{"status":"available","doknr":"OLD310838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0818.8A4742.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-18","aktenzeichen":"8 A 4742/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1995 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum \n31. Oktober 1995 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,54 DM monatlich zu \nbewilligen.\n\nDie weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte \nzu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1960 geborene ledige Kläger besuchte die Hauptschule \nbis zur Klasse 10 und anschließend für drei Jahre die \nBerufsschule. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Eine \nArbeitsstelle konnte ihm nicht vermittelt werden. Nach einem \nvom Arbeitsamt H. zur Arbeitsfähigkeit des Klägers \neingeholten ärztlichen Gutachten vom 13. März 1991 leidet er \nan Bronchialasthma, Atemwegsallergie auf Hausstaub, \nHausstaubmilben und -pollen, Überempfindlichkeit des \nBronchialsystems, insbesondere auf Kälte und plötzlichen \nstarken Temperaturwechsel sowie Übererregbarkeit des \nvegetativen Nervensystems. Weiter wird in dem Gutachten \nausgeführt, daß dem Kläger vollschichtig leichte bis \ngelegentlich mittelschwere Arbeiten zugemutet werden könnten, \nwobei Einwirkungen von Kälte, Nässe, Hitze und von häufigen \nstärkeren Temperaturwechseln sowie von Staub, Rauch, Gasen und \nDämpfen zu vermeiden seien. Für Tätigkeiten in Gärtnereien, in \nder Land- und Forstwirtschaft sowie in Tierhaltungsbetrieben \nsei der Kläger ebensowenig geeignet wie für Akkord- und \nFließbandarbeiten oder für Nacht- und Wechselschichten.\n\n3\n\nDie Mutter des Klägers starb 1973. Seitdem lebt der Kläger \nmit seinem Vater zusammen. Seit 1986 bewohnen sie eine vom \nVater des Kläger gemietete 39 qm große Wohnung. Diese Wohnung \nbesteht aus einem kombiniertem Wohn- und Schlafraum, einer \nKüche, einem Badezimmer mit Toilette und einer Diele. Die \nMiete belief sich ausweislich des Mietvertrages vom 14. März \n1986 auf 420,- DM und in dem hier streitgegenständlichen \nZeitraum auf 457,- DM monatlich. \n\n4\n\nDer 1933 geborene Vater des Klägers ist seit 1985 \narbeitslos. Er erhält wegen eines 1983 erlittenen \nArbeitsunfalles eine Unfallrente, die ab 1. Juli 1995 315,40 \nDM betrug. Seit dem 1. Oktober 1989 erhält er außerdem eine \nErwerbsunfähigkeitsrente, die ab 1. Juli 1995 1.706,52 DM \nausmachte. \n\n5\n\nDer Kläger beantragte erstmals im Mai 1986 bei dem \nBeklagten Hilfe zum Lebensunterhalt und führte zur Begründung \nunter anderem aus, er sei seit 1974 aus der Schule entlassen \nworden; aus gesundheitlichen Gründen habe er keine Ausbildung \nmachen können; er habe auch nie eigenes Einkommen gehabt; \nbisher sei er von seinem Vater unterstützt worden; dieser sei \nseit Oktober 1985 arbeitslos und erhalte nur Arbeitslosengeld \nund Unfallrente; es sei seinem Vater daher nicht mehr möglich, \nihn zu unterstützen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger \ndaraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Form laufender und \neinmaliger Beihilfen. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 18. Juli 1995 stellte der Beklagte die \nHilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger mit Wirkung vom \n1. August 1995 ein mit der Begründung, daß das Renteneinkommen \nseines Vaters ausreiche, um den notwendigen Lebensunterhalt \ndes Klägers sicherzustellen.\n\n7\n\nDer Kläger legte gegen die Einstellung der Leistungen zum \n1. August 1995 Widerspruch ein und führte im wesentlichen aus, \ndaß sein Vater aus gesundheitlichen Gründen seine Renten für \nsich benötige. Er, der Kläger, habe kein eigenes Einkommen, \nweil es ihm trotz ständiger Bemühungen nicht gelungen sei, \neine Arbeit vermittelt zu bekommen. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1995 wies der \nBeklagte den Widerspruch des Klägers nach beratender \nBeteiligung sozial erfahrener Personen zurück, weil der Kläger \nmit seinem Vater in Haushaltsgemeinschaft lebe und dessen \nRenteneinkünfte so hoch bemessen seien, daß damit auch der \nnotwendige Lebensunterhalt seines Sohnes gewährleistet werden \nkönne.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 17. November 1995 Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, daß er sich anteilig an den monatlichen Kosten \nfür Miete (457,- DM), Strom (77,- DM), Telefon (25,- DM), den \nFernsehgebühren (77,- DM alle drei Monate), sowie für die \nLebenshaltung beteiligen müsse. Dies sei ihm bisher nur mit \nHilfe der vom Beklagten bewilligten laufenden Leistungen \nmöglich gewesen. Eigenes Einkommen habe er nach wie vor nicht. \nSeinem Vater sei es auch nicht zuzumuten, Teile seiner \nErwerbsunfähigkeits- und Unfallrente einzusetzen, um den \nLebensunterhalt seines Sohnes sicherzustellen. Er, der Kläger, \nmüsse dafür monatlich 631,- DM aufbringen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 18. Juli 1995 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 26. Oktober 1995 zu verpflichten, \nihm, dem Kläger, laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Monate August \nbis Oktober 1995 in Höhe von 631,- DM \nmonatlich zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er auf seine Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden Bezug genommen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n19. August 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nbezug genommen.\n\n16\n\nGegen das ihm am 30. August 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 6. September 1996 Berufung eingelegt. Er hat unter \nWiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend \nvorgetragen, daß er sich weiterhin ständig um Arbeit bemüht \nhabe. Diese Bemühungen seien wie bisher erfolglos verlaufen, \nso daß er über kein eigenes Einkommen verfüge. Sein Vater sei \nauch weiterhin nicht in der Lage, für seinen, des Klägers, \nLebensunterhalt aus den Renteneinkünften zu sorgen. Dies sei \ninsbesondere deshalb nicht möglich, weil er aus \ngesundheitlichen Gründen einen erhöhten Aufwand für Ernährung \ntätigen müsse. Sein Vater habe sich allerdings darum bemüht, \nnach Einstellung der Leistungen durch den Beklagten für ihn, \nden Kläger, zu sorgen. Er sei aber lediglich für das Sozialamt \ndes Beklagten eingesprungen. Auf Dauer könne dies nicht so \nweitergehen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem in I. Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte vertritt die Ansicht, daß das Renteneinkommen \ndes Vaters des Klägers ausreiche, um dessen notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen. Dies gelte auch dann, wenn \nauf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Februar 1996 \n- 5 C 2.95 -) bei dem Vater des Klägers ein höherer \nSelbstbehalt zugrunde gelegt werden müsse, als dies bisher in \nden angefochtenen Bescheiden geschehen sei. Auf der Grundlage \nder vorgenannten Rechtsprechung errechne sich bei dem Vater \ndes Klägers unter Berücksichtigung des notwendigen Bedarfes \nseines Sohnes ein \"Überschuß\" in Höhe 23,72 DM.\n\n22\n\nDer Selbstbehalt des Vaters des Klägers könne im Rahmen des \n§ 16 BSHG nicht allein nach den unterhaltsrechtlichen \nMaßstäben der Zivilgerichte ermittelt werden, weil der \nRegelung des § 16 BSHG ansonsten neben der Überleitung und \nGeltendmachung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche keine \neigenständige Bedeutung mehr zukomme. Bei der Ermittlung des \nEinkommens, dessen Einsatz in einer Haushaltsgemeinschaft \nerwartet werden könne, sei vielmehr maßgeblich auf \nsozialhilferechtliche Maßstäbe abzustellen. Der Selbstbehalt \nsei deshalb durch den doppelten Regelsatz ausreichend \nbemessen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar ist der Beklagte dem Grunde \nnach verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen \nZeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. Der von ihm geltend \ngemachte Betrag in Höhe von 631,- DM monatlich steht ihm \njedoch nicht zu. Vielmehr kann er vom Beklagten nur monatliche \nlaufende Leistungen in Höhe von 438,54 DM beanspruchen. \n\n26\n\nFür den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 \nbis zum 31. Oktober 1995 ergibt sich der Anspruch des Klägers \nauf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt dem Grunde \nnach aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG.\n\n27\n\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht vor, daß Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen lagen bei dem \nKläger vor, denn er verfügte im streitgegenständlichen \nZeitraum nicht über eigenes Einkommen und Vermögen.\n\n28\n\nLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit \nVerwandten und Verschwägerten, so wird allerdings gemäß § 16 \nSatz 1 BSHG vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum \nLebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und \nVermögen erwartet werden kann. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift sind insoweit gegeben, als der Kläger mit seinem \nVater in Haushaltsgemeinschaft lebt. Sie liegen jedoch \nentgegen der Ansicht des Beklagten insoweit nicht vor, als der \nBeklagte in seinen Bescheiden von der Erwartung ausgegangen \nist, daß der Vater des Klägers mit seinem Einkommen den \nnotwendigen Lebensunterhalt seines Sohnes, des Klägers, in \nvollem Umfang sicherstellen konnte. \n\n29\n\nDer Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum vom \n1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 mit seinem Vater in \nHaushaltsgemeinschaft. Unter einer Haushaltsgemeinschaft im \nSinne des § 16 Satz 1 BSHG ist eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft auf familiärer Grundlage zum Zwecke \ngemeinsamer Haushaltsführung zu verstehen.\n\n30\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(Bay VGH) Urteil vom 12. September 1970 \n- Nr. 51 1. 69 -, Zeitschrift für \nSozialhilfe (ZfSH) 1971, 174,175.\n\n31\n\nZwischen dem Kläger und seinem Vater bestand unstreitig im \nstreitgegenständlichen Zeitraum eine Wohngemeinschaft, denn \nbeide lebten seit 1986 in der vom Vater des Klägers \nangemieteten 39 m² großen Wohnung und benutzten gemeinsam den \nkombinierten Wohn-/Schlafraum, die Küche sowie das Badezimmer. \nZwischen dem Kläger und seinem Vater bestand auch eine \nWirtschaftsgemeinschaft. Der Kläger lebte seit dem Tode seiner \nMutter mit seinem Vater zusammen und wurde von ihm auch \nzunächst allein versorgt. Auch nachdem der Kläger im Jahre \n1986 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, \nbildeten er und sein Vater eine Wirtschaftsgemeinschaft, denn \nder Kläger beteiligte sich mit der ihm bewilligten laufenden \nHilfe zum Lebensunterhalt an der gemeinsamen Haushaltsführung. \nDies hat er in seiner Klageschrift vom 15. November 1995 \nausdrücklich bestätigt, indem er vorgetragen hat, daß er seit \nJahren zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten wie Miete, \nStrom, Fernseh- und Telefongebühren beigetragen habe. \nBestätigt wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft \nauch im streitgegenständlichen Zeitraum dadurch, daß der \nKläger in seinen Widersprüchen gegen die Einstellung der \nlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zum November 1990 und zum \n1. August 1995 nicht ausdrücklich in Abrede gestellt hat, mit \nseinem Vater den Haushalt gemeinsam zu führen. Letztlich ist \nder Kläger in seinen umfangreichen Berufungsschriftsätzen der \nBewertung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, \ndaß er und sein Vater \"aus einem Topf\" gewirtschaftet hätten, \nnicht substantiiert entgegen getreten.\n\n32\n\nDer Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird in Anwendung \ndes § 16 Satz 1 BSHG bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft \nausgeschlossen, soweit von dem Verwandten erwartet werden \nkann, daß er den Lebensunterhalt des Hilfesuchenden aus seinem \nEinkommen sicherstellt. Dies ist während des \nstreitgegenständlichen Zeitraumes nur in Höhe eines Betrages \nvon 210,96 DM der Fall gewesen, mit der Folge, daß dem Kläger \ngegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 438,54 DM monatlich zustand. \n\n33\n\nMit der Bestimmung des § 16 Satz 1 BSHG, die an die in der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze der \nFamiliennotgemeinschaft anknüpft,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 10. Februar 1960 \n- V C 262.57 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 10, \n145 und Urteil vom 27. Februar 1963 \n- V C 105/61 -, BVerwGE 15, 306,\n\n34\n\nsoll nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu \nwertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt \nwerden. Vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles \ngeschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeiner \nLebenserfahrung eine Hilfeleistung von dem Verwandten bzw. \nVerschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden erwartet werden \nkann. Dies setzt voraus, daß das Einkommen des Verwandten bzw. \nVerschwägerten deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf \nder Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar \n1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, 309, \n312.\n\n36\n\nHieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht es für \ndie Prüfung, ob dem nicht gesteigert unterhaltspflichtigen \nAngehörigen Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs \nzur Verfügung steht, für sachgerecht gehalten, daß auf die \nentsprechende Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung \nUnterhaltspflichtiger in der Fassung vom 10. Juni 1987, \nNachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge (NDV) 1987, 273 zurückgegriffen wird. Zur \nBegründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß \ndie Anwendung dieser Empfehlungen zu einer Gleichbehandlung \nder \"freiwillig\" leistenden Unterhaltspflichtigen mit den \nherangezogenen führe und daß vom unterhaltspflichtigen \nVerwandten bzw. Verschwägerten nach der Lebenserfahrung \nerwartet werden könne, daß er freiwillig das zahle, was die \nTräger der Sozialhilfe einem unterhaltspflichtigen Angehörigen \nan Beitrag zum Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten \nAngehörigen zumuten,\n\n37\n\nUrteil vom 29. Februar 1996 \n - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441.\n\n38\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat mit \nder Maßgabe an, daß es zur Auslegung des gesetzlichen Merkmals \ndes § 16 Satz 1 letzter Halbsatz sachgerecht ist, für den hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum \n31. Oktober 1995 die überarbeitete Fassung der Empfehlungen \nvom 1. Januar 1995, NDV 1995, 1 ff. zugrundezulegen. Zwar ist \ndie überarbeitete Fassung der Empfehlungen mit Rücksicht auf \ndie durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944, \nbeschlossene Änderung des § 91 BSHG stärker als die bisherige \nFassung darauf angelegt, die Leistungsfähigkeit des zum \nUnterhalt herangezogenen Angehörigen mehr nach \nunterhaltsrechtlichen Maßstäben des Bügerlichen Gesetzbuches \n(BGB) als nach sozialhilferechtlichen Maßstäben des \nBundessozialhilfegesetzes zu bemessen. Dies geschieht in \nerster Linie dadurch, daß als Ausgangsbetrag für die Bemessung \nder Leistungsfähigkeit und für den Selbstbehalt eines \nUnterhaltsverpflichteten anstelle des doppelten Regelsatzes \n(Rdnr. 108 der Empfehlungen 1987) nunmehr die Beträge aus den \nLeitlinien zum Unterhaltsrecht des jeweils zuständigen \nOberlandesgerichts zugrundegelegt werden (Rdnr. 73 und 113 der \nEmpfehlungen 1995). Auch die in diesem Ausgangspunkt \ngeänderten Empfehlungen tragen jedoch unverändert dem für die \nAuslegung des gesetzlichen Merkmals in § 16 Satz 1 BSHG \nmaßgeblichen Gesichtspunkt Rechnung, daß von einem \nUnterhaltspflichtigen erwartet werden kann, daß er freiwillig \njedenfalls das zahlt, was die Träger der Sozialhilfe einem \nUnterhaltsverpflichteten als Beitrag zum Lebensunterhalt des \nUnterhaltsberechtigten nach erfolgter Überleitung bzw. nach \nerfolgtem gesetzlichen Forderungsübergang zumuten können. \nDeshalb sind die Empfehlungen auch in ihrer im \nstreitgegenständlichen Zeitraum geänderten Fassung \ngrundsätzlich geeignet festzustellen, ob von dem \nunterhaltsverpflichteten Verwandten oder Verschwägerten \nerwartet werden kann, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang \ner aus seinem Einkommen und Vermögen den notwendigen \nLebensunterhalt des mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden \nHilfesuchenden sicherstellt. \n\n39\n\nDer Senat teilt nicht die Ansicht des Beklagten, § 16 BSHG \nverliere neben der Überleitung von Ansprüchen nach §§ 90 ff. \nBSHG jede Bedeutung bei der Verwirklichung des Nachranges der \nSozialhilfe, wenn bei der Bestimmung des Eigenbedarfs bzw. \nSelbstbehaltes entscheidend auf die Unterhaltsvorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die dazu entwickelten \nLeitlinien zum Unterhaltsrecht der Oberlandesgerichte \nabgestellt werde. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 16 \nBSHG erfüllt sind, entfällt der Anspruch des Hilfesuchenden \ngegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe des Anteils, von dem \nerwartet werden kann, daß er von dem in Haushaltsgemeinschaft \nmit dem Hilfesuchenden lebenden Angehörigen aufgebracht wird. \nWenn der Sozialhilfeträger dagegen von den Möglichkeiten der \n§§ 90 ff. BSHG Gebrauch macht, den Unterhaltsanspruch des \nHilfesuchenden auf sich überzuleiten und gegenüber dem \nUnterhaltsverpflichten im Zivilrechtsweg geltend zu machen, \nmuß der Anspruch auf Sozialhilfe gegenüber dem Hilfesuchenden \nzunächst in vollem Umfang erfüllt werden. Es liegt dann allein \nim \"Risikobereich\" des Sozialhilfeträgers, ob er die \nbewilligte Sozialhilfe in vollem Umfang oder jedenfalls \nteilweise von dem unterhaltsverpflichten Angehörigen \nzurückerhält. Die Regelung des § 16 BSHG begrenzt dieses \nRisiko und dient damit besser dem Nachrang der Sozialhilfe als \ndie Überleitung.\n\n40\n\nHinzu kommt, daß die Empfehlungen in ihrer überarbeiteten \nFassung zwar stärker als bisher auf die zivilrechtliche \nUnterhaltsverpflichtung abstellen. Sie sehen jedoch zugleich \nvor, daß die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten \nAngehörigen auch nach den vom Bundesverwaltungsgericht für die \nAnwendung des § 16 BSHG hervorgehobenen Grundsätzen der \nFamiliennotgemeinschaft beurteilt wird. Dies gilt \nbeispielsweise bei der hier in Streit stehenden Berechnung des \nEigenbedarfs von nicht gesteigert unterhaltspflichtigen \nAngehörigen, wenn es um die Frage geht, ob und in welchem \nUmfang besondere Belastungen bei dem unterhaltsverpflichten \nAngehörigen zu berücksichtigen sind. Die Regelung in Rdnr. 116 \nder überarbeiteten Fassung der Empfehlungen ermöglicht eine \nBeurteilung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.\n\n41\n\nDie Empfehlungen lassen es auch zu, die Grundsätze der \nFamiliennotgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn zu \nentscheiden ist, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörigen \nvon dem über den Eigenbedarf hinausgehenden Betrag nur 50 % \noder einen höheren Anteil für den notwendigen Lebensunterhalt \ndes mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden \nzur Verfügung stellen muß. Von der Regel der Rdnr. 117, daß \nvon dem über den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen \nhinausgehenden Betrag 50 % als Unterhalt in Ansatz zu bringen \nsind, läßt die Rdnr. 118 der Empfehlungen bei Vorliegen \nbestimmter Voraussetzungen Ausnahmen zu, u.a. dann, wenn die \nHaushaltsgemeinschaft mit dem Hilfesuchenden einen Vorteil für \nden unterhaltspflichtigen Angehörigen bietet. Auch in diesem \nZusammenhang können die für die Auslegung des § 16 Satz 1 BSHG \nmaßgeblichen Grundsätze der Familiennotgemeinschaft in die \nEntscheidung über die Bewilligung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt einfließen.\n\n42\n\nNach alledem ist es sachgerecht, bei der Auslegung des \nletzten Halbsatzes des § 16 Satz 1 BSHG auf die Empfehlungen \nin der überarbeiteten Fassung aus dem Jahre 1995 \nzurückzugreifen.\n\n43\n\nAuf dieser Grundlage ist der Einkommensteil des Vaters des \nKlägers, dessen Einsatz zur Sicherung des notwendigen \nLebensunterhaltes seines Sohnes im streitgegenständlichen \nZeitraum erwartet werden konnte, wie folgt zu berechnen: \n\n44\n\nDer Vater des Klägers gehört zu den nicht gesteigert \nunterhaltspflichtigen Angehörigen (Rdnr. 41 der Empfehlungen). \nBei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind seine sämtlichen \nEinkünfte zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Unterhalts \nist das Einkommen unterhaltsrechtlich nach den in den \nLeitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts aufgestellten \nRegelungen zu ermitteln und gegebenenfalls um \nunterhaltsrechtlich gebotene Abzüge zu bereinigen. Im übrigen \nkann von dem Einkommensbegriff des § 76 BSHG ausgegangen \nwerden (Rdnr. 73 der Empfehlungen). \n\n45\n\nDie Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts Hamm in \nihrer im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung aus \nJuli 1992, abgedruckt in der Neuen Juristischen Wochenschrift \n(NJW) 1992, 1368 sehen in ihrem Abschnitt I Nr. 9 zunächst \neinmal vor, daß Renten zum Einkommen gehören. Dies entspricht \nauch dem Einkommensbegriff des § 76 BSHG mit der im Falle des \nVaters des Klägers nicht einschlägigen Ausnahme, daß die \nGrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und die Renten \noder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für \nSchaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt \nwerden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz nicht zum Einkommen im Sinne des § 76 \nBSHG gehören. Auch insoweit ermöglichen die Empfehlungen die \nBerücksichtigung sozialhilferechtlicher Grundsätze, indem sie \nden Einkommensbegriff des § 76 BSHG in Bezug nehmen. \n\n46\n\nAuf dieser Grundlage belief sich das Einkommen des Vaters \ndes Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auf \n2.021,92 DM. Es setzte sich zusammen aus der \nErwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.706,52 DM und der \nUnfallrente in Höhe von 315,40 DM. \n\n47\n\nZur Berechnung des von diesem Einkommen abzusetzenden \nEigenbedarfs des nicht gesteigert unterhaltspflichtigen \nAngehörigen verweisen die Empfehlungen in ihren Rdnrn. 73, 109 \nund 113 ebenfalls auf die Leitlinien zum Unterhaltsrecht des \nzuständigen Oberlandesgerichts. Nach Rdnr. 20 der \neinschlägigen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm beträgt \nder Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Angehörigen \neinschließlich der Kosten der Wohnung gegenüber Volljährigen \nim Regelfall mindestens 1.600,- DM (angemessener Eigenbedarf). \nDieser Betrag ist hier zugrunde zu legen, weil weder dem \nVorbringen des Klägers noch dem sonstigen Akteninhalt \nbesondere Umstände zu entnehmen sind, die etwa unter den die \nRegelung des § 16 BSHG prägenden Grundsätzen der \nFamiliennotgemeinschaft ein Abweichen von dem Regelfall \ngebieten. \n\n48\n\nWeitere Abzüge vom Einkommen des Vaters des Klägers über \nden angemessenen Eigenbedarf hinaus sind nicht vorzunehmen. \nZwar sehen die Empfehlungen in ihrer Rdnr. 116 vor, daß \nbesonderen Belastungen bei dem Unterhaltspflichtigen, z.B. aus \nSchuldverpflichtungen, aus Familienereignissen, wegen Fort- \noder Weiterbildung, die das zu berücksichtende Einkommen \ntatsächlich mindern und die kein anderer vorrangig zu tragen \nverpflichtet ist, angemessen Rechnung zu tragen ist. Der \nKläger hat jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum \nkeine besonderen Belastungen im vorgenannten Sinne geltend \ngemacht, die das Einkommen seines Vaters tatsächlich gemindert \nhaben. Soweit der Kläger auf einen ernährungsbedingten \nMehrbedarf seines Vaters verwiesen hat, folgt der Senat den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen \nUrteil, daß die bei dem Vater des Klägers vorliegende \nMagenschleimhautentzündung keine besonderen \nernährungsbedingten Mehrkosten verursacht hat. Hinzu kommt, \ndaß der Kläger jedenfalls für den streitgegenständlichen \nZeitraum nicht belegt hat, welche zusätzlichen Kosten in \ndiesem Zusammenhang für eine etwa erforderliche besondere \nErnährung bei seinem Vater entstanden sein könnten. Auch hat \nder Kläger nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, daß \nsein Vater besonderen Belastungen wegen seiner \nErwerbsunfähigkeit ausgesetzt war, die sein Renteneinkommen im \nstreitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gemindert haben. \nDies ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. \n\n49\n\nVom Renteneinkommen des Vaters des Klägers in Höhe von \n2.021,92 DM war mithin lediglich der angemessene Eigenbedarf \nin Höhe von 1.600,- DM abzuziehen, so daß noch ein Betrag von \n421,92 DM verblieb. \n\n50\n\nRdnr. 117 der Empfehlungen sieht vor, daß von dem über den \nEigenbedarf des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Betrag in \nder Regel 50 % als Unterhalt in Anspruch zu nehmen sind. \nRdnr. 118 bestimmt darüber hinaus - wie oben schon \nausgeführt -, daß von dieser Regel vor allem abgewichen werden \nkann bei weit überdurchschnittlichen Einkommen oder großen \nFamilien oder wenn der Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft \nmit dem Unterhaltspflichtigen lebt. Übernimmt z.B. der \nHilfeempfänger einen Teil der häuslichen Arbeiten oder bietet \ndie Haushaltsgemeinschaft mit ihm dem Unterhaltspflichtigen in \nanderer Weise einen Vorteil, so kann ein höherer Unterhalt \ngerechtfertigt sein. Bedeutet andererseits die \nHaushaltsgemeinschaft für den Unterhaltspflichtigen eine \nBelastung (Gebrechlichkeit des Hilfeempfängers o.a.), so kann \nein niedrigerer Unterhalt angebracht sein. \n\n51\n\nNach dem Vorbringen der Beteiligten und nach dem sonstigen \nAkteninhalt liegen jedenfalls im streitgegenständlichen \nZeitraum keine Anhaltspunkte vor, die dem Senat Veranlassung \ngeben, von der Regel der Rdnr. 117 abzuweichen. Zwar bildeten \nder Kläger und sein Vater eine Haushaltsgemeinschaft. Es ist \njedoch nicht ersichtlich, daß diese Haushaltsgemeinschaft dem \nVater des Klägers Vorteile geboten hätte, die es nach \nunterhaltsrechtlichen Grundsätzen und nach den Grundsätzen der \nFamiliennotgemeinschaft gerechtfertigt hätten, von der Regel \nder Rdnr. 117 abzuweichen. Der Umstand, daß der Kläger in der \nZeit, in der ihm der Beklagte laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt bewilligt hatte, bereit war, seinen \nfinanziellen Anteil an der Miete, der Heizung sowie an den \nTelefon- und Fernsehgebühren zu zahlen, reicht für sich allein \ngenommen nicht aus, um Vorteile für den Vater des Klägers im \nRahmen der Haushaltsgemeinschaft zu bejahen, die diesen \nseinerseits hätten veranlassen müssen, einen höheren als den \nnach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zwingend \nvorgesehenen Unterhalt zu leisten. \n\n52\n\nVon dem Vater des Klägers konnte mithin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum erwartet werden, daß er von \ndem seinen Eigenbedarf übersteigenden Betrag in Höhe von \n421,92 DM die Hälfte, nämlich 210,96 DM, einsetzte, um den \nnotwendigen Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Der \nim Sozialhilferecht zu beachtende Grundsatz der \nfamiliengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) steht dem nicht entgegen, \ndenn das Vorbringen des Klägers und auch der sonstige \nAkteninhalt enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß das \npersönliche und familiäre Verhältnis zwischen dem Kläger und \nseinem Vater nachhaltig gestört gewesen wäre, wenn der Vater \nseinen Sohn monatlich einen Betrag in Höhe von 210,96 DM zur \nVerfügung stellte. \n\n53\n\nFür den hier streitgegenständlichen Zeitraum greift mithin \ndie Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG ein, daß der Kläger von \nseinem Vater Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von \n210,96 DM erhalten hat. Zwar sieht § 16 Satz 2 BSHG vor, daß \ndiese Vermutung von dem Hilfesuchenden widerlegt werden kann, \nwenn er beweist, daß er Leistungen in dieser Höhe tatsächlich \nnicht erhalten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der \nsozialhilferechtlich maßgebliche Bedarf des Klägers in dieser \nHöhe ungedeckt geblieben sein könnte sind weder dargetan \nworden noch sonst ersichtlich. Insoweit teilt der Senat die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen \nUrteil, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten \nist. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Kläger nach seinem \neigenen Vorbringen im Berufungsverfahren weiterhin tatsächlich \nvon seinem Vater unterstützt worden ist, auch nachdem der \nBeklagte seine Leistungen eingestellt hatte, dafür, daß der \nVater des Klägers jedenfalls bereit war, seinen \nUnterhaltsverpflichtungen nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches nachzukommen.\n\n54\n\nMit dem von seinem Vater zu erwartenden Betrag in Höhe von \n210,96 DM konnte der Kläger seinen laufenden monatlichen \nBedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt allerdings nicht in vollem \nUmfang decken. Dieser Bedarf belief sich auf 649,50 DM. Er \nsetzte sich zusammen aus dem Regelsatz für erwachsene \nHaushaltsangehörige in Höhe von 421,- DM auf der Grundlage der \nim streitgegenständlichen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen ab \ndem 1. Juli 1995 geltenden Verordnung über die Regelsätze der \nSozialhilfe vom 30. Mai 1995, GV NW S. 499, und aus 50 % der \nmonatlichen Miete in Höhe von 457,- DM, mithin 228,50 DM. \n\n55\n\nDer Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als \nHaushaltsvorstand, sondern als Haushaltsangehöriger anzusehen. \nIm Falle eines gemeinsamen Haushaltes ist nur dasjenige \nMitglied der Haushaltsgemeinschaft als Haushaltsvorstand \nanzusehen, das über einen im Vergleich zu den übrigen \nHaushaltsgemeinschaftsmitgliedern höheren Bedarf verfügt, weil \nes tatsächlich die Generalunkosten der Haushaltsführung trägt. \nErzielt nur ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Einkommen \noder hat ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft höheres \nEinkommen als das andere Mitglied, wird in der Regel \nanzunehmen sein, daß dieses Mitglied auch (überwiegend) die \nGeneralunkosten der Haushaltsführung trägt. \n\n56\n\nVgl. das Urteil des erkennenden \nSenats vom 13. April 1994 \n- 8 A 3363/91 -. \n\n57\n\nDa der Vater des Klägers während des streitgegenständlichen \nZeitraumes im Vergleich zu der dem Kläger bisher bewilligten \nHilfe zum Lebensunterhalt ein höheres Renteneinkommen hatte, \ngreift die vorgenannte Regel ein, daß der Vater des Klägers \nmangels gegenteiliger Anhaltspunkte als Haushaltsvorstand \nanzusehen war. Dafür spricht im übrigen auch, daß dieser \nallein den Mietvertrag abgeschlossen hatte. \n\n58\n\nDie Miete für die Wohnung betrug im streitgegenständlichen \nZeitraum nach den vom Kläger gemachten und vom Beklagten nicht \nbestrittenen Angaben 457,- DM. \n\n59\n\nLeben nicht hilfebedürftige und hilfebedürfte Personen, die \nmiteinander verwandt sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen \ndie (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die \nUnterkunft in einem Teil der (angemessenen) Miete, die für die \nWohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist. Für den \nRegelfall ist diese Miete nach der Zahl der zur \nHaushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1988 - 5 C 68.85 -, FEVS 37, 212.\n\n61\n\nDieser Regelfall war im streitgegenständlichen Zeitraum \ngegeben mit der Folge, daß für den Kläger ein Mietanteil in \nHöhe von 228,50 DM monatlich als Unterkunftsbedarf zu \nberücksichtigen war. Ein weitergehender laufender Bedarf an \nHilfe zum Lebensunterhalt bestand bei dem Kläger nicht. Die \nüber die Miete und die Heizung hinausgehenden Aufwendungen für \nTelefon- und Fernsehgebühren konnte der Kläger aus der \nlaufenden Hilfe zum Lebensunterhalt aufbringen, wie er in \nseiner Klageschrift ausdrücklich bestätigt hat. \n\n62\n\nVon dem so ermittelten laufenden monatlichen Bedarf in Höhe \nvon 649,50 DM ist ein Betrag in Höhe von 210,96 DM abzusetzen, \nvon dem erwartet werden kann, daß er dem Kläger von seinem \nVater aus dessen Renteneinkommen zur Verfügung gestellt worden \nist. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 438,54 DM kann der \nKläger vom Beklagten beanspruchen. \n\n63\n\nDiesem Anspruch steht nicht entgegen, daß gemäß § 2 Abs. 1 \nBSHG Hilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann. Diese \nSelbsthilfe kann darin bestehen, daß der Hilfesuchende eine \nihm zumutbare Arbeit annimmt und auf diese Weise \nErwerbseinkommen erzielt. Derjenige, der um Hilfe zum \nLebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum \nbemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene \nErwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Wegen des \ngrundsätzlichen Nachrangs der Sozialhilfe ist ein \nHilfesuchender gehalten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten \nArbeitsmarkt anzubieten und auch Aushilfstätigkeiten, \nUrlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeder Art \nanzunehmen. \n\n64\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nOVG NW, u.a. Urteil vom 27. Oktober \n1993 - 24 A 3313/91 - und Beschluß vom \n17. Februar 1997 - 8 B 2942/96 -; so \nauch OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS \n41, 417.\n\n65\n\nFür den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger - vom \nBeklagten nicht bestritten - durch Vorlage von \nBewerbungsschreiben belegt, daß er sich - wenn auch \nvergeblich - um eine ihm zumutbare Arbeit bemüht hat. Ob diese \nBemühungen auch in den nachfolgenden Zeiträumen in \nausreichendem Maß erfolgt sind, bedarf hier keiner \nEntscheidung.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 \nVwGO.\n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n68\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen \nworden, weil die Rechtssache mit Rücksicht auf die \nhöchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Auslegung \ndes § 16 Satz 1 letzter Halbsatz BSHG grundsätzliche Bedeutung \nhat.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-18/8-a-4742-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-18/8-a-4742-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310838","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.110004+00:00"}}