{"status":"available","doknr":"OLD310888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0731.10A3100.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-31","aktenzeichen":"10 A 3100/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nAn der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine \nernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), jedenfalls sind \nsie in der Antragsschrift nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO). Zu Unrecht wirft die Antragsschrift dem \nVerwaltungsgericht vor, dieses behaupte schlicht, die von der \ngenehmigten Stellplatzanlage ausgehenden Störungen seien für \ndie Kläger hinnehmbar. Das Verwaltungsgericht legt vielmehr im \neinzelnen dar, warum nach seiner Auffassung die genehmigten \nStellplätze und ihre Nutzung nach dem Gebietscharakter, der \nVorbelastung, der konkret zu erwartenden Nutzung dieser \nStellplätze und deren Lage zum Grundstück der Kläger nicht mit \nStörungen verbunden sind, die das zumutbare Maß überschreiten. \nKeine ernstlichen Zweifel an der Wertung des \nVerwaltungsgerichts ergibt sich aus dem weiteren Vorwurf der \nKläger, das Verwaltungsgericht hätte ein Lärmschutzgutachten \neinholen müssen und mit dessen Hilfe die tatsächlichen \nBelastungen feststellen müssen. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, daß für die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen \ndie Umgebung unzumutbar stört, nicht ausschlaggebend auf \ntechnisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte abzustellen \nist\n\n4\n\nvgl. z.B. OVG NW, Urteil vom \n10. September 1993 - 7 A 2544/92 -.\n\n5\n\nZu Unrecht halten die Kläger dem Verwaltungsgericht vor, \ndieses habe einzelne Umstände nicht oder nur unzureichend \ngewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, daß \nLärm durch an- und abfahrende Autos in den Nachtstunden \nbesonders störend wirkt. Es hat insoweit darauf verwiesen, in \nden Nachtstunden sei eine Nutzung der Stellplätze durch andere \nAutofahrer als die Bewohner des Hauses unzulässig. Hieran \nknüpft es die Erwartung, auch bei vollständiger Ausnutzung der \ngenehmigten Stellplätze würden sich mögliche \nFahrzeugbewegungen in den Nachtstunden auf ein zumutbares \nMindestmaß reduzieren. Hiermit setzen die Kläger sich nicht \nauseinander. Entgegen ihrem Vorbringen hat das \nVerwaltungsgericht nicht angenommen, die Schlafzimmer der \nKläger würden durch die Grenzmauer gegen störende Geräusche \nabgeschirmt. Auf die Grenzmauer hat das Verwaltungsgericht \nvielmehr nur zur Begründung dafür verwiesen, daß der Garten \nauf dem Grundstück der Kläger durch diese Mauer gegen störende \nGeräusche abgeschirmt werde.\n\n6\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab, welche die \nKläger in ihrer Antragsschrift angeführt haben (§ 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO). Die Kläger entnehmen den von ihnen angeführten \nUrteilen zu Recht die tragende Rechtsauffassung, daß es für \ndie Frage, ob Stellplätze so angeordnet und ausgeführt sind, \ndaß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das \nArbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung \ndurch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus \nstört, auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen \nBewertung entschieden werden muß. Diese Rechtsauffassung liegt \nauch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts \nzugrunde. Ob das Verwaltungsgericht die in seinem Fall \nheranzuziehenden Gesichtspunkte richtig bewertet und gewichtet \nhat, ist keine Frage der Abweichung.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-31/10-a-3100-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-31/10-a-3100-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310888","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.289108+00:00"}}