheiden ist, stellt \nkeinen gesetzlichen Anspruch im dargelegten Sinn dar,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1995, a.a.O.\n\n15\n\nDes weiteren hat der Antragsteller auch keinen gesetzlichen \nAnspruch auf Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG oder einer \nAufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG, weil er - wie \nsich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht im \nBesitz von Aufenthaltserlaubnissen im Sinne von § 24 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gewesen ist. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1995, a.a.O.\n\n17\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt auch nicht \nim öffentlichen Interesse. Dafür fehlen jegliche \nAnhaltspunkte.\n\n18\n\nb) Der Antragsteller kann schließlich auch keinen Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die \nEntwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - herleiten. Mangels \nabgeschlossener Berufsausbildung scheidet ein Anspruch nach \nArt. 7 Abs. 2 ARB 1/80 aus. Aber auch die Voraussetzungen des \nArt. 7 Abs. 1 ARB 1/80 liegen nicht vor. Wie der Senat bereits \ndurch \n\n19\n\nBeschluß vom 6. Januar 1993 - 18 B \n4998/92 -\n\n20\n\nentschieden hat, erfordert Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine \nGenehmigung zum Familiennachzug. Eine Aufenthaltsgewährung aus \nanderen Gründen reicht nicht aus, auch wenn faktisch ein \nFamiliennachzug erfolgt ist. An dieser Rechtsprechung hält der \nSenat fest. Für das Erfordernis einer Nachzugsgenehmigung zum \nZwecke der Familienzusammenführung spricht bereits der \nWortlaut der Regelung. Denn danach muß die Genehmigung zum \nInhalt haben, \"zu\" dem türkischen Arbeitnehmer, der dem \nregulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehört, \"zu \nziehen\". Damit wird die Zweckrichtung der Einreisegenehmigung, \nnämlich die zur Aufrechterhaltung der familiären Verbundenheit \ngewährte Befugnis zur gemeinsamen Wohnsitznahme im \nAufnahmeland, zum Ausdruck gebracht. \n\n21\n\nDas entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Art. 7 \nAbs. 1 ARB 1/80 verfolgt das Ziel, günstige Voraussetzungen \nfür die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu \nschaffen,\n\n22\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 \n- Rs.C-351/95 - (Kadiman), InfAuslR \n1997, 281, Rdnrn. 33, 35, 36 und \n38.\n\n23\n\nAls Konsequenz daraus muß der Grund für die Einreise des \nBetroffenen in den jeweiligen Mitgliedstaat die \nFamilienzusammenführung sein, \n\n24\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. April \n1997, a.a.O., Rdnr. 40.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall ist dem Antragsteller jedoch keine \nAufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung \nerteilt worden. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, sind \ndie Aufenthaltserlaubnisse ausdrücklich jeweils für \nStudienzwecke erteilt worden. Daß der Antragsteller faktisch \nmit seinen Eltern zusammengelebt hat, ist nach dem \nVorstehenden ohne Bedeutung.\n\n26\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich \nrechtmäßig. Sie entspricht der Rechtslage (§§ 50 Abs. 1, 49 \nAbs. 1 AuslG).\n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-22/18-b-2856-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-22/18-b-2856-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310801","retrieved":"2026-07-09 03:41:03.224632+00:00"}}