{"status":"available","doknr":"OLD310885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0801.8A6402.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-08-01","aktenzeichen":"8 A 6402/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen \ndem Kläger zur Last.\n\nDieser Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1973 geborene Kläger besuchte seit August 1992 als \nKollegiat das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen \nan der Universität B. (Oberstufen-Kolleg). Vom \n15. April 1994 bis zum 8. Januar 1995 war er dort beurlaubt. \nWährend seiner Beurlaubung erhielt er von der Beklagten \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Seit dem 1. Januar 1995 \nbesuchte der Kläger wieder das Oberstufen-Kolleg. Mit Wirkung \nvon diesem Tage erhielt er Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und zwar bis zum \n31. Juli 1995 in Höhe von 665,-- DM, ab dem 1. August 1995 in \nHöhe von 690,-- DM. Im Dezember 1995 brach der Kläger den \nBesuch des Oberstufen-Kollegs ab. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. November 1994 beantragte der Kläger \nbei der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mit der \nBegründung, daß die ihm bewilligten Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausreichten, den \nnotwendigen Lebensunterhalt während des Schulbesuches \nsicherzustellen. \n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom \n14. Dezember 1994 ab mit der Begründung, daß der Kläger Hilfe \nzum Lebensunterhalt wegen der ihm bewilligten Leistungen nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht beanspruchen könne \nund auch keine besondere Härte vorliege, wenn ihm zugemutet \nwerde, mit diesen Leistungen auszukommen. \n\n6\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben \nund vorgetragen, daß in seinem Falle eine besondere Härte \ngegeben sei, wenn er sich während des Schulbesuches mit den \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz begnügen \nmüsse. Diese Leistungen seien für Schüler wie ihn ohnehin \ngeringer als für Studenten. Er könne sich auch weder während \nder Schulzeit noch in den Schulferien Geld hinzuverdienen. In \nder Schulzeit beginne der Unterricht um 9.00 Uhr morgens und \nende erst um 17.00 Uhr. Außerhalb der Schulzeit sei er mit dem \nLesen von Fachliteratur und dem Vorbereiten von Referaten \nbeschäftigt. Wenn er keine ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalte, müsse er den Schulbesuch abbrechen \nund sei wie schon in der Zeit von April 1994 bis Dezember 1994 \nin vollem Umfang auf die Sozialhilfe angewiesen. Dies komme \ndie Beklagte teurer, als wenn sie ihm ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt neben den Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz bewillige. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 14. Dezember 1994 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides \nvom 17. Februar 1995 zu verpflichten, \nihm, dem Kläger, für die Zeit vom \n1. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 755,-- DM monatlich, insgesamt \n1.510,-- DM, zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide die Ansicht vertreten, daß eine besondere Härte bei \ndem Kläger nicht vorliege, weil es ihm zugemutet werden könne, \nentweder Geld hinzuzuverdienen oder den Schulbesuch \nabzubrechen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 5. September \n1995 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n13\n\nGegen das ihm am 13. September 1995 zugestellte Urteil hat \nder Kläger am 13. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Er \nwiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt \nergänzend aus, daß er den Schulbesuch im Dezember 1995 habe \nabbrechen müssen, weil die Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz nicht ausgereicht hätten, \nwährend des Schulbesuches den notwendigen Lebensunterhalt \neinschließlich der Kosten der Unterkunft sicherzustellen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem in erster Instanz \ngestellten Antrag zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers vom \n21. Dezember 1994, die Beklagte im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 1995 \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 391,50 DM \nmonatlich zu bewilligen, durch Beschluß vom 17. Januar 1995 \n- 6 L 1963/94 -, abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers ist vom \nerkennenden Senat durch Beschluß vom 28. Februar 1995 \n- 8 B 540/95 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1995, 264 zurückgewiesen worden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Verfahrensakten VG Minden \n- 6 L 1963/94 - und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach \nAnhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, \ndenn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich. \n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n24\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden \nFassung vom 10. Januar 1991, BGBl. I S. 94, ist Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder \nVermögen, beschaffen kann. Gemäß § 26 Satz 1 BSHG haben \nAuszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach \nförderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt. \n\n25\n\nDas vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum besuchte \nOberstufen-Kolleg in B. ist eine gemäß § 2 Abs. 1 \nNr. 1, Abs. 1 a BAföG in der Fassung des 12. Gesetzes zur \nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai \n1990, BGBl. I S. 936, i.V.m. der Verordnung über die \nAusbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an \ndenen Schulversuche durchgeführt werden, vom 27. Juni 1979, \nBGBl. I S. 834, förderungsfähige Ausbildung, für die der \nKläger auch Leistungen nach diesem Gesetz erhalten hat. Der \nvom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Bedarf \nist auch ausbildungsgeprägt. Ausbildungsgeprägt ist ein \nBedarf, wenn er zur Sicherstellung des allgemeinen \nLebensunterhalts zu demjenigen Bedarf gehört, für den nach \n§ 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird, denn es \nist gerade der Sinn des § 26 Satz 1 BSHG, eine doppelte \nAnspruchsberechtigung für denselben Bedarf auszuschließen. \nDieser Leistungsausschluß betrifft den gesamten vom \nBundesausbildungsförderungsgesetz erfaßten Bedarfsbereich des \nLebensunterhaltes, also entgegen der Ansicht des Klägers nicht \nnur im Ausmaß tatsächlicher Bedarfsdeckung. § 26 Satz 1 BSHG \nläßt es nicht zu, die nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz nur pauschalen \nFörderungsleistungen für den Lebensunterhalt im Einzelfall mit \nindividuell bemessenen, ergänzenden Sozialhilfeleistungen \naufzufüllen. Nur in besonderen Härtefällen kann nach § 26 \nSatz 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 1993 \n- 5 C 16.91 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 94, \n224 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 44, 269; Beschluß vom 18. Juli \n1994 - 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß \nvom 28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, \nNWVBl. 1995, 264; Urteil vom \n30. Oktober 1996 - 8 A 1358/94 - \n(bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom \n4. Februar 1997 - 5 PKH 74.96 -).\n\n27\n\nBei dem Kläger liegt jedoch kein besonderer Härtefall vor, \nder dem Beklagten Ermessen eröffnet hätte, darüber zu \nentscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Form über \ndie bewilligten Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz hinaus ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt gewährt werden kann.\n\n28\n\nAus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, daß es sich um einen \n\"besonderen\", d.h. einen außergewöhnlichen, atypischen \nHärtefall handeln muß. Es müssen besondere, also nicht \nlediglich Umstände allgemeiner Art vorliegen, mit denen nach \nder Konzeption des Gesetzgebers jeder Hilfesuchende fertig \nwerden muß. Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik \nenthält § 26 Satz 2 BSHG eine Ausnahme vom Regeltatbestand in \n§ 26 Satz 1 BSHG, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung \nzur Regelvorschrift zu bestimmen ist. § 26 Satz 1 BSHG \nbezweckt, den Träger der Sozialhilfe davon zu befreien, eine \n(versteckte) Ausbildungsförderung auf einer \"zweiten Ebene\" \nleisten zu müssen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O. und OVG NW, \nBeschluß vom 28. Februar 1995 \n- 8 B 540/95 -, a.a.O.\n\n30\n\nEs soll danach grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe \nund damit des Trägers der Sozialhilfe sein, einem \nAuszubildenden mit Hilfe von Sozialhilfeleistungen eine \nAusbildung zu ermöglichen. Einem arbeitsfähigen \nHilfebedürftigen, der sich in der Ausbildung befindet, ist in \nder Regel - wie anderen sozialhilferechtlich Hilfebedürftigen \nauch - zuzumuten, seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seiner \nArbeitskraft zu verdienen (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 18 BSHG), auch \nwenn dies zu Lasten seiner Ausbildung geht.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli \n1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O.; OVG NW, \nUrteil vom 30. Oktober 1996 \n- 8 A 1358/94 -.\n\n32\n\nEine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG besteht \ndeshalb nur dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses \nnach § 26 Satz 1 BSHG über das Maß hinausgehen, das regelmäßig \nmit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine \nAusbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen \nworden ist. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 \nSatz 1 BSHG genannten Art betreiben und nach den dafür \nvorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in \nder Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend \nAbstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit die \nAuswirkungen des Ausschlusses von der Hilfe zum \nLebensunterhalt selbst abzuwenden. Dies ist als eine vom \nGesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen \nSozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Diese \nNachteile muß auch derjenige in Kauf nehmen, der - wie der \nKläger - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \nerhält und sich nicht in der Lage sieht, mit diesen Leistungen \nseinen ausbildungsgeprägten Bedarf des notwendigen \nLebensunterhaltes zu decken. Ein besonderer Härtefall im Sinne \ndes § 26 Satz 2 BSHG liegt in Fällen wie dem vorliegenden erst \ndann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen \nAusschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht \nauf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen \nLasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig \nhart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, \nerscheinen lassen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O., und OVG NW, \nUrteil vom 30. Oktober 1996 \n- 8 A 1358/94 -.\n\n34\n\nBesondere Umstände in vorgenanntem Sinne lagen bei dem \nKläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom Januar und \nFebruar 1995 nicht vor. Der Abbruch der Schulausbildung, wie \ner nach den Angaben des Klägers schon im \nstreitgegenständlichen Zeitraum gedroht hat und tatsächlich im \nDezember 1995 eingetreten ist, stellt aus den oben angeführten \nGründen keinen besonderen Umstand im Sinne des § 26 Satz 2 \nBSHG dar. Eine Ausnahme mag allenfalls dann zu bejahen sein, \nwenn sich ein Auszubildender in der Endphase seiner Ausbildung \nbefindet, diese aber ohne (ergänzende) Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht erfolgreich beenden könnte, sondern die \nAusbildung kurz vor ihrem Abschluß abbrechen müßte.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O. und OVG NW, \nBeschluß vom 28. Februar 1995 \n- 8 B 540/95 -, a.a.O.\n\n36\n\nIm hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar und \nFebruar 1995 befand sich der Kläger nicht in der Endphase \nseiner Ausbildung am Oberstufen-Kolleg, so daß diese Ausnahme \nnicht gegeben war. Soweit sich der Kläger in diesem \nZusammenhang für seine Ansicht, daß der drohende und bei ihm \nauch eingetretene Abbruch der Ausbildung eine besondere Härte \ndarstelle, auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover \nvom 24. September 1987 - 3 VG D 234/87 - Informationen zum \nArbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 1988, 128 \nund auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom \n7. Juli 1987 - OVG 6 S 39.87 -, info also 1988, 131 beruft, \nvermag der Senat dem nicht zu folgen. Den vorgenannten \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover und des \nOberverwaltungsgerichts Berlin lag ein Sachverhalt zugrunde, \nin dem der Rechtsmittelführer als Fachoberschüler zwar eine \nförderungsfähige Ausbildung betrieb, jedoch - anders als der \nKläger - keine Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz erhielt. Gerade mit \nRücksicht auf die dem Kläger bewilligten Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz kann in dem (drohenden) \nAbbruch der Ausbildung bei Fehlen (lediglich) ergänzender \nLeistungen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe keine \nbesondere Härte gesehen werden, denn dem Kläger war es \nzuzumuten, entweder mit den ihm bewilligten Leistungen \nauszukommen oder - wie noch näher auszuführen sein wird - \ndurch Nebenerwerb Geld zu verdienen, um die Ausbildung nicht \nabbrechen zu müssen.\n\n37\n\nEine besondere Härte liegt bei dem Kläger auch nicht \ndeshalb vor, weil die ihm ab dem 1. Januar 1995 bewilligten \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe \nvon 665,-- DM niedriger waren als die zuletzt im Dezember 1994 \nbewilligten Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe von 1.056,50 DM. Aus dem Sozialstaatsprinzip des \nGrundgesetzes läßt sich angesichts der Weite und \nUnbestimmtheit dieses Grundsatzes regelmäßig kein Gebot \nentnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu \ngewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat die \nMindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben seiner \nBürger schafft. Daß diese Mindesvoraussetzungen bei Personen, \ndie wie der Kläger Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und zufolge des \n§ 26 Satz 1 BSHG daneben grundsätzlich keine Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalten können, in verfassungsrechtlich \nbedenklicher Weise unterschritten werden, ist zu verneinen. In \ndiesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß nach der \nRechtsprechung durch § 26 Satz 1 BSHG der Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt nur für einen ausschließlich \nausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen wird. Nicht berührt \nwird deshalb der Anspruch eines Hilfesuchenden auf solche \nLeistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum \nLebensunterhalt sind, jedoch einen Bedarf betreffen, der durch \nbesondere, von der Ausbildung unabhängige Umstände bedingt \nist. Neben Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz können daher \nsozialhilferechtliche Leistungen wegen besonderer, nicht \nausbildungsbezogener Belastungen in Betracht kommen,\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1994 \n- 5 B 25.94 -, a.a.O. und OVG NW, \nBeschluß vom 28. Februar 1995 \n- 8 B 540/95 -, a.a.O.,\n\n38\n\ndie hier vom Kläger allerdings nicht geltend gemacht \nwerden. \n\n39\n\nDemgegenüber wird der ausbildungsgeprägte Bedarf in \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abschließend durch \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckt. \nFür den Kläger bedeutet dies im streitgegenständlichen \nZeitraum, daß er seinen ausbildungsgeprägten Bedarf mit den \nihm bewilligten Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz decken mußte. Dies gilt auch \nfür die Kosten der Unterkunft, und zwar unabhängig davon, ob \ndie Leistungen nach den Vorschriften des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistungen nach den \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wegen der Höhe der \nvon dem Hilfesuchenden zu zahlenden Unterkunftskosten \nunterschreiten. Denn bei der Prüfung der Frage, ob ein \nAuszubildender, der Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz erhält, wirtschaftlich \nschlechter gestellt ist als ein Sozialhilfeempfänger, dürfen \ndie Kosten, die er für die Unterkunft zu tragen hat, nicht mit \nihrem konkreten Betrag angesetzt werden. Das \nBundesausbildungsförderungsgesetz kennt, anders als das \nSozialhilferecht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu \n§ 22 BSHG) keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen \nAufwendungen für die Unterkunft. Vielmehr sieht es für Schüler \nwie den Kläger in § 12 Abs. 2 BAföG Unterkunftspauschalen in \nden Fällen vor, in denen der Schüler nicht mehr bei seinen \nEltern wohnt. Kommt der Auszubildende mit diesem \nPauschalbetrag nicht aus, so muß es ihm überlassen bleiben, \nwie er sich die fehlenden Mittel zur Bestreitung seines \nLebensunterhaltes beschafft. Einen Anspruch auf Gewährung \nweiterer öffentlicher Mittel räumt ihm jedenfalls weder das \nBundesausbildungsförderungsgesetz - abgesehen von der dort \ngeltenden Härteregelung in § 14 a - noch das \nBundessozialhilfegesetz ein. Es ist nicht die Aufgabe des \nletztgenannten Gesetzes, Entscheidungen, die im \nBundesausbildungsförderungsgesetz getroffen worden sind, zu \nkorrigieren. Darauf liefe es aber hinaus, wenn die \nAusbildungsförderung aus Sozialhilfemitteln in solchen Fällen \naufgestockt werden würde, in denen die Kosten der Unterkunft \nüber der im Ausbildungsförderungsrecht geregelten Pauschale \nliegen.\n\n40\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n18. Januar 1983 - Bs I 139/82 -, FEVS \n32, 239.\n\n41\n\nDem Kläger blieb es in diesem Zusammenhang unbenommen, für \ndie Zeit des Schulbesuches zusätzliche Leistungen im Rahmen \nder Vorschrift des § 14 a BAföG zu beantragen. Ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt mit Rücksicht auf die Höhe der \nUnterkunftskosten standen ihm dagegen nicht zu. \n\n42\n\nEine besondere Härte ist auch nicht darin zu sehen, daß \nsich der Kläger während des Besuches des Oberstufen-Kollegs \nnicht in der Lage gesehen hat, zusätzliches Einkommen durch \ngelegentliche Erwerbstätigkeit zu erzielen. Es ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem \ngeklärt, daß Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich \nzumutbar ist, durch gelegentliche - insbesondere in die \nvorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeiten, bei denen es \nsich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung \nunvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde, einen Verdienst \nzu erzielen, der ausreicht, mindestens den Unterschiedsbetrag \nabzudecken, der sich etwa ergibt, wenn dem Betrag der \ngewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt \nwird, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen \nkönnte.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli \n1994 - 5 B 25.94 -, a.a.O.\n\n44\n\nFür Schüler allgemeinbildender weiterführender Schulen wie \nden Kläger gilt nichts anderes. \n\n45\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n28. Februar 1995 - 8 B 540/95 -, \na.a.O.\n\n46\n\nDem Kläger war es möglich und zuzumuten, während der Zeit \ndes Schulunterrichtes, erst Recht in der Ferienzeit, durch \ngelegentliche Erwerbstätigkeit zusätzliches Einkommen zu \nerzielen. Anders als in dem von ihm angeführten Beschluß des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1990 \n- 9 TG 48/90 -, Nachrichtendienst des deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge (NDV) 1991, 34, war dem \nKläger die Erwerbstätigkeit während des Besuchs des \nOberstufen-Kollegs nicht verboten. Der Kläger hat weder im \nKlage- noch im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, \naufgrund welcher Umstände er gehindert war, nach dem Ende des \nUnterrichts und in der schulfreien Zeit (an den Wochenenden \noder in den Ferien) gelegentliche Erwerbstätigkeiten \nauszuüben. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt sind keine \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Kläger daran \ngehindert war, sich Geld hinzuzuverdienen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n49\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-01/8-a-6402-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-08-01/8-a-6402-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310885","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.036069+00:00"}}