{"status":"available","doknr":"OLD310847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0815.5B1093.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-15","aktenzeichen":"5 B 1093/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. April 1997 wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der \nBeschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nOffenlassen kann der Senat, ob ernstliche Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein \nErfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, \nmindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg, oder \nob ernstliche Zweifel erst dann bestehen, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Auch bei \nZugrundelegung der für den Antragsteller günstigeren \nRechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg. Denn das \nAntragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDie Rüge des Antragstellers, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nehme die Hauptsache in unzulässiger Weise \nvorweg, ohne hinreichend den Sachverhalt geprüft und gewürdigt \nzu haben, ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Eilverfahren nimmt weder die \nEntscheidung in der Hauptsache vorweg noch bewirkt sie \nunumkehrbare Ergebnisse. Sie steht deshalb auch nicht in \nWiderspruch zu den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen, \ndie sich zu anderen Fallkonstellationen verhalten. Die Zahlung \ndes Zwangsgelds oder eine etwaige Vollstreckung der \nFestsetzungsverfügung vom 15. Oktober 1996 führen entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht zu einer Erledigung des \nHauptsacheverfahrens; denn die angefochtene \nFestsetzungsverfügung bleibt Rechtsgrund für die Leistung des \nSchuldners, \n\n5\n\nvgl. etwa OVG NW, Urteil vom \n6. April 1976 - 2 A 242/74 -, NJW 1967, \n2036 (2037); BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1983 - 8 C 43/81 -, NVwZ 1984, 168. \n\n6\n\nDie Vollziehung der angefochtenen Verfügung bringt dem \nAntragsteller auch keine unkorrigierbaren Nachteile. Denn \nsollte sich die Festsetzungsverfügung im nachhinein als \nrechtswidrig erweisen, müßte die Behörde das festgesetzte \nZwangsgeld erstatten. Der Verweis des Antragstellers auf die \nMöglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des \nZwangsgeldes führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die \nErsatzzwangshaft ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden \nVerfahrens; sie ist auf Antrag der Vollzugsbehörde durch das \nVerwaltungsgericht in einem gesonderten Verfahren anzuordnen, \nin dem die Voraussetzungen der Anordnung zu prüfen sind. \n\n7\n\nDer Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, das \nVerwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht zureichend \ngewürdigt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, daß das pauschale Vorbringen, eine AIDS-\nErkrankung und deren Behandlung könnten zu hirnorganischen \nBeeinträchtigungen mit Ausfallerscheinungen führen, die \nRechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung schon deshalb nicht \nin Frage stellt, weil nicht ansatz-weise konkrete \nAnhaltspunkte für derartige Ausfallerscheinungen beim \nAntragsteller dargelegt worden sind. \n\n8\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe des \nverhängten Zwangsgeldes begegnen ebenfalls keinen Bedenken. \nAngesichts des Umstandes, daß der Antragsteller ausweislich \nder Verwaltungsvorgänge in der Zeit von Dezember 1994 bis \nOktober 1996 mehrfach als Händler und Käufer von \nBetäubungsmitteln im Bereich des angetroffen worden \nist, sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß der \nAntragsteller über nicht offenbarte Geldmittel verfügt und \nnicht ausschließlich auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen \nist. Für die Richtigkeit dieser Feststellung ist unerheblich, \nob es sich bei dem am 1. Oktober 1996 beim Antragsteller \ngefundenen Geldbetrag in Höhe von 590,00 DM um eine angeblich \nam selben Tage gewährte Sozialhilfezahlung handelte. \n\n9\n\nb) Die erhobene Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg, weil sie nicht den \nDarlegungs-erfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nentspricht. Zu diesem Zweck hätte der Antragsteller unter \nDurchdringung des Prozeßstoffes näher darlegen müssen, in \nwelcher Beziehung eine - anzugebende - Rechts- oder \nTatsachenfrage obergerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche \nFrage läßt sich der Antrags-begründung nicht entnehmen. Diese \nerschöpft sich vielmehr darin, auf Parallelfälle zu verweisen. \n\n10\n\nc) Die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 146 Abs. 4 \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt ebenfalls nicht zur \nZulassung der Beschwerde. Der angegriffene Beschluß des \nVerwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu den vom \nAntragsteller zitierten Entscheidungen, die - wie ausgeführt - \nzu anderen Fallkonstellationen ergangen sind. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem \ngesetzlichen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von \nRechtsbehelfen gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung \n(§ 80 Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 3 [ab 1. Januar 1997: § 80 \nAbs. 2 Satz 2] VwGO, § 8 AGVwGO NW) die gesetzgeberische \nWertung zugrundeliegt, daß regelmäßig ein das individuelle \nInteresse übersteigendes öffentliches Vollstreckungsinteresse \nbesteht. Den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen ist \nkeine gegenteilige Aussage zu entnehmen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden nicht erhoben, weil das \nKostenverzeichnis des GKG in der hier maßgeblichen alten \nFassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für \nZulassungsverfahren enthielt. \n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-15/5-b-1093-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-15/5-b-1093-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310847","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.789886+00:00"}}