{"status":"available","doknr":"OLD310863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0812.9A3502.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-12","aktenzeichen":"9 A 3502/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie allein geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der auch im Termin zur \nmündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger ist durch \ndie Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht gehindert \ngewesen, sich zu dem Gesichtspunkt der Observierung der \niranischen Bibliothek an der Ruhruniversität B. durch \niranische Sicherheitskräfte Gehör zu verschaffen. Den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers war im Zeitpunkt der \nDurchführung der mündlichen Verhandlung, an der sie durch \nRechtsanwalt W. teilgenommen haben, aus einer Reihe von \nZulassungsverfahren die ständige Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts zur Frage der asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlichen Relevanz einer exilpolitischen \nTätigkeit und die in diesem Rahmen maßgebende Fragen des \nBekanntwerdens der jeweiligen Tätigkeit gut vertraut.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. \nJanuar 1996 - 9 A 931/95.A -, vom 29. \nMai 1996 - 9 A 5922/95.A -, vom 4. Juni \n1996 - 9 A 6620/95.A -, vom 11. Juli \n1996 - 9 A 3020/96.A -, vom 9. Dezember \n1996 - 9 A 5993/96.A - und vom 13. \nFebruar 1997 - 9 A 625/97.A -.\n\n5\n\nHiernach reicht nicht jede exilpolitische Tätigkeit aus, \nsondern es ist darauf abzustellen, ob der jeweilige \nAsylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation aufgetreten ist. \n\n6\n\nVgl. etwa Beschluß vom 13. Februar \n1997 a.a.O. m.w.N.\n\n7\n\nHierbei handelt es sich im Kern um den gleichen rechtlichen \nAnsatz, den auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seinem \nvon dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom \n31. Oktober 1996 - 19 BA 94.33.4447 -, InfAuslR 1997, S. 134, \n138, zugrundegelegt hat. \n\n8\n\nDaß das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von \nder Rechtsprechung des Berufungsgerichts in der Vergangenheit \nabgewichen ist, hat der Kläger nicht dargelegt und ist dem \nSenat auch sonst nicht bekannt. Somit mußte sich dem Kläger \nspätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne \nKenntnis des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \naufdrängen, daß, wollte er über seine offenkundig schlichten, \nnicht herausgehobenen Besuche von Veranstaltungen der \niranischen Bibliothek an der Ruhruniversität B. \nAbschiebungsschutz erreichen, er zu der Oberservierung dieser \nVeranstaltungen und der bisherigen Einschätzung des \nBerufungsgerichts abweichenden Erfassung auch aller Besucher \ndieser Veranstaltungen durch die iranischen Sicherheitskräfte \nhätte vortragen und gegebenenfalls hierzu einen Beweisantrag \nstellen müssen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/9-a-3502-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/9-a-3502-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310863","retrieved":"2026-07-09 03:41:08.068649+00:00"}}