{"status":"available","doknr":"OLD310850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0815.7A3851.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-15","aktenzeichen":"7 A 3851/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung \nzurückgenommen hat.\n\nDie Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nVon den bis zum 22. Mai 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens - mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen der Beklagte und die \nBeigeladene jeweils die Hälfte; die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens \nträgt die Beigeladene.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nin der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I \nS. 1626) - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nverwiesen. Ergänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nMit Urteil vom 2. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, gegen die \nBeigeladene wegen der Aufschüttung auf dem Grundstück \nGemarkung W. Flur 1 Flurstück 428 bauaufsichtlich \neinzuschreiten.\n\n4\n\nGegen das ihnen jeweils am 19. Mai 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Beigeladene am 14. Juni 1995 und der Beklagte am \n16. Juni 1995 Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine \nBerufung mit Schriftsatz vom 12. Mai 1997 - bei Gericht \neingegangen am 22. Mai 1997 - zurückgenommen.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer Berufung ergänzt und vertieft die \nBeigeladene ihr bisheriges Vorbringen und trägt insbesondere \nvor, von der strittigen Anschüttung gingen keine Wirkungen wie \nvon Gebäuden aus. Die Höhe der Böschung betrage in einem \nAbstand von 3 m zur Grenze lediglich ca. 1,60 m. Von ihr gehe \nauch keine tatsächliche Beeinträchtigung der Kläger aus; dies \ngelte auch für Beeinträchtigungen durch Schallauswirkungen, \nweil dieser sich immer nur waagerecht bzw. nach oben, nicht \naber nach unten ausbreite.\n\n6\n\nDie Beigeladene beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und \nweisen nochmals darauf hin, daß die - als Gesamtheit zu \nbetrach-tende - Anschüttung insgesamt rd. 4 m hoch sei. Sie \nwerde auch wie eine Terrasse genutzt, da auf ihr Rasen \nangelegt sei und sie zum waagerechten Aufenthalt im Garten \ndiene.\n\n12\n\nDer Berichterstatter hat am 17. September 1996 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die \nKläger haben einen Anspruch darauf, daß der Beklagte gegen die \nAnschüttung einschreitet, weil sie rechtswidrig ist und die \nKläger in ihren Rechten verletzt.\n\n16\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil, auf dessen Begründung gemäß § 130b Satz 2 VwGO \nverwiesen werden kann, davon ausgegangen, daß die strittige \nAnschüttung zu Lasten der Kläger gegen die nachbarschützende \nVorschrift des § 6 BauO NW verstößt, weil von ihr im Sinne von \n§ 6 Abs. 10 BauO NW Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dabei \nist die Anschüttung, die als selbständige und einheitliche \nbauliche Anlage zu werten ist, in ihrer Gesamtheit zu \nbetrachten. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat \nvermittelt hat und der durch das dem Senat vorliegende \numfangreiche Karten- und Lichtbildmaterial bestätigt wird, \nstellt sich die Anschüttung wie eine Bastion dar, die sich \nüber das gesamte Hintergelände des Grundstücks der \nBeigeladenen erstreckt. Das in totalem Gegensatz zu dem \numgebenden Gelände stehende Gebilde tritt trotz des Bewuchses \nwie eine \"gebaute\" Plattform in Erscheinung. Die Anlage dient \ndabei, in der Wirkung einer Verlängerung der hinter dem Haus \ngelegenen Terrasse, dem Aufenthalt im Gartenbereich und führt \nwegen ihrer Höhe dazu, daß die sie nutzenden Personen in \nweiten Bereichen gleichsam über den Köpfen der auf dem \nGrundstück der Kläger befindlichen Personen thronen.\n\n17\n\nAls eine solche Anlage hat die Anschüttung die nach § 6 \nAbs. 5 BauO NW maßgeblichen Grenzabstände einzuhalten. Diese \nAbstände hält sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nerkannt hat, jedoch nicht ein, ohne daß es insoweit auf eine \nzentimetergenaue Ermittlung der Abstände des Böschungsfußes \nvon der Grundstücksgrenze und der jeweiligen Höhe des Plateaus \nüber dem natürlichen Gelände ankommt. Die besonderen \nBerechnungsregeln für geneigte Dächer nach § 6 Abs. 4 Satz 4 \nBauO NW sind auf die Böschungsflächen nicht anzuwenden; denn \ndiese stellen sich ihrer Funktion nach nicht als Dächer, \nsondern als geneigte Seitenwände der \"Bastion\" dar.\n\n18\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht den Beklagten auch \nzum Einschreiten gegen die in ihrer Gesamtheit zu wertende und \nals solche abstandrechtlich unzulässige Anschüttung \nverpflichtet. Es ist weder Aufgabe der Bauaufsicht, für den \nBauherren die Planung eines bauordnungsrechtlich \nbeanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, noch darf dem \nBauherren gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt \nwerden. Es obliegt vielmehr dem Bauherren, den Rückbau einer \nrechtswidrigen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb \ngenehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG \nNW) anzubieten und die dafür erforderlichen bautechnischen \nUnterlagen vorzulegen.\n\n19\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n18. März 1997 - 10 A 853/93 - \nm.w.N..\n\n20\n\nSchließlich steht einem Einschreiten des Beklagten auch \nnicht entgegen, daß die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung \nderzeit (noch) nicht aufgehoben ist. Die Baugenehmigung ist \nwegen des Widerspruchs der Kläger nicht vollziehbar und vermag \nschon deshalb der Anlage keine formelle Legalität zu \nvermitteln. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, \n155 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n23\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-15/7-a-3851-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-15/7-a-3851-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310850","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.044393+00:00"}}