{"status":"available","doknr":"OLD310824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0819.9B1603.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 B 1603/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 117.569,95 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSo ist bereits zweifelhaft, ob die Begründung des \nZulassungsantrags, die innerhalb der hierfür geltenden Zwei-\nWochen-Frist (146 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 1 VwGO i.d.F. des \n6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und \nanderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I S. \n1626) bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, dem \nDarlegungserfordernis nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. \n\n4\n\nDem in der vorgenannten Bestimmung niedergelegten \nDarlegungserfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der \nAntragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführte Zulassungsgründe beruft \nund zudem näher ausführt, weshalb er den jeweiligen Grund im \nkonkreten Fall für gegeben erachtet.\n\n5\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 7. \nApril 1997 - 11 B 594/97 -.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall ist ein Zulassungsgrund aus dem \nKatalog des in § 146 Abs. 4 VwGO in Bezug genommenen § 124 \nAbs. 2 VwGO nicht ausdrücklich bezeichnet, so daß es schon an \nder ersten Voraussetzung einer hinreichenden Darlegung \nfehlt.\n\n7\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, \ndaß mit den - im Stile einer Beschwerdebegründung - \nvorgebrachten Angriffen gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung zugleich der Zulassungsgrund der „ernstlichen \nZweifel\" i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngeltend gemacht werden soll, greift dies nicht durch. Denn der \nBeschluß des Verwaltungsgerichts erweist sich, soweit er \nGegenstand des Zulassungsverfahrens ist, nach den Maßstäben \ndes Zulassungsverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis als \nzutreffend. \n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschlusses sind dann \ngegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des \nBeschlusses sprechen, deutlich überwiegen. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 23. April \n1997 - 9 B 436/97 -.\n\n10\n\nDiese Umstände sind nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO im \neinzelnen darzulegen. Diese Voraussetzung ist hier nicht \nerfüllt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat zunächst zu Beginn der \nrechtlichen Prüfung zu Recht die von den Antragstellern \naufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der \nErmächtigungsgrundlagen für die Gebührenerhebung mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere deren Verfassungsmäßigkeit, \nletztlich offengelassen, da derartige Rechtsfragen \ngrundsätzlicher Bedeutung im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes im allgemeinen nicht beantwortet werden, \nsondern deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleibt.\n\n12\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom 22. \nJanuar 1997 - 9 B 3057/96 -.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller hat das \nVerwaltungsgericht auch im weiteren Verlauf der rechtlichen \nPrüfung die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht \nbejaht, sondern die Gebührenvorschriften unter Anwendung einer \nindividualisierenden und konkretisierenden Betrachtungsweise \ninhaltlich eingeschränkt interpretiert.\n\n14\n\nBei der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Klärung der \nVereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlagen für die \nGebührenerhebung mit höherrangigem Recht wird jedoch zu \nberücksichtigen sein, daß nach der geltenden landesrechtlichen \nRechtslage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für \neine konkret objektbezogene Sichtweise bei der Bemessung der \nGebühren für die Bauüberwachungstermine kein Raum ist.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der \nBauüberwachungsgebühren für die im vorliegenden Fall in den \nJahren 1995 und 1996 vorgenommenen 7 Bauüberwachungstermine \nist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, § 1 \nAbs. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GebG NW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) i.d.F. der 15. Verordnung \nzur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom \n30. Mai 1995, GV NW S. 568, sowie der Tarifstelle 2.4.10.1 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT).\n\n16\n\nNach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT fällt für die Bauüberwachung \n1/2 der hier maßgebenden Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT an, \nwobei sich nach Satz 4 der Anmerkung zur Tarifstelle 2.4.10.1 \nAGT die Gebühr für jeden über drei hinausgehenden Termin der \nBauüberwachung um 1/5 der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.10.1 \nAGT erhöht. Bezugspunkt der Gebühr für die Bauüberwachung ist \ndanach die Gebühr „nach Tarifstelle 2.4.1 AGT\", mithin die \nGebühr für die Entscheidung über die Erteilung der \nBaugenehmigung. Bei der danach lediglich an die Amtshandlung \nselbst - die Entscheidung über die Erteilung einer \nBaugenehmigung -, nicht aber an den Regelungsgegenstand der \nAmtshandlung - etwa Art und Anzahl der durch die \nBaugenehmigung legalisierten Gebäude - anknüpfenden Gebühr \nfindet eine Aufspaltung der Gebühr nach einzelnen Bauobjekten \nnicht statt, auch wenn die Baugenehmigung mehrere Objekte \nlegalisiert; diese bzw. die hierfür nach der jeweils geltenden \nRohbaukostentabelle zu veranschlagenden Rohbaukosten dienen \nlediglich als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der \neinheitlichen Baugenehmigungsgebühr. Infolgedessen kommt es \nauch bei den Gebühren für die Bauüberwachung nicht auf das \nkonkrete Objekt der jeweiligen Besichtigung an. \n\n17\n\nGegen eine konkret objektbezogene Sichtweise spricht zudem \ndie Anmerkung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 AGT \n(nach 2.4.10.3 AGT). Hiernach ist maßgeblich für die \nBerechnung der Gebühren die Rohbausumme oder \nHerstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die \nGenehmigung zugrunde lag. Die nach der Erteilung der - nach \nAktenlage bislang nicht modifizierten - Baugenehmigung vom 17. \nJuli 1995 erfolgte konkrete Bauausführung (etwa mit \nabweichendem umbauten Raum), auf die der Beklagte in seiner \nNeuberechnung vom 3. Dezember 1996 und das Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Beschluß zum Teil abgestellt haben, ist \ndanach für die Bemessung der Bauüberwachungsgebühren von \nvornherein ohne Bedeutung. \n\n18\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht aus der Tarifstelle 2.1.5.5 \nAGT, da diese schon nach der ausdrücklichen Bestimmung in \nTarifstelle 2.5.1 AGT lediglich die Berechnung der Gebühren \nfür die Prüfung bautechnischer Nachweise, mithin die \nTarifstellen 2.4.8.1 ff. AGT, betrifft und damit die \nErmittlung der Bauüberwachungsgebühren nach den hier \nmaßgebenden Tarifstellen 2.4.10.1 AGT i.V.m. 2.4.1 AGT \nunberührt läßt. Soweit die Rohbaukostentabellen bei gemischter \nNutzung eine getrennte Bewertung fordern, handelt es sich, wie \noben dargelegt, lediglich um eine Modalität der Ermittlung der \nHöhe der Baugenehmigungsgebühr, die nicht zu einer rechtlichen \nAufspaltung der einheitlichen Baugenehmigungsgebühr in mehrere \nobjektbezogene Teilgenehmigungsgebühren führt.\n\n19\n\nFür das Zulassungsverfahren und das summarische Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes ist der insoweit \nunzutreffende rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts ohne \nBelang. Denn auch bei zutreffender Anwendung der einschlägigen \n- im summarischen Verfahren als gültig anzusehenden und damit \nanzuwendenden - Gebührenvorschriften kann nicht davon \nausgegangen werden, daß die Ablehnung der Aussetzung der \nVollziehung durch das Verwaltungsgericht in Höhe der \nGebührenforderung von 470.279,80 DM im Ergebnis deutlich \nfehlerhaft ist.\n\n20\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß Mitarbeiter \ndes Antragsgegners nach Erteilung der Baugenehmigung mit \nVerfügung vom 17. Juli 1995 in den Jahren 1995 und 1996 \ninsgesamt 7 Bauüberwachungstermine durchgeführt haben, so daß \njeweils der Gebührentatbestand der Tarifstelle 2.4.10.1 AGT \nerfüllt und damit die Gebührenpflicht für alle 7 Termine dem \nGrunde nach gegeben ist.\n\n21\n\nSoweit die Antragsteller einwenden, die \nBauüberwachungstermine seien ermessensfehlerhaft, nicht \ngeeignet und nicht erforderlich gewesen, genügt dieses \nVorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO. So hätte in der Begründung des Zulassungantrags \nim einzelnen unter Berücksichtigung der gesetzlichen \nZweckbestimmung der Bauüberwachung erläutert werden müssen, \nwarum bei dem Bauvorhaben der Antragsteller die \nBauüberwachungstermine nicht erforderlich gewesen sein sollen. \nDabei hätte insbesondere zu der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Nr. \n1 BauO NW Stellung genommen werden müssen. Hiernach erfolgt \ndie Bauüberwachung zum Zweck der Überprüfung, ob den \ngenehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wird. Insoweit \nwäre zu berücksichtigen gewesen, daß gerade die nach § 81 Abs. \n2 Nr. 1 BauO NW zu treffende Feststellung, ob entsprechend den \ngenehmigten Bauvorlagen gebaut worden ist, grundsätzlich \nÜberprüfungen vor Ort nach Maßgabe des Baufortschritts \nerforderlich macht. Zahl und Umfang der einzelnen \nÜberprüfungstermine ergeben sich aus Art und Umfang des \nBauvorhabens, Schwierigkeit der Bauausführung, sowie \nsonstigen, außerhalb des konkreten Bauvorhabens liegenden \nbauausführungsrelevanten Gesichtspunkten (etwa: früheres \nVerhalten des Bauherrn bei der Verwirklichung genehmigter \nBauvorhaben). Insbesondere dann, wenn - wie hier - ein \numfangreiches Bauvorhaben verwirklicht werden soll und \ndarüberhinaus der Antragsteller zu 1. nach den eigenen \nAusführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 30. April \n1995 in der Vergangenheit bei der Errichtung des Münsterparks, \nder L. -Galerie und den T. -Arkaden während der \nBauausführung zahlreiche und zum Teil gravierende \nVeränderungen des Bauvorhabens vorgenommen hat, drängt sich \ndie Notwendigkeit mehrfacher Überprüfungen vor Ort förmlich \nauf. Dies wird dadurch bestätigt, daß nach den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts bei dem 3. bis 7. \nBauüberwachungstermin neue bzw. fortbestehende Abweichungen \nvon den genehmigten Bauvorlagen festgestellt worden sind. Daß \ndiese Feststellungen entgegen des Vermerks vom 30. Mai 1996 \nnicht während der Bauüberwachungstermine getroffen worden \nsind, ist von den Antragstellern in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht substantiiert in Frage gestellt worden \nund auch im übrigen nicht offensichtlich. Wenden sich die \nAntragsteller bei dieser Ausgangslage gegen die Durchführung \nvon Bauüberwachungsterminen, haben sie im einzelnen \ndarzulegen, daß trotz des Umfangs des Bauvorhabens und der \nVerfahrensweise des Antragstellers zu 1. in der Vergangenheit, \nsowie der auch bei diesem Vorhaben sukzessive zutage \ngetretenen Abweichungen unter dem Aspekt der Einhaltung der \ngenehmigten Bauvorlagen jegliche Überprüfung vor Ort \nentbehrlich gewesen ist.\n\n22\n\nEine diesen Anforderungen Rechnung tragende Darlegung der \nAntragsteller liegt nicht vor. Soweit die Antragsteller darauf \nabheben, daß dem Antragsgegner sämtliche Vermessungsunterlagen \nzur Verfügung gestellt worden seien und im übrigen mit dem \nbloßen Auge vor Ort, teilweise aus untauglicher Entfernung, \nkeine Vermessungen hätten vorgenommen werden können, greift \ndies zu kurz; die Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO \nNW ist nicht auf vermessungstechnische Aspekte beschränkt, \nsondern hat das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zum \nPrüfungsgegenstand. Dementsprechend können je nach Ausführung \ndes Bauvorhabens durchaus auch mit bloßem Auge Abweichungen \nvon den genehmigten Bauvorlagen festgestellt werden, wie dies \nim vorliegenden Fall im 3. Bauüberwachungstermin vom 2. \nNovember 1995 im Hinblick auf die unterbliebene Ausführung \neiner genehmigten Ecke des Halbrundbaus, im 4. Termin vom 28. \nNovember 1995 hinsichtlich der nicht genehmigten Ausführung \neines rechteckigen Vorbaus an dem Halbrundgebäude und im 7. \nTermin in bezug auf die ebenfalls nicht genehmigte Ausführung \neines runden Anbaus im Erdgeschoß des Hauses Nr. 101 erfolgt \nist.\n\n23\n\nSoweit die Antragsteller zur weiteren Begründung auf ihren \nAntragsschriftsatz vom 17. Januar 1997 Bezug nehmen, mangelt \nes diesem an substantiierten Darlegungen zur fehlenden \nErforderlichkeit der Bauüberwachungstermine 1 bis 7. Soweit \ndie Antragsteller des weiteren auf ihren Schriftsatz vom 30. \nApril 1997 Bezug nehmen, ist darin zwar zu den einzelnen \nÜberwachungsterminen Stellung genommen worden, jedoch bleibt \nauch hier die Darlegung in den entscheidenden Punkten \ndefizitär. Denn ihr ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, \nwarum trotz des Umfangs des Bauvorhabens und der \nVerfahrensweise des Antragstellers zu 1. in der Vergangenheit, \nsowie der auch bei diesem Vorhaben zutage getretenen \nAbweichungen unter dem Aspekt der Einhaltung der genehmigten \nBauvorlagen jegliche Überprüfung vor Ort entbehrlich gewesen \nist. Der Umstand, daß in den Kurzprotokollen lediglich \nstichwortartig der Baufortschritt dokumentiert ist, läßt die \nErforderlichkeit der Bauüberwachung nicht entfallen. Der \nHinweis der Antragsteller auf die Möglichkeit der \nLegalisierung von während der Bauausführung vorgenommenen \nAbweichungen durch Nachtragsbaugenehmigungen liegt insoweit \nvon vornherein neben der Sache, da sich die Erforderlichkeit \nder Bauüberwachung, wie oben dargelegt, aus den konkreten \nbauvorhabenbezogenen und bauausführungsrelevanten Umständen \ndes Einzelfalls ergibt, nicht aber von der Möglichkeit der \nnachträglichen Legalisierung rechtswidrig errichteter \nbaulicher Anlagen abhängig ist. Auf den Umstand, daß die \nunstreitig vorliegenden Abweichungen möglicherweise \ngeringfügig sind, kommt es ebenfalls nicht an, da die \nDurchführung der Bauüberwachung die Bauaufsichtsbehörde gerade \nin den Stand setzen soll, in eigener Zuständigkeit das Ausmaß \netwaiger Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen \nfestzustellen, um die festgestellten Abweichungen im Hinblick \nauf deren Genehmigungspflicht und -fähigkeit zu bewerten und \nüber die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW erforderlichen \nMaßnahmen (etwa: Stillegung, Nachtragsbaugenehmigung, \nBeseitigung etc.) zu befinden.\n\n24\n\nIst hiernach auf der Grundlage der Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts und der Darlegung der Antragsteller für \ndas summarische Verfahren von der Erforderlichkeit aller 7 \nBauüberwachungstermine auszugehen, sind hierfür nach \nTarifstelle 2.4.10.1 AGT insgesamt 9/10 der Gebühr nach \nTarifstelle 2.4.1 AGT anzusetzen. \n\n25\n\nDie danach maßgebende - einheitliche - Baugenehmigungsgebühr \nist nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen \nzwischen den Beteiligten nach wie vor mit Bescheid vom 24. \nJuli 1995 bestandskräftig auf 886.379,00 DM festgesetzt und \ndamit in dieser Höhe dem Zulassungsverfahren zugrundezuglegen. \nSoweit in dem angefochtenen Beschluß das Verwaltungsgericht \nvon einer Reduzierung der Gebührenforderung zugunsten der \nAntragsteller durch die Neuberechnung des Antragsgegeners vom \n3. Dezember 1996 ausgegangen ist (...\"in der Fassung des \nBescheides vom 3. Dezember 1996\"), teilt der Senat diese \nAuffassung nicht. Denn der Antragsgegener hat ausweislich \nseiner eindeutigen Ausführungen in der Neuberechnung nicht auf \nden sich nach der - im übrigen wegen der bis dahin nicht \neingereichten Kubaturen auch nur vorläufigen - Neuberechnung \nergebenden Differenzbetrag von 265.205,50 DM (797.741,00 DM - \n532.535,50 DM) endgültig verzichtet, sondern lediglich \ninsoweit die (vorläufige) Aussetzung der Vollziehung \naufrechterhalten. Danach errechnet sich, wie im \nGebührenbescheid vom 18. März 1996 zutreffend festgesetzt, für \ndas summarische Verfahren eine gerechtfertigte Gebühr zu \nLasten der Antragsteller in Höhe von 797.741,00 DM, so daß die \nAblehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das \nVerwaltungsgericht lediglich in Höhe von 470.279,80 DM in \njedem Fall gerechtfertigt ist.\n\n26\n\nDie angekündigte weitere Begründung ist verspätet und braucht \nnicht abgewartet werden. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-19/9-b-1603-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-19/9-b-1603-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310824","retrieved":"2026-07-09 03:41:04.907152+00:00"}}