{"status":"available","doknr":"OLD310854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0814.20A1399.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-14","aktenzeichen":"20 A 1399/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer 1943 geborene Kläger wendet sich gegen ein ihm unter \nWiderruf seiner Waffenbesitzkarte erteiltes unbefristetes \nWaffenbesitzverbot.\nDer Beklagte hatte gegen den Kläger erstmals im November 1974 \nauf die Anmeldung einer Einlaufflinte gemäß § 59 WaffG 1972 hin \nein Waffenbesitzverbot verfügt, nachdem ihm sechs \nstrafgerichtliche Verurteilungen des Klägers aus den Jahren \n1964 bis 1969 bekannt geworden waren. Dieses Waffenbesitzverbot \nhob er wieder auf, weil dem Kläger am 1. Juli 1974 in Würdigung \nder Vorstrafen ein Jagdschein erteilt worden war. Seit 1974 \nsind dem Kläger als Inhaber eines Jagdscheins mehrere \nWaffenbesitzkarten ausgestellt worden. Auf der zuletzt unter \nder Nr. erteilten, hier streitigen Waffenbesitzkarte \nsind derzeit zwei Langwaffen eingetragen.\nIm April 1982 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nWaffenhandelserlaubnis, nahm diesen Antrag aber zurück, nachdem \nder Beklagte ihm die Ablehnung wegen einer weiteren Vorstrafe \naus dem Jahre 1980 angekündigt hatte. Einen gleichsinnigen \nAntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 1985 \nim Hinblick auf ein Strafverfahren wegen Nötigung und \nBeleidigung ab, das vom Amtsgericht gemäß \n§ 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 600 DM eingestellt \nworden war (Staatsanwaltschaft 31 Js 653/82). Diesem \nVerfahren lag zugrunde, daß der Kläger am 6. November 1982 in \nseiner Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter jugendliche \nSpaziergänger unter Androhung von Schlägen gezwungen hatte, ihm \nwegen vermeintlicher Wilderei ihrer Hunde zu einer Polizeiwache \nzu folgen. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom \n3. September 1985 (VG Düsseldorf 13 K 1088/86) nahm der Kläger \nzurück, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, den Vorfall vom \n6. November 1982 bei der Entscheidung über einen neuen Antrag \nauf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nicht mehr zu \nberücksichtigen, falls sich der Kläger bis Ende 1988 nichts \nweiter zuschulden kommen lasse. \nEin gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen \nkörperlicher Mißhandlungen seiner 1972 geborenen Tochter U. \nwurde eingestellt, weil die Tochter, die den Kläger am \n21. August 1988 angezeigt hatte, bei ihrer richterlichen \nVernehmung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. \nAuf die Aussage und das Protokoll der richterlichen Vernehmung \nvom 10. Oktober 1988 wird Bezug genommen (Staatsanwaltschaft \n 10 Gs 133/88, Beiakte Heft 3, Bl. 132-138). \nAm 22. August 1992 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung \nzwischen dem Kläger, seiner Tochter U. und deren Ehemann. Die \nErmittlungen ergaben folgendes Bild von den Vorgängen: Gegen \nAbend hatte die Tochter des Klägers wegen dessen Verhaltens der \ngetrenntlebenden Ehefrau gegenüber bei dem Kläger angerufen und \nihn beschimpft und bedroht. Der Anrufbeantworter zeichnete u.a. \nfolgende Worte auf:\n\"... wir kommen vorbei und Du kriegst \nsie so auf die Fresse, für Dich lohnt \nsich noch nicht einmal mehr das \nKrankenhaus, das sag ich Dir. Ich bring \nDich um, ich schwör es Dir, ich töte \nDich. ... Hör' mal, ich komm gleich \nvorbei mit meinem Mann und dann kriegst \nDu sie, ... Du überlebst den Tag nicht \nmehr.\"\nAls die Tochter mit ihrem Ehemann etwa um 20.00 Uhr vor dem zu \ndieser Zeit nur vom Kläger bewohnten Einfamilienhaus erschien, \ntrat ihnen der Kläger mit einer beidläufig geladenen \nSchrotflinte entgegen. Es entspann sich ein verbaler Streit, \nder nach einigen Minuten in einem Gerangel des Klägers mit \ndessen Schwiegersohn endete. Dabei lösten sich beide Schüsse. \nDie Tochter des Klägers wurde von einem dieser Schüsse \ngetroffen und mußte wegen einer Verletzung am Oberschenkel \nmehrwöchig stationär behandelt werden. Wer den Schuß abgegeben \nhatte, blieb bei den folgenden Ermittlungen unaufgeklärt. Das \nStrafverfahren gegen den Kläger wegen des Versuchs eines \nTötungsdelikts wurde in der Hauptverhandlung vor dem \nAmtsgericht (Staatsanwaltschaft 26 Js \n937/92) am 22. April 1993 nach § 153 StPO eingestellt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Ermittlungs- und Strafverfahrens \nwird auf die Beiakte Heft 8 Bezug genommen.\nMit Bescheid vom 24. September 1992 untersagte der Beklagte dem \nKläger auf Dauer die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \n(auch erlaubnisfrei zu erwerbende) Schußwaffen und Munition und \nwiderrief die Waffenbesitzkarte Nr. ; ferner ordnete er \ndie Sicherstellung sämtlicher im Besitz des Klägers \nbefindlichen Schußwaffen und Munition und die sofortige \nVollziehung der Verfügung an. Die Annahme mißbräuchlicher \nVerwendung von Waffen und Munition sei allein aufgrund der \nTatsache gerechtfertigt, daß der Kläger am 22. August 1992 mit \nder schußbereiten Waffe vor das Haus getreten sei und sie auf \nzwei völlig unbewaffnete, ihn körperlich nicht bedrohende \nPersonen gerichtet habe. Darüber hinaus seien der Vorfall, der \nzur Ablehnung der Waffenhandelserlaubnis mit Bescheid vom \n3. September 1985 geführt habe, wie auch die Anzeige der \nTochter des Klägers vom 21. August 1988 Beweis für die \nUnbeherrschtheit und den Jähzorn des Klägers. Die \ncharakterlichen Mängel und der leichtfertige Umgang mit \nSchußwaffen machten ein unbefristetes Waffenbesitzverbot \nerforderlich.\nMit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1993 zog der \nOberstadtdirektor der Stadt R. (untere Jagdbehörde) den \nDreijahres-Jagdschein des Klägers sofort vollziehbar ein. Sein \nAntrag auf Regelung der Vollziehung blieb vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf (15 L 4943/93) und im \nBeschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat (20 B 3200/93) \nerfolglos. Die Klage (VG Düsseldorf 15 K 775/94) nahm der \nKläger im August 1995 nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des \nJagdscheins zurück.\nEbenfalls erfolglos blieb der Antrag des Klägers auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gegen das Waffenbesitzverbot vom \n24. September 1992 (VG Düsseldorf 18 L 5455/92; Senatsbeschluß \nvom 4. Februar 1994 - 20 B 1176/93).\nMit Urteil vom 26. März 1993, rechtskräftig seit dem 2. Februar \n1994, verhängte das Amtsgericht (14 Cs 40 Js 2216/92, \nverbunden mit 14 Cs 40 Js 1889/92) gegen den Kläger wegen \nBeleidigung und Nötigung eine Gesamtgeldstrafe von \n30 Tagessätzen zu 50 DM. Der Kläger hatte am 10. Juli 1992 beim \nStreit um eine Parkmöglichkeit einem Konkurrenten mit den \nWorten an den Hals gegriffen: \"Du Wichser, Du fährst jetzt \nsofort weg!\". Am 12. August 1992 hatte der Kläger einen \nnachfolgenden Autofahrer, von dem er sich zuvor behindert \ngefühlt hatte, über eine längere Strecke durch gezielte \nSpurwechsel und Langsamfahren am Überholen gehindert und dabei \neine Flasche aus dem geöffneten Fenster gehalten. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Beiakte Heft 10, insbesondere Bl. 2 \nf., 7, 12, 24, 33 und 45-55, Bezug genommen.\nDen Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom \n24. September 1992 wies die Bezirksregierung D. mit \nBescheid vom 16. Mai 1994, dem Kläger am 26. Mai 1994 \nzugestellt, unter Vertiefung der Gründe der angefochtenen \nVerfügung zurück. Das Charakterbild des Klägers als eines \nunbeherrschten und jähzornigen Menschen ergebe sich aus den in \nder Verbotsverfügung aufgeführten Tatsachen, die zeigten, daß \nder Kläger dazu neige, seine Waffen zur Schau zu stellen und zu \nEinschüchterungszwecken zu benutzen. Es lägen zahlreiche \nAnhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger in seiner Wut oder in \nvermeintlich bedrohlichen Situationen sowie zur Durchsetzung \nseines Willens Waffen mißbräuchlich verwende.\nMit seiner am 27. Juni 1994 (einem Montag) erhobenen Klage hat \nder Kläger die Einzelheiten der Vorgänge am 22. August 1992 aus \nseiner Sicht dargestellt und geltend gemacht, allein der \nUmstand, daß er nach Bekanntwerden der Morddrohungen und nach \nder Häufung ungewöhnlicher Geräusche auf seinem Hausgrundstück \nmit geladener Waffe vor das Haus getreten sei, könne noch keine \nmißbräuchliche Verwendung einer Schußwaffe sein. Die \ntelefonischen Drohungen seiner Tochter habe er ernst genommen. \nEr habe geglaubt, daß sein Schwiegersohn ein Springmesser bei \nsich trage und mit einer Pistole bewaffnet sei. Die Ursache \ndafür, daß sich später zwei Schüsse gelöst hätten, liege allein \nin dem unbeherrschten und von Feindseligkeit durchdrungenen \nVerhalten seiner Tochter und seines Schwiegersohns. Die \nweiteren in der Ordnungsverfügung angeführten Sachverhalte aus \nden Jahren 1982 und 1988 seien nicht berücksichtigungsfähig, \nweil das Bundeszentralregister insofern keine verwertbaren \nEintragungen enthalte und der Beklagte ihm in Kenntnis dieser \nVorwürfe laufend Waffenbesitzkarten erteilt habe. Die \nbehaupteten Mißhandlungen seien von seiner Tochter aus \npersönlicher Abneigung wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben \nworden; vor dem Richter habe sie diese völlig aus der Luft \ngegriffenen Vorwürfe aber nicht wiederholen wollen. Bezüglich \ndes Vorfalls vom 6. November 1982 habe die Hauptverhandlung vor \ndem Amtsgericht ein völlig anderes Bild ergeben. Er \nhabe seinerzeit Aufgaben des Jagdschutzes wahrgenommen und sei \ndeshalb zur Feststellung der Personalien befugt gewesen. \nDeswegen sei das Strafverfahren zuletzt nur noch unter dem \nGesichtspunkt der Beleidigung geführt und schließlich \neingestellt worden. Anhaltspunkte für Unbeherrschtheit oder \nJähzorn ergäben sich daraus nicht. Das Eignungsgutachten einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, dessen \nEinholung er beantrage, könne insofern näheren Aufschluß geben.\nSoweit im Bescheid vom 24. September 1992 die Sicherstellung \nder Waffen und der Munition angeordnet worden ist, haben die \nParteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt \nerklärt.\nDer Kläger hat beantragt,\ndie Waffenbesitzverbotsverfügung des \nBeklagten vom 24. September 1992 \n- soweit der Rechtsstreit insoweit \nnicht für erledigt erklärt worden ist - \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n16. Mai 1994 aufzuheben.\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Erledigung \neingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen.\nHiergegen richtet sich die (rechtzeitige) Berufung, mit der der \nKläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen \nergänzend geltend macht: Das angefochtene Urteil gehe \nrechtsirrig davon aus, daß die Besorgnis künftiger \nmißbräuchlicher Waffenverwendung allein schon wegen seines \nVerhaltens in den Abendstunden des 22. August 1992 begründet \nsei. Das Urteil versuche den Eindruck zu erwecken, als habe es \nsich bei seiner Tochter und seinem Schwiegersohn um zwei völlig \nharmlose Besucher gehandelt. Tatsächlich seien beide zu \nmassiven Straftaten gegen sein Leben und seine Gesundheit \nentschlossen gewesen. Nicht er - der Kläger - habe seine \nTochter und seinen Schwiegersohn aufgesucht, sondern diese \nhätten sich umgekehrt ohne seine Einwilligung als \nHausrechtsinhaber Zutritt zu seinem Grundstück verschafft, um \nihn an Leben und Gesundheit zu schädigen. Ihm sei bekannt \ngewesen, daß sich sein Schwiegersohn möglicherweise im Besitz \neiner gefährlichen Schußwaffe befunden habe. Dieser habe sich \nnämlich im Vorfeld der bedauerlichen Auseinandersetzung \nmehrfach damit gebrüstet, eine funktionstüchtige Schußwaffe zu \nbesitzen, da er zu dieser Zeit als Aufseher in einer Spielhalle \nbeschäftigt gewesen sei. Deshalb sei er an jenem Abend \nlediglich das bedauernswerte Opfer eines brutalen und \nrechtswidrigen Angriffs seiner Tochter bzw. seines \nSchwiegersohns gewesen. Andere realistische Möglichkeiten, \nkonfliktvermeidende Maßnahmen zu erwägen bzw. zu ergreifen, \nhätten nicht bestanden. Nach der Morddrohung seiner Tochter \nhabe er mehrfach vergeblich versucht, einen Freund telefonisch \nzu erreichen. Aus der Vergangenheit sei ihm bekannt gewesen, \ndaß die Polizei im Regelfall etwa eine halbe bis eine Stunde \nbrauche, um sein Anwesen zu erreichen. Das waffenrechtliche \nGebot, stets auf einen Umgang mit der Waffe bedacht zu sein, \nder eine Schädigung anderer Personen ausschließe, habe er am \n22. August 1992 beachtet. Jedoch habe ihm selbstverständlich in \nder gegebenen Notwehrlage die Inanspruchnahme des Rechts auf \nSelbstverteidigung unter Einsatz einer Schußwaffe als \"ultima \nratio\" zugestanden. Für diese Bewertung spreche, daß er in dem \nStrafverfahren vollständig rehabilitiert worden sei. Denn das \nSchöffengericht habe aufgrund der Erkenntnisse in der \nHauptverhandlung das Verfahren auf Kosten der Staatskasse gemäß \n§ 153 StPO eingestellt, also kein Fehlverhalten feststellen \nkönnen. Der Beklagte habe sich bei seiner Prüfung an dieser \nstrafgerichtlichen Entscheidung zu orientieren. Unrichtig sei \nferner die Annahme, daß er aufgrund des schon vier Jahre \nzurückliegenden Bagatelldeliktes im Straßenverkehr nicht \ngeeignet sei, ordnungsgemäß mit Schußwaffen umzugehen. Damals \nhabe er sich aufgrund eines äußerst schmerzlichen \nScheidungsverfahrens mit seiner damaligen Frau in einem \nabsoluten Streßzustand befunden, der ihn zu seinem \nFehlverhalten verleitet habe. Es sei auch nicht wahrscheinlich, \ndaß er in Zukunft Waffen und Munition mißbräuchlich verwenden \nwerde. Unzweifelhaft habe es sich bei dem Vorfall am 22. August \n1992 um den einzigen Vorgang gehandelt, bei dem eine Schußwaffe \neingebunden war. In Zukunft werde er mit Waffen besonders \nsorgfältig und vorsichtig umgehen, zumal nicht zu erwarten sei, \ndaß sein Schwiegersohn nochmals versuchen werde, in \nrechtswidriger Weise sein Haus aufzusuchen. Bemerkenswert sei \nschließlich, daß weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht \nseinem Antrag entsprochen habe, das Eignungsgutachtens einer \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. \nDadurch hätten ohne weiteres die angeblichen charakterlichen \nMängel festgestellt werden können, ebenso, ob er tatsächlich \nleichtfertig und sorgfaltswidrig mit Schußwaffen umgehe. \nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nDer Beklagte hält an seiner bisherigen Beurteilung fest und \nweist erneut darauf hin, daß der Kläger zur Abwehr etwaiger \nGefahren hätte in seinem Haus verweilen oder die Polizei um \nSchutzgewährung ersuchen können. Dazu sei der Kläger zeitlich \nin der Lage gewesen, auch nachdem er seinen Freund nicht habe \nerreichen können. Die Argumentation, die Tochter und der \nSchwiegersohn seien zu massiven Angriffen auf sein Leben \nentschlossen gewesen, entbehre einer nachvollziehbaren \nGrundlage. Allein die Tatsache, daß der Schwiegersohn die Hand \nin der Tasche gehalten habe und angeblich in Besitz eines \nSpringmessers gewesen sei, lasse nicht den Rückschluß zu, daß \ner auch mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Die weitere \nstrafgerichtliche Verurteilung im Verfahren 40 Js 2216/92 \nbestätige die anhand des Vorfalls vom 22. August 1992 \ngetroffene Bewertung.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten \nVG Düsseldorf 18 L 5455/92, 15 L 4943/93 und 15 K 775/94, der \nStrafakten der Staatsanwaltschaft 26 Js 937/92, \n40 Js 2216/92 und 40 Js 1591/93 sowie der beigezogenen \nVerwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (13 Hefte) Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\nDie Klage ist nicht begründet, denn die angefochtenen \nBescheide, soweit noch Gegenstand der Berufung, sind \nrechtmäßig; ihre Aufhebung kommt deshalb nicht in Betracht \n(s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nNach § 40 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde die Ausübung \nder tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition \nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese \nGegenstände mißbräuchlich verwendet werden. Diese Annahme \nverlangt eine Prognose des Inhalts, der Waffenbesitzer werde \nmit seinen Waffen so umgehen, daß andere Personen dadurch zu \nSchaden kommen können.\nStänd. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom \n6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 14 (S. 43 f.); \nUrteil vom 18. Februar 1983 - 1 C \n144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 \n(S. 35); Beschluß vom 3. März 1994 \n- 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 69.\nEine derartige zukunftsgerichtete Aussage muß sich, soll sie \nvor dem Gesetz Bestand haben, auf Tatsachen stützen können, die \nden Schluß zulassen, der Waffeninhaber verdiene künftig nicht \nmehr das nach dem Waffengesetz zu fordernde Vertrauen, er werde \nmit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht \nordnungsgemäß und verantwortungsbewußt umgehen. Zerstört wird \ndieses Vertrauen namentlich durch festgestellte körperliche \noder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich \naufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit der Schluß auf eine fortwirkende psychische \nDisponiertheit des Waffenbesitzers zu schadenstiftendem \nVerhalten (wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit, zur \nGewaltanwendung oder andere Charaktermängel) herleiten läßt. \nMit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen bewegen sich \nBehörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und \nErkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen \nder vom Gesetz verlangten Art können daher grundsätzlich ohne \nHinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Januar \n1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 55.\nSo verhält es sich hier; schon deshalb sieht auch der Senat \ndavon ab, das vom Kläger erneut angeregte Gutachten einzuholen. \nDas Verhalten des Klägers rechtfertigt nach wie vor die ernste \nBesorgnis mißbräuchlicher Waffenverwendung. Auf der Grundlage \nder beigezogenen Akten und seiner eigenen Einlassungen bietet \nder Kläger das Bild eines Menschen, der unfähig ist, \nKonfliktsituationen in angemessener Weise auszuweichen oder in \nihnen besonnen zu handeln. Der Kläger sucht im Gegenteil \nAuseinandersetzungen und reagiert auf vermeintliche oder \nwirkliche Beeinträchtigungen seiner Position emotional völlig \nüberzogen, jähzornig und unbeherrscht. Schon alltägliche \nBegebenheiten können ihn in einen Zustand versetzen, in dem ihm \njede rationale Kontrolle seiner Handlungen unmöglich ist.\nExemplarisch verdeutlicht dies - wie der Beklagte zu Recht \nangenommen hat - der Vorfall am 22. August 1992. Allerdings ist \nin diesem Zusammenhang weniger der vom Verwaltungsgericht \nangenommene Pflichtverstoß des Klägers ausschlaggebend als die \nbeschriebenen, in seinem Handeln an diesem Tage zum Ausdruck \ngelangenden Charakterzüge, die letztlich dafür ursächlich \ngeworden sind, daß ein Mensch schweren - nur durch Zufall nicht \nlebensbedrohenden - Schaden genommen hat. Der Senat legt dieser \nBewertung ausschließlich den Sachverhaltskern der Vorgänge am \n22. August 1992 zugrunde, der auch vom Kläger nicht bestritten \nworden ist. Danach ist der Kläger - wenn auch auf seinem \neigenen Grundstück - seiner Tochter und ihrem Ehemann mit \ngeladener Waffe entgegengetreten, obwohl er aufgrund der \ntelefonischen Ankündigung mit einer gewaltsamen \nAuseinandersetzung rechnete, ja sogar annahm, daß der \nSchwiegersohn seinerseits eine Schußwaffe mitführte und \ngegebenenfalls von ihr Gebrauch machen würde. Darin liegt eine \nmißbräuchliche, durch nichts gerechtfertigte und übrigens nicht \neinmal verständliche Waffenverwendung. Denn eine Notwendigkeit \nfür dieses Handeln, das in der Folge zu der voraussehbaren \nVerletzung eines Menschen führte, bestand in keiner Weise. Die \nvom Kläger insofern angeführten Gründe überzeugen nicht. \nInsbesondere kann der Kläger aus dem Notwehrrecht nichts für \nsich herleiten. Eine Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB \nbestand nämlich nicht, als der Kläger wegen verdächtiger \nGeräusche gegen 20.00 Uhr vor sein Haus trat; auch während des \nverbalen Streits der folgenden Minuten kann von einem \nrechtswidrigen Angriff auf ihn keine Rede sein. Dementsprechend \ndiente das bewaffnete Heraustreten aus dem Haus nicht der \nAbwehr eines solchen Angriffs, sondern von Anfang an dem Zweck, \ndem eigenen Standpunkt gegenüber Tochter und Schwiegersohn den \ngewünschten Nachdruck zu verleihen. Dies gilt jedenfalls in dem \nhier allein interessierenden Zeitraum vor der körperlichen \nAuseinandersetzung mit seinem Schwiegersohn. Die Besorgnis \nmißbräuchlicher Waffenverwendung wird mithin nicht dadurch \nausgeräumt, daß er - wie zu seinen Gunsten zu unterstellen \nist - am 22. August 1992 nicht selbst geschossen hat. Die \nstrafgerichtliche Beurteilung, die für die nach § 40 Abs. 1 \nWaffG zu treffende Prognose ohnehin keine Bindungswirkung \nentfaltet und nicht einmal als Rehabilitierung gedeutet werden \nkann, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ohne \nBelang. Entscheidend ist vielmehr allein die Tatsache, daß der \nKläger von seinem Schrotgewehr zur Bedrohung von Menschen \nGebrauch gemacht und durch ein in jeder Hinsicht unangemessenes \nVerhalten zur Verletzung seiner Tochter maßgeblich beigetragen \nhat.\nWenn der Kläger einen mit Messer und Pistole bewaffneten \nAngreifer erwartete und sein Leben bei der kommenden Begegnung \nmit diesem ernsthaft bedroht sah - wie er stets betont hat -, \nso hätte es den Regeln besonnenen Handelns entsprochen, \nunverzüglich die Polizei zu verständigen. Hierzu wäre ohne \nweiteres Gelegenheit gewesen, denn das Haus des Klägers ist \ninnerhalb weniger Minuten zu erreichen. Die gegenteilige \nBehauptung des Klägers wird durch den tatsächlichen \nGeschehensablauf am Abend des 22. August 1992 widerlegt. \nAusweislich des polizeilichen Festnahmeberichts vom 24. August \n1992 sind die vom Kläger gegen 20.12 Uhr herbeigerufenen \nPolizeibeamten der Hauptwache nämlich bereits um 20.20 Uhr beim \nKläger eingetroffen. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß \ndie Polizei zwischen einer halben und einer Stunde benötige, um \nzu seinem Haus zu gelangen. Abgesehen davon ist selbst nach der \nEinschätzung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht zwischen Anruf und Erscheinen der Tochter \neine halbe bis eine dreiviertel Stunde vergangen - also \nausreichend Zeit für ein rechtzeitiges Eintreffen der Polizei, \nwomit wegen des damaligen, entfernten Wohnortes des Tochter in \nW. zu rechnen war und wovon der Kläger, wie sein \nVerhalten zeigt, auch tatsächlich ausging.\nEs ist auch keine genügende Erklärung für das gezeigte \nVerhalten, daß sich der Kläger gescheut haben will, seine \nTochter anzuzeigen. Denn er hat dadurch, daß er ihr bewaffnet \nentgegengetreten ist, einiges mehr in Kauf genommen. Deshalb \nist nicht glaubhaft, daß der Kläger durch das Absehen von einer \nAnzeige den Schaden eines Strafverfahrens von ihr abwenden \nwollte. Das genannte Motiv würde auch nicht nachvollziehbar \nmachen, warum der Kläger weder frühzeitig einen sicheren Ort \naufgesucht hat (um der Konfrontation von vornherein \nauszuweichen) noch zumindest innerhalb des Hauses verweilte, \nals er Geräusche wahrnahm, die nach dem Gang der Dinge nur von \nTochter und Schwiegersohn herrühren konnten. Wenn der Kläger es \ndennoch vorzog, im wesentlichen untätig abzuwarten und sodann \nmit geladener Waffe vor das Haus zu treten, so kommt darin \nseine Bereitschaft zum Ausdruck, Probleme im Vertrauen auf eine \nihm durch Schußwaffen vermittelte (scheinbare) Überlegenheit \nselbst in die Hand zu nehmen, statt dies den dazu berufenen \nstaatlichen Kräften zu überlassen. Die mangelnde Fähigkeit, in \nder damaligen Situation anders - nämlich überlegt und \nangemessen - zu reagieren, hat der Kläger bei seiner Befragung \ndurch das Verwaltungsgericht auch eingeräumt.\nDie Neigung des Klägers zu gewalttätiger, emotional ungesteuert \nverlaufender Auseinandersetzung belegen weiter die der \nVerurteilung durch das Amtsgericht vom 26. März 1993 \nim Verfahren 40 Js 2216/92 (Staatsanwaltschaft ) \nzugrundeliegenden Ereignisse. Der Kläger hat sowohl am \n12. August wie auch am 10. Juli 1992 im Straßenverkehr Menschen \nphysisch bedroht, genötigt und gefährdet bzw. tätlich \nbeleidigt. Nicht entscheidungserheblich ist, daß der Kläger \ndabei nicht von einer Schußwaffe Gebrauch gemacht hat. § 40 \nAbs. 1 WaffG dient dem Zweck, die Allgemeinheit umfassend vor \ndem Schaden zu bewahren, der droht, wenn ungeeignete Personen \nmit Schußwaffen umgehen. Deshalb erfaßt die Vorschrift alle \nTatbestände, die jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von \nSchußwaffen für einen derartigen Schutz von Bedeutung sind.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1978 - 1 C 94.76 -, a.a.O., Nr. 14; \nBeschluß vom 2. Oktober 1981 - 1 B \n684.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30 \n(S. 10 f.).\nFür den waffenrechtlichen Zusammenhang sind diese \nVerhaltensweisen des Klägers vor allem deshalb aussagekräftig, \nweil sie neben der mangelnden emotionalen Kontrolle aufzeigen, \ndaß dem Kläger nicht nur im engsten Familienkreis, sondern auch \ngegenüber beliebigen Dritten vorrangig an der Durchsetzung der \neigenen Position gelegen ist. Bereits aus nichtigem Anlaß in \nalltäglichen Situationen ist er generell unfähig, auf die \nVermeidung, Bewältigung oder Mäßigung von Konflikten \nhinzuwirken; sein Verhalten ist für ihn und Dritte vielmehr \nschon anläßlich geringfügiger Provokationen vollständig \nunberechenbar. Ob der Kläger in Auseinandersetzungen von der \nWaffe Gebrauch macht, erscheint vor allem durch die \nZufälligkeiten der jeweiligen Situation bedingt. Schon deshalb \nkann den Kläger nicht entlasten, daß - wie er in Anspruch \nnimmt - die Vorgänge von dem seinerzeit laufenden \nScheidungsverfahren beeinflußt gewesen sein sollen. \nEntscheidend ist nämlich, daß dem Kläger in \nBelastungssituationen, die jederzeit in vergleichbarer Weise \nauftreten können, die Kontrolle über sich entgleitet.\nDie Vorfälle vom Juli und August 1992, obgleich in den \nangefochtenen Bescheiden nicht verwertet, können vom Senat bei \nder Prüfung der vom Beklagten getroffenen Prognose \nberücksichtigt werden. Das Waffenbesitzverbot ist als eine \ngegenüber dem Adressaten fortwirkende Regelung ein \nDauerverwaltungsakt, dessen Voraussetzungen in tatsächlicher \nHinsicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der jeweils \nletzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz - hier \nvor dem erkennenden Senat - zu beurteilen sind.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1978 - 1 C 23.76 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 19 (S. 63).\nBerücksichtigungsfähig sind demnach auch solche Tatsachen, die \nnicht Gegenstand der (letzten) Behördenentscheidung gewesen \nsind bzw. dies aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch nicht sein \nkonnten. Die Verurteilung vom 26. März 1993 ist auch im \nZeitpunkt der Berufungsentscheidung weder aus dem \nBundeszentralregister getilgt noch tilgungsreif (vgl. §§ 45 \nAbs. 1,46 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 1, 36 BZRG) und somit \nverwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG). Der Beklagte hat in der \nBerufungserwiderung deutlich gemacht, daß er die Verurteilung \nvon 1993 zu Lasten des Klägers einbezieht.\nDaß insofern nicht nur von punktuellen Entgleisungen \n(Augenblicksversagen), sondern von einem charakterlichen \nGrundzug gesprochen werden muß, erweist auch etwa der \njagdrechtliche Vorfall am 6. November 1982. Der Beklagte hat \nhierauf zu Recht hingewiesen. Auch die damaligen Ereignisse \nsind vorliegend verwertbar. Behörden und Gerichten ist nicht \nverwehrt, Erkenntnisse und Beweismittel, die in einem nach \n§ 153a StPO a.F. eingestellten Strafverfahren gewonnen worden \nsind, einer eigenständigen waffenrechtlichen Überprüfung und \nBeurteilung zu unterziehen. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. \n1 BZRG greift nicht ein, weil diese Bestimmung Eintragungen im \nBundeszentralregister voraussetzt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 \n- 1 C 12.95 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 76 (S. 30); BVerfG, Beschluß \nvom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, \nDVBl. 1991, 482 (484); HessVGH, Urteil \nvom 12. September 1995 - 11 UE \n1128/94 -, DVBl. 1996, 572 f.\nAllerdings ist, jenseits spezialgesetzlicher Hindernisse, der \nZeitablauf für die Verwertung lange zurückliegender Ereignisse \nnicht belanglos. Zum einen können derartige Ereignisse ihre \nprognostische Aussagekraft einbüßen; in diesem Sinne ist etwa \ndie Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG in die Überlegungen \neinzubeziehen. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1978 - 1 C 23.76 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 19 (S. 65); Urteil vom \n24. April 1990 - 1 C 56.89 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 57 (S. 40 zu einer 10 \nJahre zurückliegenden Straftat).\nZum anderen liegt der Rechtsordnung insgesamt der Gedanke \nzugrunde, daß Verfehlungen aus Gründen der Bewährung nicht mehr \nberücksichtigt werden sollen, wenn sie längere Zeit \nzurückliegen. Für die Bemessung der jeweiligen \n\"Bewährungs\"frist ist grundsätzlich eine Orientierung an den \nTilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes sachgerecht. \nDieser Gesichtspunkt kommt jedoch etwa dann nicht zum Tragen, \nwenn sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten \nüber einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht,\nBVerwG, Urteil vom 26. März 1996, \na.a.O., S. 30 f.,\noder wenn - wie hier - das frühere Verhalten als Ausdruck eines \nsich über Jahre unverändert durchhaltenden, gefahrbergenden \nCharakterzuges aufzufassen ist, dem der Waffeninhaber bis hin \nzu verwertbaren Verfehlungen in jüngerer Vergangenheit immer \nwieder Raum gewährt. In diesem Sinne weist der Vorfall vom \n6. November 1982 ebenfalls auf die oben beschriebene psychisch-\nemotionale Verfassung des Klägers als der gemeinsamen Ursache \nder Verfehlungen von 1992 und 1982 hin. Auch am 6. November \n1982 ist der Kläger - ungeachtet der Frage der sachlichen \nBerechtigung seines Vorgehens im übrigen - in einem \nüberschießenden, unkontrollierten Gefühlsausbruch mit \nBeleidigungen und - jedenfalls der Art und Weise nach nicht \ngerechtfertigten - Drohungen auf jugendliche Spaziergänger \nvorgegangen. Von dieser Würdigung ging auch das Amtsgericht \n aus, wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vom \n9. September 1983 zu entnehmen ist. Diese Würdigung drängt sich \nzudem auf, weil der Kläger bei nüchterner Betrachtung, nämlich \nnach dem Abklingen des Erregungszustandes am nächsten Tage, die \nVorwürfe nicht mehr für anzeigewürdig gehalten hat und auf sie \nerst im Wege der Gegenanzeige zurückgekommen ist, als ihm dies \nzum Zwecke der eigenen Verteidigung gegen die Vorwürfe der \nSpaziergänger tunlich erschien. \nAuf die detailreichen Schilderungen jahrelanger schwerwiegender \nMißhandlungen und Demütigungen des Klägers in der Strafanzeige \nder Tochter U. von 1988, auf die der Beklagte ebenfalls \nabgestellt hat, kommt es bei dieser Lage nicht \nentscheidungserheblich an. Immerhin kann insofern von einer \nFehleinschätzung des Beklagten jedenfalls nicht die Rede sein. \nDie auch darin beschriebene Neigung des Klägers zur Gewalt, die \nseinerzeit dokumentierten frischen Verletzungen der Tochter und \ndie gemeinsame Erklärung der Tochter K. und der Ehefrau des \nKlägers vom 3. Februar 1993 gegenüber Rechtsanwalt A. \nmachen die Angaben in der Anzeige ohne weiteres \nnachvollziehbar. Die Einwände des Klägers lassen vernünftige \nZweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen nicht aufkommen.\nRechtlichen Bedenken entzogen ist, daß der Beklagte das \nWaffenbesitzverbot auf Dauer ausgesprochen hat. Unabhängig von \nder Frage, ob § 40 Abs. 1 WaffG für eine Befristung des \nWaffenbesitzverbots überhaupt Raum läßt,\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1994 \n- 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 69; Urteil vom 18. Februar \n1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 35 (S. 36),\nbesteht hierfür jedenfalls im Falle des Klägers kein Anlaß. \nMißbräuchliche Waffenverwendungen durch ihn sind auf nicht \nabsehbare Zeit zu besorgen. Da diese Annahme nicht von einer \nbestimmten familiären Situation abhängig ist, sondern auf der \nGrundlage des Persönlichkeitsbildes des Klägers gerechtfertigt \nist, kommt es nicht darauf an, ob eine Wiederholung familiärer \nStreitigkeiten wahrscheinlich ist.\nNicht zu beanstanden ist schließlich die Ermessensausübung des \nBeklagten: Eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung \nkonnte aufgrund der oben dargelegten, vom Beklagten zutreffend \nerkannten Tatsachen nicht getroffen werden.\nDas Waffenbesitzverbot steht der Ausübung tatsächlicher Gewalt \nüber die von ihm erfaßten Gegenstände zwingend entgegen. Es \nverpflichtet den Beklagten zum Widerruf der erteilten \nWaffenbesitzkarte, ohne daß es auf eine weitere Beurteilung der \nZuverlässigkeit des Klägers ankäme.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 35 (S. 37).\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 \nAbs. 1 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-14/20-a-1399-96","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-14/20-a-1399-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310854","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.385019+00:00"}}