{"status":"available","doknr":"OLD310868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0808.7A3730.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-08","aktenzeichen":"7 A 3730/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung K. Flur 20 Flurstück 61 (Große S.--straße 36). Hinter dem \nam Straßenrand errichteten Gebäude befindet sich eine Terrasse, an die sich in \nnördlicher Richtung ein etwa 30 m langer und 8 m breiter als Garten genutzter \nGrundstücksstreifen anschließt. Unmittelbar westlich grenzt das Grundstück der \nBeigeladenen an (Flur 20, Flurstücke 59 und 60), welches ebenfalls mit einem \nstraßenseitig errichteten Gebäude bebaut ist. Darin befindet sich u.a. die Arztpraxis der \nBeigeladenen. Das vom Zuschnitt her dem klägerischen Grundstück ähnliche \nGrundstück ist etwa 13,50 m breit und erstreckt sich in nördlicher Richtung in \nderselben Tiefe wie das Grundstück der Kläger. Der hintere Bereich kann über eine \nDurchfahrt der zur Großen S.--straße hin geschlossenen Bebauung mit \nKraftfahrzeugen erreicht werden. \n\n3\n\nBeide Grundstücke befinden sich innerhalb eines sich nach Nordosten hin \nverjüngenden dreieck(keil)förmigen Areals im Zentrum K1. , welches von den \nStraßen Q.---straße , L.----straße und Große S.--straße (Bundesstraße 1) begrenzt wird. \nWegen der Bebauung und Nutzung dieses Areals wird auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils und die Darstellung der baulichen Anlagen in der Karte Beiakte \nHeft 3 des Verfahrens 7 A 3731/96, S. 46 verwiesen. \n\n4\n\nMit der von den Klägern angegriffenen Baugenehmigung vom 23. Oktober 1991 \ngenehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Errichtung eines zweigeschossigen \nParkdecks im hinteren Grundstücksteil mit 12 Stellplätzen auf der oberen Plattform, \nwobei die Anlage nördlich, westlich und östlich grenzständig gebaut wurde. Die Zufahrt \nzum oberen Parkdeck erfolgt entlang der westlichen Grundstücksseite über eine Rampe. \nEntlang der Grenze zum klägerischen Grundstück beträgt die Länge des Baukörpers \n27,32 m. Die Oberkante des oberen Parkgeschosses liegt dort etwa 2,59 m über der \nnatürlichen Geländeoberfläche. Die Höhe der Umwehrung beträgt von der \nFahrbahnfläche aus gemessen 1,00 m, wobei 0,30 m als Mauer und 0,70 m als offenes \nMetallgittergeländer konstruiert sind. Gemäß der Auflage Nr. 20 zur Genehmigung darf \nvon der Anlage hinsichtlich der nächstbenachbarten Wohnhäuser ein Wert von 60 dB \n(A) bei Tag und von 45 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nacht) nicht \nüberschritten werden. Eine Betriebsbeschreibung war dem Antrag nicht beigefügt. \n\n5\n\nNach dem für den 1. Juni 1992 angezeigten Beginn der Bauarbeiten legten die \nKläger am 10. August 1992 Widerspruch ein und führten aus, sie seien über das \nAusmaß der Bauarbeiten zuvor nicht informiert worden. Erst jetzt sei erkennbar \ngeworden, daß durch die Nutzung des oberen Parkdecks erhebliche negative \nAuswirkungen auf ihr Grundstück zu befürchten seien. Die Benutzer könnten \nungehindert das Arbeits- und Schlafzimmer einsehen. Der Aufenthalt im Garten sei \ntagsüber angesichts der Lärm- und Abgasentwicklung nicht mehr möglich.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1993 wies der Oberkreisdirektor des \nKreises E. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die nähere \nUmgebung in dem nicht beplanten Gebiet sei als Mischgebiet mit Tendenz zum \nKerngebiet zu qualifizieren. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen seien vor allem \nPkw-Garagen und Stellplätze bereits vorhanden, so daß sich das Vorhaben einfüge. Es \nliege auch kein Verstoß gegen § 47 BauO NW 1984 vor, weil das Parkdeck für \nArxtpraxen benutzt werde und daher nach Praxisschluß und am Wochenende nur noch \nvereinzelt von einer Nutzung ausgegangen werden könne. Abgesehen davon seien \nmögliche Störungen nicht unzumutbar, weil ohnehin geschlossene Bauweise feststellbar \nsei, wobei einige Grundstücke zu 100 % überbaut seien.\n\n7\n\nIm erstinstanzlichen Klageverfahren haben die Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Oktober 1991 und den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises E. vom 13. Juli 1993 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen die Nutzung des \noberen Parkdecks zu untersagen.\n\n9\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung haben die Beigeladenen ausgeführt, die Kläger hätten durch \nZurückschneiden von Bäumen selbst einen natürlichen Sichtschutz beseitigt. Die Anlage \nsei nunmehr durch einen qualifizierten Bebauungsplan rechtlich abgesichert. Es sei im \nübrigen nicht einzusehen, daß sie wegen denkbarer Fehler des Bauamtes zusätzliche \nKosten übernehmen sollten.\n\n12\n\nWährend des erstinstanzlichen Klageverfahrens hatte der Rat der Stadt K. am 7. \nSeptember 1995 den Bebauungsplan Nr. 50 \"Q.---straße , östlicher Teilbereich\" als \nSatzung beschlossen. Er setzte für diesen Bereich u.a. ein Kerngebiet mit geschlossener \nBauweise und einer Grundflächenzahl 1,0 fest. Eine der textlichen Festsetzungen lautet: \n\"Bei der Errichtung von Stellplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine \nBeeinträchtigung der benachbarten Grundstücke z.B. durch Abgase, Lärm, \nBeleuchtung, verhindern.\" \n\n13\n\nMit Urteil vom 11. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund zur Begründung u.a. ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die erforderliche \nAbstandfläche eingehalten worden sei. Der Bebauungsplan, der eine geschlossene \nBauweise vorschreibe, sei wegen Unbestimmtheit nichtig, weil die Abgrenzung der \nGebiete mit unterschiedlicher Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung nicht \nbestimmbar sei. Schließlich befinde sich das Vorhaben außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche. Jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen § 51 Abs. 8 BauO NW \n1995.\n\n14\n\nAm 9. Juli 1996 hat der Beklagte Berufung gegen das ihm am 24. Juni 1996 \nzugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe \nnicht genügend gewürdigt, daß es sich um ein faktisches Kerngebiet handele, in dem die \nzumutbaren Beeinträchtigungen größer als in einem allgemeinen Wohngebiet seien. Die \nim Hinblick auf die Bestimmtheit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken seien durch \neine Änderung des Bebauungsplans ausgeräumt worden (Satzungsbeschluß vom \n13. März 1997).\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie tragen ergänzend vor, daß ein Mieter wegen der vom Parkdeck ausgehenden \nStörungen das Mietverhältnis beendet habe.\n\n20\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie führen aus, daß die Kläger ihre Rechte verwirkt hätten, da sie die Auswirkungen \nder Anlage vor Einlegung des Widerspruchs hätten erkennen können. Im übrigen werde \ndas Parkdeck von 20.00 Uhr bis morgens um 8.00 durch eine Kette gesperrt. Wegen der \nvorherrschenden Westwinde seien Lärm- und Rußbeeinträchtigungen nicht \ngegeben.\n\n23\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 1997 in Augenschein \ngenommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nAufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 50 \"Q.---straße , östlicher Teilbereich\", \nder Verfahrensakte gleichen Rubrums VG Aachen 5 L 266/95 und der des \nParallelverfahrens VG Aachen 5 K 5710/93, OVG 7 A 3731/96 Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Baugenehmigung vom 23. Oktober 1991 \nund den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises E. vom 13. Juli \n1993 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Nutzung des streitbefangenen \noberen Parkdecks zu unterbinden.\n\n28\n\nDie Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folgt aus einem Verstoß gegen § 51 Abs. \n8 BauO NW 1995 bzw. des wortgleichen § 47 Abs. 7 BauO NW 1984 in der zur Zeit der \nAntragstellung geltenden Fassung und des § 47 Abs. 8 BauO NW 1984 in der Fassung \ndes Vierten Änderungsgesetzes zur Landesbauordnung vom 24. November 1992. \n\n29\n\nDanach müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt \nwerden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und \nLärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist \ndas Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung \ndes Senats,\n\n30\n\nvgl. zuletzt Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -, m.w.N.,\n\n31\n\nnicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern \nmeint unterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder \nGerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, \nbilligerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, \nläßt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen \nbeurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete \nSituation an, in der sich die Belästigungen auswirken. \nDementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die \nStellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich \ndieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. \ngegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. \nEntscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von \nStellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet \nwerden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu \nqualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort \nbereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist von dem \nGrundsatz auszugehen, daß die durch die Nutzung von \nStellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die \nStellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption \nder Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. \nAndererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von \nStellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher \ndie Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze \numso nie-driger anzusetzen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet \nwerden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 8 BauO NW 1995 \ngenannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte \nEmissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder \nBeurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht \nausschlaggebend. \n\n32\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den \nBeigeladenen genehmigte Nutzung des oberen Parkdecks \nangesichts der Anzahl der Plätze, ihrer Lage und ihrer \nbaulichen Ausgestaltung als den Klägern nicht zumutbar. Die \nNutzung ihres Grundstücks wird durch die erstmalige und ohne \nVorbild in der näheren Umgebung erfolgte Zulassung von KfZ-\nStellplätzen auf einem zweiten Geschoß in einer Höhe von ca. \n2,59 m über der natürlichen Geländeoberfläche ohne genügende \nAbschirmung erheblich beeinträchtigt. Das durch Lärm, Abgase \nund Lichteffekte in den rückwärtigen Grundstücksbereich \nhineingetragene zusätzliche Störpotential muß von den Klägern \nbilligerweise nicht hingenommen werden.\n\n33\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der feststellbaren \nVorbelastung des Bereichs durch die bereits in der \nNachbarschaft vorhandenen Stellplätze und Garagen. Die neu \nhinzutretende Nutzung bringt nämlich eine qualitativ und \nquantitativ andersgeartete und gegenüber der bisherigen \nSituation deutlich erhöhte Belastung in den Blockinnenbereich. \nBislang wirkten sich die vor allem auf den westlich gelegenen \nGrundstücken vorhandenen Kfz-Einstellmöglichkeiten \nverhältnismäßig gering auf ihre Umgebung aus, weil die \nFahrzeuge in einer Tiefgarage oder z.B. nordwestlich des \nGrundstücks der Beigeladenen ebenerdig in Garagen \nuntergebracht waren. Bei den auf dem Grundstück der \nBeigeladenen zuvor vorhandenen offenen Stellplätzen war durch \ndie im Mittel 1,93 m hohe Grenzmauer für eine wirksame \nAbschirmung gegenüber dem klägerischen Grundstück gesorgt. \nDemgegenüber gehen von der Nutzung des oberen Parkdecks \nwesentlich andere Einwirkungen auf die Nachbarschaft aus. Nach \ndem Eindruck, den der Berichterstatter in dem Ortstermin \ngewonnen und den er dem Senat vermittelt hat, sowie nach den \nLichtbildern und dem Kartenmaterial liegt auf der Hand, daß \nnunmehr die Nutzung des Gartens und der nordwestlich \norientierten Wohnräume im Haus der Kläger durch die erhöht \nliegenden Stellplätze erheblich in Mitleidenschaft gezogen \nwerden. Der Aufenthalt im Garten wird in mehrfacher Hinsicht \nerheblich beeinträchtigt, weil nun buchstäblich über den \nKöpfen der Bewohner Pkw bis unmittelbar an die \nGrundstücksgrenze heranfahren können. Eine effektive \nAbschirmung gegen die dadurch verursachten Geräusche und \nAbgase ist nicht vorhanden, weil das obere Pardeck lediglich \nmit einer niedrigen Mauer und einer offenen \nGitterstabkonstruktion umwehrt ist. Eine Abschirmung kann \ndadurch nicht bewirkt werden. Hinsichtlich der Nutzung der \nWohnräume tritt als weitere neu hinzutretende Störquelle die \nvon den Fahrzeugen ausgehenden Lichteffekte hinzu. Es ist \naufgrund der Örtlichkeit ohne weiteres nachvollziehbar, daß es \nbedingt durch die Fahrbewegungen auf dem Parkdeck zu \nLichtimmissionen kommt, so etwa in Gestalt von unerwünschten \nRaumaufhellungen und Blendung durch direkte Blickmöglichkeiten \nin die Fahrzeugscheinwerfer.\n\n34\n\nVgl. dazu Damjantschitsch, Lichtimmissionen - Ursache für Beschwerden; \nBeurteilung und Minderung, Tätigkeitsbericht der LIS Essen 1992, S.79.\n\n35\n\nDie Schutzwürdigkeit der Kläger wird auch nicht dadurch in \nFrage gestellt, daß die hinteren Grundstücksbereiche in ihrer \nFunktion als Ruhe- und Erholungszone wegen ihrer Lage im \nZentrum von K. situationsbedingt ohnehin eingeschränkt \nnutzbar sind. Zwar ist davon auszugehen, daß die zu \nRuhezwecken dienenden Flächen in dem von den der Q.---straße , \nder L.----straße und der Großen S.--straße umschlossenen \nGeviert nur noch einen verhältnismäßig kleinen Anteil an der \nGesamtfläche aufweisen. Die Versiegelung des \nBlockinnenbereichs und dessen Bebauung ist bereits \nverhältnismäßig weit fortgeschritten. Auf die vorhandene \nNutzung für Kfz-Stellflächen ist bereits hingewiesen worden. \nVor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Rates der \nStadt K. zu sehen, für diesen Bereich durch \nBebauungsplan ein Kerngebiet festzusetzen. Allerdings ist \ngerade in solchen Gebieten das Ruhebedürfnis der Bewohner umso \nmehr zu berücksichtigen, als ihre Wohnnutzung ohnehin bereits \nerheblichem Straßenverkehrslärm von vorn ausgesetzt ist. Dem \nSchutz der Gebäuderückseiten kommt dann besondere Bedeutung \nzu.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -; OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 23. September 1991 - 6 L 131/89 -, BRS 52 Nr.115; vgl. zu einer Ausweisung \nals Mischgebiet OVG NW, Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -.\n\n37\n\nDies gilt auch hier mit der Folge, daß das Störpotential der \nAnlage als für die Kläger unzumutbar zu werten ist. \nOffensichtlich hat der Rat der Stadt K. dies auch so \ngesehen, denn die textliche Festsetzung des Bebauungsplans, \nwonach bei der Nutzung eines zweiten Geschosses als \nStellfläche für Kraftahrzeuge geeignete Schutzmaßnahmen \nzugunsten der benachbarten Grundstücke vor der \nBeeinträchtigung durch Lärm, Abgasen und Beleuchtung zu \ntreffen sind, geht in ihrer Schutzwirkung sogar noch weiter \nals die bauordnungsrechtliche Regelung. Während nämlich in \nbauordnungsrechtlicher Hinsicht die Schwelle erst bei der \nUnzumutbarkeit der Störung überschritten wird, genügt nach der \noben wiedergegebenen Festsetzung bereits die Beeinträchtigung \nals solche, was nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich die \n- spürbare - negative Betroffenheit des Nachbarn voraussetzt. \nDiesen vom Plangeber gewollten höheren Anforderungen an die \nVerträglichkeit des Vorhabens mit den Nachbarinteressen genügt \ndas genehmigte Vorhaben nach den derzeitigen eigenen \nbauplanungsrechtlichen Regelungen erst recht nicht. Die \nBeigeladenen können sich daher - abgesehen von der ohnehin \neigenständigen bauordnungsrechtlichen Beurteilung - nicht auf \neine für sie nunmehr günstige planungsrechtliche Situation \nberufen.\n\n38\n\nSchließlich führt auch der Hinweis der Beigeladenen auf die Einschränkung der \nzeitlichen Nutzungsdauer des Parkdecks nicht zu einer anderen Beurteilung der \nZumutbarkeit. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nämlich derjenige \nNutzungsrahmen, der durch die angefochtene Baugenehmigung eröffnet wird. Dieser \nenthält aber keinerlei Beschränkung in zeitlicher Hinsicht, so daß insoweit auch von \neiner Nutzung am Wochenende und außerhalb der Praxiszeiten auszugehen ist. Im \nübrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß auch zu den von \nden Beigeladenen angegebenen Nutzungszeiten angesichts der derzeitigen baulichen \nSituation von der Unzumutbarkeit auszugehen ist.\n\n39\n\nDie Kläger haben ihr Abwehrrecht auch nicht verwirkt. \n\n40\n\nVgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, BRS 52 \nNr. 218; OVG NW, Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -.\n\n41\n\nSie haben bei dem Beklagten am 10. August 1992 rechtzeitig Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung eingelegt, weil erst dann die sie belastendenen Auswirkungen des \nBauvorhabens erkennbar wurden. Hierbei kommt es nicht auf den Beginn der \nBauarbeiten oder die Rohbaufertigstellung an, weil die Störung nicht von dem \nBaukörper, sondern von der beabsichtigten Nutzung ausging. Die Kläger hatten daher \nkeine Veranlassung, bereits gegen die Errichtung der baulichen Anlage rechtliche \nSchritte zu unternehmen, weil zu diesem Zeitpunkt die bevorstehende Stellplatznutzung \nnicht erkennbar war. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder vom \n12. Au-gust 1992 belegen die Angaben der Kläger, daß nach dem Stand der Bauarbeiten \nerst etwa zu diesem Zeitpunkt die bevorstehende Nutzung deutlich wurde.\n\n42\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage auch im Hinblick auf \ndie beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Untersagung der \nNutzung des oberen Parkdecks zu Recht stattgegeben. Bei der \nVerletzung nachbarschützender Normen des öffentlichen \nBaurechts und der daraus resultierenden relevanten \nBeeinträchtigungen des Nachbarn ist die Bauaufsichtsbehörde in \nder Regel und so auch hier zum Einschreiten verpflichtet, weil \nanderenfalls dem Nachbarschutz nicht effektiv Rechnung \ngetragen würde.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 \nNr. 191.\n\n44\n\nSachgerechte Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zu Lasten der \nKläger von einem Einschreiten abzusehen, sind ebensowenig ersichtlich wie \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dem Beklagten im Rahmen seines \nAuswahlermessens andere Maßnahmen zu Gebote stünden als die von den Klägern \nbegehrte Nutzungsuntersagung.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-08/7-a-3730-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-08/7-a-3730-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310868","retrieved":"2026-07-09 03:41:08.873440+00:00"}}