{"status":"available","doknr":"OLD310867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0808.7A1427.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-08","aktenzeichen":"7 A 1427/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist \nauszuführen:\n\n3\n\nMit Urteil vom 25. Januar 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n4\n\nAm 13. März 1996 haben die Kläger gegen das ihnen am 28. Februar 1996 \nzugestellte Urteil Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Die \nErrichtung der Häuser 4a, 4b und 4c bewirke ein Heranrücken des \nStudentendorfs an das reine Wohngebiet und verändere so dessen Charakter. \nDies habe nach der Konzeption des Bebauungsplans durch die Festsetzungen \nüber das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Flächen verhindert \nwerden sollen. Die Sicherstellung des \"gehobenen Wohnstandards\" beruhe \nnicht nur auf städtebaulichen, sondern ausdrücklich auch auf privaten \nInteressen. Das Heranrücken der Studentenwohnheime löse daher einen \nAbwehranspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aus. Die genehmigten Studentenwohnheime seien \nim übrigen auch nicht gemäß § 15 BauNVO in einem reinen Wohngebiet \nzulässig, weil es sich nicht um Appartements handele. Letztlich könne diese \nFrage aber offen bleiben, weil die Häuser nicht als Einzelvorhaben, sondern als \nein Teil des Sondergebiets \"Studentendorfs\" zu werten seien.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, daß ein aus dem Gebietscharakter \nabzuleitender Abwehranspruch schon deshalb nicht bestehe, weil die \ngenehmigten Studentenwohnungen im reinen Wohngebiet zulässig wären und \ndaher auch nicht dem Gebietscharakter widersprächen. Die Differenzierung \nzwischen Appartements und Einzelzimmern sei für die Frage der \nunzumutbaren Beeinträchtigung nach § 15 BauNVO unerheblich. Ein von den \nKlägern befürchtetes Heranrücken des Sondergebietes an das reine \nWohngebiet sei nicht nachvollziehbar. Eine städtebauliche Konfliktsituation sei \nnicht entstanden. Vielmehr hätte der Bebauungsplan eine wesentlich höhere \nAusnutzung innerhalb der überbaubaren Flächen ermöglicht.\n\n10\n\nDas beigeladene Studentenwerk beantragt ebenfalls,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. Juni 1997 in Augenschein \ngenommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Unterlagen zum \nBebauungsplan Nr. 302 der Stadt I. Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 18. Oktober \n1991, weil ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte nicht verletzt worden \nsind.\n\n16\n\nZur Begründung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Im Hinblick auf \ndas Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:\n\n17\n\nDie Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die \nErteilung der Genehmigung ihr Schutzanspruch auf Bewahrung des \nGebietscharakters eines reinen Wohngebiets verletzt worden ist. Ein solcher \nAnspruch setzt voraus, daß durch die Zulassung eines mit der \nGebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens das nachbarliche \nAustauschverhältnis gestört und hierdurch eine Verfremdung des Gebiets \neingeleitet wird.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, ZfBR 1996, 328 ff \nund vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n19\n\nEin solcher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil sich die \nangefochtenen Vorhaben außerhalb des Baugebiets befinden, in dem sich das \nklägerische Grundstück befindet. In einem solchen Fall ist für die Anwendung \neines gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruchs kein Raum, \nweil das nachbarliche Austauschverhältnis im Sinne einer Ausgleichsordnung \nnicht betroffen ist. \n\n20\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. August 1996 - 10 S \n1492/96 -, GewArch 1997, 123 ff.\n\n21\n\nAbgesehen davon läge auch bei Anwendbarkeit des \nGebietsgewährleistungsanspruchs angesichts der genehmigten Nutzung und \nDimensionierung der Gebäude keine Verfremdung des Gebietscharakters vor. \nDie genehmigten Gebäude sind vielmehr mit der Gebietsfestsetzung eines \nreinen Wohngebiets vereinbar. Ausgehend von den Bauzeichnungen und dem \nEindruck in der Örtlichkeit spricht alles dafür, von einer Wohnnutzung \nauszugehen, die auch in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre. \nZwar handelt es sich bei den zweigeschossigen Gebäuden nicht um ein aus \nEinzelappartements bestehendes Studentenwohnheim, bei dem der Senat \nbereits den Wohnzweck bejaht hat.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Juli 1991 - 7 B 1226/91 -, NVwZ 1991, \n1003.\n\n23\n\nDie Grundrisse der einzelnen Gebäude deuten jedoch auf eine der \nAppartementbauweise vergleichbare Wohnnutzung hin, da innerhalb eines \nGebäudes jeweils vier voneinander getrennte und abgeschlossene Einheiten \nvorhanden sind, die nach außen hin den Eindruck einer selbständigen \nWohnung vermitteln. Die Aufteilung der Räume innerhalb einer solchen Einheit \nentspricht dem Charakter eines Appartementhauses eher als dem eines \nWohnheims. Der Unterschied zu einer herkömmlichen Wohnung besteht \nlediglich darin, da jeder der jeweils vier Bewohner ein Zimmer für sich \nausschließlich nutzt und sich die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad/WC \nmit anderen teilen muß. Es ähnelt daher einer Wohnform, die in \nUniversitätsstädten auch in Wohnhäusern verbreitet ist.\n\n24\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 8. Aufl., § 3 Rdnr.13.\n\n25\n\nLetztlich kann die Frage der Abgrenzung der Wohnnutzung zur ebenfalls in \nBetracht kommenden Einordnung der Gebäude als Anlagen für soziale Zwecke \noffen bleiben, weil eine solche Anlage gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 in \neinem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wäre. Dann aber ist für die \nAnnahme einer Verfremdung des Gebietscharakters jedenfalls bei der hier in \nRede stehenden Größenordnung der Bauten kein Raum.\n\n26\n\nNachbarliche Abwehransprüche ergeben sich auch nicht im Hinblick auf \ndas durch die streitigen Vorhaben bedingte Heranrücken der \"studentischen\" \nBebauung an das reine Wohngebiet. Auch wenn man von der zwischen den \nBeteiligten weiterhin streitigen Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. \n302 ausgeht, können die Kläger aus den Festsetzungen dieses \nBebauungsplanes insoweit keine Abwehrrechte ableiten. Für das Gebäude \nI1. Weg 4a folgt dies bereits daraus, daß es vollständig außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Was die anderen beiden Häuser \n4b und 4c angeht, können die Kläger aus der in bezug genommenen \nTextpassage der Begründung des Bebauungsplans Nr. 302 rechtlich nichts zu \nihren Gunsten ableiten. Der Hinweis auf den vom Plangeber gewollten \n\"gehobenen Wohnstandard\" reicht nicht aus, um die Absicht des Plangebers \nzu belegen, er habe die Wohnnutzung westlich des I1. Weges vor einer \nBebauung unmittelbar südöstlich des I1. Weges schützen wollen. Eine \nvom Plangeber gewollte Wechselbeziehung zwischen dem Wohnstandard im \nreinen Wohngebiet auf der einen Seite und der bodenrechtlich relevanten \nNutzung auf der anderen Seite des I1. Weges läßt sich dem Text der \nBegründung nicht entnehmen. Sie liegt auch nicht aufgrund der erkennbaren \nplanerischen Konzeption nahe. In dem Umfang, in dem der Plangeber etwa \neinen gehobenen Wohnstandard planerisch sichern wollte, hat er dies durch \ndie für das reine Wohngebiet getroffenen Festsetzungen über Art und Maß der \nzugelassenen Nutzung getan. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Intention des \nNachbarschutzes beabsichtigte Festsetzungen auch außerhalb des \nWohngebietes bestehen, sind nicht gegeben. Vielmehr spricht spricht schon \ndie Tatsache, daß zwischen dem ursprünglich vorgesehenen achtstöckigen \nHochhaus und dem reinen Wohngebiet ein Parkplatz vorgesehen war, dafür, \ndaß ein über städtebauliche Aspekte hinausgehender Schutz der Bewohner \ndes reinen Wohngebiets jedenfalls durch Festsetzungen außerhalb des \nWohngebiets vom Plangeber nicht beabsichtigt war. Letzteres wäre aber \nerforderlich. Der Satzungsgeber muß mit der in Rede stehenden Festsetzung \nnicht nur eine städtebauliche Ordnung der Baukörper, sondern auch den \nSchutz der Nachbarn bezweckt haben.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 29. April 1997 - 7 B 924/97 - und vom 23. \nJuni 1997 - 10 B 1055/97 - zur Festsetzung von Baugrenzen.\n\n28\n\nSchließlich ist ein Abwehranspruch der Kläger nicht aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO herzuleiten. Es kann \nzwar auch bei einer unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende \nFestsetzungen eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung \nNachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter \nBerücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben \nsein. Maßstab ist dann jedoch, ob sich die Baugenehmigung dem Nachbarn \ngegenüber als rücksichtslos darstellt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BRS 49 Nr. 188; OVG \nNW, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 7 A 5536/94 -.\n\n30\n\nAuch insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \ndaß eine solche Rücksichtslosigkeit nicht vorliegt. Eine andere Sichtweise für \ndie hier interessierenden Bauten ist auch nicht für den Fall geboten, daß die \nGebäude, wie von den Klägern vorgetragen, als Teil des sich weiter in östlicher \nRichtung erstreckenden \"Studentendorfs\" mit insgesamt 750 Wohneinheiten \nzu betrachten sind. Unbeschadet dieser Sicht geht von den Bauten selbst \njedenfalls keine den Klägern unter dem Gebot der Rücksichtnahme \nunzumutbare Wirkung aus.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ \n167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-08/7-a-1427-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-08/7-a-1427-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310867","retrieved":"2026-07-09 03:41:08.399224+00:00"}}