{"status":"available","doknr":"OLD310823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0819.7B1328.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"7 B 1328/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf \nZulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Darlegungen im Zulassungsantrag sind nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses zu begründen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDer Antragsgegner war nicht gehindert, gegen das in der \nBundeswasserstraße S. festgemachte ehemalige Fahrgastschiff \nbauaufsichtlich einzuschreiten. Die Wasserflächen des \nS. als Bundeswasserstraße (Nr. 30 der Anlage zu § 1 Abs. 1 \nNr. 1 Bundeswasserstraßengesetz) sind nicht generell den \nZuständigkeitsbereichen anderer Verwaltungsbehörden als den \nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als \nStrompolizei (§ 24 Bundeswasserstraßengesetz) entzogen. Dies \nfolgt schon daraus, daß die Aufgabe der Strompolizei darauf \nbeschränkt ist, die Bundeswasserstraßen in einem für die \nSchiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (§ 24 Abs. 1 \nBundeswasserstraßengesetz). Bestätigt wird es durch die \neingeschränkten Regelungsgehalte der strom- und \nschiffahrtspolizeilichen Genehmigung nach § 31 \nBundeswasserstraßengesetz. Das Erfordernis dieser \nwasserstraßenrechtlichen Genehmigung dient allein dazu, \nBeeinträchtigungen des für die Schiffahrt erforderlichen \nZustands der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs zu verhindern; denn nur aus solchen \nGründen darf eine strom- und schiffahrtspolizeiliche \nGenehmigung nach § 31 Abs. 5 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz \nversagt werden. Die im Rahmen bauaufsichtlicher Prüfungen \nrelevanten Belange des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sind \nhingegen nicht Gegenstand der wasserstraßenrechtlichen \nGenehmigungspflicht, die daher das Erfordernis einer \nBaugenehmigung - wenn und soweit die Anlage wie im \nvorliegenden Fall die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen \nKriterien erfüllt - unberührt läßt (vgl. auch § 31 Abs. 6 \nBundeswasserstraßengesetz).\n\n5\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom \n12. Dezember 1994 - 7 A 2727/93 -; im \nErgebnis ebenso Hess. VGH, Beschluß vom \n14. April 1986 - 4 TH 449/86 - BRS 46 \nNr. 130.\n\n6\n\nDer Antragsgegner - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - \nhat das Festmachen des ehemaligen Fahrgastschiffes auch \nzutreffend als Errichtung eines Gebäudes gewertet, das einer \nBaugenehmigung bedarf. Das vom Antragsteller am Zugangssteg \nbefestigte Objekt erfüllt sowohl die Merkmale einer baulichen \nAnlage iSv § 2 Abs. 1 BauO NW als auch die Merkmale eines \nGebäudes iSv § 2 Abs. 2 BauO NW. Hinsichtlich der \nQualifizierung als bauliche Anlage ist entscheidend, daß das \nObjekt seinem Verwendungszweck nach dazu bestimmt ist, \nüberwiegend ortsfest benutzt zu werden. Insoweit kommt es \nnicht darauf an, ob das ehemalige Fahrgastschiff - wofür nach \nAktenlage viel spricht - einer Nutzung als Restaurant o.ä. \nzugeführt werden soll. Es ist jedenfalls seiner ursprünglichen \nZweckbestimmung als wassergebundenes Transportmittel \nentkleidet und nicht anders zu bewerten als etwa ein stationär \naufgestellter Wohnwagen. Solche Anlagen sind als bauliche \nAnlagen zu werten, wenn sie objektiv die Funktion einer \nortsfesten Anlage erfüllen.\n\n7\n\nVgl. z.B.: OVG NW, Beschluß vom \n2. August 1993 - 11 A 947/91 - \n(bezüglich eines Wohnwagens, der als \nErsatz für ein Wochenendhaus dient); \nOVG NW, Beschluß vom 10. August 1994 \n- 7 B 1727/94 - (bezüglich eines \nlandwirtschaftlichen Anhängers, der als \nVerkaufsstand dient); zur \nQualifizierung von Wohnbooten als \nbauliche Anlagen im Sinne des \nBauplanungsrechts vgl. ferner: BVerwG, \nUrteil vom 31. August 1973 \n- IV C 33.71 - BRS 27 Nr. 122.\n\n8\n\nDiese ortsfeste Funktion wird schon dadurch deutlich, daß dem \nAntragsteller mit der strom- und schiffahrtspolizeilichen \nGenehmigung Nr. 13 (95) vom 30. Mai 1995 genehmigt wurde, ein \n\"schwimmendes Bootshaus mit Zugangssteg\" zu errichten und zu \nbetreiben, und daß das ehemalige Fahrgastschiff auch nach dem \neigenen Vortrag des Antragstellers auf Seite 3 seiner \nAntragsschrift vom 2. Juni 1997 jedenfalls derzeit allenfalls \npassiv an andere Liegeplätze verbracht werden kann. Hinzu \nkommt, daß das ehemalige Fahrgastschiff auch stationär an die \nöffentliche Wasser- und Stromversorgung angeschlossen ist. Der \nUmstand, von welcher Intensität die Verbindung mit dem \nStandort an Land ist, hat in diesem Zusammenhang keine \nBedeutung; auch eine lösbare Verbindung reicht für die \nQualifizierung als ortsfeste bauliche Anlage aus.\n\n9\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 16. Mai \n1997 - 7 A 6272/95 - hinsichtlich einer \njederzeit lösbaren Verschraubung mit \neinem Sockel.\n\n10\n\nErfüllt das ehemalige Fahrgastschiff hiernach auf Grund seiner \nortsfesten Nutzung die Merkmale einer baulichen Anlage, ist es \nzugleich auch als Gebäude zu werten, da es selbständig \nbenutzbar und überdacht ist, von Menschen betreten werden kann \nsowie dazu bestimmt oder jedenfalls geeignet ist, dem Schutz \nvon Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.\n\n11\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die im \nvorliegenden Fall relevanten Fragen eines bauaufsichtlichen \nEinschreitens gegen ortsfeste bauliche Anlagen in der \nBundeswasserstraße S. sind in der Rechtsprechung des \nSenats - wie dargelegt - bereits geklärt.\n\n12\n\nEin Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung \nberuhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), \nliegt ebensowenig vor. Auf die näheren Details der Verbindung \ndes ehemaligen Fahrgastschiffes mit dem Land kommt es aus den \nbereits dargelegten Gründen nicht an.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 154 Abs. 2 \nVwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-19/7-b-1328-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-19/7-b-1328-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310823","retrieved":"2026-07-09 03:41:04.824001+00:00"}}