{"status":"available","doknr":"OLD310878","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0807.7A150.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-07","aktenzeichen":"7 A 150/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet, nachdem die Beteiligten dazu angehört \nworden sind, gemäß § 130a VwGO durch Beschluß, weil er \neinstimmig der Auffassung ist, daß die Berufung begründet und \neine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten und der Beigeladenen \nmit den Anträgen,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen,\n\n5\n\nist begründet.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 9. November 1990 ( Nr. 00584/90 - \nNachtrag) aufgehoben. Es ist zwar auch im Berufungsverfahren \ndavon auszugehen, daß ausgehend von der Baugenehmigung das \nFenster im Badezimmer der Beigeladenen nicht den gemäß § 27 \nAbs. 3, Abs. 1 BauO NW 1984 bzw den gemäß der gleichlautenden \nVorschrift des § 31 Abs. 3, Abs. 1 BauO NW 1995 erforderlichen \nMindestabstand von 2,50 m zum Grundstück der Klägerin einhält, \nsondern um einige Zentimeter unterschreitet, ohne daß die \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. \nAbweichung (vgl. §§ 68 BauO NW 1984, 73 BauO NW 1995) \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Klägerin ist jedoch daran gehindert, aus dem Verstoß \ngegen eine an sich nachbarschützende Vorschrift ein \nöffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten. Die \nGeltendmachung eines solchen Abwehrrechts verstößt hier unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen den \nGrundsatz von Treu und Glauben und stellt sich somit als \nunzulässige Rechtsausübung dar. Es ist allgemein anerkannt, \ndaß der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben der Ausübung und \nGeltendmachung von Rechten eine inhaltliche Schranke \nsetzt.\n\n8\n\nVgl. Palandt, BGB, Kommentar, \n55. Aufl. 1996, § 242 Rdnr. 38.\n\n9\n\nDies gilt insbesondere auch für den Bereich des \nÖffentlichen Rechts. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu \nund Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen \nGrundsätzen des Verwaltungsrechts.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. Dezember 1994 - 8 B 201/94 -, \nBuchholz 406.11 § 127 Nr. 78.\n\n11\n\nDie Unzulässigkeit der Rechtsausübung knüpft hier daran an, \ndaß die Klägerin die Einhaltung des Mindestabstandes von den \nBeigeladenen einfordert, obwohl sie selbst mit ihrem Gebäude \ndiesen Mindestabstand gegenüber den Beigeladenen ebenfalls \nnicht einhält - und dies sogar in deutlich gewichtigerer Art \nund Weise als die Beigeladenen. Während nämlich das Fenster \nder Beigeladenen etwa 77 cm hinter die Außenmauer zurücktritt \nund nach Einschätzung des Brandschutzingenieurs des Beklagten \nvom 20. September 1990 auch wegen der Nutzung des Raumes als \nBadezimmer eine geringe Brandlast besteht, befinden sich im \nGebäude der Klägerin ein verhältnismäßig großes Küchenfenster \nin der Außenmauer des Erdgeschosses und weitere Fensterflächen \nim Erkerbereich des Obergeschosses, die ihrerseits deutlich \nweniger als 2,50 m von der gemeinsamen, diagonal verlaufenden \nGrundstücksgrenze entfernt sind. Vor diesem Hintergrund ist es \nschlechterdings nicht vertretbar, daß die Klägerin sich auf \neinen Verstoß der Beigeladenen gegen § 27 BauO NW 1984 mit \nErfolg berufen kann. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt \nes der Klägerin nicht zu, daß sie rechtliche Abwehrmaßnahmen \ngegen eine aus ihrer Sicht durch ein Fenster hervorgerufene \nGefährdung ergreift und sie zugleich ihren Nachbarn quasi \nspiegelbildlich dieselbe Gefährdung zumutet. Ein derart \nwidersprüchliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz im \nVerhältnis zu den Nachbarn. Die Klägerin und ihr \nProzeßbevollmächtigter verkennen in diesem Zusammenhang, daß \nder öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auf einem Verhältnis \nwechselseitiger Abhängigkeit beruht. Erst aus der Störung des \nnachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der \nAbweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich \ndeshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. \n\n12\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom \n12. September 1984 - 6 A 49/83 - , \nBRS 42 Nr.196.\n\n13\n\nDeshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die \nKlägerin sich im Hinblick auf den in ihrer Sphäre liegenden \nmateriellrechtlichen Verstoß auf eine durch Erteilung einer \nBaugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann. Die \nErteilung der Genehmigung vermag der Klägerin zwar gegenüber \nder Behörde Bestandsschutz zu vermitteln; sie ändert aber \nnichts an der faktischen Unterschreitung des Mindestabstands \nund die hierdurch bedingte Gefährdungslage und hat daher \nkeinen Einfluß auf die zwischen den Nachbarn bestehende \nWechselbeziehung.\n\n14\n\nVgl. OVG Lüneburg, a.a.O.\n\n15\n\nDeshalb ist es in diesem Verfahren rechtlich irrelevant, \ndaß die oben beschriebene Bauausführung gemäß der \nBaugenehmigung erfolgt ist und daß die Klägerin bei dem \nBeklagten einen \"Befreiungsantrag\" gestellt hat. \n\n16\n\nDie Unzulässigkeit der Rechtsausübung wird auch nicht \ndadurch in Frage gestellt, daß die hier verletzte Vorschrift \ndes § 27 BauO NW 1984 dem Brandschutz und damit dem Schutz \nbedeutender Rechtsgüter dient und deshalb nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts eine gegenseitige Kompensation derartiger \nVerstöße im Rahmen des nachbarlichen Streitverhältnisses nicht \nin Betracht komme. Diese Auffassung verkennt die Bedeutung des \nUnterschiedes zwischen einer konkreten und einer abstrakten \nGefahr im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur \nGefahrenabwehr, zu denen auch § 27 BauO NW 1984 gehört. Das \nVerbot von Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden in einem Abstand \nunter 2,50 m von der Grenze dient unzweifelhaft der \nGefahrenabwehr zum Schutz wichtiger Rechtsgüter. Für den Erlaß \nder Norm reicht es aus, daß der abstrakte Tatbestand, an den \ndie Norm ihre Regelung ausrichtet, seiner allgemeinen Natur \nnach (potentiell) gefährlich ist; eine konkrete Gefahr wird \ndurch die Existenz der Norm nicht als gegeben unterstellt.\n\n17\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl., § 25 \nRdnr.3.\n\n18\n\nSomit unterscheidet sich diese der Brandabwehr dienende \nNorm nicht von anderen Vorschriften der Bauordnung, die \nebenfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr dem Schutz wichtiger \nRechtsgüter dienen. So ist etwa die Regelung über die Wahrung \nvon Abstandflächen in § 6 BauO NW nicht zuletzt auch aus \nGründen des Brandschutzes erlassen worden. Feuerpolizeiliche \nGesichtspunkte sind bei dieser Norm in gleicher Weise wie \nandere Schutzzwecke maßgebend.\n\n19\n\nVgl. Abdruck der Gesetzesbegründung \nzu § 6 BauO NW 1984 in: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, \nLandesbauordnung NW, Kommentar, § 6 \nBegründung und Rdnr. 6.\n\n20\n\nInsoweit ist jedoch in der Rechtsprechung allgemein \nanerkannt, daß die Berufung des Nachbarn auf solche der Abwehr \nvon abstrakten Gefahren dienende Rechtsnormen im Einzelfall \nals unzulässige Rechtsausübung durchaus in Betracht kommt. Im \nHinblick auf das Abstandflächenrecht ist dies gängige \nRechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n11. August 1987 - 7 B 1494/87 -, vom \n19. Juni 1989 - 7 B 1725/89 -, vom \n16. August 1991 - 11 B 2000/91, Urteil \nvom 12. März 1992 - 7 A 1651/89 -, \nBeschluß vom 27. Januar 1997 \n- 10 B 126/96.\n\n22\n\nAnders mag es sein, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Bei \nder dann zugrundezulegenden Annahme eines drohenden \nSchadenseintritts hat der gefährdete Nachbar einen Anspruch \ngegen die Behörde auf ordnungsbehördliches Einschreiten \ngegenüber den Verursachern. Ein solcher Anspruch kann \nangesichts der Bedrohung wichtiger und höchstpersönlicher \nRechtsgüter nicht aufgrund eines treuwidrigen Verhaltens \nverloren gehen. Von einer solchen Situation kann indes hier \nnicht ernsthaft die Rede sein. Von dem Badezimmerfenster geht \nkeine konkrete Gefahr im oben dargestellten Sinne aus, wovon \nim übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n24\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-07/7-a-150-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-07/7-a-150-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310878","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.434621+00:00"}}