{"status":"available","doknr":"OLD310837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0818.8A1429.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-18","aktenzeichen":"8 A 1429/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger jeweils zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 1992 teilte der Beklagte den \nKlägern gemäß § 91 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit, \ner gewähre ihrer seit September 1985 geschiedenen Tochter \nClaudia seit dem 12. September 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt. \nUnter Hinweis auf die gesetzliche Unterhaltspflicht von \nVerwandten forderte er die Kläger auf, einen beigefügten \nFragebogen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen \nauszufüllen und an ihn nebst Belegen und Bescheinigungen \nzurückzusenden (BA Heft 1 Bl. 12). \n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Februar 1994 forderte der Beklagte die \nKläger erneut auf, bis zum 28. Februar 1994 Auskunft über ihr \nEinkommen und Vermögen zu geben. Hiergegen erhoben die Kläger \nWiderspruch mit der Begründung, sie seien gegenüber ihrer \nTochter nicht unterhaltsverpflichtet, da gemäß § 1584 BGB der \ngeschiedene Ehemann der Tochter vorrangig vor ihnen hafte. Den \nWiderspruch wies der Oberkreisdirektor des R. -S. - \nKreises mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1995 zurück. \n\n4\n\nAm 4. August 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Zur \nBegründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren \nwiederholt und vertieft sowie ergänzend ausgeführt, zum \nZeitpunkt des Bescheides vom 7. Februar 1994 habe ihre Tochter \n- abgesehen von einer kleinen Beihilfe - keine \nSozialhilfeleistungen mehr bezogen. Inzwischen seien dem \nBeklagten auch verschiedene Erstattungsbeträge zugeflossen. \nDas Auskunftsverlangen des Beklagten sei deshalb \nrechtsmißbräuchlich. \n\n5\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n7. Februar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des \nR. -S. -Kreises vom 6. Juli 1995 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Für die \nBegründung der Auskunftspflicht genüge es, daß die Kläger als \nEltern grundsätzlich zu dem unterhaltspflichtigen \nPersonenkreis gemäß §§ 1601 ff. BGB zählten. Die von der \nTochter der Kläger gegen ihren geschiedenen Ehemann \nerstrittenen \"Unterhaltstitel\" hätten nicht ausgereicht, um \neine Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bewirken, so \ndaß Sozialhilfeleistungen zu erbringen gewesen seien.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen \nGerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n11\n\nGegen den ihnen am 28. Februar 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 15. März 1996 Berufung \neingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes \nvor: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die \nVorschriften der §§ 1584 und 1907 BGB außer acht gelassen. \nDanach lebe die unterhaltsrechtliche Haftung der \nnachverpflichteten Verwandten erst auf, wenn der geschiedene \nEhegatte entweder leistungsunfähig oder die Rechtsverfolgung \ngegen diesen im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert \nsei. Keine dieser Voraussetzungen liege jedoch vor. Mithin \nfehle es auch an einem überzuleitenden Anspruch, so daß ein \nAuskunftsanspruch des Beklagten nicht begründet sei. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n13\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Bescheid des \nBeklagten vom 7. Februar 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des \nR. -S. -Kreises vom 6. Juli 1995 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr bezieht sich im wesentlichen auf sein Vorbringen im \nerstinstanzlichen Verfahren und auf die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Gerichtsbescheides.\n\n17\n\nMit Schriftsätzen vom 24. Juli 1997 und vom 5. August 1997 \nhaben die Kläger und der Beklagte auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nÜber die Berufung der Kläger entscheidet der Senat ohne \nmündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit \neinverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nR. -S. -Kreises vom 6. Juli 1995 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist \n§ 116 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494) - im \nfolgenden: BSHG F. 1987 -. Danach sind u.a. \nUnterhaltspflichtige verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe \nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu \ngeben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes \nes erfordert. Die Vorschrift begründet eine eigenständige \nöffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein \nAuskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. \n\n23\n\nFür die Heranziehung eines Unterhaltspflichtigen zur \nAuskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG reicht das Bestehen einer \nabstrakten Unterhaltsverpflichtung aus. Daß im Einzelfall \ntatsächlich eine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht, \nsetzt § 116 Abs. 1 BSHG nicht voraus. Dies ergibt sich \nnamentlich aus dem Zweck der Vorschrift, der darin liegt, dem \nSozialhilfeträger die Prüfung zu ermöglichen, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe \n(§ 2 Abs. 1 BSHG) durch die Inanspruchnahme Dritter (wieder) \nhergestellt werden kann. Dieser Zweck gebietet es, als \nUnterhaltspflichtige im Sinne des § 116 Abs. 1 BSHG alle \nPersonen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht \nkommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 \n- BVerwG 5 C 22.90 -, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \nBd. 91, 376 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 791 = \nDie Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1993, \n767 = Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1993, 2762 = Nachrichtendienst \ndes Deutschen Vereins für öffentliche \nund private Fürsorge (NDV) 1993, 346; \nUrteil vom 17. Juni 1993 \n- BVerwG 5 C 43.90 -, DVBl. 1993, 1273 \n= NJW 1994, 66; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 20. Januar 1994 \n- 8 A 2989/91 -; Urteil vom 28. Februar \n1997 - 24 A 7401/95 -.\n\n25\n\nDie Kläger kamen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1995 als \nUnterhaltsschuldner (im Rechtsverhältnis zu) ihrer Tochter in \nBetracht. Denn sie waren, und nur darauf kommt es an, \ngrundsätzlich ihrer Tochter Claudia gegenüber nach §§ 1601 ff. \nBGB zum Unterhalt verpflichtet. Zutreffend ist das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid davon \nausgegangen, daß es für die Heranziehung der Kläger als \n(potentiell) \"Unterhalts- pflichtige\" zur Auskunft nach § 116 \nAbs. 1 BSHG grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob ihre \nTochter im konkreten Fall aktuell gegen sie einen \nUnterhaltsanspruch hatte. Die Klärung der Frage, ob \ngegebenenfalls ein Unterhaltsanspruch besteht oder ob diesem \ndie von den Klägern angeführten Vorschriften der §§ 1584, 1907 \nBGB entgegenstehen, kann und muß einem eventuellen \nzivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.\n\n26\n\nDie Erteilung der vom Beklagten von den Klägern begehrten \nAuskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist \nauch zur Durchführung des Gesetzes erforderlich. Anhaltspunkte \ndafür, daß in dem Auskunftsbegehren des Beklagten enthaltene \nEinzelfragen zur Durchführung des § 116 BSHG nicht \nerforderlich und damit rechtswidrig gewesen sind, sind für den \nSenat nicht ersichtlich. Auch die Kläger haben solche Einwände \ngegen die Rechtmäßigkeit von Einzelfragen nicht erhoben.\n\n27\n\nSoweit das Vorbringen der Kläger dahin zu verstehen sein \nsollte, daß sie die Erhebung einer zivilrechtlichen \nAuskunftsklage des Beklagten gegen sie für vorrangig geboten \nerachten, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn das Gesetz \ngesteht dem Beklagten das Recht zu, bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 116 Abs. 1 BSHG das Auskunftsbegehren \nper Verwaltungsakt geltend zu machen und durchzusetzen.\n\n28\n\nDie Entscheidung des Beklagten, von den Klägern durch den \nangefochtenen Bescheid Auskunft über ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse zu verlangen, verstößt auch nicht gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das vom Beklagten geltend \ngemachte Auskunftsverlangen ist - wie oben in anderem \nZusammenhang ausgeführt - geeignet, das mit § 116 Abs. 1 BSHG \nverfolgte Anliegen des Gesetzgebers zu verwirklichen, den \nNachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen. Es ist auch \nerforderlich, die Auskunft zu erteilen; denn dem Beklagten \nstehen keine zur Wiederherstellung des Nachrangs der \nSozialhilfe in gleicher Weise geeignete, die Kläger weniger \nbelastende Maßnahmen zur Verfügung, um die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse der Kläger zu klären. Unzumutbare Folgen \nfür die Kläger, die mit dem Auskunftsbegehren verbunden sein \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse, \nden Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, ist höher zu \nbewerten als das persönliche Interesse der Kläger daran, von \nAuskunftsersuchen verschont zu bleiben. Die mit dem \nangefochtenen Bescheid verlangte Erteilung der Auskunft gemäß \n§ 116 Abs. 1 BSHG ist für die Kläger mit einem relativ \ngeringen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Die gesetzliche \nRegelung des § 116 Abs. 1 BSHG, gegen die \nverfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, mutet ihnen \ndiesen zu. \n\n29\n\nAngesichts dessen fehlt es auch an jedem Anhaltspunkt \ndafür, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch des \nBeklagten rechtsmißbräuchlich erhoben wäre.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2, 167 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-18/8-a-1429-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1584","ref_norm":"1584","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-18/8-a-1429-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310837","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.022039+00:00"}}