{"status":"available","doknr":"OLD310909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0724.15A687.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"15 A 687/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: \"Der \nBescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. April 1993, betreffend das Flurstück Gemarkung \nE. , Flur 12, Flurstück 292, wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag von mehr \nals 12.673,53 DM festgesetzt wurde. Der Bescheid des Beklagten vom \n28. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1993, \nbetreffend das Flurstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 303, wird insoweit \naufgehoben, als ein Beitrag von mehr als 5.965,23 DM festgesetzt wurde. Im übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\"\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 43 %, der \nBeklagte 57 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 40 %, \nder Beklagte 60 %.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.881,03 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen \n(§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nGegen das überwiegend klagestattgebende Urteil hat der \nBeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und vorgetragen: Die \nAbgrenzung der erschlossenen Flächen auf den Grundstücken der \nKlägerin durch das Verwaltungsgericht sei falsch. Es seien \nkeine deutlichen Abgrenzungsmerkmale vorhanden, um eine nur \nbeschränkte Erschließungswirkung des T. Weges \nfür die Grundstücke der Klägerin anzunehmen. Insbesondere sei \ndie im Bebauungsplan vorgesehene Aufteilung der Grundstücke \nkeine verbindliche Festsetzung, sondern ein bloßer \nTeilungsvorschlag. Daher seien auch die Baugrenzen unergiebig \nfür die Bildung wirtschaftlicher Einheiten. Eine \nErschließungswirkung für die rückwärtigen Grundstücksteile \ndurch die Planstraße A liege nicht vor, da die Straße nicht \nexistiere. Jedoch seien die hinteren Teile dadurch \nerschlossen, daß sie über die vorderen Teile des Grundstücks \nzum T. Weg hin erschlossen seien, insbesondere \nüber den privaten Weg auf der Parzelle 292. Für die \nvollständige Heranziehung der Grundstücke spreche auch deren \neinheitliche Nutzung. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie trägt vor: Für die Erschließung der hinteren \nGrundstücksteile sei die Herstellung einer Straße auf der \nParzelle 258 entscheidend. Die Richtigkeit der vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung ergebe sich aus \nder Vergabe von Hausnummern, die zwischen der existierenden \nHausnummer 10 und der folgenden Nummer 26 eine große, den \nVorschlägen im Bebauungsplan entsprechende Lücke aufweise. Der \nvorhandene Weg sei lediglich eine Hofzufahrt, die Parzelle 303 \nsei durch einen Zaun abgegrenzt.\n\n10\n\nAm 26. Juni 1997 hat durch den Berichterstatter ein \nOrtstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den \nInhalt der Niederschrift (Blatt 98, 99 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, \ndessen Voraussetzungen vorliegen.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage \nist zu einem weiteren, über die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts hinausgehenden Teil abzuweisen. \n\n15\n\nSoweit es um die Beitragsfähigkeit der Maßnahme, die \nAbgrenzung der Anlage, den umlagefähigen Aufwand und die \nVerteilung geht, wird - vorbehaltlich der im folgenden \ndarzustellenden abweichenden Beurteilung - auf die \nAusführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nUrteils verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n16\n\nSoweit der beitragsfähige Aufwand betroffen ist, ist über \ndie bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommene Reduzierung um \nden Aufwand für den Grunderwerb I. eine weitere \nReduzierung um den Aufwand für den Grunderwerb S. über \n1.142,68 DM für das Flurstück 213 der Flur 12 in der Gemarkung \nE. vorzunehmenn. Es handelt sich dabei nämlich um den \nErwerb einer Fläche, die ausweislich der nachrichtlichen \nWiedergabe im Grundbuch bereits Straßengelände war. Der \numlagefähige Aufwand vermindert sich somit um 571,34 DM.\n\n17\n\nZu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dagegen den \numlagefähigen Aufwand für die Herstellung der Parkstreifen \nstatt mit 497,23 DM (50 % des beitragsfähigen Aufwandes von \n994,46 DM) nur mit 30 %, also in Höhe des Beitragssatzes für \ndie Fahrbahn, berücksichtigt. Für das Vorliegen des \nTatbestandsmerkmals Verbesserung kommt es nicht darauf an, ob \neine nennenswerte Verbesserung infolge der Schaffung bloß \nzweier Parkplätze eingetreten ist. Die Geringfügigkeit der \nVerbesserung schlägt sich nämlich vorteilsadäquat in der \nGeringfügigkeit des insoweit umlagefähigen Aufwandes \nnieder.\n\n18\n\nSomit verringert sich der umlagefähige Aufwand von \n156.776,19 DM um insgesamt 808,59 DM (30 % von 790,84 DM \n- bereits vom Verwaltungsgericht abgezogen - zuzüglich 50 % \nvon 1.142,68 DM) auf 155.967,60 DM. \n\n19\n\nHinsichtlich der Veranlagung der klägerischen Grundstücke \nfolgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nBildung wirtschaftlicher Einheiten. \n\n20\n\nAllerdings ist dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht \ndes Beklagten darin beizupflichten, daß nicht die gesamten \nFlächen der Flurstücke 292 und 303 der Beitragsberechnung \nzugrundezulegen sind. Das wäre nämlich nur dann möglich, wenn \nallein § 4 Abs. B Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der \nGemeinde Hünxe vom 5. Juni 1984 (SBS) anzuwenden wäre, der \nregelt, daß bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes \nals Grundstücksfläche die Fläche gilt, die der Ermittlung der \nzulässigen Nutzung zugrundezulegen ist, also gemäß § 19 Abs. 3 \nder Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Fläche des \nBaugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten \nStraßenbegrenzungslinie.\n\n21\n\nIndes ist diese Vorschrift nur für einen Teil der \nFlurstücksflächen anwendbar, während darüber hinaus § 4 Abs. B \nNr. 2 SBS analog anzuwenden ist, der dann, wenn ein \nBebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen \nFestsetzungen nicht enthält, als Grundstücksfläche die \ntatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m \nbzw. bei weitergehender baulicher oder gewerblicher Nutzung \ndie Grundstückstiefe bis zur hinteren Grenze der Nutzung für \nmaßgeblich erklärt.\n\n22\n\nZwar scheint auf den ersten Blick angesichts des \nvorhandenen Bebauungsplans allein § 4 Abs. B Nr. 1 der \nVorschrift einschlägig, so daß für die Bildung \nwirtschaftlicher Einheiten von dem auszugehen wäre, was der \nBebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 28. April \n1997 - 15 B 211/97 -, S. 8 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, \nGemhlt. 1986, 288 f. m.w.N. (für das \nAnschlußbeitragsrecht).\n\n24\n\nIndes muß berücksichtigt werden, daß die Verteilung des \numlagefähigen Aufwands nur auf die durch die Anlage \nerschlossenen Grundstücke erfolgt (§§ 1, 4 Abs. A SBS), da nur \nfür solche Grundstücke die von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW \ngeforderte vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit \nbesteht. Daher kann § 4 Abs. B Nr. 1 SBS nicht dahin \nverstanden werden, daß allein die Existenz eines \nBebauungsplans ausreicht, die gesamte überplante, an der \nausgebauten Anlage liegende Baulandfläche als erschlossenes \nGrundstück anzusehen. Vielmehr bedarf die Regelung der \nErgänzung nach §§ 1, 4 Abs. A SBS in der Weise, daß die nach \ndem Bebauungsplan zugrundezulegende Fläche auch erschlossen \nist.\n\n25\n\nDas ist hier nur für die durch den T. Weg \nerschlossenen Flächen der Fall, also für die vorderen Bereiche \nder Flurstücke 292 und 303. Für die rückwärtigen Teile der \nFlurstücke gilt dies jedoch nicht, weil die festgesetzte \nPlanstraße A als öffentliche Verkehrsfläche nicht existiert \nund daher die - vom T. Weg aus gesehen - \nhinteren überbaubaren Flächen der Flurstücke 292 und 303 \nentlang der Planstraße A zur Zeit mangels Erschließung nicht \nbaulich nutzbar sind.\n\n26\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, die hinteren überbaubaren \nFlächen seien auch ohne die Planstraße A baulich nutzbar, weil \neine Erschließung über die vorderen Grundstücksteile bis zum \nT. Weg existiere. Maßgeblich ist nämlich nicht, \ndaß irgendeine wegemäßige Erschließung vorhanden ist, vielmehr \nist entscheidend, ob eine plangemäße Erschließung vorliegt. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993 - 4 C 7.91 -, ZfBR 1993, 304 \n(305); Urteil vom 21. Februar 1986 \n- 4 C 10.83 -, DVBl. 1986, 685; Söfker, \nin: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nLoseblattsammlung (Stand: Juni 1996), \n§ 30 Rdnr. 41.\n\n28\n\nDanach ist eine wegemäßige Anbindung der hinteren \nüberbaubaren Flächen an den T. Weg über \ndavorgelegene Grundstücksteile keine plangemäße Erschließung. \nDer Bebauungsplan geht nämlich ersichtlich davon aus, daß im \nBereich der klägerischen Grundstücke keine Hinterbebauung \nzugelassen werden soll, sondern nur - wie auch sonst im \nBereich dieses Bebauungsplans - eine Bebauung entlang von \nöffentlichen Verkehrsflächen. Eine Hinterbebauung würde damit \nder von der plangemäßen Erschließung verfolgten geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen.\n\n29\n\nNicht gefolgt werden kann allerdings der vom \nVerwaltungsgericht daraus gezogenen Konsequenz, \nwirtschaftliche Einheiten nach den im Bebauungsplan \nenthaltenen unverbindlichen Vorschlägen zur Grundstücksteilung \nzu bilden. Diese Vorschläge orientieren sich nämlich an der \ndurch die Planstraße A ermöglichten beiderseitigen Bebauung. \nSo wie mangels Erschlossenseins der hinteren Grundstücksteile \nnicht die gesamte vom Bebauungsplan überplante Fläche der \nBeitragsberechnung zugrundegelegt werden kann, so kann auch \nfür die Bildung wirtschaftlicher Einheiten nicht die vom \nBebauungsplan vorgesehene, zur Zeit aber mangels Erschließung \nnicht mögliche Bebauung für die Bildung wirtschaftlicher \nEinheiten herangezogen werden. \n\n30\n\nVielmehr muß in einer Konstellation wie der vorliegenden, \nin der zwar ein Bebauungsplan existiert, jedoch seine \nbaulichen Festsetzungen in bestimmten Teilen des Grundstücks \nmangels der notwendigen Erschließung nicht verwirklicht werden \nkönnen, er also zur Zeit gerade nicht die bauliche \nAusnutzbarkeit der Gesamtfläche des Grundstücks wiedergibt, \ndiejenige Grundstücksfläche der Beitragsberechnung \nzugrundegelegt werden, die sich aus der Summe der \nerschlossenen Fläche nach § 4 Abs. B Nr. 1 SBS und der nicht \nplangemäß erschlossenen, aber analog § 4 Abs. B Nr. 2 SBS zu \nveranlagenden Fläche ergibt. § 4 Abs. B Nr. 2 SBS gilt zwar \nunmittelbar nur für den Fall, daß ein Bebauungsplan nicht \nbesteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält. \nAuf den nicht geregelten Fall eines bestehenden, jedoch \nmangels vorhandener Erschließung zur Zeit teilweise nicht zu \nverwirklichenden Bebauungsplans sind seine Rechtsfolgen jedoch \nvom Sinn her gleichermaßen anwendbar.\n\n31\n\nSomit wird die der Beitragsberechnung zugrundezulegende \nFläche für das bebaute Flurstück 292 vorne begrenzt durch den \nT. Weg und im rückwärtigen Bereich durch die \nhintere Grenze der baulichen Nutzung nach § 4 Abs. B Nr. 2 SBS \nanalog, also in einer Tiefe von 50 m, wobei die \nbauplanungsrechtlich festgesetzte Fläche für die \nForstwirtschaft mangels Baulandcharakters abzusetzen ist. Dies \nergibt eine Fläche von 2.439 m2 und 2.439 Verteileranteilen \n(2.239 Verteileranteile weniger als vom Beklagten angesetzt). \nFür das unbebaute Flurstück 303 wird die anzusetzende Fläche \nvorne ebenfalls durch den T. Weg begrenzt und \nhinten durch die Tiefenbegrenzung von 40 m abgeschlossen, so \ndaß sich eine Fläche von 1.148 m2 mit 1.148 Verteileranteilen \nergibt (426 Verteileranteile weniger als vom Beklagten \nangesetzt).\n\n32\n\nDie Gesamtsumme der Verteileranteile beläuft sich damit auf \n30.015,7, so daß sich unter Zugrundelegung des oben \nberechneten umlagefähigen Aufwandes ein Beitragssatz von \n5,1962006 DM je Verteileranteil ergibt. Daraus errechnen sich \nfür die Flurstücke 292 und 303 die im Tenor ausgeworfenen \nBeiträge.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n35\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, \n13 Abs. 2 GKG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-24/15-a-687-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-07-24/15-a-687-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310909","retrieved":"2026-07-09 03:41:12.172591+00:00"}}