{"status":"available","doknr":"OLD310816","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0820.15A3694.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"15 A 3694/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.328,88 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \nZulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO weder bezeichnet \nnoch dargelegt worden sind. \n\n3\n\nNach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem \nZulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen \nist, darzulegen. Das setzt voraus, daß schriftsätzlich \nangegeben wird, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 \nVwGO genannten Zulassungsgründe das Zulassungsbegehren \ngestützt wird. Das Gericht muß dem Antrag (einschließlich \ndessen Begründung) entnehmen können, welcher der gesetzlichen \nZulassungsgründe der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden \nsoll. Denn das Rechtsmittelgericht hat den Antrag auf \nZulassung der Berufung nur hinsichtlich der vom Antragsteller \ndargelegten Zulassungsgründe zu prüfen. \n\n4\n\nDiesen Voraussetzungen genügt der vorliegend gestellte \nZulassungsantrag nicht. Der Kläger hat keinen Grund \nbezeichnet, aus dem nach seiner Auffassung die Berufung \nzuzulassen ist. Ob mit dem Vorbringen auf ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) oder auf besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) oder aber auf eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hingewiesen werden soll, \nbleibt in der Antragsschrift offen und läßt sich auch nicht \ndurch Auslegung der Antragsbegründung ermitteln.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, \n73 Abs. 1 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-20/15-a-3694-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-20/15-a-3694-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310816","retrieved":"2026-07-09 03:41:04.395193+00:00"}}