{"status":"available","doknr":"OLD310883","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0804.15A2557.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-04","aktenzeichen":"15 A 2557/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.774,78 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte beim Beklagten zu 2. mit Schreiben \nvom 20. Februar 1992 für den Abrechnungszeitraum 1. Juli bis \n31. Dezember 1991 die Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen \nnach § 6 Abs. 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März \n1984 in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 29. Januar \n1991 (GV NW S. 13) - FlüAG - in Höhe von 2.792.307,33 DM, dem \nder Beklagte zu 2. voll entsprach. Im weiteren Verlauf kam es \nzu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Klägern und dem \nBeklagten zu 2. über die Auslegung der Verordnung zur \nBestimmung der Regelbeträge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz \nvom 6. Juni 1991 (GV NW S. 242) - RegBetV -. Der Beklagte zu \n2. vertrat nämlich die Auffassung, daß in den Fällen, in denen \nnur für einen Teil eines Monats Sozialhilfe gewährt worden \nsei, nicht der volle monatliche Regelbetrag, sondern nur ein \nanteiliger Betrag zu erstatten sei. \n\n4\n\nUnter dem Datum des 5. August 1992 beantragte der Kläger \ndie Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für den Zeitraum \nvom 1. Januar bis 30. Juni 1992 in Höhe von 3.011.085,48 DM. \nMit Erlaß vom 11. August 1992 forderte der Beklagte zu 2. den \nKläger auf, seinen Antrag vom 20. Februar 1992 hinsichtlich \nder Fälle bloß teilweiser monatlicher Gewährung von \nSozialhilfe zu spezifizieren, um eine Verrechnung überzahlter \nBeträge mit dem für die erste Jahreshälfte 1992 geltend \ngemachten Erstattungsanspruch zu ermöglichen. Das lehnte der \nKläger mit Bericht vom 18. August 1992 ab, da nach seiner \nRechtsauffassung auch in solchen Fällen der volle monatliche \nRegelbetrag zu erstatten sei. Ein nochmaliger Erlaß des \nBeklagten zu 2. vom 22. Oktober 1992, mit dem sowohl für das \nzweite Halbjahr 1991 als auch für das erste Halbjahr 1992 im \nHinblick auf den jeweiligen Aufenthaltszeitraum prüfbare \nAbrechnungsunterlagen angefordert wurden, blieb ohne Erfolg. \nAuf die beantragte Erstattung für das erste Halbjahr 1992 \nerhielt der Kläger eine Abschlagszahlung von 2.513.076,60 DM. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. November 1992, dem keine \nRechtsmittelbelehrung beigefügt war, teilte der Beklagte zu 2. \ndem Kläger mit, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen habe für die mit \nAntrag vom 5. August 1992 beantragte Erstattung ca. 80 % der \nbeantragten Erstattungssumme zugewiesen. Die Restzahlung werde \nim Anschluß an die Neuberechnung des Erstattungsantrages für \ndas zweite Halbjahr 1991 erfolgen. Er, der Beklagte zu 2., \nhabe daher für das erste Halbjahr 1992 eine weitere Zahlung \nvon 331.099,10 DM veranlaßt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. April 1993 erhob der Kläger \nWiderspruch \"gegen Ihren Leistungsbescheid vom 23. November \n1992\" insoweit, als die Erstattung der Aufwendungen für das \nerste Halbjahr 1992 abgerechnet wurde. Er wiederholte seine \nAuffassung, daß nach der Regelbetragsverordnung pauschal ein \nmonatlicher Betrag zu erstatten sei, unabhängig davon, ob die \nSozialhilfegewährung während des laufenden Monates beendet \nworden sei. Er forderte den Beklagten zu 2. auf, die \nbeantragte Erstattungssumme von 3.011.085,48 DM abzüglich der \ngezahlten Beträge von 2.513.076,60 DM und 331,099,10 DM sowie \nabzüglich eines unstreitig vom Kläger für die zweite \nJahreshälfte 1991 geschuldeten Rückerstattungsbetrages von \n84.135,00 DM, also insgesamt 82.774,78 DM, zu erstatten. \n\n7\n\nMit Erlaß vom 28. April 1993 forderte der Beklagte zu 2. \nden Kläger erneut auf mitzuteilen, welcher Anteil der für das \nerste Halbjahr 1992 geltend gemachten Pauschalierung auf die \nFälle entfalle, in denen tageweise abgerechnet worden sei. \n\n8\n\nMit am 6. August 1993 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom \n5. August 1993 wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch zurück, \nweil der Kläger keine Spezifizierung seiner Anträge vom \n20. Februar und 5. August 1992 für die Fälle vorgenommen habe, \nin denen die Sozialhilfegewährung während des laufenden \nMonates beendet worden sei. \n\n9\n\nMit der am 25. August 1993 erhobenen Klage hat der Kläger \nZahlung von 82.774,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem \n23. November 1992 verlangt und dazu vorgetragen: Die \nVorenthaltung des Erstattungsbetrages sei rechtswidrig, da die \nForderung nach Spezifizierung der Aufwendungsfälle, in denen \ndie Gewährung von Sozialhilfe während des laufenden Monats \nbeendet worden sei, von der Regelbetragsverordnung nicht \ngedeckt werde. Der Wortlaut der Regelbetragsverordnung gehe \nvon der Gewährung monatlicher Regelbeträge, nicht von Quoten \nmonatlicher Regelbeträge aus, insbesondere finde sich keine \nFormulierung, nach der nur bis zur Höhe von monatlichen \nRegelbeträgen eine Erstattung vorzunehmen sei. Daraus ergebe \nsich, daß für jeden Erstattungsfall immer der volle \nMonatsbetrag zu zahlen sei. Dies entspreche auch dem Zweck der \nVerordnung, die gerade eine Lösung der Erstattung von den \ntatsächlich geleisteten Aufwendungen im Einzelfall durch eine \nPauschalierung angestrebt habe. Die Folge des vom Beklagten zu \n2. geforderten Verfahrens sei aber eine Rückkehr zur \nErstattung nach den im Einzelfall zu berechnenden \nAufwendungen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten zu 2. unter teilweiser \nAufhebung des Leistungsbescheides vom \n23. November 1992 und des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten zu \n2. vom 5. August 1993 zu verpflichten, \nan den Kläger 82.774,78 DM nebst 4 % \nZinsen hieraus seit dem 23. November \n1992 zu zahlen. \n\n12\n\nDer Beklagte zu 2. beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Der Wortlaut der Regelbetragsverordnung \ngehe von monatlichen Bezugsgrößen aus, jedoch bedeute - durch \neinen Erlaß des zuständigen Ministeriums gebilligt - dies, daß \nnur bis zur Höhe dieser monatlichen Regelbeträge eine \nErstattung in Betracht komme. Bei teilweisen monatlichen \nAufwendungen sei auch nur ein teilweiser Regelbetrag zu \nerstatten. Mit der Regelbetragsverordnung sei eine \nVerminderung der Erstattungskosten beabsichtigt, was durch das \nVorgehen des Klägers konterkariert werde. Eine wesentliche \nErschwerung des Verfahrens beim Kläger trete bei der von ihm, \ndem Beklagten zu 2., gewünschten Verfahrensweise nicht ein. Da \nsomit eine überhöhte Abrechnung vorgelegen habe, die allein \nvon ihm, dem Beklagten zu 2., nicht korrigiert werden könne, \nkomme nur eine 80 %ige Erstattung in Betracht. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. \n\n16\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und \nvorgetragen: Das geltende Recht gehe von einer Erstattung auf \nder Basis einer Pauschalierung statt von einer Erstattung der \ntatsächlichen Aufwendungen aus. Im Ergebnis bedeute diese \nRegelung, daß bei Geldleistungen etwa 85 %, bei \nWertgutscheinen etwa 90 % und bei Sachleistungen fast 100 % \nerstattet würden. Das Land decke also die vollen Kosten in \nkeinem Falle ab. In seinem, des Klägers, Bereich würden \nWertgutscheine wöchentlich im voraus ausgehändigt, so daß von \nvornherein ohne einen weiteren Verlust beim Kreis keine \ntageweise Abrechnung erfolgen könne. Im übrigen widerspreche \neine geforderte tageweise Abrechnung, die eine individuelle \nAktenauswertung erforderlich mache, auch der \nPauschalierungsabsicht des Verordnungsgebers. Es sei \nsinnwidrig, in einer solchen Konstellation dann keine Ist-\nAbrechnung vorzunehmen. Hätte der Verordnungsgeber eine \nQuotelung gewollt, wie sie vom Beklagten zu 2. gefordert \nwerde, dann hätte dies problemlos in der Verordnung geregelt \nwerden können, wie sich in ähnlichen Rechtsvorschriften zeige. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils den Beklagten zu 1. unter \nteilweiser Aufhebung des \nLeistungsbescheides vom 23. November \n1992 und des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten zu 2. vom 5. August 1993 zu \nverpflichten, an den Kläger \n82.774,78 DM nebst 4 % Zinsen hieraus \nseit dem 23. November 1992 zu zahlen. \n\n19\n\nDie Beklagten beantragen, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie tragen vor: Mit der Regelbetragsverordnung werde eine \nPauschalierung der Höhe, nicht aber auch der Zeit nach \nverfolgt. Die vom Kläger vertretene globale \nPauschalbetragslösung sei nicht gewollt und widerspreche auch \ndem Einsparungszweck der Regelbetragsverordnung. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, \ndessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n25\n\nDas Klagebegehren bedarf der Auslegung.\n\n26\n\nEs handelt sich hinsichtlich des Zahlungsantrages um eine \nLeistungsklage, da der Beklagte zu 2. auf Erstattungsanträge \nüblicherweise lediglich unter bloßer Mitteilung des \nErstattungsbetrages zahlt, also keinen Festsetzungsbescheid \nerläßt. Daher hat der Kläger von vornherein keinen Anspruch \ndarauf, daß in seinem Fall eine solche Festsetzung getroffen \nwird. Daher kann sein Begehren sachgerecht nur als \nLeistungsklage verstanden werden, für die auf beiden Seiten \nnur die hinter den jeweils agierenden Behörden stehenden \nKörperschaften prozeßführungsbefugt sind und somit nach dem \nKlageantrag Verfahrensbeteiligte sein sollen. \n\n27\n\nDa der Beklagte zu 2. hier auch einen ablehnenden Bescheid \nerlassen hat, verfolgt der Kläger zur Vermeidung einer \nbestandskräftigen Ablehnung auch dessen Aufhebung. Allerdings \nstellte das Schreiben des Beklagten zu 2. vom 23. November \n1992 allein noch keinen Verwaltungsakt dar, da dieses \nSchreiben lediglich die Mitteilung über die dem Beklagten zu \n2. von seiner übergeordneten Behörde zugewiesenen Mittel, die \nMitteilung über die an den Kläger veranlaßten Zahlungen und \ndie Ankündigung, wann die Restzahlung erfolgen werde, enthält. \nEine auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtete Regelung (vgl. \n§ 32 Satz 1 VwVfG NW) wurde damit nicht getroffen, \ninsbesondere auch nicht hinsichtlich der Ablehnung der Zahlung \ndes noch offenen Restbetrages. Der vom Kläger erhobene \nWiderspruch hätte daher als unstatthaft zurückgewiesen werden \nmüssen. \n\n28\n\nDa der Beklagte zu 2. jedoch einen in der Sache ablehnenden \nWiderspruchsbescheid erlassen hat, wurde das Schreiben vom \n23. November 1992 in eine die Zahlung der Restsumme aus den \nGründen des Widerspruchsbescheides ablehnenden Bescheid \numgewandelt. \n\n29\n\nVgl. zu einer solchen Konstellation \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, NVwZ 1988, \n51. \n\n30\n\nSomit ist das Begehren des Klägers dahin zu verstehen, daß \ner auch eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Schreibens vom \n23. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 5. August 1993, soweit damit die Zahlung der Restsumme von \n82.774,78 DM abgelehnt wurde, erheben wollte, und zwar gemäß \n§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO gegen den \nBeklagten zu 2. \n\n31\n\nDie so zulässigen Klagen sind unbegründet. \n\n32\n\nDie Leistungsklage ist unbegründet, weil der Kläger zur \nZeit keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung der Restsumme \ndes Erstattungsanspruchs für das erste Halbjahr 1992 hat. \nMangels prüfbarer Unterlagen, die der Kläger im Rahmen seiner \nMitwirkungslast dem Erstattungsantrag beizufügen hatte, \n\n33\n\nvgl. zur Mitwirkungslast und zu den \nRechtsfolgen fehlender Mitwirkung im \nVerwaltungsverfahren Stelkens in: \nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n4. Auflage, § 24 Rdnr. 17, § 26 \nRdnr.37,\n\n34\n\nkann gegenwärtig nicht festgestellt werden, daß dem Kläger \nein Anspruch auf die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen \nauch hinsichtlich des geltend gemachten Restbetrages von \n82.774,78 DM zusteht. Der Kläger hat nämlich lediglich \nangegeben, in wievielen Fällen, aufgeschlüsselt nach den \nMonaten Januar bis Juni 1992, jeweils Hilfeempfängern Hilfe \nzum Lebensunterhalt gewährt wurde, nicht aber, ob dies jeweils \nüber den vollen Monat oder nur für einen (anzugebenden) Teil \ndes Monats erfolgte. \n\n35\n\nDie Notwendigkeit dieser Angabe ergibt sich aus § 2 \nRegBetV, wonach das Land für die betroffenen Personengruppen \n\"monatliche Regelbeträge\" erstattet. Ermächtigungsgrundlage \nfür diese Regelung ist § 6 Abs. 4 FlüAG, wonach das Land für \ndie betroffenen Personengruppen \"mindestens die Aufwendungen \nfür die Hilfe des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen\" erstattet \nund der zuständige Minister ermächtigt wird, \"zur \nPauschalierung der Erstattungsleistungen Regelbeträge durch \nRechtsverordnung zu bestimmen\". \n\n36\n\nDem Wortlaut des § 2 RegBetV kann nur eine Pauschalierung \nhinsichtlich der Höhe der Erstattungsleistungen entnommen \nwerden, für die insofern losgelöst von der Höhe der \ntatsächlichen Aufwendungen pauschalierend Regelbeträge \nfestgesetzt sind. Hinsichtlich des zeitlichen Moments der \nerstattungsfähigen Dauer der Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt kann dagegen der Regelbetragsverordnung keine \nPauschalierung entnommen werden. Vielmehr ist lediglich als \nzeitliche Bezugsbasis des Regelbetrages ein Monat angegeben, \nwie es etwa auch für die Festsetzung der \nsozialhilferechtlichen Regelsätze geschieht, \n\n37\n\nvgl. zuletzt § 1 der Verordnung über \ndie Regelsätze der Sozialhilfe vom \n3. Juni 1997, GV NW S. 114. \n\n38\n\nEbenso wie die sozialhilferechtlichen Regelsätze eine \nPauschalierung der Höhe des notwendigen Lebensunterhalts \nunabhängig von der Höhe des konkret notwendigen \nLebensunterhalts, aber keine Pauschalierung der Gewährensdauer \nunabhängig von der Dauer der Bedürftigkeit darstellen (vgl. \n§ 22, 12 BSHG), stellen auch die Erstattungsregelsätze nach \n§ 2 RegBetV nur betragsbezogene, nicht zeitbezogene \nPauschalierungen dar. \n\n39\n\nAus der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 4 FlüAG für die \nRegelbetragsverordnung läßt sich jedenfalls Gegenteiliges \nnicht herleiten, denn diese Vorschrift spricht nur allgemein \nvon einer Pauschalierung der Erstattungsleistungen durch \nRegelbeträge. Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 4 \nFlüAG ergibt sich sogar eher die Absicht, allein eine \nbetragsbezogene Pauschalierung zu erlauben: Die Vorschrift \nwurde im Ausschuß für Arbeit, Gesundheit, Soziales und \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge auf Antrag \nder SPD in den Entwurf der Landesregierung eingefügt, wobei \nzur Begründung ausgeführt wurde, daß in der \nRegelbetragsverordnung Erstattungen geregelt werden sollten, \ndie über das zum Lebensunterhalt Unerläßliche hinaus gingen, \nwobei zur Verwaltungsvereinfachung Regelbeträge \nzugrundezulegen seien. \n\n40\n\nVgl. Beschlußempfehlung und Bericht \ndes Ausschusses, Landtags-Drucks. \n11/975, S. 29. \n\n41\n\nIm Ausschuß war somit die \nRegelbetragsverordnungsermächtigung getragen von der Absicht, \neine betragsbezogene, nicht eine zeitbezogene Pauschalierung \nder Erstattungsleistungen zu ermöglichen. Diese Motivation \nunterstützte auch der zuständige Minister in der \nPlenardebatte, der davon sprach, daß sich die Kommunen bei den \nErstattungsleistungen an einer Mindestmarke orientieren \nkönnten (gemeint war das zum Lebensunterhalt Unerläßliche), \nwobei \"über eine Rechtsverordnung darüber hinaus noch \nFinanzierungsspielräume nach oben\" offenstünden. \n\n42\n\nVgl. die Äußerung des Ministers \nHeinemann, Landtagsplenarprotokoll vom \n23. Juni 1991, 11/18 S. 1880.\n\n43\n\nAuch hier wurden also betragsbezogene Überlegungen für die \nRegelbetragsverordnung angeführt. \n\n44\n\nSprechen somit der Wortlaut, das systematische Umfeld \nanderer Regelbetragsfestsetzungen und die Genese der \nVorschrift gegen eine Pauschalierungsregelung in § 2 RegBetV \nin zeitlicher Hinsicht, so können auch die vom Kläger \nvorgebrachten Argumente zu Sinn und Zweck einer Pauschalierung \nkein anderes Auslegungsergebnis begründen: Es mag \nmöglicherweise eine noch größere Verwaltungsvereinfachung \ndarstellen, wenn auch in zeitlicher Hinsicht pauschaliert \nwerden könnte. Daß § 6 Abs. 4 FlüAG und § 2 RegBetV jedwede \nindividuelle Aktenauswertung vermeiden wollten, wie der Kläger \nandeutet, kann jedoch nicht als Sinn und Zweck der \nVorschriften festgestellt werden. Sinn und Zweck war es, nicht \nden Betrag des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen zu ermitteln, \nsondern insofern und bezüglich einer eventuellen Erhöhung zu \npauschalieren. Die Vorschrift könnte nur dann als zeitliche \nPauschalierungsregelung verstanden werden, wenn die Angabe der \nzeitlichen Dauer der Hilfeleistung unmöglich wäre. Dafür ist \nnichts ersichtlich, und der Kläger hat - auch auf \nentsprechenden Hinweis des Gerichts - dazu nichts vorgetragen. \nDer Einwand des Klägers, bei der praktizierten wöchentlichen \nAusgabe von Wertgutscheinen könne nicht der Tag angegeben \nwerden, wann die Hilfe einzustellen sei, da die Gutscheine \nsofort eingelöst würden, aber die Hilfeempfänger \nmöglicherweise am folgenden Tag untertauchten oder abgeschoben \nwürden, verfängt nicht: Das Land hat die (pflichtgemäß) \ngetätigten Aufwendungen zu erstatten, so daß es auf den \nZeitpunkt, ab wann kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr bestand, \nalso etwa auf den Zeitpunkt der Abschiebung oder des \nUntertauchens, nicht ankommt. Bis zu welchem Zeitpunkt Hilfe \ngewährt wurde, kann der Kläger aber mitteilen. \n\n45\n\nBesteht somit mangels prüfbarer Unterlagen für den \nAntragszeitraum (erste Jahreshälfte 1992) zur Zeit kein \nAnspruch auf die beantragte Zahlung der Resterstattungssumme, \nbedarf es keiner Prüfung, ob dem Anspruch darüber hinaus die \nUnvollständigkeit der Unterlagen hinsichtlich des \nabgewickelten Erstattungszeitraums der zweiten Jahreshälfte \n1991 entgegengehalten werden kann. Es ist zweifelhaft, ob der \nBeklagte zu 1. befugt ist, in einem öffentlich-rechtlichen \nErstattungsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht zur \nDurchsetzung einer Mitwirkungslast des Klägers aus einer \nabgewickelten Erstattungsperiode gegenüber einem \nErstattungsanspruch aus einer späteren Erstattungsperiode \ngeltend zu machen. Der substanzlose Hinweis des Beklagten zu \n2., die Kürzung der Erstattung erscheine \"richtig und \nangemessen\" und entspreche \"allgemeinem Verwaltungshandeln und \nhaushaltsrechtlichen Grundsätzen\" ist jedenfalls nicht \ngeeignet, ein solches Zurückbehaltungsrecht zu begründen. \n\n46\n\nDie gegen die - vorläufige - Ablehnung der Erstattung des \nRestbetrages gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet, weil \ndie Ablehnung im Ergebnis aus den oben genannten Gründen \nrechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten \nverletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n49\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 \nSatz 1, 13 Abs. 2 GKG. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-04/15-a-2557-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-04/15-a-2557-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310883","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.875382+00:00"}}