{"status":"available","doknr":"OLD310848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0815.5B978.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-15","aktenzeichen":"5 B 978/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. April 1997 wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der \nBeschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nOffen-lassen kann der Senat, ob ernstliche Zweifel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein \nErfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, \nmindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg, oder \nob ernstliche Zweifel erst dann bestehen, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Auch bei \nZugrundelegung der für die Antragstellerin günstigeren \nRechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg. Denn das \nAntragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung \ndes Beschwerdegerichts im Zulassungsverfahren auf die \nDarlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, \ndie vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur \nZulassung der Beschwerde führen,\n\n4\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 19. März \n1997 - 18 B 439/97 -. \n\n5\n\nDie Darlegungen der Antragstellerin stellen im wesentlichen \neine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, mit \ndem sich das Verwaltungsgericht bereits in seiner \nangegriffenen Entscheidung zutreffend auseinandergesetzt hat. \nDas Verwal-tungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß die \nbagatellisierende Behauptung der Antragstellerin, das \nzweijährige Kind habe keine Biß-, sondern lediglich eine \nKratzwunde erlitten, sowohl im Widerspruch steht zu den \nAussagen der Mutter des verletzten Kindes als auch zu den \nFeststellungen des behandelnden Arztes. In dem Befund- und \nBehandlungsbericht des K. -Krankenhauses \nB. B. vom 2. Dezember 1996 wird ausdrücklich \neine \"Bißverletzung\" diagnostiziert, die unter anderem zu \neiner \"Rißwunde\" im Bereich des linken Augenoberlides geführt \nhabe. \n\n6\n\nEs bestehen ferner keine Bedenken gegen die aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffene \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, daß das Kind nicht vom \nHund seiner Eltern, sondern vom Hund der Antragstellerin \ngebissen worden ist. Die Mutter des verletzten Kindes hat bei \nihrer Vernehmung durch die Polizei detailliert geschildert, \ndaß und unter welchen Umständen der Hund der Antragstellerin \nihr Kind gebissen hat. Demgegenüber hat die Antragstellerin, \ndie nach ihren eigenen Angaben (Stellungnahme vom 28. Oktober \n1996) den Vorfall nicht unmittelbar beobachtet hat, lediglich \ndie Aussage der betroffenen Mutter pauschal bestritten. \n\n7\n\nDie Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nwird auch nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, das \nVerhalten des Hundes gegenüber den beiden Polizisten sei \n\"tier-typisch\" gewesen; denn das Verwaltungsgericht hat seine \nGefahrenprognose gerade auf die \"tiertypische Verhaltensweise\" \ndes Hundes gestützt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden nicht erhoben, weil das \nKostenverzeichnis des GKG in der hier maßgeblichen alten \nFassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für \nZulassungsverfahren enthielt. \n\n9\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-15/5-b-978-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-15/5-b-978-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310848","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.868988+00:00"}}