{"status":"available","doknr":"OLD310862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0812.18B216.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-12","aktenzeichen":"18 B 216/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nist unzulässig. Er genügt schon formell nicht den \nAnforderungen, die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO an die \nDarlegung der geltend gemachten Beschwerdezulassungsgründe \nnach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu stellen sind. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf \nZulassung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser \nVorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei \nvom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, \nwarum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1997 \n- 18 B 576/97 -; ebenso OVG NW, \nBeschlüsse vom 7. Februar 1997 - 7 B \n238/97 - und vom 16. April 1997 - 8 B \n679/97 -.\n\n5\n\nDas folgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO. Der so verstandene Begründungszwang entspricht zudem der \nmit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) \nbeabsichtigten Straffung von Gerichtsverfahren; er reduziert \nden Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags, dient \ndamit einer Verfahrensbeschleunigung und ermöglicht eine \nVerkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten. \n\n6\n\nVgl. hierzu BT-Drucks. 13/3993, \nS. 9, 13, 23.\n\n7\n\nDen vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung \ndes Zulassungsantrags nicht. Sie greift - in Verkennung des \nrechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung \neines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde - \ndie nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch \ndas Verwaltungsgericht an, ohne insoweit zwischen den \neinzelnen benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden. Es ist \njedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der \nunspezifizierten Begründung des Zulassungsantrags die in \nBetracht kommenden Zulassungsgründe zu bestimmen und für sie \njweils eine Begründung zu konstruieren. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 2. Juni 1997 \n- 18 B 576/97 -.\n\n9\n\nZwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, \nwenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen läßt, \n\n10\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 25. Februar 1997 - 5 S \n352/97 -,\n\n11\n\nund sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den \naufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung \nscheidet jedoch schon infolge der sich teilweise \nüberschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe \nregelmäßig - und auch hier - aus, wenn die Begründung des \nZulassungsantrags geeignet ist, sich auf mehrere \nZulassungsgründe zu erstrecken. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-12/18-b-216-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310862","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.989995+00:00"}}