{"status":"available","doknr":"OLD310855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0813.14A1261.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"14 A 1261/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Februar 1990 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. November \n1990 wird aufgehoben, soweit gegen den Kläger ein höheres Zwangsgeld als \n1.000,-- DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und \nder Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.- \nE. Straße 76 in W. , das mit einem um die \nJahrhundertwende errichteten dreigeschossigen Haus bebaut ist. \nIm Erdgeschoß des Hauses wurden bis 1987 zwei Ladenlokale \nbetrieben. Das zweite Obergeschoß wird vom Kläger bewohnt. Im \nersten Obergeschoß befinden sich drei aus jeweils zwei Räumen \nbestehende Wohneinheiten, von denen eine mit einer Duschtasse, \neinem Waschbecken, einer Toilette sowie mit Wasseranschlüssen \nausgestattet ist. Für die beiden anderen Wohneinheiten ist \neine gemeinsame Toilette vorhanden, die im Treppenhaus \nzwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß gelegen \nist. Nach Angaben des Klägers war das erste Obergeschoß immer \nan drei Mietparteien vermietet, die letzten Mieter sind 1975 \nausgezogen. \n\n3\n\nNachdem der Beklagte den Kläger Ende 1984 auf das Verbot \nder Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstehenlassen \nhingewiesen hatte, teilte der Kläger mit, er beabsichtige, die \nEinzelzimmer im ersten Obergeschoß mit Toilette und Dusche \nauszustatten und an Einzelpersonen zu vermieten. Am 19. August \n1985 führten Mitarbeiter des Beklagten eine Ortsbesichtigung \ndurch, bei der festgestellt wurde, daß die Räume leerstanden. \nAuf eine spätere Anfrage des Beklagten, ob die vom Kläger \ngeplanten Umbauarbeiten mittlerweile abgeschlossen seien, \nteilte der Kläger im Juni 1987 mit, im ersten Obergeschoß \nsollten Schlafstellen eingerichtet werden, es werde noch \nmodernisiert. Im September 1988 teilte er auf eine Nachfrage \ndes Beklagten mit, die Renovierungsarbeiten seien noch nicht \nabgeschlossen, danach werde er die Räume selbst nutzen. \n\n4\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 1988 ordnete der \nBeklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n250,-- DM je Wohnung an, u.a. die drei leerstehenden Wohnungen \nim ersten Obergeschoß unverzüglich, spätestens bis 31. Januar \n1989, wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Widerspruch des \nKlägers, mit dem dieser u.a. geltend machte, es handele sich \num Lagerräume, die als Wohnraum nicht zumutbar seien, das \nmittlere Zimmer wolle er als Gästezimmer selbst nutzen und die \nangrenzenden Räume als Schallschluckräume belassen, wies die \nBezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom 25. Januar 1989 \nals unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage nicht \nerhoben. \n\n5\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 28. März 1989 setzte der \nBeklagte - bezogen auf die drei Wohnungen im ersten \nObergeschoß - ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- DM fest und \ndrohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Der \nWiderspruch des Klägers wurde durch Bescheid der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 15. Januar 1989 \nzurückgewiesen. Klage hat der Kläger nicht erhoben. \n\n6\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 17. August 1989 setzte der \nBeklagte ein Zwangsgeld von 1.500,-- DM fest und forderte den \nKläger unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von \n3.000,-- DM auf, die drei leerstehenden Wohnungen \nunverzüglich, bis spätestens 30. September 1989, wieder \nWohnzwecken zuzuführen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch \nwies die Bezirksregierung Düsseldorf durch Bescheid vom \n16. Januar 1990 als unbegründet zurück. Klage hat der Kläger \nnicht erhoben.\n\n7\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1990 setzte der \nBeklagte das unter dem 17. August 1989 angedrohte Zwangsgeld \nin Höhe von 3.000,-- DM fest. Die in dieser Ordnungsverfügung \nenthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von \n6.000,-- DM hob der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom \n7. September 1990 auf.\n\n8\n\nDen gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 1990 \ngerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nDüsseldorf durch Bescheid vom 28. November 1990 als \nunbegründet zurück. \n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und unter Vertiefung \nseines Vorbringens im Vorverfahren geltend gemacht, die Räume \nim ersten Geschoß nutze er selbst als Gästezimmer, Leseraum, \nArbeits- und Besprechungszimmer. Außerdem sei dort \numfangreiches Mobiliar abgestellt, das er im zweiten \nObergeschoß nicht unterbringen könne. Als Eigentümer dürfe er \nselbst entscheiden, wieviel Räume er im eigenen Haus bewohne. \nÜberdies sei eine Vermietung der Räume im ersten Obergeschoß \nrechtlich nicht zulässig, da die an erträgliche \nWohnverhältnisse zu stellenden Mindestanforderungen nicht \nerfüllt seien. So seien im ersten Obergeschoß weder Bad noch \nToilette oder ein Herdanschluß vorhanden. Aus \nSicherheitsgründen sei ihm im Hinblick auf die steigende \nKriminalität auch nicht zuzumuten, sein Haus mit fremden \nPersonen zu teilen. Die Vollstreckung sei unzulässig, da die \nder Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Androhung von \n3.000,-- DM nicht - im Hinblick auf die einzelnen Räume - \ndifferenziert worden sei. Auch die Höhe der Festsetzung sei \nunverhältnismäßig, da die Räume unvermietbar seien und nur \neinen geringen Mietwert hätten. Er könne die geforderten \n3.000,-- DM auch nicht aufbringen, da er nur eine Rente von \n1.700,-- DM beziehe. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n19. Februar 1990 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n28. November 1990 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem \nVerfahren 14 L 1367/90 (VG Düsseldorf) geltend gemacht, die \nRäume im ersten Obergeschoß seien als Wohnräume einfachster \nAusstattung zu qualifizieren. Der Kläger habe bislang nicht \ndargelegt, daß er tatsächlich drei Geschosse im Haus für sich \nallein zu Wohnzwecken nutze. Im übrigen sei das bloße \nAbstellen von Möbeln keine Wohnnutzung. Die vom Kläger geltend \ngemachten Sicherheitsgründe stünden einer Vermietung nicht \nentgegen, da der Kläger vertrauenswürdige Mieter auswählen \nkönne.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme durch \nBesichtigung der Örtlichkeit (Niederschrift vom 18. August \n1993) die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von \n3.000,-- DM und gegen die Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes von 6.000,-- DM als unbegründet abgewiesen. \n\n16\n\nZur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung macht der \nKläger im wesentlichen geltend, er nutze sämtliche Räume im \nersten Obergeschoß zu Wohnzwecken. Wie anläßlich der vom \nVerwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung \nfestgestellt worden sei, seien alle Räume im ersten \nObergeschoß mit Möbeln ausgestattet. Teilweise habe er die \nMöbel auseinandergenommen, weil er sie für persönliche Zwecke \naufarbeite. Das hierfür erforderliche Werkzeug habe er in \neinem anderen Raum gelagert. Über andere \nUnterstellmöglichkeiten für Mobiliar verfüge er nicht. Ihm \nkönne als Eigentümer des Hauses nicht verwehrt werden, die \nRäume im Rahmen seiner eigenen Lebensplanung, z.B. auch als \nLager für alte Möbel, zu nutzen. Im mittleren Raum fänden \nBesprechungen statt, so habe er z.B. mit seinem Rechtsberater \nProbleme bei der Vermietung der gewerblichen Räume im Haus und \ndas anhängige Verfahren erörtert. Zudem seien die Räume im \njetzigen Zustand unvermietbar. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Zwangsgeldfestsetzung in dem \nBescheid des Beklagten vom 19. Februar \n1990 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n28. November 1990 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Die Ortsbesichtigung habe eindeutig ergeben, \ndaß in den Räumen im ersten Obergeschoß keine Wohnnutzung \nstattfinde. Bevor ein Mieter einziehe, seien noch verschiedene \nArbeiten - mit vertretbarem Aufwand - durchzuführen, so daß \ndie Räume in kurzer Zeit wieder einer wohnlichen Nutzung \nzugeführt werden könnten. Nur das mittlere Zimmer sei in einem \nhalbwegs guten Zustand gewesen. Der Kläger habe diesen Raum \nspeziell für die Ortsbesichtigung notdürftig hergerichtet und \ndort zwei Tische und eine Sitzgruppe aufgestellt. Aber auch \ndort seien weder Strom noch Heizung vorhanden gewesen. Auch \nbestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, wie von \nihm behauptet, dort Möbel aufarbeite. Die sporadische \nDurchführung von Besprechungen stelle keine Wohnnutzung \ndar.\n\n22\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 27. März 1991 \n- 14 B 2596/90 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nZwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 1990 angeordnet. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren \nund im Verfahren 14 L 1367/90 (VG Düsseldorf) sowie der in \nbeiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n26\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche \nEntscheidung nur insoweit, als die Klage gegen die \nZwangsgeldfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar \n1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n28. November 1990 abgewiesen worden ist. Dies hat der Kläger \nnach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nklargestellt. Die ursprünglich in der Ordnungsverfügung \nzugleich enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in \nHöhe von 6.000,-- DM war bereits vor Klageerhebung durch \nOrdnungsverfügung vom 7. September 1990 aufgehoben worden. \nDementsprechend richtete sich die Klage von Anfang an (nur) \ngegen die Zwangsgeldfestsetzung in der Ordnungsverfügung vom \n19. Februar 1990; dies hatte der Kläger auch durch den von ihm \nformulierten Klageantrag in der Klageschrift zum Ausdruck \ngebracht. Soweit das Verwaltungsgericht, wie sich den \nUrteilsgründen entnehmen läßt, über das Klagebegehren \nhinausgehend die Klage auch hinsichtlich der Androhung eines \nweiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,-- DM in der \nOrdnungsverfügung vom 19. Februar 1990 als unbegründet \nabgewiesen hat, geht das erstinstanzliche Urteil, ohne den \nKläger zu beschweren, ins Leere. Einer Korrektur des Tenors \nder angegriffenen Entscheidung bedurfte es nicht.\n\n27\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - bezogen auf die (vom \nTreppenhaus betrachtet) linke und mittlere Wohnung - \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen - hinsichtlich der rechten \nWohnung - sind die Bescheide rechtmäßig.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für eine Festsetzung des mit \nOrdnungsverfügung vom 17. August 1989 angedrohten Zwangsgeldes \ngemäß den §§ 64, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) lagen zum hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nfür die linke und die mittlere Wohnung nicht vor. Das \nWohnnutzungsgebot vom 5. Dezember 1988 war - ungeachtet seiner \nBestandskraft - nicht nach § 55 Abs. 1 VwVG NW vollziehbar, \nweil es vom Kläger ein objektiv unmögliches Verhalten \nverlangte. \n\n29\n\nDas Wohnnutzungsgebot war nach seinem objektiven \nErklärungsinhalt so zu verstehen, daß der Kläger die \nleerstehenden Räume im ersten Obergeschoß in ihrer \nfunktionsmäßigen Aufteilung als drei Wohnungen wieder \nWohnzwecken zuzuführen hatte. Hiervon gingen auch der Beklagte \nund die Widerspruchsbehörde bei Erlaß der angefochtenen \nVerfügungen aus. Bis 1975 waren jeweils zwei Räume als \nselbständige Wohneinheit genutzt worden, eine entsprechende \nNutzung sollte dem Kläger auch künftig aufgegeben werden. \n\n30\n\nDie bauliche Beschaffenheit der im ersten Obergeschoß \ngelegenen Räume der linken und mittleren Wohnung erfüllte \njedoch nicht die Mindestanforderungen, die an erträgliche \nWohnverhältnisse in Wohnungen zu stellen sind (vgl. § 6 des \nGesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land \nNordrhein-Westfalen (WoG)), sie waren und sind vielmehr \nunbewohnbar. \n\n31\n\nHierfür spricht bereits das über die Ortsbesichtigung am \n19. August 1985 gefertigte Protokoll des Beklagten vom \n23. August 1985. Hierin ist festgehalten, daß die Wohnungen im \nersten Obergeschoß Mitte und links aus jeweils zwei Räumen \nbestehen, das WC befindet sich im Treppenhaus. (Nur) die \nrechte Wohnung wird als bewohnbar bezeichnet.\n\n32\n\nAus der Niederschrift über die am 18. August 1993 \ndurchgeführte Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht \nergibt sich hinsichtlich der baulichen Ausstattung der Räume, \ndaß die linke Wohnung die in § 6 Abs. 2 b) WoG angeführten \nMindestanforderungen nicht vollständig erfüllt, da \nWasserversorgung und Ausguß fehlen und eine Toilette nur im \nFlur vorhanden ist. Auch in der mittleren Wohnung fehlen \nWasserversorgung und Ausguß (vgl. § 6 Abs. 2 b) WoG), es ist \nlediglich ein nicht zweckentsprechend benutzbarer Anschluß \nfür ein Küchenwasserbecken vorhanden - so die Angaben des \nKlägers während der Ortsbesichtigung -. Auch für diese Wohnung \nkann die Toilette nur über den Flur erreicht werden. \n\n33\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der \nbauliche Zustand der Räume im ersten Obergeschoß - bezogen auf \ndie in § 6 Abs. 2 WoG genannten Mindestanforderungen - \nzwischen der Ortsbesichtigung im Jahre 1985 und der im Jahre \n1993 geändert hat. Hierzu haben auch die Parteien nichts \nvorgetragen. \n\n34\n\nDie 1985 und 1993 festgestellten Mängel in der baulichen \nBeschaffenheit haben zur Folge, daß die Mindestanforderungen \nan erträgliche Wohnverhältnisse im Sinne von § 6 Abs. 1 WoG \nnicht gewährleistet sind; dies führt zu der Annahme der \nUnbewohnbarkeit der linken und mittleren Wohnung, da sie zur \ndauernden Führung eines selbständigen Haushalts nicht geeignet \nsind.\n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung unterliegt dem \nZweckentfremdungsverbot nur Wohnraum, der im Rahmen des \ndurchschnittlichen, auch außerhalb der besonders gefährdeten \nGebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt, oder \nder doch mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv \nzumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen \nderartigen Zustand versetzt werden kann. \n\n36\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, \nBeschluß vom 4. Februar 1975 \n- 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348, 364; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 -, \nBuchholz 454.51 MRVerbG, Nr. 16, \nS. 4 f.\n\n37\n\nBloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten \nwerden nicht vom Zweckentfremdungsverbot erfaßt, mit der \nFolge, daß eine aus der Wohnungsnot resultierende Nachfrage \nauch nach \"Bruchbuden\" außer Betracht bleiben muß. \n\n38\n\nSo BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1990, a.a.O.\n\n39\n\nDie bauliche Ausstattung der beiden Wohnungen entspricht \nnicht den Anforderungen, die an ein gesundes und \nmenschenwürdiges Wohnen gestellt werden. Die Räume sind \nvielmehr unter Zugrundelegung des auf dem Wohnungsmarkt für \ndie Annahme einer Wohnung im Rechtssinne geltenden Standards \nals bloße Notunterkünfte zu qualifizieren.\n\n40\n\nNach der genannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts verlangt die vom Wohnungsbegriff im \nRechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum \ndauerhaften Bewohnen ausnahmslos als Mindestausstattung \n- entsprechend dem bis zum Jahre 1985 für den öffentlich \ngeförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 \nII. WoBauG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli \n1980, BGBl. I S. 1085) - einen Kochraum mit \nEntlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und \nAnschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie eine \nToilette und ein Bad.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1990, a.a.O. S. 5 und - im Anschluß \nhieran - Beschluß des Senats vom \n1. Februar 1994 - 14 B 4591/92 - \nBeschlußabdruck S. 11.\n\n42\n\nDieser sog. einfache Wohnstandard, den der \nLandesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen \nRechtsprechung in § 6 Abs. 2 WoG festgeschrieben hat, wird, \nwie dargelegt, durch die streitbefangenen Räume nicht \nerreicht. Unbewohnbar gewordene Räume erlangen jedoch durch \neine Instandsetzung oder Modernisierung erst dann wieder ihre \nBewohnbarkeit, wenn die sanierten Räume als Wohnung zur \ndauernden Führung eines selbständigen Haushalts - tatsächlich \nwie rechtlich - objektiv geeignet sind. \n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1990, a.a.O. S. 4 f.\n\n44\n\nEs kann dahinstehen, ob die Räume überhaupt mit einem für \nden Kläger zumutbaren Modernisierungs- oder \nRenovierungsaufwand in einen durchschnittlichen Anforderungen \ngenügenden einfachen Wohnstandard versetzt werden können und \nihm nach Abwägung aller Umstände nach § 6 WoG \nermessensfehlerfrei aufgegeben werden kann, die zur \nWiederherstellung der Bewohnbarkeit erforderlichen baulichen \nMaßnahmen vorzunehmen. Jedenfalls ist die Vollziehung des \nWohnnutzungsgebotes vom 5. Dezember 1988 solange gehindert, \nwie die bauliche Ausstattung der Räume unverändert bleibt und \neine auf § 6 WoG gestützte Anordnung, mit der dem Kläger die \nErfüllung von - je nach Wohnung unterschiedlichen - \nMindestanforderungen aufgegeben wird, nicht ergangen und \n- notfalls auch zwangsweise - durchgesetzt worden ist.\n\n45\n\nZur Instandsetzungsanordnung gemäß \n§ 5 WoG im Zusammenhang mit einem \nWohnnutzungsgebot vgl. Senatsbeschlüsse \nvom 19. September 1996 - 14 B 192/96 - \nund vom 2. Juni 1995 - 14 B 3234/93 - \nund OVG Hamburg, Urteil vom 24. Januar \n1978 - Bf II 58/75 -, ZMR 1978, 277, \n285 f.\n\n46\n\nEin Gebot, vor der geforderten Wiederzuführung der Räume zu \nWohnzwecken in ihnen die Mindestanforderungen an erträgliche \nWohnverhältnisse nach § 6 WoG zu schaffen, läßt sich auch \nnicht konkludent der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 1988 \nentnehmen, da dort nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck \ngebracht wird, welche der in § 6 Abs. 2 WoG geregelten \nMindestanforderungen in bezug auf die beiden Wohnungen noch zu \nerfüllen sind. \n\n47\n\nHinsichtlich der rechten Wohnung hat der Beklagte zu Recht \ngemäß den §§ 64, 60 VwVG NW ein Zwangsgeld in Höhe von \n1.000,-- DM festgesetzt. Das an den Kläger gerichtete Gebot \nvom 5. Dezember 1988 kann insoweit nach § 55 Abs. 1 VwVG NW \nmit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden, da \ndas Wohnnutzungsgebot bestandskräftig geworden ist und ein \nVollzugshindernis nicht besteht. \n\n48\n\nDie im ersten Obergeschoß gelegene rechte Wohnung war zum \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bewohnbar, \nsie ist zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts \nobjektiv geeignet. \n\n49\n\nAus der Niederschrift über die Ortsbesichtigung am \n18. August 1993 ergibt sich, daß die rechte Wohnung im \nUnterschied zu den beiden anderen Wohnungen mit Duschtasse, \nWaschbecken und Toilette ausgestattet ist und auch die übrigen \nin § 6 Abs. 2 WoG genannten Mindestanforderungen erfüllt. Der \nvom Kläger geltend gemachte Renovierungsbedarf steht der \nBewohnbarkeit nicht entgegen, da er nicht die bauliche \nBeschaffenheit der Wohnung im Sinne von § 6 Abs. 1 WoG \nbeeinträchtigt. Im übrigen ist er darauf zurückzuführen, daß \nder Kläger die Wohnung nach dem Auszug des letzten Mieters \nmehr als 20 Jahre lang hat leerstehen lassen. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist die Wohnung auch beheizbar, dies \nergibt sich bereits aus dem Protokoll über die vom \nVerwaltungsgericht durchgeführte Ortsbesichtigung, wonach ein \nNachtstromspeichergerät in der Wohnung vorhanden war. Soweit \nes seinerzeit funktionsuntüchtig war, kann dieser Mangel \njederzeit ausgeräumt werden. Im übrigen hat der Kläger auch \neingeräumt, daß die Wohnung über einen Kamin verfügt, so daß \ndie Möglichkeit des Anschlusses eines Ofens besteht. Der \nKläger hat auch im übrigen nicht dargetan, daß das \nWohnnutzungsgebot bezogen auf die rechte Wohnung von ihm ein \nobjektiv unmögliches Verhalten verlangt. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat er zwar vorgetragen, die rechte \nWohnung sei nicht vermietbar, er hat jedoch keine Angaben dazu \ngemacht, ob und in welcher Weise er sich überhaupt um eine \nVermietung der Wohnung bemüht hat. Sein Vorbringen deutet \nvielmehr insgesamt darauf hin, daß er die Wohnung dem \nWohnungsmarkt nicht zur Verfügung stellen möchte. \n\n50\n\nDer Vollzug ist auch nicht wegen Zweckerreichung nach § 65 \nAbs. 3 VwVG NW einzustellen. Die Wohnung steht immer noch \ngenehmigungspflichtig leer. Insbesondere kann nicht davon \nausgegangen werden, daß der Kläger die Räume selbst bewohnt \n(vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 WoG). Dies hat der Kläger zwar \nbehauptet, die vom Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung \ngemachten Feststellungen stehen jedoch der Annahme einer \nEigennutzung der Räume zu Wohnzwecken durch den Kläger \nentgegen. \n\n51\n\nZum Wohnen gehört die Gesamtheit der mit der Führung des \nhäuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, \nwie z.B. Schlafen, Essen, Pflege der Familiengemeinschaft, \nEntfaltung von Geselligkeit usw. \n\n52\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 7. August \n1996 - 14 B 789/96 - und \nNiedersächsisches OVG, Beschluß vom \n22. Juni 1995 - 1 M 1801/95 -, ZMR \n1995, 612.\n\n53\n\nUnter den Wohnzweck fällt zwar grundsätzlich auch eine \nkünstlerische, wissenschaftliche oder handwerkliche \nBetätigung, soweit sie nicht beruflich ausgeübt wird\n\n54\n\nvgl. Bay.OLG vom 10. September 1981 \n- 3 Ob Owi 128/81 -, ZMR 1982, 59, und \nNiedersächsisches OVG, Beschluß vom \n22. Juni 1995, a.a.O.\n\n55\n\nDementsprechend kann im Einzelfall auch die Aufarbeitung \nvon Möbeln als Hobby von der Wohnnutzung umfaßt sein. Der \nKläger hat eine solche Betätigung zwar behauptet, jedoch nicht \neinmal ansatzweise substantiiert dargelegt, in welchem Umfange \ner sich mit der Aufarbeitung von Möbeln beschäftigt. Auch \ndeutet der vom Verwaltungsgericht im einzelnen in der \nNiederschrift über die Ortsbesichtigung festgehaltene Zustand \nder Räumlichkeiten eher darauf hin, daß der Kläger, wie auch \nvon ihm als weiteren Nutzungszweck angegeben, die rechte \nWohnung vollständig als Abstellfläche für teilweise nicht zu \ngebrauchende Möbelstücke benützt. \n\n56\n\nZwar schließt die Nutzung einer Wohnung regelmäßig den \nGebrauch von Nebenräumen, wie z.B. Keller und Dachboden, zum \nAbstellen von Möbeln ein. Es steht auch im Belieben eines \nEigentümers, Hauptwohnräume - wie hier die Wohnung im ersten \nObergeschoß - als Abstellräume zu nutzen. Eine derartige \nNutzung kann jedoch nur dann als Wohnnutzung gewertet werden, \nwenn sie dazu dient, dem Eigentümer in den von ihm hierzu \nbestimmten Räumlichkeiten die Führung eines selbständigen \nHaushalts zu ermöglichen. Hiervon kann nach den im Ortstermin \nvom Verwaltungsgericht gewonnenen Feststellungen und dem \nVorbringen des Klägers nicht ausgegangen werden. Bereits aus \nder Menge der in der Wohnung im ersten Obergeschoß rechts \nbefindlichen Möbel ergibt sich, daß die Nutzung als Lagerraum \nnicht im funktionsmäßigen Zusammenhang mit der vom Kläger \nbewohnten Wohnung im zweiten Obergeschoß steht und nicht die \nWohnnutzung dort sicherstellen soll, sondern daß die Lagerung \nvon Möbeln eine eigenständige Bedeutung erlangt hat. Es ist \nnichts dafür ersichtlich, daß die in der Wohnung im ersten \nObergeschoß rechts gelagerten Möbel und Möbelstücke aus seiner \nWohnung im zweiten Obergeschoß stammen und er die Möbel dort \nabgestellt hat, um in seiner Wohnung im zweiten Obergeschoß \nangemessen leben zu können. Es ist auch nicht ersichtlich und \nnicht dargelegt, daß die vom Kläger angeblich restaurierten \noder dafür vorgesehenen Möbel dazu bestimmt sind, später im \nzweiten Obergeschoß genutzt zu werden. Vielmehr spricht alles \ndafür, daß die etwa 40 qm große Wohnung im ersten Obergeschoß \nrechts als nicht im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung im \nzweiten Obergeschoß stehender Lagerraum genutzt wird. \n\n57\n\nDer Beklagte war auch zur Festsetzung des angedrohten \nZwangsgeldes gemäß § 64 Satz 1 VwVG berechtigt, da der Kläger \ndas Wohnnutzungsgebot nicht innerhalb der durch \nOrdnungsverfügung vom 17. August 1989 gesetzten Frist erfüllt \nhat. Die Androhung in der Verfügung vom 17. August 1989 ist \nbestandskräftig und damit vollziehbar. Darüberhinaus ist sie \nauch wirksam. Insbesondere greifen die vom Kläger gegen die \nBestimmtheit der Zwangsgeldandrohung vorgebrachten Bedenken, \nfür jede der drei Wohnungen habe ein gesondertes Zwangsgeld \nangedroht werden müssen, schon deswegen nicht durch, weil sich \naus dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf \nvom 16. Januar 1990 ergibt, daß ein Zwangsgeld in Höhe von \n1.000,-- DM für jede zu nutzende Wohnung angedroht wird. Die \nübrigen vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldandrohung vorgebrachten Einwendungen, insbesondere \ngegen die Höhe des Zwangsgeldes, können im vorliegenden \nVerfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Die \nZwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 17. August 1989 ist \nbestandskräftig geworden. Einwendungen gegen ihre \nRechtmäßigkeit können im Festsetzungsverfahren nicht mehr \ngeltend gemacht werden. Unabhängig hiervon ist die Höhe des \nfestgesetzten Zwangsgeldes von 1.000,-- DM nicht überzogen \nangesichts der hartnäckigen Weigerung des Klägers, die in Rede \nstehende Wohnung Wohnzwecken wieder zuzuführen. Hierdurch ist \nder Beklagte zur wiederholten Androhung und Festsetzung von \nZwangsgeldern veranlaßt worden, die mit der Klage angegriffene \nFestsetzung ist auf der Grundlage der dritten Androhung eines \nZwangsgeldes ergangen. Auch das im Klageverfahren vorgebrachte \nArgument des Klägers, er verfüge nicht über genügend Geld, um \nder Zwangsgeldfestsetzung nachzukommen, steht einer \nVollstreckung nicht entgegen, da das Gesetz bei \nUneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Möglichkeit vorsieht, \ndaß das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die \nErsatzzwangshaft anordnet (vgl. § 61 VwVG NW). Schließlich ist \ndie Zwangsgeldfestsetzung auch nicht im Hinblick auf das Alter \ndes 70-jährigen Klägers und seine bisherige Lebensführung \nunverhältnismäßig. Der Kläger hat es sich selbst \nzuzuschreiben, daß er seit 22 Jahren allein in seinem Haus \nlebt und keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, die \nWohnung an einen geeigneten Mieter zu vermieten.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -\n\n60\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 \nVwGO. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-13/14-a-1261-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-13/14-a-1261-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310855","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.479512+00:00"}}